Masterarbeit, 2015
96 Seiten, Note: 1,3
A. Einleitung
I. Ziele und Vorgehensweise
1. Forschungsgegenstand und der Arbeitsrahmen
2. Inhalte
B. Völkerrechtlicher Teilbereich
I. Die allgemeine Einordnung der UCAV in das HVR
1. Eingrenzung der Kategorien
2. Einordnung UCAV
3. Einordnung der Bodenstationen und des Bedienpersonals
4. Zwischenergebnis
II. Die Überprüfung des UCAV auf die HVR-Konformität
1. Der Unterscheidungsgrundsatz
2. Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff
3. Heimtücke
4. Gefangennahme, hors de combat
5. Zwischenergebnis
III. Gezielte Tötungen in bewaffneten Konflikten
1. Die gezielten Tötungen und das Völkerrecht
2. Gezielte Tötungen in bewaffneten Konflikten
3. Zwischenergebnis
IV. UCAV-Wirkung auf den Anwendungsbereich des HVR
1. Internationale bewaffnete Konflikte
2. Nicht-internationale bewaffnete Konflikte
3. Zwischenergebnis
V. Ergebnis völkerrechtliche Untersuchung
C. Verfassungsrechtlicher Teilbereich
I. Der Parlamentsvorbehalt und das Parlamentsbeteiligungsgesetz
1. Rang und Ausführung des Parlamentsvorbehalts
2. Das ParlBG und weitere Entscheidungen des BVerfG
3. Das Grundmotiv des Parlamentsvorbehalts
II. Die verfassungsrechtliche Lage bei der Entsendung von UCAV
1. Bewaffnung und militärisch-organisatorische Einordnung
2. Einsatz von UCAV ohne Personal im Kampfgebiet
III. Ergebnis verfassungsrechtliche Untersuchung
D. Gesamtergebnis, Empfehlung
I. Einzelergebnisse
1. Technik
2. Taktik
3. Beschaffung und Entsendung nach dem nationalen Recht
II. Empfehlungen
1. Beschaffung und Unterstellung
2. Bewaffnung, technische Ausstattung
3. Stationierungen, Personal
4. Entsendungen
5. Taktischer Einsatz
Anhang A
Technischer Teil
1. UCAV Predator
2. Bewaffnung und Ausstattung
3. Wirkung im Ziel
4. Einsatzprinzip
5. Optrosensorische Fähigkeiten
Die Arbeit untersucht die völker- und verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Beschaffung und des Einsatzes von unbemannten Kampfluftfahrzeugen (UCAV) durch die Bundesregierung, insbesondere im Kontext ihrer Teilnahme an bewaffneten Konflikten. Ziel ist es, zu klären, unter welchen Bedingungen der Einsatz deutscher Drohnen im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht und dem Grundgesetz steht.
Die gezielten Tötungen und das Völkerrecht
Eine einheitliche Legaldefinition für gezielten Tötungen existiert im Völkerrecht nicht. Jedoch lassen sich anhand der Praxis einige gemeinsame Elemente ableiten, die zu einer Definition führen könnten. Diese sind: die Absicht der Tötung (Vorsatz), eine gezielte Auswahl einer oder mehreren Personen als Ziel der Tötung, Tötung außerhalb des Gewahrsams und, um eine völkerrechtliche Relevanz zu entwickeln, die völkerrechtliche Zurechenbarkeit zum Täter. Demnach liegt eine gezielte Tötung vor, wenn ein Völkerrechtssubjekt vorsätzlich eine oder mehrere Personen, die sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, nach bestimmten Kriterien auswählt, um tödliche Gewalt gegen sie einzusetzen.
Fraglich ist, welche völkerrechtlichen Vorschriften zur Anwendung kommen. Gezielte Tötungen berühren den Anwendungsbereich der Menschenrechte und des HVR. Sofern sie nicht kollidieren, kommen beide Rechtsbereiche zur Anwendung. Die Menschenrechte regeln jedoch das Recht auf Leben als lex generalis. Wenn also die gezielten Tötungen in einem bewaffneten Konflikt stattfinden, ist bei einer Kollision grundsätzlich das HVR als lex specialis einschlägig. Wenn das lex specialis überhaupt keine Regelung für einen Sachverhalt vorsieht, ist der Rückgriff auf die Regelungen der Menschenrechte angebracht.
A. Einleitung: Einführung in die sicherheitspolitische Notwendigkeit sowie die ethischen und rechtlichen Bedenken bei der Beschaffung von Kampfdrohnen.
B. Völkerrechtlicher Teilbereich: Untersuchung der völkerrechtlichen Konformität von UCAV, deren Status als Waffensystem sowie die Zulässigkeit gezielter Tötungen und die räumliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs des HVR.
C. Verfassungsrechtlicher Teilbereich: Analyse der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz von UCAV, insbesondere im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt und das Parlamentsbeteiligungsgesetz.
D. Gesamtergebnis, Empfehlung: Zusammenfassung der rechtlichen Erkenntnisse mit konkreten Handlungsempfehlungen für die Bundesregierung zur rechtssicheren Beschaffung und taktischen Nutzung von UCAV.
Kampfdrohnen, UCAV, humanitäres Völkerrecht, Parlamentsvorbehalt, Bundeswehr, gezielte Tötungen, bewaffneter Konflikt, Kriegsführung auf Distanz, Völkerrecht, Parlamentsbeteiligungsgesetz, Waffenwirkung, Unterscheidungsgrundsatz, Einsatz von Streitkräften, Neutralitätsrecht, Kollateralschäden.
Die Arbeit behandelt die völker- und verfassungsrechtlichen Herausforderungen, die sich bei der Beschaffung und dem Einsatz von unbemannten Kampfdrohnen (UCAV) durch die Bundeswehr ergeben.
Die Schwerpunkte liegen auf der rechtlichen Klassifizierung von UCAV im Völkerrecht, der Einhaltung von Schutzgrundsätzen im bewaffneten Konflikt und der parlamentarischen Kontrolle nach dem deutschen Grundgesetz.
Es soll geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen des Völker- und Verfassungsrechts der Einsatz deutscher UCAV in bewaffneten Konflikten zulässig ist.
Der Autor führt eine umfassende rechtsanalytische Untersuchung durch, die sich auf bestehende völkerrechtliche Verträge, Grundgesetz-Kommentare und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stützt.
Der Hauptteil gliedert sich in eine völkerrechtliche Analyse (IUS in Bello) und eine verfassungsrechtliche Prüfung, die sowohl die technische Einordnung der Drohnen als auch die taktische Einsatzweise kritisch beleuchtet.
Begriffe wie "Kriegsführung auf Distanz", "Parlamentsvorbehalt", "humanitäres Völkerrecht" und "gezielte Tötungen" bilden den Kern der terminologischen Diskussion.
Die Arbeit untersucht, ob die Steuerung vom deutschen Territorium aus Auswirkungen auf den räumlichen Anwendungsbereich des HVR hat und ob dadurch der Einsatzstatus als "Auslandseinsatz" gemäß Parlamentsbeteiligungsgesetz betroffen ist.
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass gezielte Tötungen zwar unter sehr spezifischen Voraussetzungen völkerrechtlich denkbar sind, jedoch die unkontrollierbare Wirkung der eingesetzten Munition in urbanen Gebieten den Einsatz faktisch meist unzulässig macht.
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