Diplomarbeit, 2004
87 Seiten, Note: 1,3
I. Einleitung
A. Begründung für die Themenwahl
B. Ziel der Arbeit
II. Hauptteil
A. Allgemeiner Kündigungsschutz in Deutschland
1. Anwendbarkeit des KSchG
a. Sachlicher Anwendungsbereich
b. Persönlicher Anwendungsbereich
aa. Arbeitnehmerbegriff
bb. Sechsmonatige Beschäftigung
c. Betrieblicher Geltungsbereich
aa. Kleinbetriebsklausel
bb. Quotale Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten
2. Soziale Rechtfertigung
3. Kündigungsgründe des § 1 KSchG
a. Personenbedingte Kündigung
aa. Kündigungsgrund
bb. Negative Prognose
cc. Ultima ratio
dd. Interessenabwägung
b. Verhaltensbedingte Kündigung
aa. Kündigungsgrund
bb. Negative Prognose
cc. Ultima ratio
dd. Interessenabwägung
c. Betriebsbedingte Kündigung
aa. Kündigungsgrund
bb. Negative Prognose
cc. Ultima ratio
dd. Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG n.F.
ee. Auswahlrichtlinien nach § 1 Abs. 4 KSchG n.F.
ff. Interessenausgleich mit Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG n.F.
4. Klagefrist (§§ 4-7 KSchG)
5. Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG
a. Zeitpunkt der Anhörung
b. Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
c. Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats im Anhörungsverfahren
6. Rechtslage bis zur Entscheidung über die Kündigungsschutzklage
7. Meldepflicht bei Massenkündigungen § 17 KSchG
8. Der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG
a. Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs
b. Höhe des Abfindungsanspruchs
B. Allgemeiner Kündigungsschutz in Österreich
1. Rechtsquellen
2. Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes
3. Anfechtung der Kündigung
a. Sozialwidrigkeit
b. Motivkündigung
4. Kündigungsgründe
a. Personenbedingte Kündigungsgründe
b. Betriebsbedingte Kündigungsgründe
5. Der allgemeine Entlassungsschutz
6. Beteiligung des Betriebsrats
a. Zustimmung des Betriebsrats
b. Widerspruch des Betriebsrats
c. Keine Stellungnahme des Betriebsrats
d. Kündigungsanfechtung im betriebsratslosen Betrieb
7. Rechtsfolgen der Kündigungsanfechtung
8. Meldepflicht bei Massenkündigungen
9. Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
a. Abfertigung
b. Kündigungsentschädigung
C. Allgemeiner Kündigungsschutz in Italien
1. Rechtsquellen des Kündigungsschutz in Italien
2. Die rechtswidrige Kündigung und ihre Folgen
3. Der reale Kündigungsschutz
a. Anwendbarkeit von art 18 st.d.lav., art. 1 L.n. 108/1990
aa. Unternehmensgröße
bb. Arbeitnehmer im Sinne der Beschäftigtenzahl
cc. Selbständige Produktionseinheit
dd. Gemeindegebiet
ee. Ausnahmen
b. Kündigungsgründe
c. Diskriminierende Gründe
d. Verfahrens- und Formerfordernisse
e. Rechtsfolgen: Wiedereingliederung und Schadensersatz
aa. Wiedereingliederung
bb. Schadensersatz
4. Der obligatorische Kündigungsschutz
a. Anwendbarkeit
aa. Unternehmensgröße
bb. Arbeitgeber eines sog. Tendenzbetriebes
cc. Kündigungsgründe
dd. Verfahrens- und Formerfordernisse
ee. Diskriminierende Gründe
b. Rechtsfolgen: Wiedereinstellung oder begrenzter Schadensersatz
aa. Wiedereinstellung
bb. Begrenzter Schadensersatz
5. Massenkündigungen
6. Abfindung
III. Zusammenfassung / Schlussbetrachtung
A. Zusammenfassung
1. Überblick der drei EU-Staaten Deutschland, Österreich und Italien
2. Unterschiede und Gemeinsamkeiten
3. Vor- und Nachteile des allgemeinen Kündigungsschutzes in Deutschland, Österreich und Italien
a. Vorteile aus Arbeitnehmersicht
aa. Deutschland
bb. Österreich
cc. Italien
b. Nachteile aus Arbeitnehmersicht
aa. Deutschland
bb. Österreich
cc. Italien
c. Vorteile aus Arbeitgebersicht
aa. Deutschland
bb. Österreich
cc. Italien
d. Nachteile aus Arbeitgebersicht
aa. Deutschland
bb. Österreich
cc. Italien
B. Schlussbetrachtung
Die Arbeit verfolgt das Ziel, den allgemeinen Kündigungsschutz in Deutschland unter Berücksichtigung der jüngsten gesetzlichen Änderungen im Rahmen der Agenda 2010 mit den Rechtssystemen der EU-Nachbarstaaten Österreich und Italien zu vergleichen. Dabei sollen Gemeinsamkeiten, Unterschiede sowie die spezifischen Vor- und Nachteile der jeweiligen Systeme für Arbeitgeber und Arbeitnehmer herausgearbeitet werden.
Die Sozialauswahl erfolgt somit in drei Schritten:
Zunächst wird der Kreis der Arbeitnehmer ermittelt, die in die Sozialauswahl einzubeziehen sind. Dazu gehören diejenigen Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und die vergleichbare Tätigkeiten ausüben, die also untereinander austauschbar sind. Vergleichbar sind nur gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten, d.h. Tätigkeiten auf derselben hierarchischen Ebene.
Mit der Neufassung des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG kehrt der Gesetzgeber zur wortgleichen Gesetzesfassung zu der Zeit vom 01.10.1996 bis 31.12.1998 des KSchG zurück. Danach sind in einem zweiten Prüfungsschritt in die Sozialauswahl solche Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Leistungsträger und Arbeitnehmer, die zu einer ausgewogenen Personalstruktur beitragen, fallen aus der Sozialauswahl heraus, sofern dies im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
Es ist also zuerst der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer zu bestimmen sowie eine soziale Reihung vorzunehmen und dann zu entscheiden, ob vom Ergebnis der Sozialauswahl im Einzelfall mit Rücksicht auf das berechtigte betriebliche Interesse abgewichen werden kann. Anders als in seiner bisherigen Fassung spricht § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG nun nicht mehr von „betriebstechnischen, wirtschaftlichen oder sonstigen berechtigten betrieblichen Bedürfnissen“, sondern nur noch von „berechtigten betrieblichen Interessen“.
In der Begründung des Regierungsentwurfs findet sich lediglich der Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber einen Leistungsträger, der sich unentbehrlich gemacht hat, auch dann nicht zu entlassen brauche, wenn er gegenüber anderen Arbeitnehmern sozial weniger schutzbedürftig sei. Außerdem wird ausdrücklich die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur als berechtigtes betriebliches Interesse genannt.
Einleitung: Es wird die Themenwahl begründet und das Ziel definiert, den Kündigungsschutz in Deutschland, Österreich und Italien zu vergleichen.
Hauptteil: Detaillierte Darstellung der deutschen Kündigungsschutzgesetzgebung sowie ein Rechtsvergleich mit den Systemen in Österreich und Italien inklusive der jeweiligen Verfahrensweisen.
Zusammenfassung / Schlussbetrachtung: Systematischer Vergleich der drei Rechtssysteme anhand von Kriterien sowie eine kritische Würdigung der Wirksamkeit des Kündigungsschutzes im europäischen Kontext.
Kündigungsschutz, Kündigungsschutzgesetz, Arbeitsrecht, Europäischer Vergleich, Betriebsrat, Sozialauswahl, Abfindung, Betriebsbedingte Kündigung, Personenbedingte Kündigung, Verhaltensbedingte Kündigung, Arbeitsverfassungsgesetz, Entlassung, Massenkündigung, Rechtssicherheit, Kündigungsanfechtung.
Die Diplomarbeit befasst sich mit dem allgemeinen Kündigungsschutzrecht in Deutschland im Vergleich zu Österreich und Italien, wobei die jüngsten Reformen in Deutschland besonders berücksichtigt werden.
Im Zentrum stehen die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes, die verschiedenen Kündigungsarten, die Rolle des Betriebsrats sowie die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Ziel ist es, die nationalen Rechtssysteme der drei Länder bezüglich des Kündigungsschutzes zu vergleichen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufzuzeigen sowie die Vor- und Nachteile für die Arbeitsvertragsparteien zu bewerten.
Die Arbeit stützt sich auf eine juristische Literaturanalyse und einen rechtsvergleichenden Ansatz, um die Regelungen in den drei EU-Staaten systematisch gegenüberzustellen.
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Analyse der deutschen Gesetzeslage sowie eine Darstellung des österreichischen und italienischen Arbeitsrechts, unterteilt in Rechtsquellen, Anwendbarkeit, Anfechtungsmöglichkeiten und Massenkündigungen.
Wesentliche Begriffe sind Kündigungsschutz, Sozialauswahl, Abfindungsanspruch, Betriebsrat, betriebsbedingte Kündigung und der rechtsvergleichende Aspekt zwischen den drei EU-Staaten.
Hierbei handelt es sich um eine Neuerung bei der Abfertigung, bei der Arbeitgeber monatliche Beiträge an eine Vorsorgekasse abführen, die bei einem Arbeitgeberwechsel „in den Rucksack“ des Arbeitnehmers mitgenommen werden.
Der reale Kündigungsschutz (tutela reale) bietet dem Arbeitnehmer bei einer rechtswidrigen Kündigung einen Wiedereingliederungsanspruch in das Unternehmen und Schadensersatz, wobei der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einfach durch eine Abfindung „loskaufen“ kann.
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