Masterarbeit, 2015
62 Seiten, Note: 1,7
A. Einleitung
I. Einordnung des Themas
II. Gang der Arbeit
B. Hauptteil
I. Geschichtliche Entwicklung des Abzugsverbots
1. Jahressteueränderungsgesetz von 1996
2. Prüfung der Verfassungsmäßigkeit durch das BVerfG (1999)
3. Steuer-Euroglättungsgesetz (2002)
4. Steueränderungsgesetz 2007
5. Prüfung der Verfassungsmäßigkeit durch das BVerfG (2010)
a) Ursprüngliche Vorlagefrage
b) Erweiterte Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
c) Auswirkungen für den Steuerpflichtigen
6. Jahressteueränderungsgesetz 2010
II. Grundsatz: Abzugsverbot § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG
1. Häusliches Arbeitszimmer
a) Räumliche Trennung
aa) bisherige Rechtsprechung
bb) anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
cc) Handlungs-/Hinweise
b) Lage / Funktion / Ausstattung
c) Häuslichkeit
aa) Einfamilienhaus
bb) Mehrfamilienhaus
cc) Zusammenfassung
2. Abgrenzung zu den Kosten der Lebensführung
a) bisherige Rechtsprechung
b) anhängiges Verfahren vor dem BFH
3. Abgrenzung zu einer Betriebsstätte
4. Aufwendungen eines gemischt genutzten Raumes
a) Rechtsprechungsänderung des BFH zum Aufteilungs- /Abzugsverbot
b) Zuletzt hierzu ergangene Rechtsprechung der Finanzgerichte
c) Folgen für die Abzugsfähigkeit gemischter Aufwendungen
d) erwartete Entscheidung des BFH
e) Handlungs-/Hinweise
5. Schaubild zur Veranschaulichung
III. Ausnahme: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG
1. Mittelpunkt der Betätigung
a) Ausübung einer Erwerbstätigkeit
b) Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten
2. Zusammenfassung
IV. Ausnahme: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 1. Halbsatz EStG
1. Anderer Arbeitsplatz
2. Verfügbarkeit
3. Zusammenfassung
4. Beschränkung auf 1.250 €
a) derzeitige Rechtsprechung
b) anhängige Revisionsverfahren vor dem BFH
c) erwartete Entscheidung des BFH
5. Schaubild zur Veranschaulichung
V. Tangierte Aufwendungen
VI. Gestaltungsmöglichkeiten
1. Keine Nutzungsmöglichkeit eines anderen Arbeitsplatzes
2. Außerhäusliches Arbeitszimmer / Betriebsstätte
3. Vermietungsmodell
4. Verlegung des Mittelpunkts in das häusliche Arbeitszimmer
5. Vermietung unter Ehegatten
VII. Feststellungslast / Beweislast:
VIII. Zugehörigkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen
C. Zusammenfassung / Schlusswort
Die vorliegende Arbeit analysiert die einkommensteuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, beleuchtet dabei die historische Entwicklung sowie verfassungsrechtliche Aspekte und bewertet aktuelle Revisionsverfahren sowie Gestaltungsmöglichkeiten für Steuerpflichtige.
1. Häusliches Arbeitszimmer
Als häusliches Arbeitszimmer kann nachvollziehbarer Weise nicht jeder Raum gewertet werden, in dem einer beruflichen Arbeit nachgegangen wird. Eine solche Subsumtion würde zwar den beruflichen Bezug getrennt von der privaten Lebensführung herstellen, jedoch die Abgrenzung zu einer Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO unmöglich machen. Demgemäß hat der Bundesfinanzhof den Begriff des Arbeitszimmers zwar nicht als Gegenstück zur häuslichen Betriebsstätte definiert, ihn jedoch abgegrenzt von betriebsähnlichen Räumen im Wohnungsbereich wie etwa einer Werkstatt oder einem Ausstellungsraum.
In einem Urteil vom 19.09.2002 führte der 6. Senat des BFH aus, dass unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG jeder Raum fällt, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. verwaltungsorganisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.
Der 11. Senat des BFH griff ebenso diese Definition in seinem Urteil vom 16.10.2002 auf und lehnt sich bei der Beschreibung des Typusbegriffs an die hierzu bis zum JStG 1996 ergangene Rechtsprechung sowohl des BFH wie zuvor des Reichsfinanzhofs an.
Für eine Qualifizierung der Räumlichkeit nicht relevant ist die Frage, für welche Einkunftsart das Arbeitszimmer genutzt wird oder werden soll.
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik der steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmerkosten ein und erläutert den inhaltlichen Aufbau der Arbeit.
B. Hauptteil: Der Hauptteil gliedert sich in acht Unterpunkte, welche die historische Entwicklung des Abzugsverbots, die gesetzlichen Grundvoraussetzungen, die speziellen Ausnahmetatbestände, Abgrenzungsfragen sowie konkrete Gestaltungsmöglichkeiten detailliert behandeln.
C. Zusammenfassung / Schlusswort: Das Fazit resümiert, dass die gesetzliche Regelung aufgrund unbestimmter Rechtsbegriffe weiterhin ein erhebliches Streitpotenzial birgt und Steuerpflichtige trotz des begrenzten Abzugs auf eine fortwährende Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung eingestellt sein müssen.
Häusliches Arbeitszimmer, Abzugsfähigkeit, Betriebsausgaben, Werbungskosten, Mittelpunkt der Betätigung, EStG, Bundesfinanzhof, Verfassungsmäßigkeit, Betriebsstätte, Kosten der Lebensführung, räumliche Trennung, Gestaltungsmöglichkeiten, Höchstbetrag, Beweislast, Revisionsverfahren.
Die Arbeit behandelt die einkommensteuerliche Behandlung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und untersucht, unter welchen Voraussetzungen diese als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar sind.
Zentrale Themen sind die gesetzliche Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 EStG, die historische Entwicklung der Rechtsprechung, verfassungsrechtliche Anforderungen sowie die Abgrenzung des häuslichen Arbeitszimmers zu sonstigen betrieblich genutzten Räumen.
Ziel ist es, einen Überblick über die aktuelle Rechtslage zu geben, die strittigen Punkte anhand der Rechtsprechung zu verdeutlichen und Gestaltungsmöglichkeiten für den Steuerpflichtigen aufzuzeigen.
Es handelt sich um eine juristische Facharbeit, die primär auf einer Literatur- und Rechtsprechungsanalyse (einschließlich BFH-Urteilen und Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts) basiert.
Der Hauptteil analysiert die historische Entwicklung des Abzugsverbots, definiert den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers, erläutert Ausnahmetatbestände wie den Mittelpunkt der Betätigung und diskutiert aktuelle Streitpunkte zur Kostenaufteilung.
Die Arbeit lässt sich am besten durch Begriffe wie häusliches Arbeitszimmer, Abzugsfähigkeit, Einkommensteuergesetz, Rechtsprechung, Mittelpunkt der Betätigung und Betriebsstätte charakterisieren.
Die Einordnung als Betriebsstätte oder außerhäusliches Arbeitszimmer ermöglicht einen vollumfänglichen Kostenabzug, da die strengen Abzugsbeschränkungen für das häusliche Arbeitszimmer dann nicht gelten.
Da viele Rechtsfragen (insbesondere zur Aufteilung gemischter Kosten) derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig sind, wird Steuerpflichtigen empfohlen, Einspruch gegen belastende Bescheide einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Dieser Höchstbetrag ist für Steuerpflichtige relevant, die keinen anderen Arbeitsplatz haben, bei denen das Arbeitszimmer jedoch nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.
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