Bachelorarbeit, 2015
46 Seiten, Note: 1,3
1. Einleitung
2. Darstellung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
2.1. Die Mütterrente
2.1.1. Gesetzeslage bis 30.06.2014
2.1.2. Neuerungen durch die Gesetzesreform
2.1.2.1. ...beim Rentenbestand
2.1.2.2. ...beim Rentenzugang
2.2. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte
2.2.1. Gesetzeslage bis 30.06.2014
2.2.2. Neuerungen durch die Gesetzesreform
2.3. Die Verbesserung der Erwerbsminderungsrente
2.4. Die Erhöhung des Rehabilitationsbudgets
2.5. Die Finanzierung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
3. Das Beitragssatzgesetz 2014 und das Rückwirkungsverbot
3.1. Historie des Beitragssatzgesetzes
3.2. Die Regelungen zur Festsetzung des Beitragssatzes im SGB VI
3.3. Die Betrachtung des Rückwirkungsverbotes im Grundgesetz
3.3.1. Definition der Rückwirkung
3.3.2. Die retroaktive Rückwirkung
3.3.3. Die retrospektive Rückwirkung
3.4. Anwendung auf das Beitragssatzgesetz 2014
4. Der Gleichheitssatz im Grundgesetz
4.1. Definition des Gleichheitssatzes
4.2. Die Ungleichbehandlung
4.2.1. Die Ungleichbehandlung von Gleichem
4.2.2. Die Gleichbehandlung von Ungleichem
4.3. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung
4.3.1. Eingriff geringer Intensität
4.3.2. Eingriff größerer Intensität
5. Die Mütterrente und der Gleichheitssatz
5.1. Die rentenrechtlichen Auswirkungen der Mütterrente
5.1.1. ...auf den Rentenbestand
5.1.2. ...auf den Rentenzugang
5.2. Anwendung des Gleichheitssatzes auf die Mütterrente
6. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und der Gleichheitssatz
6.1. Die rollierende Stichtagsregelung
6.2. Anwendung des Gleichheitssatzes auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte
7. Fazit
Die vorliegende Arbeit untersucht das RV-Leistungsverbesserungsgesetz von 2014 unter rechtlichen und finanziellen Aspekten. Dabei wird insbesondere geprüft, inwieweit die gesetzlichen Neuregelungen, insbesondere die Mütterrente und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie dem Rückwirkungsverbot und dem Gleichheitssatz aus dem Grundgesetz vereinbar sind.
3.3.2. Die retroaktive Rückwirkung
Die retroaktive Rückwirkung ist ebenfalls unter dem Begriff „echte Rückwirkung“ bekannt und grundsätzlich unzulässig. Regelmäßig wird von einer solchen Rückwirkung gesprochen, wenn ein Gesetz rückwirkend und nachträglich in Tatbestände eingreift, die bereits abgeschlossen sind. Solche Gesetze sind dann in aller Regel nichtig. Jedoch existieren vier Ausnahmen, die die echte Rückwirkung zulässig machen. Eine Ausnahme ist, wenn ein neues Gesetz eine nichtige Norm ersetzt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Bürger damit rechnen konnte, dass ein entsprechendes Gesetz in Kraft treten wird. In diesen Fällen ist die Rückwirkung grundsätzlich nicht unzulässig. Des Weiteren gelten Ausnahmen, wenn die aktuelle Rechtslage verworren, die Belastung für den Bürger minimal oder das Allgemeinwohl gefährdet ist.
„Sofern es um die Rückwirkung eines Strafgesetzes geht, ist die Spezialregel des Art. 103 II GG (§ 1 StGB) zu beachten. Danach kann eine Tat nur dann bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Eine Rückwirkung ist in diesem Bereich damit in jedem Falle ausgeschlossen.“
1. Einleitung: Diese Einleitung führt in das RV-Leistungsverbesserungsgesetz ein und definiert die zentralen Fragestellungen und Schwerpunkte der rechtlichen Untersuchung.
2. Darstellung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes: In diesem Kapitel werden die wesentlichen Bestandteile wie Mütterrente, Altersrente für besonders langjährig Versicherte und Erwerbsminderungsrente sowie deren Finanzierung detailliert dargelegt.
3. Das Beitragssatzgesetz 2014 und das Rückwirkungsverbot: Hier wird die Historie des Beitragssatzgesetzes beleuchtet und die rechtliche Problematik der Rückwirkung im Hinblick auf das Grundgesetz analysiert.
4. Der Gleichheitssatz im Grundgesetz: Dieses Kapitel erläutert die dogmatischen Grundlagen des Gleichheitssatzes nach Artikel 3 GG, einschließlich der Voraussetzungen für verfassungsrechtlich zulässige Ungleichbehandlungen.
5. Die Mütterrente und der Gleichheitssatz: Das Kapitel untersucht die unterschiedliche Behandlung von Rentenbestand und Rentenzugang bei der Mütterrente und prüft diese kritisch am Maßstab des Gleichheitssatzes.
6. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und der Gleichheitssatz: Hier wird die rollierende Stichtagsregelung bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte dargestellt und verfassungsrechtlich gewürdigt.
7. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen, bewertet das Gesetz kritisch und ordnet die Auswirkungen in den Kontext der Rentenpolitik ein.
RV-Leistungsverbesserungsgesetz, Mütterrente, Altersrente, Gleichheitssatz, Grundgesetz, Rückwirkungsverbot, Rentenversicherung, Rentenbestand, Rentenzugang, Beitragsbemessungsgrenze, rollierende Stichtagsregelung, Verhältnismäßigkeit, Generationengerechtigkeit.
Die Arbeit analysiert die rechtliche Konformität und die finanziellen Auswirkungen des im Jahr 2014 verabschiedeten RV-Leistungsverbesserungsgesetzes.
Die Schwerpunkte liegen auf der verfassungsrechtlichen Prüfung des Rentenpakets, insbesondere der Mütterrente, der Anpassung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte und der Finanzierung mittels des Beitragssatzgesetzes.
Das Ziel ist die rechtliche Würdigung des Gesetzes, wobei insbesondere geprüft wird, ob die getroffenen Regelungen gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) oder das Rückwirkungsverbot verstoßen.
Die Arbeit verwendet eine rechtliche Analyse auf Basis des Grundgesetzes und des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sowie die Auswertung von Fachliteratur, Gutachten und aktuellen Gesetzesentwürfen.
Der Hauptteil behandelt die detaillierte Darstellung der Rentenreform, die dogmatische Herleitung des Gleichheitssatzes und dessen Anwendung auf konkrete Rentenarten sowie die Analyse der Finanzierung durch das Beitragssatzgesetz.
Die zentralen Begriffe sind Mütterrente, Rückwirkungsverbot, Gleichheitssatz, Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Rentenbestand, Rentenzugang und rollierende Stichtagsregelung.
Die Unterscheidung wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung getroffen, um eine Neuberechnung von Millionen laufender Renten zu vermeiden, was jedoch zu rechtlichen Zweifeln hinsichtlich der Gleichbehandlung führt.
Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass der zweite Halbsatz zur rollierenden Stichtagsregelung gegen den Gleichheitssatz verstößt, da die Ungleichbehandlung bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nicht verhältnismäßig ist.
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