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Bachelorarbeit, 2012
51 Seiten, Note: 2,0
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Ziel und Vorgehensweise
2. Entwicklung des IFRS
2.1 Abgrenzung von finanziellen Vermögenswerten und Finanzinstrumenten
2.2 Vorstellung und Kritik des IAS
2.3 Projekt Replacement des IAS 39 durch den IFRS
3. Großbank als Untersuchungsobjekt
3.1 Definitorische Abgrenzung von Großbanken in Deutschland
3.2 Vorstellung der Großbank
3.3 Kriterien für die Analyse
4. Die Bilanzierungsunterschiede zwischen IAS 39 und IFRS
4.1 Erstmaliger Ansatz und Kategorisierung von Finanzinstrumenten
4.1.1 Ansatz und Kategorisierung nach IAS
4.1.2 Ansatz und Kategorisierung nach IFRS
4.1.3 Analyse der Unterschiede beim erstmaligen Ansatz und der Kategorisierung
4.2 Bewertung und Ausweis von Finanzinstrumenten
4.2.1 Bewertung und Ausweis nach IAS
4.2.2 Bewertung und Ausweis nach IFRS
4.2.3 Analyse der Unterschiede bei der Bewertung und dem Ausweis
4.3 Umkategorisierung von Finanzinstrumenten
4.3.1 Umkategorisierung nach IAS
4.3.2 Umkategorisierung nach IFRS
4.3.3 Analyse der Unterschiede bei der Umkategorisierung von Finanzinstrumenten
4.4 Kritik am IFRS
5. Auswirkungen des IFRS 9 auf deutsche Großbanken
5.1 Konsequenzen für deutsche Großbanken
5.2 Aktuelle Entwicklungen im IFRS
6. Fazit und Handlungsempfehlungen
Literaturverzeichnis
Abbildung 1 Regelungsinhalte der ersten Phase des IFRS
Abbildung 2 Bankensystem in Deutschland
Abbildung 3 Bundesbankstatistik der deutschen Kreditinstitute zum Juni
Abbildung 4 Kategorisierung von Finanziellen Vermögenswerten nach IAS
Abbildung 5 Klassifizierung von Finanzinstrumenten nach IFRS
Abbildung 6 Überleitung der Kategorisierung von IAS 39 zum IFRS
Abbildung 7 Finanzielle Vermögenswerte der Postbank zum 31.12
Abbildung 8 Kategorisierung der finanziellen Vermögenswerte zum 31.12.2011 nach IFRS 9 modellhaft
Abbildung 9 Fair Value Ergebnis nach IFRS
Abbildung 10 Umwidmungsmöglichkeiten nach IAS 39 vor der Finanzkrise
Abbildung 11 Umgliederungsmöglichkeiten im IAS 39 nach der Finanzkrise
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der IAS 39 wurde bereits bei seiner Verabschiedung im Jahr 2000 vom IASB als Interimsstandard bezeichnet, der früher oder später von einem neuen Standard abgelöst werden sollte. Aufgrund des enormen Umfangs und der Komplexität des IAS 39 stand dieser Standard bereits früh unter starker Kritik, sowohl von den Banken als auch von Wirtschaftsprüfern oder Investoren.[1] Zudem sehen viele Experten den IAS 39 und seine vielfältigen Interpretationsmöglichkeiten als einen Mitauslöser der Finanzkrise oder zumindest als Brandbeschleuniger dieser Krise. Dies veranlasste schließlich die G20-Staaten dem IASB eine Erneuerung des IAS 39 vorzuschlagen, was der IASB dann mit dem Projekt des IFRS 9 auch in die Realität umgesetzt hat.[2]
Durch die neuen Regelungen des IFRS 9, die zwar noch nicht endgültig in europäisches Recht konvergiert sind, jedoch bereits im Jahr 2015 verpflichtend für die Banken anzuwenden sind, entsteht für die Banken ein großer Veränderungsprozess, denn vor allem die neuen Regelungen zur Kategorisierung und Umkategorisierungen von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 werden für die Banken zu einigen erheblichen Veränderungen führen[3], was in dieser Arbeit im Kapitel 4 vorgestellt und analysiert werden soll.
Wie bereits zuvor angedeutet, ist das Ziel dieser Arbeit, die Unterschiede in der Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 und IFRS 9 darzustellen und schließlich anhand der Postbank AG, Bonn, zu analysieren. Dabei werden zunächst im Kapitel 2 die Begriffe „finanzieller Vermögenswert“ und „Finanzinstrumente“ definitorisch abgegrenzt, da in dieser Arbeit lediglich die Phase 1 des IFRS 9 und dort ausschließlich die finanziellen Vermögenswerte und nicht auch die finanziellen Verbindlichkeiten betrachtet werden. Außerdem werden im zweiten Kapitel sowohl der alte Standard IAS 39 als auch anschließend der derzeitige Stand des IFRS 9 kurz vorgestellt. Im dritten Kapitel dieser Arbeit werden die Kriterien und die Postbank als Untersuchungsobjekt für die Analyse jeweils dargestellt, wobei zunächst eine Definition einer Großbank in Deutschland aufgestellt wird.
Das vierte Kapitel stellt den Hauptteil dieser Arbeit dar, indem es die Bilanzierungsunterschiede zwischen IAS 39 und IFRS in drei Unterkriterien unterteilt. Zunächst werden die Regelungen zum erstmaligen Ansatz und der Kategorisierung von Finanzinstrumenten jeweils nach IAS 39 und IFRS 9 vorgestellt und dann anschließend die Auswirkungen der neuen Regelungen des IFRS 9 anhand der Postbank analysiert. Danach werden die Regelungen des IAS 39 und des IFRS bezüglich Bewertung und Ausweis von Finanzinstrumenten gegenübergestellt und schließlich wieder die Auswirkungen der Änderungen auf die Bilanz der Postbank analysiert. Eine weitere wichtige Änderung des IFRS 9 betrifft die Regelung zur Umkategorisierung von Finanzinstrumenten, daher wird dies im dritten Unterkapitel des Kapitels 4 behandelt, wobei hier die Analyse der Veränderungen nicht anhand der Postbank vorgenommen werden kann, da keine Informationen der Postbank zu diesem Thema vorhanden sind.
Nachdem nun im Kapitel 4 die Veränderungen auf der bilanziellen Seite der Banken vorgestellt und analysiert worden sind, wird im fünften Kapitel kurz darauf eingegangen, was die neuen Regeln des IFRS 9 für Konsequenzen auf die Organisation von deutschen Großbanken haben könnten. Abschließend wird noch ein Fazit der Erkenntnisse dieser Arbeit gezogen und Handlungsempfehlungen an die deutschen Großbanken bezüglich der Einführung des IFRS 9 ausgesprochen.
Im Kapitel 2 werden zunächst zwei zentrale Begriffe für diese Bachelorarbeit finanzielle Vermögenswerte und Finanzinstrumente definitorisch abgegrenzt, danach wird der zurzeit noch gültige IFRS Standard für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten, der IAS 39, vorgestellt und die Kritik an diesem Standard aufgezeigt, die letztendlich zu dem Projekt Replacement des IAS 39 durch den IFRS 9 geführt hat. Daher wird noch kurz auf den derzeitigen Entwicklungsstand des IFRS 9 zu diesem Zeitpunkt eingegangen und die Vorschriften der Phase 1 Kategorisierung und Bewertung des IFRS 9, die die Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten regeln soll, dargestellt.
Da die Phase 1 des IFRS die Kategorisierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, welches vor allem Finanzinstrumente sind, vorschreibt, wird zunächst der Begriff finanzieller Vermögenswert und danach der Begriff Finanzinstrument definiert.
Ein finanzieller Vermögenswert ist nach IFRS eine Ressource, über die das Unternehmen verfügen kann und aus der es wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann,[4] wobei für den IFRS 9 weiterhin alle finanziellen Vermögenswerte aus dem Anwendungsbereich des IAS 39 relevant sind (IFRS 9.2.1). Im Anhang A des IFRS 9 wird festgelegt, dass die Definition von finanziellen Vermögenswerten aus dem IAS 32.11 bzw. andere Definitionen aus dem IAS 39.9 übernommen wird (IFRS 9 Anhang A).[5]
Nach IAS 32.11 umfassen finanzielle Vermögenswerte[6]:
- Zahlungsmittel (flüssige Mittel),
- ein als Aktivum gehaltenes Eigenkapitalinstrument eines anderen Unternehmens,
- ein vertragliches Recht, flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten, oder finanzielle Vermögenswerte mit einem anderen Unternehmen zu potenziell vorteilhafteren Bedingungen auszutauschen oder
- einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder werden kann und wenn
- kein Derivat vorliegt, das eine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens beinhaltet oder beinhalten kann, eine variable Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu erhalten oder
- ein Derivat vorliegt, das auf andere Weise als durch den Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderer finanzieller Vermögenswerte gegen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden kann.
Für das Verständnis von finanziellen Vermögenswerten ist eine definitorische Einordnung von Finanzinstrumenten hilfreich.[7] Der IAS 32.11 definiert ein Finanzinstrument als einen Vertrag, der auf der einen Seite bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und auf der anderen Seite bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.[8]
Nach der Klärung der Definition eines Finanzinstrumentes folgt nun die Vorstellung der beiden Arten von Finanzinstrumenten, die es derzeit gibt:
- Originäre Finanzinstrumente
- Derivative Finanzinstrumente
Bei originären Finanzinstrumenten kann das Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft zusammenfallen, während dies bei derivativen Finanzinstrumenten nicht möglich ist. Dabei umfassen originäre Finanzinstrumente eigenkapitalbezogene sowie auch fremdkapitalbezogene Finanzinstrumente, Beispiele für originäre Finanzinstrumente sind Aktien und festverzinsliche Wertpapiere.[9]
Ein derivatives Finanzinstrument ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, die entweder eine regelmäßige Erfüllung in der Zukunft vorsieht (Termingeschäfte) oder eine Erfüllung in das Benehmen einer Partei stellt (Optionsgeschäfte).[10]
Ein derivatives Finanzinstrument liegt vor, wenn folgende vier Kriterien erfüllt sind[11]:
- Es liegt ein schwebendes Vertragsverhältnis vor,
- dessen Wert auf Änderungen des Wertes eines Basisobjektes reagiert,
- bei dem Anschaffungskosten nicht oder nur in sehr geringem Umfang anfallen und
- das erst in Zukunft erfüllt wird.[12]
Im Jahr 1985 wurde der erste Standard für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten verabschiedet, der IAS 25, welcher grundsätzlich die Definition und Klassifikation von Finanzinvestitionen regelte.[13] Der IAS 39 wurde dann schließlich im Jahre 1998 veröffentlicht und regelte den Ansatz und die Bewertung von Finanzinstrumenten und normierte Regelungen zum Hedge Accounting.[14] Jedoch wurde bereits damals bei der Veröffentlichung des IAS 39 dieser nur als Interimslösung angesehen, da die bereits damals angedachte vollständige Bewertung aller Finanzinstrumente zum Fair Value im IASC nicht durchgesetzt werden konnte.[15]
Einer der Hauptkritikpunkte am IAS 39 war die hohe Komplexität des Standards und seiner Vorschriften, was dazu führte, dass die Vorschriften zum einen schwer zu verstehen und anzuwenden waren und andererseits viel Ermessungsspielraum aufgrund von verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten entstand.[16] Aufgrund dieser Kritik veröffentlichte der IASB im März 2008 das Diskussionspapier „Reducing Complexity in Reporting Financial Instruments“[17], in welchem Vorschläge für die Reduktion der Komplexität bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten gemacht wurden.[18]
Jedoch bevor das Reformprojekt abgeschlossen werden konnte, verstärkte sich der Druck auf das IASB seitens der G20-Staaten, eine grundlegende Überarbeitung der Bilanzierungsregeln für Finanzinstrumente vorzunehmen[19], da die Regelungen des IAS 39 für die Finanzkrise als mitverantwortlich angesehen wurde.[20] Daher wurden die Arbeiten am IAS 39 eingestellt und stattdessen der Fokus auf die Einrichtung eines neuen Standards für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten, den IFRS 9, gelegt.[21] Ziel des IASB war es, den noch gültigen Standard IAS 39 vollständig durch den neuen IFRS 9 Standard zu ersetzen, siehe nähere Ausführungen hierzu in Kapitel 2.3.[22]
Wie bereits erwähnt gibt es zwei wichtige Kritikpunkte am IAS 39, die schließlich zu dem Replacementprojekt des IAS 39 durch den IFRS 9 geführt haben. Der erste Kritikpunkt entstand während der so genannten Subprime-Krise, die später in eine Finanz- und Wirtschaftskrise auf der ganzen Welt führte.[23] Viele Banken und Experten sehen den IAS 39 während der Krise als krisenverstärkend, da er insbesondere durch die Bewertung der Finanzinstrumente zum Marktwert und die dadurch verbundene entsprechende Neubewertung zu hohen Abschreibungen bei den Banken geführt hat.[24]
Daher gaben die führenden Vertreter der G20 dem IASB den Auftrag, die Standards für die Bewertung von Finanzinstrumenten zu verbessern, unter besonderer Begutachtung des Rahmenwerks zur Marktwertbilanzierung.[25] Obwohl die Marktwertbilanzierung einer der Hauptkritikpunkte am IAS 39 ist, sollte aber auch erwähnt werden, dass der fair value in Perioden steigender Kurse für Finanzinstrumente zu exorbitant hohen Buchgewinnen bei den Banken führte und somit große Gewinne erzielt werden konnten.[26]
Der zweite Kritikpunkt am IAS 39 wurde von Anwendern und Erstellern der Jahresabschlüsse von kapitalmarktorientierten Unternehmen bereits lange Zeit vor der Finanzkrise dem IASB mitgeteilt, die Komplexität der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39.[27] Das Problem am IAS 39 ist, dass es eine Kategorisierungskonzeption vorgibt nach der Finanzinstrumente nicht prinzipienorientiert kategorisiert werden, sondern oftmals bestimmte Absichten des Managements und Eigenschaften des Finanzinstrumentes entscheidend für die Einordnung in eine der vier verschiedenen Kategorien gewesen ist.[28] Dadurch war eine Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse verschiedener Banken kaum noch möglich, da ein Finanzinstrument je nach Absicht des Managements in verschiedene Kategorien klassifiziert werden konnte.[29] Die Komplexität des IAS 39 erschließt sich vor allem in Anbetracht der umfangreichen Regelungen zu Wertminderungen, Sicherungsgeschäften und anderen Themen sowie der enorm gestiegenen Anzahl verschiedener Finanzinstrumente, die zum Teil hochkomplex zusammengesetzt sind.[30]
Wie bereits in Kapitel 2.2 angedeutet, war es das Ziel des IASB, den IAS 39 vollständig durch den IFRS 9 abzulösen aufgrund der Forderung der G20-Staaten, die Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu vereinfachen und transparenter zu gestalten.[31] Daher wurde beschlossen, dass keine weiteren Veränderungen am IAS 39 mehr vorgenommen werden sollen und stattdessen der IFRS 9 in drei Teilphasen zu entwickeln[32]:
- Phase 1 – Financial Instruments: Classification and Measurement,
- Phase 2 – Financial Instruments: Impairment und
- Phase 3 – Financial Instruments: Hedge Accounting
Das erklärte Ziel des IASB war es eine schrittweise Verabschiedung sämtlicher Teilprojekte vorzunehmen[33], um den Anwendern und Erstellern der Abschlüsse einerseits Zeit zu geben, sich die neuen Regelungen genauer anzusehen, um dann noch mögliche Kommentierungen an den IASB zu schicken, und andererseits Zeit zu haben, um die neuen Bilanzierungsregeln auch umzusetzen.[34]
Da bislang nur die Phase 1 vom IASB abgeschlossen wurde, werden Phase 2 und 3 in dieser Arbeit nicht weiter bearbeitet, da die Regelungen dort noch nicht konkret sind und noch zur Kommentierung für die Banken bereitstehen, wobei noch zu erwähnen ist, dass das IASB die erste Phase zwar in 2010 bereits abgeschlossen hat, sich jedoch dieses Jahr dazu entschlossen hat, ein Re-Opening für die Phase 1 zu starten, wo nochmals die Möglichkeit besteht, Regelungen zu modifizieren und neue Regeln hinzuzufügen. Allerdings werden für diese Arbeit die im Dezember 2010 festgelegten Regeln für die Phase 1 verwendet, da das Re-Opening noch läuft und somit es noch keine endgültigen Informationen gibt.[35]
Die Phase 1 des IFRS 9 zielt auf die Neuregelung der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten ab und wurde mit dem zugehörigen Exposure Draft ED/2009/7 im Juli 2009 erstmals veröffentlicht.[36] Zunächst umfasste der Exposure Draft noch Regelungen für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, jedoch entschloss sich der IASB dazu, zuerst die Regelungen für finanzielle Vermögenswerte weiterzuentwickeln[37], da anhand der Rückmeldungen zum Exposure Draft zu erkennen war, dass die Regelungen für die Bewertung und Klassifizierung von finanziellen Verbindlichkeiten aus dem IAS 39 nicht mit großen Problemen verbunden waren.[38] Daher befasst sich diese Arbeit insbesondere mit der Bewertung und Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten, obwohl der IASB im November 2010 auch die Vorschriften für die Bilanzierung von finanziellen Verbindlichkeiten verabschiedet hat.[39]
Im November 2009 wurde der erste Entwurf des IFRS 9 für die Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten vom IASB herausgegeben und damit auch die erste Phase des IFRS 9 abgeschlossen. Ein Jahr später wurden dann noch wie bereits erwähnt die Regeln für finanzielle Verbindlichkeiten hinzugefügt und im Dezember 2010 wurden die Vorschriften zur Ausbuchung von Finanzinstrumenten und Konkretisierung zu den Übergangsvorschriften und der Erstanwendungszeitpunkt ergänzt.[40]
Der IFRS 9 soll die zahlreichen Klassifizierungs- und Bewertungsmodelle aus dem IAS 39 durch ein Modell mit nur zwei möglichen Klassifizierungskategorien und zwar zu amortised costs (fortgeführte Anschaffungskosten) oder zum fair value (beizulegender Zeitwert) ersetzen. Dabei soll die Klassifizierung nach IFRS mehr prinzipienorientiert und nicht mehr so einzelfallbezogen vorgenommen werden und somit die Bilanzierung von Finanzinstrumenten sowohl für Anwender und Ersteller, aber auch für die Wirtschaftsprüfer erheblich erleichtern.[41]
Hingegen wurden für die Bilanzierung und Darstellung finanzieller Verbindlichkeiten sowie zur Ausbuchung von Finanzinstrumenten die Vorschriften aus dem IAS 39 größtenteils übernommen, ausgenommen war die Möglichkeit, finanzielle Verbindlichkeiten erfolgswirksam zum fair value zu designieren.[42]
Der IFRS gilt für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen[43], wobei eine vorzeitige Anwendung möglich ist, jedoch nicht für EU-Unternehmen, da die EFRAG[44] ihre Stellungnahme zum IFRS vorerst verschoben hat und somit der EU-Rat noch nicht über den IFRS 9 abstimmen konnten.[45] Da EU-Unternehmen nur Standards anwenden dürfen, die auch bereits in europäisches Recht eingebunden sind, dürfen diese Unternehmen im Gegensatz zu nicht EU-Unternehmen den IFRS 9 noch nicht vorzeitig anwenden.[46]
In der nachfolgenden Abbildung werden die einzelnen Regelungsinhalte der ersten Phase des IFRS 9 kurz graphisch dargestellt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 Regelungsinhalte der ersten Phase des IFRS 9[47]
Im Kapitel 3 wird zunächst das Untersuchungsobjekt dieser Arbeit, Großbanken, kurz definitorisch abgegrenzt und anschließend eine ausgewählte deutsche Großbank kurz vorgestellt. Außerdem wird für die in Kapitel 4 vorgesehene Analyse der Auswirkungen des Replacement des IAS 39 durch den IFRS 9 für Großbanken der letzte Konzernabschluss zum 31.12.2011 zu Grunde gelegt, und aus diesem Jahresabschluss die relevanten Daten aus den Handelsaktiva der Großbank für die Analyse dargestellt und aufbereitet. Abschließend werden im Kapitel 3 noch die für die Analyse ausgewählten Kriterien kurz präsentiert und ihre Auswahl begründet.
Laut § 1 Kreditwesengesetz ist eine Bank ein Unternehmen, das Bankgeschäfte betreibt, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Nach § 1 KWG gibt es neun verschiedene Bankgeschäfte[48]:
- Einlagengeschäft,
- Kreditgeschäft,
- Diskontgeschäft,
- Effektengeschäft ,
- Depotgeschäft,
- Investmentgeschäft,
- Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben,
- Garantiegeschäft und
- Girogeschäft
In Deutschland ist der Bankensektor zweistufig gegliedert, zum einen mit der obersten Instanz Deutsche Bundesbank, welche Teil der Europäischen Zentralbank ist, und zum anderen die Geschäftsbanken.[49] Die Geschäftsbanken sind wiederum zuerst nach Universalbanken und Spezialbanken zu unterscheiden, wobei im Gegensatz zum angelsächsischen Raum die Tätigkeit als Geschäftsbank und Investmentbank in einem Institut vereint sind.[50] Die nachfolgende Abbildung stellt das deutsche Bankensystem graphisch dar:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2 Bankensystem in Deutschland[51]
Die Universalbanken sind ihrerseits in einem Drei-Säulen-System strukturiert, wobei die erste Säule dieses Systems die privaten Kreditinstitute darstellen, die besonders durch die vier Großbanken in Deutschland Deutsche Bank AG, Frankfurt, Commerzbank AG, Frankfurt, Deutsche Postbank AG, Bonn, und UniCredit Bank AG, München, gekennzeichnet sind. In der zweiten Säule befinden sich sowohl Landesbanken und Sparkassen als auch öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. Die dritte Säule wird von den Kreditgenossenschaften und genossenschaftlichen Zentralbanken gebildet.[52]
Da das Untersuchungsobjekt dieser Arbeit deutsche Großbanken ist, da diese die größten Handelsaktivitäten mit finanziellen Vermögenswerten und Finanzinstrumenten haben wird nur die erste Säule des deutschen Universalbankensystems weiter betrachtet. Hier gibt es wie bereits erwähnt vier Großbanken, die die Deutsche Bundesbank in ihren Statistiken als Großbank bezeichnet[53], zum einen die traditionell bundesweit vertretenen Kreditinstitute Deutsche Bank AG und Commerzbank AG, und zum anderen die HypoVereinsbank AG, die inzwischen in UniCredit Bank AG umbenannt wurde, und die Postbank AG.[54] In der nachfolgenden Abbildung wird der derzeitige Stand der Kreditinstitute und der Großbanken in Deutschland statistisch dargestellt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3 Bundesbankstatistik der deutschen Kreditinstitute zum Juni 2012[55]
In dieser Arbeit soll anhand der Postbank AG die Analyse der Auswirkungen des IAS 39 durch den IFRS 9 für Großbanken durchgeführt werden, wobei im Kapitel 4 besonders die bilanziellen Auswirkungen sowohl für die Bilanzseite als auch für die Gewinn- und Verlustrechnung betrachtet werden. Dagegen werden im Kapitel 5 die organisatorischen Veränderungen für die Postbank untersucht, die mit der Einführung des IFRS 9 auftreten können.
Die Deutsche Postbank AG, Bonn, gehört seit dem 28. Februar 2012 zu 93,7 % der Deutschen Bank AG, Frankfurt am Main, und ist somit eine Tochtergesellschaft mit einem Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag.[56] Die Postbank gehört mit ihren rund 14 Millionen Kunden, 19.000 Beschäftigten und einer Bilanzsumme von 206 Milliarden zu den vier Großbanken in Deutschland, wobei sie die kleinste der Großbanken ist.[57] Der Schwerpunkt des Geschäftes liegt bei Privatkunden sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen, außerdem erbringt sie Back-Office-Leistungen für andere Finanzdienstleister.[58]
Gegründet wurde die Postbank 1909, als die Reichspost den Postüberweisungs- und Scheckverkehr einführte. Bis 1990 war die Postbank sehr erfolgreich mit Postsparen und wurde dann schließlich im Rahmen des Poststrukturgesetzes 1990, wo aus der deutschen Bundespost drei Unternehmen entstanden, nämlich die Deutsche Post, Deutsche Telekom und die Deutsche Postbank, ein eigenständiges Institut und später dann in 1995 erhielt die Postbank als Aktiengesellschaft firmierend eine Vollbanklizenz.[59] 1999 übernahm die Deutsche Post AG die Mehrheit an der Postbank AG und beide beschlossen eine gemeinsame Vertriebsstrategie.[60] Im September 2008 wurde dann die Übernahme durch die Deutsche Bank AG angekündigt, die sich aber durch die anbahnende Banken- und Finanzkrise als schwierig gestaltete und dazu führte, dass die Deutsche Bank die Anteile schrittweise von der Deutschen Post per Pflichtwandelanleihe und an der Börse erwarb und schließlich, wie bereits erwähnt, am 28. Februar 2012 bekanntgab, 93,7 % der Stimmrechte an der Postbank zu halten.[61]
Um die Auswirkungen des Replacement des IAS 39 durch den IFRS 9 genauer untersuchen zu können, wurde vorher anhand bereits bekannter Sekundärliteratur eine Auswahl an Kriterien getroffen, anhand derer die Analyse im Kapitel 4 dieser Arbeit erfolgen soll[62]:
- Erstmaliger Ansatz von Finanzinstrumenten,
- Kategorisierung von Finanzinstrumenten,
- Bewertung von Finanzinstrumenten,
- Ausweis von Finanzinstrumenten und
- Umkategorisierung/ Umwidmung von Finanzinstrumenten
Mit Hilfe dieser genannten Kriterien soll zunächst der Ist-Zustand nach dem noch gültigen IAS 39 vorgestellt werden, um anschließend die neuen Vorschriften des IFRS 9 dem Kriterium gegenüberzustellen. Abschließend wird zu jedem Kriterium eine Analyse der Unterschiede und der Auswirkungen auf die Bankbilanz anhand der Daten der Postbank aus dem IFRS-Jahresabschluss zum 31.12.2012 vorgenommen. Auch wenn die Zahlen für den IFRS 9 nur modellhaft angenommen werden können, soll dies
Im Hauptkapitel dieser Arbeit werden die Bilanzierungsunterschiede zwischen dem IAS 39, welcher derzeit noch die Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten und Finanzinstrumenten regelt, und dem IFRS 9, der spätestens ab dem 01.01.2015 die Bilanzierung vorgeben soll, vorgestellt und ihre Unterschiede anhand der in Kapitel 3.3 vorgestellten Kriterien und des Geschäftsberichts der Postbank zum 31.12.2011 analysiert werden. Außerdem werden in diesem Kapitel Handlungsempfehlungen an die Banken hinsichtlich der erstmaligen Anwendung des IFRS 9 gerichtet und außerdem bereits jetzt aufkommende Kritik am IFRS 9 diskutiert.
Finanzielle Vermögenswerte beziehungsweise Finanzinstrumente werden nur dann in der Bilanz angesetzt, wenn das Unternehmen auch Vertragspartei bereits geworden ist und nicht dann, wenn es vorhat, Vertragspartei zu werden.[63] Dies bedeutet, dass die Ansatzvoraussetzung daran geknüpft ist, dass die Bank einen Vertrag eingegangen ist, wobei die bisherige Zahlungswirksamkeit des betreffenden Finanzinstrumentes in dem Fall nicht betrachtet wird. Nach dem IAS 39 können auch solche Finanzinstrumente angesetzt werden, welche zum Ansatzzeitpunkt lediglich schwebende Geschäfte sind, welches einen wesentlichen Unterschied zur Rechnungslegung nach HGB darstellt.[64]
Dadurch sieht der IAS 39 einen generellen Ansatz von Finanzinstrumenten am Handelstag vor[65], abgesehen von einem Wahlrecht, dass die Erfassung zum Handels- oder Erfüllungstag gewährt, was vor allem Wertpapiergeschäfte betrifft, wo die Erfüllung oder Lieferung des Finanzinstrumentes erst einige Tage nach dem Handelstag stattfindet.[66]
Nachdem nun der erstmalige Ansatz von Finanzinstrumenten nach IAS 39 dargestellt wurde geht es nun um das Thema Kategorisierung von Finanzinstrumenten. Je nach Zweckbestimmung zum Zugangszeitpunkt können Finanzinstrumente in fünf verschiedene Bewertungskategorien klassifiziert werden. Jedoch betrifft die fünfte Kategorie „Other liabilities“ nur finanzielle Verbindlichkeiten, die in dieser Arbeit nicht betrachtet werden, und wird daher nicht weiter erwähnt.[67]
Die Klassifizierung in eine der vier Bewertungskategorien dient dabei als Ausgangsbasis für die Wertbestimmung bei der Folgebewertung der Finanzinstrumente. Die vier verschiedenen Bewertungskategorien auf der Aktivseite sind[68]:
- At fair value through profit or loss
- Held-to-maturity
- Loans and receivables
- Available-for-sale
Die Klassifizierung eines Finanzinstrumentes entscheidet also darüber, wie es in der Folgezeit bewertet werden muss. Dies hat zur Folge, dass die Abgrenzung der einzelnen Bewertungskategorien jederzeit anhand sowohl objektiver als auch eindeutiger Kriterien möglich sein muss.[69] Daher ist eine nachvollziehbare und ausführliche Dokumentation im Erwerbszeitpunkt des Finanzinstrumentes absolut notwendig.[70]
Abschließend folgt nun eine kurze Vorstellung der vier verschiedenen Bewertungskategorien nach IAS 39. In die Kategorie „ At fair value through profit or loss “ können einerseits Pflichtbestandteile als auch optionale Bestandteile kategorisiert werden.[71] Dabei sind die Pflichtbestandteile Finanzinstrumente, die von der Bank zu Handelszwecken (held-for-trading) gehalten werden, wie zum Beispiel Aktien oder Anleihen, wo kurzfristige Wertschwankungen ausgenutzt werden sollen, aber auch Derivate wie Zinsswaps.[72] Die optionalen Bestandteile betreffen Finanzinstrumente, die mit Hilfe der Fair Value-Option zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen[73], wobei zunächst die Option auf alle Finanzinstrumente mit Ausnahme von Eigenkapitalinstrumenten, die nicht auf einem aktiven Markt gehandelt werden, angewendet werden durfte.[74] Allerdings wurde diese Form der Fair Value-Option heftig von Seiten des Europäischen Zentralbank als auch des Baseler Ausschusses kritisiert[75], sodass sich das IASB dazu entschloss, die Fair Value-Option bei nur noch drei Arten von Finanzinstrumenten zu genehmigen[76]:
- Finanzinstrumente, wo die Bewertung zum fair value dabei helfen würde Rechnungslegungsanomalien (bewertungsabhängige Verzerrungen) zu beseitigen oder erheblich zu vermindern.
- Finanzinstrumente aus einem Portfolio ähnlicher Finanzinstrumente, die auf Basis ihres Fair Values gesteuert werden.
- Hybride Finanzinstrumente[77], die nach IAS 39.11 aufzuspalten wären.
Die relativ eng gefasste Kategorie „ held-to-maturity “ ist durch folgende Merkmale geprägt[78]:
- Feste oder bestimmbare Zahlungen,
- Feste Laufzeit,
- Absicht sowie Fähigkeit der Bank, die finanziellen Vermögenswerte auch tatsächlich bis zur Endfälligkeit zu halten
Dies bedeutet, dass sowohl Aktien, Kredite, Forderungen und finanzielle Vermögenswerte, die die Bank durch subjektive Widmung den Kategorien „Available-for-Sale“ oder „At fair value through profit or loss“ zugeordnet haben, nicht in dieser Kategorie klassifiziert werden dürfen.[79] Sollte die Bank nicht mehr die Fähigkeit oder die Absicht besitzen die finanziellen Vermögenswerte aus dieser Kategorie bis zur Endfälligkeit zu halten, müssen diese in andere Kategorien umgegliedert werden.[80] Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese Kategorie durch ihre restriktiven Zuordnungskriterien in der Praxis von Banken nur äußerst selten angewendet wird.[81]
Die Kategorie „ loans and receivables “ umfasst sowohl originäre als auch erworbene Darlehen sowie Forderungen mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die nicht auf einem aktiven Markt notiert sind.[82] Hierunter fallen meistens finanzielle Vermögenswerte, die von der Bank durch Lieferung von Finanzinstrumenten, Erbringung von Dienstleistungen oder Bereitstellung von Bargeld an einen Schuldner entstanden sind.[83] Ausgeschlossen von dieser Kategorie sind einerseits Kredite und Forderungen, die mit Handelsabsicht erworben wurden und somit dem fair value zuzuordnen sind, und andererseits Kredite und Forderungen, die die Bank durch subjektive Widmung der Kategorie „available for sale“ zugewiesen hat.[84]
Die letzte Kategorie „ available for sale “ stellt eine Auffangkategorie dar, welche alle Finanzinstrumente aufnimmt, die mangels objektiver oder subjektiver Voraussetzungen keiner anderen Kategorie zugeordnet werden konnten oder von der Bank als zur Veräußerung verfügbar designiert wurden.[85] Dies bedeutet, dass es zwei verschiedene Wege gibt, um Finanzinstrumente in diese Kategorie einzuordnen[86]:
- Finanzinstrumente, wenn sie in keine der anderen Kategorien eingestuft werden können (Pflichtbestandteil), zum Beispiel wären hier Aktien zu nennen, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden.
- Finanzinstrumente, welche nicht verpflichtend einer anderen Kategorie zugeordnet werden müssen (Wahlbestandteil), als Beispiel wären hier Anleihen zu nennen, die nicht zwangsläufig in der Kategorie „loans and receivables“ klassifiziert werden müssen.
Die folgende Abbildung fasst die Kategorisierung von Finanzinstrumenten kurz graphisch zusammen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4 Kategorisierung von Finanziellen Vermögenswerten nach IAS 39[87]
Nach IFRS 9.3.1.1 muss ein Finanzinstrument analog zu den Regelungen aus dem IAS 39 an dem Zeitpunkt in der Bilanz erfasst werden, an dem die Bank Vertragspartei des Finanzinstrumentes geworden ist. Hierbei wurden keine Änderungen an den alten Vorschriften des IAS 39 vorgenommen, da sie gut verständlich und umsetzbar sind.[88] Im Vergleich zum IAS 39 stehen der Bank allerdings bei der Klassifizierung beim erstmaligen Ansatz nicht mehr wie vorher vier verschiedene Kategorien zur Verfügung sondern nur noch zwei[89]:
- Fortgeführte Anschaffungskosten (amortised cost)
- Beizulegender Zeitwert (Fair Value)
Die Klassifizierung des Finanzinstrumentes in eine der zwei Kategorien ist für seine Folgebewertung entscheidend, da anhand der Kategorie der zu verwendende Bewertungsmaßstab bestimmt wird.[90]
Dabei erfolgt die Klassifizierung in die Kategorie „ Fortgeführte Anschaffungskosten “ auf Grundlage des vorliegenden Geschäftsmodells der Bank, auf dessen Basis finanzielle Vermögenswerte gesteuert werden, und der vertraglichen Cashflow-Eigenschaften, die dem Finanzinstrument zugrunde liegen.[91] Das heißt, ein Finanzinstrument ist in die Kategorie „Fortgeführte Anschaffungskosten“ zu kategorisieren, wenn folgende zwei Bedingungen erfüllt sind[92]:
- Das Finanzinstrument wird im Rahmen des Geschäftsmodells gehalten, dessen Ziel im Halten von Vermögenswerten und zur Gewinnung vertraglicher Cashflows liegt, und
- die festgelegten vertraglichen Bedingungen des Finanzinstrumentes zu festgelegten Zeitpunkten zu Cashflows führen, welche ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen dürfen.
[...]
[1] Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann (2010), S. 1428 f.
[2] Vgl. Leibfried/ Jaskolski (2009), S. 469
[3] Vgl. Schüz (2012)
[4] Vgl. Coenenberg/ Haller/ Schultze (2009), S. 86
[5] Vgl. IASB (2009), BC7
[6] Vgl. Kuhn/ Scharpf (2006), S. 84
[7] Vgl. Ludwig (2010), S. 8
[8] Vgl. Brüggemann (2010), S. 14
[9] Vgl. Schmidt (2005), S. 64 f
[10] Vgl. Barckow (2004), S. 70 f
[11] Vgl. Brealey/ Myers/ Marcus (2009), S. 38
[12] Vgl. Brüggemann (2010), S. 16
[13] Vgl. Steiner (2012), Rz. 1
[14] Vgl. Barckow (2004), S. 198 ff
[15] Vgl. Bellavite-Hövermann/ Barckow (2012), Rz. 2
[16] Vgl. Wenk/ Straßer (2010), S. 102
[17] Vgl. IASB (2008)
[18] Vgl. Olbrich (2012), S. 41
[19] Vgl. G20 Staaten (2009), S.5 f
[20] Vgl. Leibfried/ Jaskolski (2009), S. 469
[21] Vgl. Berentzen (2010), S. 53
[22] Vgl. Erchinger/ Melcher (2009), S. 2167
[23] Vgl. Freiberg/ Lüdenbach (2009), S. 2750
[24] Vgl. Hughes/ Tett (2008), S. 15
[25] Vgl. G20-Staaten (2009), S. 5 f
[26] Vgl. Ballwieser (2009), S. 27 f
[27] Vgl. Runge (2010), S. 10 f
[28] Vgl. Berentzen (2010), S. 99
[29] Vgl. ebenda; S. 100
[30] Vgl. Runge (2010), S. 11
[31] Vgl. Trepte/ Walterscheidt (2010), S. 56 f
[32] Vgl. Petersen/ Bansbach/ Dornbach (2010), S. 590
[33] Vgl. Märkl/ Schaber (2010a), S. 533
[34] Vgl. Experteninterview Schüz (2012)
[35] Vgl. ebenda
[36] Vgl. Olbrich (2012), S. 42
[37] Vgl. Erchinger/ Melcher (2009), S. 2167
[38] Vgl. Beyer/ Hermens/ Römhild (2010), S. 325
[39] Vgl. PwC (2012), S. 2
[40] Vgl. ebenda
[41] Vgl. Experteninterview Schüz (2012)
[42] Vgl. PwC (2012), S. 2
[43] Vgl. ebenda
[44] EFRAG berät die EU hinsichtlich der Übernahme von IFRS-Standards in verbindliches europäisches Recht (Endorsement)
[45] Vgl. EFRAG (2009), S. 1
[46] Vgl. Experteninterview Schüz (2012)
[47] In Anlehnung an Märkl/ Schaber (2010b), S. 67
[48] Vgl. Schneck (2007), S. 86 ff
[49] Vgl. Hartmann-Wendels (2008), S. 29 ff
[50] Vgl. Varmaz (2006), S. 79
[51] In Anlehnung an www.daswirtschaftslexikon.com
[52] Vgl. Tolkmitt (2007), S. 33
[53] Vgl. Bundesbankstatistik (2012), S. 104
[54] Vgl. www.bundesbank.de (2012)
[55] In Anlehnung an Bundesbankstatistik (2012), S. 104
[56] Vgl. www.wikipedia.de (2012)
[57] Vgl. www.postbank.de/Unternehmensporträt (2012)
[58] Vgl. ebenda
[59] Vgl. www.postbank.de/GeschichtederPostbank (2012)
[60] Vgl. ebenda
[61] Vgl. Vgl. www.wikipedia.de (2012)
[62] Vgl. Olbrich (2012); Vgl. Berentzen (2010); Vgl. Kosakowski (2010); Vgl. Runge (2010)
[63] Vgl. IAS 39.14
[64] Vgl. Bellavite-Hövermann/ Barckow (2012), Rz. 84
[65] Vgl. Deloitte (2009), S. 386
[66] Vgl. Beine/ Meyer (2010), Rz. 178-181
[67] Vgl. Berentzen (2010), S. 60 f
[68] Vgl. von Eitzen/ Zimmermann (2010), S. 231
[69] Vgl. Petersen/ Bansbach/ Dornbach (2010), S. 172
[70] Vgl. Kuhn/ Scharpf (2006), S. 101
[71] Vgl. Kurz (2006), S. 42
[72] Vgl. Berentzen (2010), S. 61 und Vgl. IAS 39.9
[73] Vgl. Weber (2008), Rz. 14
[74] Vgl. Barckow (2004), S. 793 f
[75] Vgl. IASB (2004), S. 4 Rn. 3
[76] Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn (2011), S. 543 f.
[77] Hybride Finanzinstrumente sind Finanzinstrumente wie zum Beispiel eine Wandelanleihe, welche die Merkmale verschiedener Anlageinstrumente in sich vereint, und oft untereinander eingetauscht werden könnten.
[78] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 235
[79] Vgl. Petersen/ Bansbach/ Dornbach (2010), S. 172
[80] Vgl. Kosakowski (2010), S. 12
[81] Vgl. KPMG( (2004), S. 201
[82] Vgl. Marten/ Quick/ Ruhnke (2009), S. 49
[83] Vgl. Petersen/ Bansbach/ Dornbach (2010), S. 173
[84] Vgl. Kuhn/ Scharpf (2006), S. 122
[85] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann (2010), Rz. 145
[86] Vgl. Berentzen (2010), S. 68
[87] In Anlehnung an Scharpf (2006), Folie 7
[88] Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann (2010), Rz. 338
[89] Vgl. Olbrich (2012), S. 46
[90] Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann (2010), Rz. 338
[91] Vgl. IFRS 9.4.1.1
[92] Vgl. Eckes/ Flick/ Sierleja (2010), S. 629