Masterarbeit, 2015
72 Seiten, Note: magna cum laude
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
I. Einleitung
II. Der Tatbestand der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung nach Art 45 IV AEU als Bereichsausnahme von der unionalen Freizügigkeit
II.1. Der Tatbestand des Art 45 IV AEUV in der Judikatur des EuGH
II.1.1. Unionsautonome, einheitliche und restriktive Auslegung und Anwendung
II.1.2. Zu den Begriffsmerkmalen
II.2. Eingrenzung durch die Kommission
II.3. Offene Punkte
III. Der Tatbestand der Ausübung öffentlicher Gewalt nach Art 51 AEUV als Bereichsausnahme von der Niederlassungsfreiheit
II.1. Der Tatbestand des Art 51 I AEUV in der Judikatur des EuGH
II.1.1. Unionsautonome, restriktive Auslegung
II.1.2. Zu den Begriffsmerkmalen
II.2. Eingrenzung durch sonstige Unionsakte
II.3. Offene Punkte
IV. Das Tatbestandsverhältnis zwischen Art 45 IV und Art 51 I AEUV
IV.1. Verbale, systematische und teleologische Aspekte
IV.2. Divergenzen in den Tatbestandsmerkmalen
V. Einzelne Berufsgruppen
V.1. Besondere Fallgruppe: Rechtswesen
V.2. Einzelfälle zu Art 45 IV AEUV (Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung)
V.3. Einzelfälle zu Art 51 I AEUV (Tätigkeiten mit Ausübung öffentlicher Gewalt)
VI. Der verfassungsrechtliche Identitätsstreit im Lichte der Bereichsausnahmen
VI.1. Rechtsvergleichender Überblick zu verfassungsgerichtlichen Integrations-/Identitätsvorbehalten (insb Deutschland, Österreich, Frankreich, Tschechien)
VI.2. Das fragliche Verhältnis von Art 4 II EUV zu Art 45 IV und Art 51 I AEUV
VII. Schluss, Ausblick
Die Arbeit untersucht das Spannungsverhältnis zwischen den europäischen Grundfreiheiten und den nationalen Bereichsausnahmen für die öffentliche Verwaltung (Art. 45 IV AEUV) sowie für Tätigkeiten mit Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 51 I AEUV) im Kontext der verfassungsrechtlichen Identität der Mitgliedstaaten.
I. Einleitung.
Der wesentliche Unterschied zu den geschriebenen und in der Judikatur entwickelten Rechtfertigungsgründen betreffend Eingriffe in die EU-Grundfreiheiten sind die Legalausnahmen in Art 45 IV und 51 I AUEV. Gemeint sind Beschäftigungen in der öffentlichen Verwaltung bzw. Dienstleistungen mit Ausübung öffentlicher Gewalt. Es handelt sich um staatsnahe Bereiche, die von der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. Dienstleistungsfreiheit von vornherein nicht umfasst sind, sodass insofern kein Beurteilungsspielraum offen ist. Fällt eine Tätigkeit in einen dieser Bereiche, so sind die Binnenmarktgrenzen bereits überschritten; eine Diskriminierung kommt nicht in Frage.
Die Achtung der Verfassungsidentität und der Selbstverwaltung auf nationaler und lokaler Ebene zählt zu den tragenden Prinzipien des Unionsrechts. Allerdings darf man nicht verkennen, dass mit dem supranationalen Charakter der EU eine Teilaufgabe mitgliedstaatlicher Souveränität untrennbar verbunden ist. Insofern bildet sich ein Rechtsstreit besonderer Ausprägung. Einerseits beansprucht der EuGH das Auslegungsmonopol und vertritt in ständiger Rechtsprechung und seit geraumer Zeit den unmittelbaren Anwendungsvorrang des Unionsrechts, dem keine, wie immer gearteten, innerstaatlichen Vorschriften (also auch die Verfassung als Ganzes) vorgehen können. Zudem kommt das Gebot praktischer Wirksamkeit und einheitlicher Anwendung des Unionsrechts, welches durch Abweichungen und Divergenzen in den nationalen Rechtsordnungen nicht untergraben werden darf. Andererseits wollen sich aber die Mitgliedstaaten, nicht zuletzt durch die jeweiligen Verfassungsgerichte, gegen einen derartigen vermeintlichen Imperialismus womöglich absichern und bedienen sich dabei verschiedener Rechtsvorbehalte. Dies zeigt sich an der Solange-Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts, aber auch am Scheitern des Verfassungskonvents, besonders deutlich.
Die Ausnahme öffentlicher Verwaltung von der Freizügigkeit ist kein Privileg, welches etwa den Beamtenstatus für eigene Staatsbürger reservieren soll, sondern ein Staatsvorbehalt mit dem Ziel, einen staatsinternen, vom Staatsangehörigkeitsband besonders geprägten Bereich einzugrenzen. Selbst hier behält sich der EuGH aus obigen Gründen das Auslegungsmonopol. Zudem werden diese Ausnahmekategorien besonders restriktiv ausgelegt, um missbräuchliche Eingriffe zu vermeiden. Zwar findet sich keine allgemein für alle Fälle gültige, positive Definition der Begriffe „öffentliche Verwaltung“ und „öffentliche Gewalt“, allerdings haben sich in der Judikatur einige Kriterien entwickelt, anhand derer bestimmte Berufsgruppen bzw. Tätigkeiten zur Gänze oder doch unter Umständen in ihrem jeweiligen öffentlich-rechtlichen Teil von der Freizügigkeit ausgenommen werden können.
I. Einleitung: Diese Einleitung skizziert das Spannungsfeld zwischen den EU-Grundfreiheiten und den nationalen Bereichsausnahmen für staatsnahe Tätigkeiten sowie die daraus resultierende verfassungsrechtliche Kontroverse.
II. Der Tatbestand der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung nach Art 45 IV AEU als Bereichsausnahme von der unionalen Freizügigkeit: Das Kapitel analysiert die EuGH-Rechtsprechung und die restriktive Auslegung der Bereichsausnahme für die öffentliche Verwaltung, inklusive der Eingrenzungen durch die Kommission.
III. Der Tatbestand der Ausübung öffentlicher Gewalt nach Art 51 AEUV als Bereichsausnahme von der Niederlassungsfreiheit: Hier wird der Tatbestand der Ausübung öffentlicher Gewalt beleuchtet, wobei die negative Abgrenzung und die funktionelle Prüfung der Rechtsprechung im Zentrum stehen.
IV. Das Tatbestandsverhältnis zwischen Art 45 IV und Art 51 I AEUV: Dieser Teil untersucht die Gemeinsamkeiten und Divergenzen zwischen den beiden Bereichsausnahmen unter Berücksichtigung systematischer und teleologischer Aspekte.
V. Einzelne Berufsgruppen: Das Kapitel wendet die erarbeiteten Grundsätze auf spezifische Berufe an, mit besonderem Schwerpunkt auf den juristischen Berufen wie Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten.
VI. Der verfassungsrechtliche Identitätsstreit im Lichte der Bereichsausnahmen: Hier wird der rechtsvergleichende Überblick zu Identitätsvorbehalten in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten und deren Verhältnis zu den Bereichsausnahmen und Art 4 II EUV erörtert.
VII. Schluss, Ausblick: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und bewertet die Notwendigkeit einer einheitlichen Systematik zur Gewährleistung der Rechtssicherheit in diesem komplexen Rechtsbereich.
Öffentliche Verwaltung, Öffentliche Gewalt, Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Art 45 IV AEUV, Art 51 I AEUV, Verfassungsidentität, Art 4 II EUV, Europäischer Gerichtshof, Integrationsvorbehalt, Rechtsvergleichung, Funktionelle Betrachtung, Bereichsausnahmen, Unionsrecht, Hoheitsverwaltung.
Die Arbeit analysiert die Bereichsausnahmen vom freien Personenverkehr in der EU, namentlich die Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung und die Ausübung öffentlicher Gewalt, und deren Spannungsverhältnis zur mitgliedstaatlichen Souveränität.
Zentrale Themen sind die Auslegung der Ausnahmetatbestände Art 45 IV und Art 51 I AEUV durch den EuGH sowie die verfassungsrechtlichen Identitätsvorbehalte der Mitgliedstaaten.
Das Ziel ist die Ermittlung der Kriterien für diese Ausnahmen und die Überprüfung der Vereinbarkeit von Unionsrecht und nationaler Verfassungsidentität, insbesondere bei juristischen Berufen.
Die Arbeit nutzt eine systematische, teleologische und rechtsvergleichende Analyse der Rechtsprechung, von Unionsakten und der einschlägigen Fachliteratur.
Der Hauptteil befasst sich mit der detaillierten tatbestandlichen Analyse von Art 45 IV und Art 51 I AEUV, dem Rechtsvergleich europäischer Verfassungsgerichte und der Anwendung auf Berufe wie Richter, Anwälte und Notare.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Freizügigkeit, öffentliche Verwaltung, hoheitliche Befugnisse, Verfassungsidentität und EuGH-Rechtsprechung charakterisiert.
Der Autor arbeitet heraus, dass Art 45 IV AEUV (öffentliche Verwaltung) den Fokus auf das Beschäftigungsverhältnis legt, während Art 51 I AEUV (öffentliche Gewalt) tätigkeitsbezogen und oft negativ abgegrenzt ist, wobei sich beide Bereiche im funktionalen Kern überschneiden können.
Der Autor folgert, dass trotz der Anerkennung nationaler Identität durch Art 4 II EUV der EuGH die Auslegungsbefugnis behält und die Bereichsausnahmen im Sinne des Unionsrechts restriktiv auszulegen sind, was die Handlungsspielräume der Mitgliedstaaten begrenzt.
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