Bachelorarbeit, 2011
40 Seiten, Note: 1,3
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Grundsachverhalte und Bedeutung öffentlicher Unternehmen in Österreich und in der Schweiz
2.1 Begriffsbestimmungen
2.2 Bedeutung öffentlicher Unternehmen in Österreich und in der Schweiz
3. Gesetzliche Grundlagen und Empfehlungen zur Corporate Governance
3.1 Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses
3.1.1 Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses in Österreich
3.1.2 Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses in der Schweiz
3.2 Ausweisung der Vergütung
3.2.1 Ausweisung der Vergütung in Österreich
3.2.2 Ausweisung der Vergütung in der Schweiz
3.3 Corporate Governance Berichterstattung
3.3.1 Corporate Governance Berichterstattung in Österreich
3.3.2 Corporate Governance Berichterstattung in der Schweiz
4. Empirische Analyse
4.1 Methodik und Vorgehen
4.2 Verfügbarkeit von Geschäftsberichten und Jahresabschlüssen
4.3 Frauenquote und Anzahl der Mitglieder im Aufsichtsrat
4.4 Ausschussbildung im Aufsichtsrat
4.5 Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern
5. Reformvorschläge
6. Schlussbetrachtung
7. Literarturverzeichnis
8. Englischer Arbeitstitel
Tab. 1: Übersicht gesetzliche Regelungen JA Österreich
Tab. 2: Übersicht gesetzliche Regelungen JA Schweiz
Tab. 3: Vergleich Offenlegung von Geschäftsberichten und Jahresabschlüssen
Tab. 4: Durchschnittliche Aufsichtsratsgröße und Frauenquote
Tab. 5: Art und Umfang der Ausschussbildung
Tab. 6: Vergütungsausweis für Aufsichtsräte
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
„Mit dem Übergang vom klassischen Hoheitsstaat zum modernen Sozialstaat haben Dienstleistungen im öffentlichen Bereich stark an Bedeutung gewonnen.“[1] Seit Anfang der 1990-er Jahre vollzieht sich sowohl in Österreich als auch in der Schweiz der Wandel vom Wohlfahrts- bzw. Leistungs- zum Gewährleistungsstaat. In Österreich wurden seit 1978 bis heute mehr als 50 Einrichtungen, die vorher in der Bundesverwaltung integriert waren, ausgegliedert.[2] In der Schweiz ist die Anzahl der Unternehmen mit mehrheitlicher Beteiligung des Bundes von acht im Jahr 2006 auf über 16 im Jahr 2011 angestiegen.[3] In beiden Ländern waren dabei die bevorzugten Organisationsformen die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Das Risiko eines Konkurses ist bei öffentlichen Unternehmen – im Gegensatz zu privat geführten – praktisch nicht vorhanden, da diese bei einer Schieflage in der Regel durch staatliches Eingreifen saniert werden.[4] Dies geschieht häufig mit Steuergeldern oder Staatsbürgschaften. Gerade das Einbringen steuerfinanzierter Mittel bedingt ein hohes Maß an Transparenz bei öffentlichen Unternehmungen zur Sicherung der effizienten Mittelverwendung.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die verschiedenen Ausgliederungen geführt und kontrolliert werden. Dabei hängt die Ausgestaltung der Steuerungs- und Überwachungsinstrumente maßgeblich von der Wahl der Rechtsform ab.[5] Aus diesem Grund fokussiert sich die dieser Arbeit zugrundeliegende empirische Analyse auf die oben erwähnten Rechtsformen einer AG und einer GmbH.
Ausgangspunkt für eine Public Corporate Governance ist die Tatsache, dass der Staat die öffentlichen Leistungen nicht selbst erbringt, sondern sie durch Dritte erbringen lässt. In den einschlägigen deutschsprachigen wissenschaftlichen Zeitschriften (u.a. Public Management Review, Die Betriebswirtschaft, Der Aufsichtsrat, ZfbF) wurden zu diesem Thema nur wenige Diskussionsbeiträge mit Bezug zu den Ländern Österreich und Schweiz gefunden.
Angesichts dieses Forschungsdefizits hat die vorliegende Arbeit das Ziel, zunächst die gesetzlichen Grundlagen der Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen, der Ausweisung der Vergütung und der Corporate Governance Berichterstattung in Österreich und der Schweiz zu erörtern. Anschließend wird auf dieser Grundlage eine empirische Analyse von Geschäftsberichten und Jahresabschlüssen öffentlicher Unternehmen von ausgewählten Städten und des Bundes der oben genannten Länder durchgeführt. Dabei soll eine Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben von den Entscheidungsträgern öffentlicher Unternehmen in der Praxis ermittelt werden.
Eine Zusammenfassung der gesetzlichen Grundlagen für die Länder Österreich und Schweiz erfolgt in Kapitel 3. Das Kapitel 4 beinhaltet die Erläuterungen zur Methodik der empirischen Analyse sowie die Erörterung der zentralen Erkenntnisse. Aufbauend darauf werden in Kapitel 5 Reformvorschläge im Kontext zur Forschungsfrage erörtert.
Vor dem Einstieg in die thematische Arbeit werden zunächst einige wesentliche Begriffe, die im weiteren Verlauf wiederholt auftauchen, definiert werden.
Ein öffentliches Unternehmen ist gekennzeichnet durch einen „…organisatorisch abgrenzbaren Leistungsbereich im Sinn einer Wirtschaftseinheit, deren Träger vollständig - bei Kapitalgesellschaften mehrheitlich - die öffentliche Hand ist.“.[6]
In der Staatskonzeption des Gewährleistungsstaates trägt der Staat bei der Aufgabenerfüllung die Gewährleistungsverantwortung, erbringt diese Aufgaben jedoch nicht selber.[7]
Corporate Governance „… bezeichnet den rechtlichen und faktischen Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens.“.[8]
Public Corporate Governance erweitert diesen Begriff und „… bezieht die Definitionsansätze der Corporate Governance auf den Betrachtungsgegenstand des öffentlichen Sektors und hier durch die Spezifizierung „Corporate“ auf die Gruppe der öffentlichen Unternehmen. Damit kann der Begriff Public Corporate Governance als rechtlicher und faktischer Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung von öffentlichen Unternehmen klassifiziert werden und in einem weiteren Verständnis auch für die verantwortungsvolle Steuerung und Kontrolle öffentlicher Unternehmen stehen.“[9]
Kotierung ist „… [ein] in der Schweiz gebräuchlicher Begriff für die Zulassung eines Wertpapiers zum amtlichen Börsenhandel durch Beschluss der Zulassungsstelle.“.[10]
Seit Beginn der 1990-er Jahre sehen die Gebietskörperschaften in Österreich die Ausgliederung öffentlicher Aufgaben als wesentlichen Bestandteil der Verwaltungsreform. Im Zeitraum von 1964 bis 1990 waren auf Bundesebene nur 14 Ausgliederungen zu verzeichnen, seit 1990 hingegen sind es über 50 derartige Ausgliederungen. Diese hatten vorrangig die effizientere und kostengünstigere Erstellung von staatlichen Leistungen und eine Entlastung des Bundeshaushaltes zum Ziel.[11]
In der Schweiz ergab eine Studie aus dem Jahr 2009, dass allein die Kantone über 1000 Beteiligungen an rund 600 rechtlich eigenständigen Gesellschaften mit einem Wert von ca. 8,3 Milliarden CHF (ca. 7,47 Milliarden Euro) auswiesen. Dabei waren die Kantone an 16% dieser Gesellschaften alleiniger Eigentümer oder mehrheitlich beteiligt.[12] Auf Bundesebene sind mit dem Corporate Governance-Bericht des Bundesrates seit dem 13. September 2006 einheitliche Grundsätze für die Auslagerung und Steuerung von Kernaufgaben des Staates geschaffen worden. Generell gilt, dass der Staat auf ausgelagerte Aufgaben nicht mehr kurzfristig und direkt Einfluss nehmen kann, für deren Erfüllung er jedoch weiterhin verantwortlich bleibt.[13]
In Österreich richten sich die Aufstellungs- und Publizitätspflichten im Wesentlichen nach den allgemeinen Gesellschaftsvorschriften der jeweiligen Rechtsform eines öffentlichen Unternehmens. Da die in der empirischen Analyse für Österreich untersuchten Unternehmen nahezu allesamt als AG oder GmbH konzipiert sind, beschränkt sich die folgende Betrachtung auf diese beiden Rechtsformen. Für diese bilden das Aktiengesetz (AktG), das GmbH-Gesetz (GmbHG) sowie das Unternehmensgesetzbuch (UGB), welches mit dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) vergleichbar ist, die maßgeblichen Rechtsquellen. Aufgrund der Tatsache, dass sowohl im AktG als auch im GmbHG der Teil Rechnungslegung entfallen ist, lassen sich gesetzliche Vorgaben zur Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses nur aus dem UGB entnehmen. Folgende Tabelle liefert einen kurzen Überblick über die dafür wesentlichen Paragraphen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 1: Übersicht gesetzliche Regelungen JA Österreich
Quelle: Eigene Darstellung
Ein Jahresabschluss ist gemäß § 193 Abs. 2 UGB innerhalb von neun Monaten nach Beendigung eines Geschäftsjahres aufzustellen. Das Geschäftsjahr darf nach Absatz 3 der Norm nicht länger als zwölf Monate dauern. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung und ist in Euro sowie in deutscher Sprache aufzustellen (§ 193 Abs. 4 UGB). Nach § 195 UGB sind dabei auch die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten. Ferner soll der Jahresabschluss klar und übersichtlich sein, um dem Unternehmer „… ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.“ (vgl. § 195 UGB).
Bei den Organisationsformen AG und GmbH muss der Jahresabschluss um den Anhang und den Lagebericht erweitert werden. Jedoch bestehen für kleine- und mittelgroße Kapitalgesellschaften (vgl. § 221 Abs. 1 und Abs. 2 UGB) größenabhängige Erleichterungen wie die Erstellung verkürzter Bilanzen und Anhänge (siehe § 242 UGB).
Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft sind nach § 222 Abs. 1 UGB dazu verpflichtet, den um den Anhang, einen Lagebericht sowie gegebenenfalls einen Corporate Governance-Bericht (vgl. § 243 UGB)[14] erweiterten Jahresabschluss aufzustellen. Diese Unterlagen sind fünf Monate nach Beendigung eines Geschäftsjahres den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen.
Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung nach § 228 UGB an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), so hat das Mutterunternehmens einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht (vgl. § 267 UGB) aufzustellen (§ 244 Abs. 1 UGB).
Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Konzernkapitalflussrechnung und einer Darstellung der Komponenten des Eigenkapitals und ihrer Entwicklung gemäß § 250 UGB. Laut § 252 Abs.1 UGB richtet sich die Aufstellung des Konzernabschlusses nach dem Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens oder der Mehrzahl der einbezogenen Unternehmen.
Weiterhin hat der Abschluss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen und soll ein möglichst „… getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns [.] vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Konzernanhang (vgl. § 265 Abs. 1 UGB) die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.“ (§ 250 Abs. 2 UGB). Dazu werden die einbezogenen Unternehmen so dargestellt, als ob diese insgesamt ein Unternehmen wären (§ 250 Abs. 3 UGB).
Ein Mutterunternehmen kann nach § 246 Abs. 1 UGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit werden.
Dazu müssen zwei der drei nachstehenden Merkmale an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen des Jahresabschlusses (1.) oder des von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses (2.) erfüllt werden:
- „Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 21 Millionen Euro (1.).
- Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag insgesamt nicht 42 Millionen Euro (1.).
- Die Bilanzsumme übersteigt nicht 17,5 Millionen Euro (2.).
- Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen nicht 35 Millionen Euro (2.).
- Das Mutterunternehmen und die einzubeziehenden Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.“ (§ 246 Abs. 1 UGB).
Die Vorgaben zur Offenlegung des Jahresabschlusses lassen sich ebenfalls dem UGB entnehmen. Gemäß § 277 Abs. 1 UGB haben Kapitalgesellschaften spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht ihren Jahresabschluss, den Lagebericht und gegebenenfalls den Corporate Governance-Bericht einzureichen. Große Aktiengesellschaften (vgl. § 221 Abs. 3 UGB) müssen während dieser Frist den Jahresabschluss zusätzlich im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlichen. Dabei sind außerdem das zuständige Firmengericht sowie die Firmenbuchnummer anzugeben. Die Einreichung hat in elektronischer Form zu erfolgen, sobald die Umsatzerlöse für das Geschäftsjahr 70.000 Euro überschreiten (siehe § 277 Abs. 6 UGB).
Für kleine und mittelgroße AGs und GmbHs (vgl. § 242 UGB) bestehen auch hier größenabhängige Erleichterungen. Diese können gemäß §§ 278 und 279 eine verkürzte Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen verkürzten Anhang einreichen.
Unternehmen, die einen Konzernabschluss aufzustellen haben, müssen diesen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung sowie dem Konzernlagebericht und dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einreichen (§280 Abs. 1 UGB).
Das Gericht hat nach § 282 Abs. 1 UGB zu prüfen, ob „… die gemäß §§ 277 bis 281 [UGB] offenzulegenden Unterlagen vollzählig zum Firmenbuch eingereicht und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlasst worden sind.“. Nach Ablauf der Offenlegungsfrist besteht für das Gericht zur Durchsetzung der Offenlegung die Möglichkeit, eine Geldstrafe in Höhe von 700 Euro bis 3600 Euro gegen die verantwortlichen Personen zu verhängen. Diese sogenannte Zwangsstrafe kann erneut verhängt werden, falls die gesetzlichen Pflichten nach zwei Monaten immer noch nicht erfüllt worden sind (§ 283 Abs. 1 UGB).
Im Gegensatz zu Österreich existiert in der Schweiz keine Trennung der Gesetze nach Rechtsformen. Stattdessen enthält das Obligationenrecht (OR) alle wesentlichen Vorgaben zur Aufstellung und Offenlegung der Jahresrechnung[15] für die meisten privatrechtlichen Rechtsformen. Als Bundesrecht ist es für alle privatrechtlichen Beteiligungsunternehmen der Gemeinden ohne Ausnahme verpflichtend. Folgende Tabelle liefert einen Überblick über die maßgeblichen Paragraphen für die Rechtsformen AG und GmbH[16]:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 2: Übersicht gesetzliche Regelungen JA Schweiz
Quelle: Eigene Darstellung
Divergierend zu Österreich sind in der Schweiz einige öffentliche Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts konzipiert.[17] Für diese gelten die entsprechenden Gesetze des Bundes oder der Kantone, die zu Ihrer Gründung erlassen wurden.[18] Eine Besonderheit ergibt sich in den Fallgestaltungen, in denen der Kanton die subsidiäre Haftung des Unternehmens übernimmt. In dieser Fallgestaltung finden gemäß Art. 763 OR die Bestimmungen für Aktiengesellschaften keine Anwendung auf diese Unternehmen.[19]
Eine weitere Besonderheit gilt für Banken. Ein spezifisches Gesetz schreibt hier die Veröffentlichung von Jahres- bzw. Konzernrechnung sowie Zwischenabschlüssen zwingend vor. Diese müssen außerdem der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.[20] Im Rahmen der empirischen Analyse konnte weiterhin festgestellt werden, dass sich die oben erwähnten Unternehmen bei der Aufstellung und Offenlegung des Geschäfts- bzw. Jahresberichts an den Vorgaben für Aktiengesellschaften gemäß dem OR orientieren.
Alle Aktiengesellschaften sind nach dem OR dazu verpflichtet, jedes Jahr einen Geschäftsbericht zu erstellen. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind gemäß Art. 801 OR ,,für den Geschäftsbericht, für die Reserven sowie für die Offenlegung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar“. Aus diesem Grund werden im Folgenden nur die Vorgaben für Aktiengesellschaften genauer erörtert. Weiterhin ist die Mehrheit der öffentlichen Unternehmen nicht als GmbH organisiert. Dies liegt im Wesentlichen darin begründet, dass Artikel 772 Abs. 3 OR diese Rechtsform ausschließlich für wirtschaftliche Zwecke zulässt und Art. 773 OR das maximale Stammkapital auf 2 Mio. CHF (ca. 1,80 Mio. Euro) beschränkt.
Für Aktiengesellschaften schreibt Art. 662 Abs. 2 OR die Aufstellung einer Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und dem Anhang, vor. Diese muss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Rechnungslegung erstellt werden (Art. 662a Abs. 1 OR) und bildet zusammen mit dem Jahresbericht und – sofern gesetzlich vorgesehen – der Konzernrechnung den Geschäftsbericht (Art. 662 Abs. 1 OR).
Im Unterschied zu Österreich legt das OR keine Frist für die Erstellung des Geschäftsberichts fest. Laut Art. 958 Abs. 2 OR sind Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz „… innerhalb einer dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Frist abzuschließen“ sowie in Landeswährung aufzustellen (Art. 960 Abs. 1 OR). In der Praxis ergibt sich für die betrachteten Rechtsformen hingegen ein Zeitraum von drei bis vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres für die Erstellung des Geschäftsberichts.[21] Dies ist dem Umstand einer Abnahme der Jahresrechnung und der Bilanz auf der ordentlichen Generalversammlung geschuldet (Art. 698 OR). Gemäß Art 699 Abs. 2 OR wird diese Versammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abgehalten. Weiterhin muss der Geschäftsbericht zwanzig Tage vor der ordentlichen Generalversammlung in revidierter Form vorliegen (Art. 696 Abs. 1 OR). Da die Revision einige Wochen in Anspruch nimmt, verkürzen sich die ursprünglichen sechs so zu drei bis vier Monaten.[22]
Des Weiteren finden sich anders als im UGB für Österreich im OR keine größenabhängigen Erleichterungen für die Aufstellung des Jahresberichts. Lediglich bei der Prüfung des Jahresberichts wird eine Differenzierung zwischen einer ordentlichen und einer eingeschränkten Revision vorgenommen (Art. 727 und Art. 727a OR). Die ordentliche Revision ist für Publikumsgesellschaften verbindlich. Als solche gilt eine Gesellschaft, die
Beteiligungspapiere an der Börse kotiert oder
Anleihensobligationen ausstehend hat und bei der
„… mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach 1. oder 2. beitragen.“ (Art. 727 Abs. 1 OR).
Ebenso besteht die Prüfungspflicht für den Fall, dass zwei der drei Größenmerkmale des Art. 727 Abs. 2 OR in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Für Gesellschaften, die nicht unter diese Regelung fallen, sieht Art. 727a OR eine eingeschränkte Prüfung durch eine Revisionsstelle vor.
Wie in Österreich ist in der Schweiz ein Unternehmen zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung (Konzernrechnung) verpflichtet, sobald es „… durch Stimmenmehrheit oder andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst (Konzern) ...“ (Art. 663e Abs. 1 OR). Für Unternehmen besteht jedoch auch die Möglichkeit, von dieser Pflicht befreit zu werden. Dazu dürfen zwei der nachstehenden Größenmerkmale in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschritten werden:
„… Bilanzsumme von 10 Mio. CHF [ca. 9 Mio. Euro]
Umsatzerlös von 20 Mio. CHF [ca. 18 Mio. Euro]
200 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.“ (Art. 663e Abs. 2 OR).
Dessen ungeachtet haben Unternehmen, die diese Anforderungen erfüllen, eine Konzernrechnung zu erstellen, wenn sie Aktien an der Börse kotiert oder Anleihensobligationen ausstehend haben. Ferner können auch Aktionäre, die 10% des Aktienkapitals vertreten, die Erstellung einer Konzernrechnung verlangen (Art. 663e Abs. 3 OR).[23]
Ebenfalls im OR sind die Regelungen zur Offenlegung des Geschäftsberichts bzw. der Jahresrechnung zu finden. Gemäß Art. 697h OR sind die Jahres- und Konzernrechnung einschließlich der Revisionsberichte nach der Abnahme durch die Generalversammlung im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. Für den Lagebericht kommt diese Publizitätspflicht – im Gegensatz zu Österreich – nicht zur Anwendung.
Wenn die Gesellschaft Aktien an der Börse kotiert oder Anleihensobligationen ausstehend hat, sind Jahres- und Konzernrechnung jeder Person, die dies innerhalb einer Jahres nach deren Abnahme verlangt, auf ihre Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen (Art. 697h Abs. 1 Satz 2 OR). Die übrigen Aktiengesellschaften müssen lediglich ihren Aktionären, die „… ein schutzwürdiges Interesse nachweisen Einsicht in die Jahres- und Konzernrechnung sowie die Revisionsberichte gewähren.“ (Art 697h Abs. 2 OR).
Im Unterschied zu Österreich sieht das OR in der Schweiz keine größenabhängigen Erleichterungen bei der Offenlegung des Geschäftsberichts bzw. der Jahresrechnung vor.
Ferner lässt das OR die Möglichkeit zu, in der Jahres- bzw. Konzernrechnung auf Angaben zu verzichten, welche dem Unternehmen erhebliche Nachteile bringen könnten (Art. 663e OR). Die Gründe für eine Unterlassung bestimmter Angaben sind der Revisionsstelle anzuzeigen.
Das Schweizerische Handelsamtsblatt kann als Pendant zum elektronischen Bundesanzeiger in Deutschland gesehen werden. Neben den bereits genannten sind dort alle weiteren vom Gesetz vorgesehen Veröffentlichungen vorzunehmen (Art. 931 Abs. 2 OR). Weiterhin veröffentlicht das Handelsamtsblatt gemäß Art. 931 Abs. 1 OR ohne Verzug und ihrem ganzen Inhalt nach alle Unternehmensdaten, die im Handelsregister zu den jeweiligen Unternehmen vorliegen Eine auszugsweise Bekanntmachung erfolgt, soweit dies durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist.
Eine Verpflichtung zur Offenlegung der Vergütung bzw. der Bezüge von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats – oder vergleichbarer Institutionen – ist in Österreich im UGB enthalten Die Gesamtbezüge für die Tätigkeit im Geschäftsjahr sind gemäß § 239 Abs. 1 Nr. 4 lit. a UGB im Anhang gesondert nach Personengruppe bzw. Organ auszuweisen. Daneben sind die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, etc.) von ehemaligen Mitgliedern der oben genannten Organe und ihrer Hinterbliebenen anzugeben (§ 239 Abs. 1 Nr. 4 lit. A UGB). Analog zur Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen können auch bei der Ausweisung der Vergütung größenabhängige Erleichterungen zum Tragen kommen. Nach § 242 Abs. 2 UGB besteht diese Möglichkeit indes nur für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. § 221 Abs. 1 UGB).
Ferner sind die Beträge der den vorerwähnten Personen gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinsen, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge zu benennen (§ 239 Abs. 1 Nr. 2 UGB).
Für AGs, die nach § 243b Abs. 1 UGB verpflichtet sind, einen Corporate Governance Bericht aufzustellen, gelten weiterreichende Regelungen zur Ausweisung der Vergütung. Die C-Regeln[24] 31 und 51 des Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) sehen vor, dass im Geschäftsjahr gewährten Vergütungen von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern für jedes Mitglied einzeln ausgewiesen werden.[25] Diese Unternehmen haben jedoch unter Angabe einer Begründung die Möglichkeit von einzelnen Regeln des Kodex abzuweichen (§ 243b Abs. 1 Nr. 3 UGB), solange dies in Art und Umfang erläutert wird. Der Gesetzgeber räumt darüber hinaus die Möglichkeit ein, gar keinem Kodex zu entsprechen (§ 243b Abs. 1 Nr. 4 UGB).
In der Schweiz sind ausschließlich Aktiengesellschaften mit kotierten Aktien gesetzlich dazu verpflichtet, die Vergütung bzw. die Bezüge von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen im Anhang auszuweisen. Die entsprechenden Regelungen lassen sich Art. 663 bbis OR entnehmen. Danach müssen alle direkt oder indirekt gewährten Vergütungen an gegenwärtige und frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung - sofern diese vom Verwaltungsrat delegiert wurde - und des Beirates publiziert werden (Art. 663 bbis Abs. 1 OR). Dies gilt auch für nicht marktübliche Vergütungen, die direkt oder indirekt den Mitgliedern dieser Organe nahestehenden Personen gewährt wurden (Art. 663 bbis Abs. 1 Satz 5 OR). Im Anhang sind daneben auch Darlehen und Kredite, die genanntem Personenkreis gewährt wurden und noch ausstehen, auszuweisen (Art. 663 bbis Abs. 3 OR).
Des Weiteren ist bei der Ausweisung der Gesamtbetrag der Bezüge des Verwaltungsrates sowie den auf jedes Mitglied im Einzelnen entfallende Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds aufzuführen (Art. 663 bbis Abs. 4 Satz 1 OR). Für den Beirat gilt dies kongruent. Auf die Geschäftsleitung trifft diese Vorgabe ebenfalls mit der Abweichung zu, als dass nur die höchste gewährte Einzelvergütung unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds offengelegt werden muss (Art. 663 bbis Abs. 4 Satz 2 OR).
In Österreich existiert seit dem 1. Oktober 2002 – ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen – ein Corporate Governance Kodex (ÖCGK)[26], welcher die Grundsätze guter Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle zusammenfasst. Dieser richtet sich primär an börsennotierte Aktiengesellschaften, da für jene nach § 243b Abs. 1 UGB die Pflicht zur Erstellung eines Corporate Governance-Berichts besteht. Jener hat zumindest Angaben über folgende Punkte zu enthalten:
„… Die Nennung eines in Österreich oder am jeweiligen Börsenplatz allgemein anerkannten Corporate Governance Kodex;
Die Angabe, wo dieser öffentlich zugänglich ist;
Soweit sie [die Gesellschaft] von diesem abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen diese Abweichung erfolgt;
wenn sie [die Gesellschaft] beschließt, keinem Kodex im Sinne der Ziffer 1 zu entsprechen, eine Begründung hierfür.“ (§ 243b Abs. 1 UGB).
Hieraus wird ersichtlich, dass es den Unternehmen frei steht, einem Corporate Governance Kodex zu entsprechen. Die Einhaltung des ÖCGK ist – im Unterschied zu z.B. Deutschland[27] – nicht gesetzlich vorgeschrieben und beruht auf freiwilliger Selbstverpflichtung der Unternehmen. Hingegen ist eine Verpflichtungserklärung zum ÖCGK Voraussetzung für die Zulassung am Prime Markt der Wiener Börse.[28]
Der Corporate Governance-Bericht muss über den Mindestinhalt hinaus Angaben über die Zusammensetzung und Arbeitsweise sowohl des Vorstands als auch des Aufsichtsrats enthalten (§ 243b Abs. 2 Satz 1 UGB). Weiterhin muss die Anzahl und die Art der eingerichteten Ausschüsse des Aufsichtsrats sowie deren Entscheidungsbefugnisse veröffentlicht werden.[29]
Der Kodex richtet sich zwar primär an börsennotierte Kapitalgesellschaften, jedoch wird auch nicht-börsennotierten Aktiengesellschaften eine Orientierung am ÖCGK ausdrücklich empfohlen.[30] Einen speziellen Kodex für Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand – wie z.B. in Deutschland[31] – gibt es dagegen bislang nicht.
Folgt ein Unternehmen den Empfehlungen des ÖCGK, so sind bei der Aufstellung des Jahresabschlusses u.a. die Vergütungen von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern einzeln auszuweisen.[32] Von dieser Regelung wird in der Praxis jedoch häufig abgewichen, wie im Rahmen der empirischen Analyse festgestellt werden konnte. Stattdessen wird lediglich die Gesamtvergütung des Aufsichtsrats und des Vorstands ausgewiesen.
In der Schweiz existiert seit dem 25. März 2002 der Swiss Code of Best Practice (SCBP), der vom Schweizer Wirtschaftsverband Economiesuisse (ein Verband der Schweizer Unternehmen aus allen Branchen) in Auftrag gegeben und verabschiedet wurde. Jener ist an Schweizer Publikumsgesellschaften[33] gerichtet und soll diesen als Orientierungshilfe und Empfehlung dienen. Auch nicht börsennotierte bzw. kotierte Gesellschaften von volkswirtschaftlicher Bedeutung können dem SCBP zweckmäßige Leitideen entnehmen. Dies trifft auch auf Unternehmen zu, die nicht als Aktiengesellschaften organisiert sind.[34]
Im Gegensatz zu Österreich ist die Erstellung eines Corporate Governance-Berichts für Kapitalgesellschaften nicht gesetzlich vorgeschrieben. Auch eine Pflicht zur Einhaltung des SCBP ist gesetzlich nicht verankert. Somit wird – analog zu Österreich – auf die freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen zur Einhaltung des SCBP abgestellt.
Durch die gesetzliche Verankerung der Regelungen zur Corporate Governance Berichterstattung ist hier ein wesentlicher Vorteil hinsichtlich der Nutzung als Steuerungsmittel sowie der Schaffung von Transparenz in den Unternehmen gegenüber den Vorgaben in der Schweiz zu erkennen.
Bezüglich des Umfangs kann festgehalten werden, dass in beiden Ländern mit dem ÖCGK bzw. dem SCBP ein adäquater Richtlinienkatalog existiert, um eine umfassende Corporate Governance Berichterstattung zu gewährleisten. Hingegen fehlt eine verbindliche Vorschrift zur Anwendung und Kontrolle dieser Regelwerke für öffentliche Unternehmen.
Inwieweit die in diesem Kapitel erläuterten gesetzlichen Vorgaben und Empfehlungen in der Praxis umgesetzt werden, wird im Rahmen der Präsentation der Ergebnisse der empirischen Analyse nachfolgend ausgeführt.
Bei der vorliegenden empirischen Analyse wurde die Verfügbarkeit von Jahresabschlüssen bzw. Geschäftsberichten öffentlicher Unternehmen der Länder Österreich und Schweiz sowie der Städte Wien, Graz, Bern und Zürich untersucht. Dabei wurden nur Unternehmen betrachtet, an denen die zuvor erwähnten Länder bzw. Städte mindestens 50% der Anteile halten.[35] Weiterhin beschränkte sich die Auswahl auf Unternehmen, die in der Rechtsform einer Anstalt, AG oder GmbH organisiert sind.
Die Analyse umfasste für Österreich 50, für die Schweiz 22, für Wien 44, für Graz 14, für Bern 7 und für Zürich 9 Unternehmen. Die Angabe der Daten und Prozente erfolgt konsistent in nummerischer Art.
Bei der Recherche wurde der Schwerpunkt zunächst auf die kostenlos zugänglichen Daten des österreichischen Firmenbuchs sowie des schweizerischen Handelsamtsblatts gesetzt. Anschließend wurde die Verfügbarkeit von Geschäftsberichten bzw. Jahresabschlüssen auf der jeweiligen Unternehmenshomepage - sofern vorhanden - überprüft. Im Rahmen der Nachforschung war darüber hinaus eine beabsichtigte Abfrage aus der Firmenbuchdatenbank jedoch nicht durchführbar.
[...]
[1] Vgl. Hofmeister, Albert E. (2005), S. 256.
[2] Vgl. Schmalhardt (2005), S. 277.
[3] Vgl. Unternehmen des Bundes (2006).
[4] Vgl. Schedler/Müller/Sonderegger (2011), S. 56.
[5] Vgl. Schedler/Müller/Sonderegger (2011), S. 57.
[6] Vgl. Wirtschaftslexikon, Öffentliches Unternehmen, 2011.
[7] Vgl. Schedler/Proeller (2009), S. 35.
[8] Vgl. Wirtschaftslexikon, Corporate Governance, 2011.
[9] Vgl. Papenfuß/Thomas (2007), S. 4.
[10] Vgl. Wirtschaftslexikon, Kotierung, 2011.
[11] Vgl. Österreichisches Bundesministerium für Finanzen, Ausgliederungshandbuch (2003), S. 18-21 und
Budgetbericht 2009/2010, S 71-72 und Rechnungshof (2001), S. 14.
[12] Vgl. Meister/Rühli (2009), S. 43.
[13] Vgl. Weber/Widmer (2006), S. 47.
[14] Vgl. dazu auch Kapitel 3.3.1.
[15] Der Jahresabschluss fällt in der Schweiz unter den Begriff der Jahresrechnung.
[16] Vgl. Art. 801 OR, es gelten die Vorschriften für Aktiengesellschaften.
[17] U.a. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) oder die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA).
[18] Vgl. SR 956.1 für FINMA, SR 832.20 für SUVA.
[19] Vgl. ausführlich bei Honsell/Vogt/Watter (2002), S. 1155.
[20] Vgl. Bankengesetz (2011), Art. 6 Nr. 4.
[21] Vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz (2007), § 8 N 66.
[22] Vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz (2007), § 8 N 67.
[23] Vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz (2007), § 24 N 67.
[24] Comply or Explain (C-Regeln): Regel soll eingehalten werden; eine Abweichung muss erklärt und begründet werden.
[25] Vgl. ÖCGK (2010), S.26 und S.33.
[26] Ausführlich bei Steller (2011), S. 72-84.
[27] Vgl. § 161 DAktG.
[28] Vgl. ÖCGK (2010), Präambel.
[29] Vgl. ÖCGK (2010), C-Regel 34.
[30] Vgl. ÖCGK (2010), Präambel.
[31] Vgl. PCGK (2009).
[32] Vgl. ÖCGK (2010), C-Regeln 31 und 51.
[33] Vgl. Definition in Kap. 3.1.2.
[34] Vgl. SCBP (2008), Präambel.
[35] Vgl. auch Definition in Kap. 2.
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