Diplomarbeit, 2004
67 Seiten, Note: 1,7
1. Einleitung
2. Gesetzliche Vertretung behinderter Menschen – damals, heute und morgen
2.1. Vormundschaft und Pflegschaft für Erwachsene - die Situation bis 1991
2.1.1. Übersicht: 2000 Jahre Vormundschaft
2.1.2. Das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Volljährige im Bürgerlichen Gesetzbuch
2.2. Das Betreuungsrecht – die „Jahrhundertreform“ und ihre Auswirkungen (1992 – wahrscheinlich Ende 2004)
2.2.1. Voraussetzungen der Betreuerbestellung
2.2.2. Person des Betreuers
2.2.3. Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
2.2.4. Verschiedene Rechtsfolgen der Betreuung: Gesetzliche Vertretung und Einwilligungsvorbehalt
2.2.5. Besondere Regelungen der Personensorge
2.2.6. Weitere Vorschriften im BGB und im FGG (Verfahrensrecht)
2.3. Das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz von 1999 – erste Schritte zurück
2.4. Die „Rolle rückwärts“ – die geplante Reform des Betreuungsrechts (beabsichtigtes Inkrafttreten zum 1.1.2005)
2.4.1. Kritikpunkte im Einzelnen
2.4.1.1. Falsche Angaben zur Ausgangslage
2.4.1.2. Gesetzliche Vertretungsmacht für Angehörige/Stärkung der Vorsorgevollmacht
2.4.1.3. Pauschalierung der Betreuervergütung
2.4.1.4. Kostenersparnis durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz ?
3. Gesetzliche Vertretung behinderter Menschen – eine diakonische Aufgabe ?
3.1. Grundlagen der Diakonie
3.1.1. Grundlagen im Alten Testament
3.1.2. Grundlagen im Neuen Testament
3.2. Spezieller Bezug zur Betreuungsthematik
3.2.1. Gottesebenbildlichkeit und Menschenwürde
3.2.1.1. Gleichheit – sind auch behinderte Menschen „gleich“?
3.2.1.2. Betreuungsrecht und Menschenwürde
3.2.2. Recht verschaffen /Anspruch selbst verwirklichen
4. Historischer Abriss - Betreuungsarbeit bis heute
5. Fazit
Die Arbeit analysiert die geplante Reform des Betreuungsrechts aus dem Jahr 2004 und untersucht kritisch, inwieweit diese Reform hinter die Errungenschaften des Betreuungsrechts von 1992 zurückfällt und welche negativen Konsequenzen für die Arbeit diakonischer Betreuungsvereine sowie die betreuten behinderten Menschen zu befürchten sind.
2.4. Die „Rolle rückwärts“ – die geplante Reform des Betreuungsrechts (beabsichtigtes Inkrafttreten zum 1.1.2005)
„Bei Fernsehgeräten älterer Bauart hilft bisweilen ein Faustschlag auf das Gehäuse, um eine Bildstörung zu beheben. Man erspart sich so die Kosten für den Elektriker, nimmt aber dafür in Kauf, dass das Gerät seinen Geist ganz aufgibt. Die Justizminister sind derzeit dabei, das Betreuungsgesetz nach dieser “Methode Faustschlag“ zu reformieren.“80 So kommentierte Heribert Prantl sehr treffend in der Süddeutschen Zeitung die Reformbestrebungen der Justizminister der Länder, die, wie auch schon bei der 1. Betreuungsrechtsreform, die treibende Kraft der weiteren Änderungen sind.
Aufgrund der weiterhin steigenden Ausgaben in den Landeshaushalten setzten diese im Juni 2001 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" ein, die Sparvorschläge für die Justizhaushalte der Länder erarbeiten sollte81. Außerdem wurde vom Bundesjustizministerium im Dezember 2001 ein 1-jähriges Forschungsprojekt mit dem Titel “Rechtstatsächliche Untersuchung zur Qualität von Betreuungen, zur Aufgabenverteilung im Bereich der Betreuung und zum Verfahrensaufwand“, das vom Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) erstellt wurde, in Auftrag gegeben.
Im Juni 2003 lag der Abschlussbericht der Bund-Länder-AG vor, zur Herbstkonferenz der Justizministerinnen und –minister im November 2003 wurde dann der "Entwurf eines 2.Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2.BtÄndG)" vorgelegt, der die Vorschläge des Abschlussberichts aufnahm. Über dem Bundesrat wurde dieser noch im Dezember 2003 beim Deutschen Bundestag eingebracht.
1. Einleitung: Die Arbeit identifiziert die Reform des Betreuungsrechts als ein kaum beachtetes, aber gesellschaftlich hochrelevantes Thema und stellt die These auf, dass die geplante Reform einem Rückschritt in die Zeit des Vormundschaftsrechts gleichkommt.
2. Gesetzliche Vertretung behinderter Menschen – damals, heute und morgen: Dieser umfangreiche Teil beleuchtet die historische Entwicklung vom alten Vormundschaftsrecht über die „Jahrhundertreform“ von 1992 bis hin zur kritischen Analyse der geplanten Gesetzesänderungen von 2004/2005.
3. Gesetzliche Vertretung behinderter Menschen – eine diakonische Aufgabe ?: Der Autor untersucht das theologische und ethische Fundament diakonischen Handelns und setzt dieses in einen direkten Bezug zu den Prinzipien und Intentionen des modernen Betreuungsrechts.
4. Historischer Abriss - Betreuungsarbeit bis heute: Es wird die Praxis diakonischer Betreuungsarbeit beleuchtet, wobei der Autor auf Schwierigkeiten bei der Datenlage hinweist und die historische Bedeutung diakonischer Vereine seit Beginn des 20. Jahrhunderts unterstreicht.
5. Fazit: Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass die Reform die Errungenschaften der Subjektstellung behinderter Menschen gefährdet und Betreuungsvereine in ein Dilemma zwischen betriebswirtschaftlichem Überlebensdruck und dem diakonischen Auftrag stürzt.
Betreuungsrecht, Vormundschaft, Diakonie, Gesetzliche Betreuung, Jahrhundertreform, Rechtssubjekt, Menschenwürde, Pauschalierung, Sozialanwalt, Betreuungsverein, Selbstbestimmung, Hilfsethos, Reformdruck, Kostenreduzierung, Betreuervergütung
Die Diplomarbeit befasst sich mit der geplanten Reform des Betreuungsrechts aus dem Jahr 2004 und den damit verbundenen Befürchtungen einer „Rolle rückwärts“ in der rechtlichen Vertretung behinderter Menschen.
Zentral sind die historische Entwicklung des Betreuungsrechts, die ethische Fundierung der Diakonie im Kontext von Hilfe und Recht sowie die Auswirkungen der geplanten Reform auf die Praxis diakonischer Betreuungsvereine.
Das Hauptziel ist es aufzuzeigen, ob die geplanten Gesetzesänderungen – insbesondere zur Kosteneinsparung – die grundlegenden Reformziele von 1992 torpedieren und die behinderten Menschen erneut in eine Objektrolle drängen.
Der Autor stützt sich auf eine tiefgehende Literatur- und Quellenanalyse, zieht Gesetzesentwürfe, Stellungnahmen von Fachverbänden und theologische Denkschriften heran und kombiniert diese mit rechtswissenschaftlichen und sozialethischen Perspektiven.
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Analyse der historischen Rechtslage (Vormundschaft bis 1991), die Errungenschaften der Reform von 1992, die spezifisch diakonische Perspektive und die Kritik an den aktuellen Sparmaßnahmen durch die geplante Reform.
Betreuungsrecht, Diakonie, Menschenwürde, Pauschalierung, Subjektorientierung und Rechtssubjektstellung behinderter Menschen sind die zentralen Begrifflichkeiten.
Er dient als Kontrastfolie: Während 1992 der Übergang zum modernen Betreuungsrecht eine Befreiung aus der „Entmündigung“ darstellte, wird die geplante Reform 2004 als Rückschritt wahrgenommen, der die Rechte der Betroffenen wieder schwächen könnte.
Der Autor argumentiert, dass eine Pauschalisierung die komplexe und oft wellenförmige Realität in der Betreuung von psychisch Kranken und Suchtkranken nicht abbildet und zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und einer Benachteiligung schwerer Fälle führt.
Diakonische Betreuungsvereine geraten unter Druck, da sie zwischen ihrem christlich-sozialen Auftrag, der eine persönliche Zuwendung fordert, und den zunehmenden betriebswirtschaftlichen Zwängen und bürokratischen Anforderungen der neuen Gesetzespläne vermitteln müssen.
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