Examensarbeit, 2012
43 Seiten, Note: 12 Punkte (vollbefriedigend)
Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte
A. Literaturverzeichnis
B. Abbildungsverzeichnis
C. Abkürzungsverzeichnis
D. Studienarbeit
I. Einleitung
II. Biographie
III. Allgemeines zur Rechtsphilosophie und Straftheorie Feuerbachs
1. Rechtsphilosophie
2. Straftheorie
IV. Zusammenfassung der Streitschrift
1. Einleitung
2. Erste Untersuchungsfrage
3. Stellungnahme zu 2.
4. Zweite Untersuchungsfrage
a) Zum Begriff der Strafe
b) Möglichkeit von Strafgesetzen nach der Präventionstheorie
5. Stellungnahme zu 4.
6. Dritte Untersuchungsfrage
a) Androhung und Zufügung sowie Einwilligung in die Strafe
b) Grolmans Einwände gegen Feuerbachs Theorie
7. Stellungnahme zu 6.
8. Prüfung der Klein’schen Abhandlung
9. Stellungnahme zu 8.
V. Das Verhältnis zwischen den Philosophien Feuerbachs und Kants
VI. Die Fortwirkung und Rezeption Feuerbachs
1. Von den Reformen des Strafrechts bis zum Schulenstreit
2. Umdeutungen der Grundsätze Feuerbachs im Nationalsozialismus
3. Aufarbeitung von NS- und DDR-Unrecht
VII. Die heutige Bedeutung der Theorie Feuerbachs
VIII. Ausblick und Fazit
Birkmeyer, Karl, Schutzstrafe und Vergeltungsstrafe, 1906, in: Vormbaum, Thomas (Hrsg.), Texte zur Strafrechtstheorie der Neuzeit, Band II, 19. Und 20. Jahrhundert, Baden-Baden 1993, S. 234-245 (zitiert: Birkmeyer)
Bottoms, Anthony/ von Hirsch, Andrew, The Crime-Preventive Impact of Penal Sanctions, in: Cane, Peter/ Kritzer, Herbert, The Oxford Handbook of Empirical Legal Research, Oxford 2010 (zitiert: Bottoms/ von Hirsch, The Crime-Preventive Impact)
Cattaneo, Mario A., Aufklärung und Strafrecht, Beiträge zur deutschen Strafrechtsphilosophie des 18. Jahrhunderts, 1. Auflage, Baden-Baden 1998 (zitiert: Cattaneo, Aufklärung)
Döring, Oskar, Feuerbachs Straftheorie und ihr Verhältnis zur Kantischen Philosophie, Berlin 1907 (zitiert: Döring)
Feuerbach, Paul Johann Anselm von, Ueber die Strafe als Sicherungsmittel vor künftigen Beleidigungen des Verbrechers Nebst einer nähern Prüfung der Kleinischen Strafrechtstheorie; Als Anhang zu der Revision des peinlichen Rechts, Chemnitz 1800 (zitiert: Feuerbach)
Feuerbach, Paul Johann Anselm von, Lehrbuch des gemeinen in Deutschland gültigen peinlichen Rechts, 11. Auflage, Gießen 1832 (zitiert: Feuerbach, Lehrbuch)
Greco, Luís, Lebendiges und Totes in Feuerbachs Straftheorie, Ein Beitrag zur gegenwärtigen strafrechtlichen Grundlagendiskussion, 1. Auflage, Berlin 2009 (zitiert: Greco)
Gröschner, Rolf/ Haney, Gerhard (Hrsg.), Die Bedeutung P. J. A. Feuerbachs (1775-1833) für die Gegenwart, IVR-Tagung Jena 15. und 16. März 2002, Stuttgart 2003 (zitiert: Gröschner IVR, Referent)
Gross, Hans, Antrittsvorlesung, gehalten an der Carola Franziska in Graz am 25. Oktober 1905, in: Archiv für Kriminal-Anthropologie und Kriminalistik, Band 21, Heft 1/2, 1905, S. 169 (zitiert: Gross, Antrittsvorlesung)
Haney, Gerhard (Hrsg.), Naturrecht und positives Recht, Ausgewählte Texte von Paul Johann Anselm Feuerbach, 1. Auflage, Freiburg/Berlin 1993 (zitiert: Haney)
Hegel, Georg Wilhelm Friedrich, Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse, in: Gans, Eduard (Hrsg.), Georg Wilhelm Friedrich Hegel’s Werke, Vollständige Ausgabe, achter Band, Berlin 1833 (zitiert: Hegel, Grundlinien)
Henkel, Heinrich, Die Unabhängigkeit des Richters in ihrem neuen Sinngehalt, Hamburg 1934 (zitiert: Henkel, Unabhängigkeit des Richters)
Hörnle, Tatjana, Das antiquierte Schuldverständnis der traditionellen Strafzumessungsrechtsprechung und -lehre, in: Juristenzeitung 1999, S. 1080-1089 (zitiert: Hörnle, JZ 1999)
Hörnle, Tatjana, Grob anstößiges Verhalten, Strafrechtlicher Schutz von Moral, Gefühlen und Tabus, Frankfurt am Main 2005 (zitiert: Hörnle, Anstößiges Verhalten)
Hörnle, Tatjana, Straftheorien, 1. Auflage, Tübingen 2011 (zitiert: Hörnle, Straftheorien)
Jakobs, Günther, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Berlin/New York 1991 (zitiert: Jakobs, AT)
Kant, Immanuel, Metaphysik der Sitten in zwei Theilen und Pädagogik, in: Rosenkranz, Karl (Hrsg.)/Schubert, Friedrich Wilhelm (Hrsg.), Immanuel Kant’s sämmtliche Werke, Neunter Theil, Leipzig 1838 (zitiert: Kant, Metaphysik)
Kindhäuser, Urs/Neumann, Ulfrid/Paeffgen, Hans-Ullrich, Strafgesetzbuch, Band 1, 3. Auflage 2010 (zitiert: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB/ Bearbeiter)
Körner, Harald Hans, Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz: BtMG, 7. Auflage 2012 (zitiert: Körner, BtMG/ Bearbeiter)
Lüderssen, Klaus, Bürgerfreiheit und Vernunft im strafenden Staat, in: Juristische Schulung 1983, Heft 12, S. 910-913 (zitiert: Lüderssen, JuS 1983)
Momsen, Carsten/ Rackow, Peter, Die Straftheorien, in: Juristische Arbeitsblätter 2004, Heft 4, S. 336-340 (zitiert: Momsen/Rackow, JA 2004)
Naucke, Wolfgang, Die Aufhebung des strafrechtlichen Analogieverbots 1935, in: NS-Recht in historischer Perspektive, München/Wien 1981, S. 71-108 (zitiert: Naucke, Analogieverbot)
Naucke, Wolfgang, Kant und die psychologische Zwangstheorie Feuerbachs, Hamburg 1962 (zitiert: Naucke, Zwangstheorie)
Naucke, Wolfgang, Konturen eines nach-präventiven Strafrechts, in: Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 1999, 82. Jahrgang, S. 336-354 (zitiert: Naucke, KritV 1999)
Naucke, Wolfgang, Strafrecht, Eine Einführung, 9. Auflage, Neuwied/Kriftel 2000 (zitiert: Naucke, Strafrecht)
Naucke, Wolfgang, Über die Zerbrechlichkeit des rechtsstaatlichen Strafrechts, Materialien zur neueren Strafrechtsgeschichte, 1. Auflage, Baden-Baden 2000 (zitiert: Naucke, Über die Zerbrechlichkeit)
Radbruch, Gustav, Paul Johann Anselm Feuerbach, Ein Juristenleben, 2. Auflage, Göttingen 1957 (zitiert: Radbruch)
Rosbach, Oliver, Strafrecht und Gesellschaft bei Anselm von Feuerbach, in: forum historiae iuris, http://fhi.rg.mpg.de/articles/0012rosbach.htm, 2000, Webseite aufgerufen am 5. März 2012 (zitiert: Rosbach, FHI)
Rother, Ralf, Gewalt und Strafe, Dekonstruktion zum Recht auf Gewalt, Würzburg 2007 (zitiert: Rother)
Rousseau, Jean-Jacques, Der Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechts, Übersetzung aus dem Französischen von Ulrich Bossier, Wiesbaden 2008 (zitiert: Rousseau)
Roxin, Claus, Strafrechtliche Grundlagenprobleme, Berlin/New York 1973 (zitiert: Roxin)
Rüping, Hinrich, Grundriß der Strafrechtsgeschichte, 3. Auflage, München 1998 (zitiert: Rüping, Grundriß)
Russell, Bertrand, Philosophie des Abendlandes, Ihr Zusammenhang mit der politischen und der sozialen Entwicklung, 2. Auflage, Zürich 2009 (zitiert: Russell, Philosophie)
Schaffstein, Friedrich, Das Verbrechen eine Rechtsgutsverletzung?, 1935, in: Vormbaum, Thomas (Hrsg.), Texte zur Strafrechtstheorie der Neuzeit, Band II, 19. Und 20. Jahrhundert, Baden-Baden 1993, S. 257-264 (zitiert: Schaffstein, Rechtsgutsverletzung)
Schöneburg, Volkmar, Nullum crimen, nulla poena sine lege. Rechtsgeschichtliche Anmerkungen, in: UTOPIE kreativ 1998, Heft 94, S. 60-70 (zitiert: Schöneburg, UTOPIE 1998)
Schröder, Rainer, Die Strafgesetzgebung in Deutschland in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, in: Sonderdruck aus Die Bedeutung der Wörter, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte (= Festschrift für Sten Gagnér zum 70. Geburtstag, herausgegeben von Michael Stolleis, Monika Frommel, Joachim Rückert, Rainer Schröder, Kurt Seelmann und Wolfgang Wiegand) S. 403-420, München 1991 (zitiert: Schröder)
Seifert, Fedor, Schöne Literatur und Feuerbach, Die Anfänge der Kriminalpsychologie, in: Neue Juristische Wochenschrift 1985, S. 1591-1595 (zitiert: Seifert, NJW 1985)
Spendel, Günter, Paul Johann Anselm Feuerbach, Zum 125. Todestag, in: Neue Juristische Wochenschrift 1958, Heft 22, S. 815-817 (zitiert: Spendel, NJW 1958)
Vormbaum, Thomas, Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte, 1. Auflage, Berlin/Heidelberg 2009 (zitiert: Vormbaum, Einführung)
Vormbaum, Thomas (Hrsg.), Strafrechtsdenker der Neuzeit, 1. Auflage, Baden-Baden 1998 (zitiert: Vormbaum, Strafrechtsdenker)
Werle, Gerhard, Justiz-Strafrecht und polizeiliche Verbrechensbekämpfung im Dritten Reich, Berlin/New York 1989 (zitiert: Werle, Justiz-Strafrecht im Dritten Reich)
Abbildung 1 – Dualistische Konzeption des Menschen (Selbst erstellte Grafik nach den Ausführungen in: Greco, S. 41 ff. und auch Naucke, Zwangstheorie, S. 23 f.)
Abbildung 2 – Androhung und Zufügung der Strafe (Selbst erstellte Grafik nach den Ausführungen in: Greco, S. 49.)
Abbildung 3 – Übersicht der relativen Straftheorien (Nachgebildete Grafik nach der Darstellung in: Momsen/Rackow, JA 2004, S. 340.)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Paul Johann Anselm von Feuerbach, der Vater des Philosophen Ludwig Feuerbach und Großvater des Malers Anselm Feuerbach, gilt als Begründer des modernen deutschen Strafrechts.[1] Viele Grundprinzipien des heutigen Strafrechts, wie der Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege, welcher in Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB verankert ist, gehen u. a. auf seine theoretische Vorarbeit zurück.
Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es darzustellen, auf welche Art und Weise Feuerbach seine Straftheorie entwickelte, welchen Einfluss er auf die Entwicklung des Strafrechts hatte und inwieweit seine Theorie auch heute und für die Zukunft noch von Bedeutung ist.
Daher soll zunächst die Methode der Arbeit beschrieben werden. Zu Beginn wird die Biographie Feuerbachs anhand relevanter Lebensstationen dargestellt. Dem folgt eine Einführung in seine Rechtsphilosophie, welche zum Verständnis der Entstehung von dessen Straftheorie unabdingbar ist. Darauf aufbauend folgt eine Beschreibung der Straftheorie selbst.
Das Kernstück der Arbeit bildet die Zusammenfassung der thematisierten Streitschrift Feuerbachs. Der Verfasser legt hierbei darauf wert, den Autor sowie dessen Kontrahenten auch selbst zu Wort kommen zu lassen, um die Stringenz der Argumentation und Methodik Feuerbachs zu verdeutlichen. Gustav Radbruch charakterisierte sichtlich entzückt den Stil des Diskurses folgendermaßen: „Und nun schwirren die Argumente für und wider wie Pfeile zwischen den Gegnern hin und her, abgeschnellt mit einer Leidenschaft, als gälte es Tod und Leben bei dem Gewinn und Verlust dieses Spiels, mit einem Eifer, der von der Fortsetzung des Kampfes in immer neuen Pfeilschüssen gar nicht lassen kann, mit einer Geschmeidigkeit der geistigen Bewegung, die den Anblick der kämpfenden Gegner zu einem Entzücken für jeden geistigen Menschen macht.“[2] Entlang der Zusammenfassung folgt jedem Abschnitt der Streitschrift eine Stellungnahme des Verfassers, welche aufgeworfene Probleme bewertet und nach heutiger Lesart einordnet.
Dem schließt sich eine Betrachtung des Verhältnisses der Philosophie Feuerbachs gegenüber jener von Kant an. Um die Fernwirkung Feuerbachs zu untersuchen, soll daraufhin einigen relevanten Strängen der Feuerbach-Rezeption gefolgt werden, um in einer abschließenden Betrachtung die Bedeutung der Theorie Feuerbachs für die heutige Zeit zu konstatieren.
Feuerbach wurde als Sohn des späteren Frankfurter Advokaten Johann Anselm Feuerbach und der Jenenserin Sophie Sibylle Christine am 14. November 1775 im thüringischen Hainichen bei Jena geboren.[3]
Als es im Jahr 1792 zum Bruch mit dem Vater kam, ging der junge Feuerbach nach Jena, um sich nach kurzer Beschäftigung mit der Jurisprudenz dem Studium der Philosophie zu widmen.[4] Die Studentenstadt Jena war zu jener Zeit Zentrum der Auseinandersetzung mit der Philosophie Kants. Feuerbach bewegte sich dort unter Zeitgenossen wie Schiller, Schelling, Fichte, dem Romantiker Schlegel, Hufeland, einem der ersten Kantianer unter den Juristen, sowie Goethe.[5] Die Rechtswissenschaft war Feuerbach „in der Seele zuwider“, woran wohl auch das problematische Verhältnis zum Vater seinen Anteil hatte.[6] Schon bald folgten erste philosophische Schriften, worunter die bedeutendsten jene „Über die einzig möglichen Beweisgründe gegen das Dasein und die Gültigkeit der natürlichen Rechte“[7] von 1795, die „Kritik des natürlichen Rechts“ von 1796 und der „Anti-Hobbes“[8] von 1798 sind.[9] Geldnöte und die Schwangerschaft von Feuerbachs Geliebter Wilhelmine Tröster drängten ihn dennoch zur Aufnahme des Studiums der Rechtswissenschaft, welches er nach Abschluss seines Philosophiestudiums mit der Promotion im Jahr 1795 antrat.[10] Die Heirat am 16. Juli 1798 wurde vor dem Vater geheim gehalten, um das ohnehin angespannte Verhältnis zwischen Vater und Sohn nicht weiter zu belasten.[11] Innerhalb von nur vier Semestern schloss Feuerbach das Jurastudium ab und promovierte schließlich im Januar 1799.[12]
Neben dem Doktortitel wurde er auch Privatdozent und nahm so mit Beginn des Sommersemesters 1799 seine Lehrtätigkeit in Jena auf.[13] Während der Jenaer Lehrjahre entstanden die bedeutsamsten juristischen Schriften Feuerbachs wie die „ Revision der Grundsätze und Grundbegriffe des positiven peinlichen Rechts“, welche in zwei Bänden 1799 und 1800 erschien.[14] Ebenso fällt die in der vorliegenden Arbeit thematisierte Streitschrift in diese Schaffensphase, gefolgt vom „Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden peinlichen Rechts“ im Jahr 1801.[15] Im Jahr 1800 wurde Feuerbach außerordentlicher und im Jahr 1801 schließlich ordentlicher Professor in Jena.[16]
In der Folge wechselte Feuerbach 1802 mit dem Ruf zu seinem ersten besoldeten Ordinariat an die Universität Kiel, an welcher er für zwei Jahre neben seiner Lehrtätigkeit, wie schon in Jena, als Richter am Schöppenstuhl tätig war.[17] Im Jahr 1804 erhielt er einen Ruf nach Landshut, wo er am 24. Januar zum wirklichen Hofrat und Professor des Zivil- und Kriminalrechts ernannt wurde.[18] Nach heftigen Auseinandersetzungen in der Fakultät, welche er als eine Gesellschaft von „Teufeln“ charakterisierte und zermürbt durch Neid und Machtkämpfe, insbesondere mit seinem dortigen Kontrahenten Professor Gönner, fand Feuerbachs Universitätslaufbahn ein jähes Ende.[19]
Schnell gelang es ihm jedoch, im Jahr 1805 eine Stellung im bayrischen Justizministerium zu erlangen, wo er bis 1814 gesetzgeberisch tätig sein sollte.[20] Feuerbach war u. a. mit der Vorbereitung eines neuen bayrischen Zivilgesetzbuchs betraut und hatte zuvor bereits im Dezember 1807 den Entwurf für ein bayrisches Strafgesetzbuch fertiggestellt.[21] Das bayrische Strafgesetzbuch von 1813 beruhte zu weiten Teilen auf dem von Feuerbach erarbeitetem Entwurf.[22] Auch in dieser Zeit verfasste Feuerbach einige juristische Schriften und veröffentlichte bspw. in den Jahren 1808 und 1811 „Merkwürdige Kriminalrechtsfälle“, welche eine Sammlung von kriminalpsychologisch bemerkenswerten Fällen darstellten und auch über Fachkreise hinaus eine große Leserschaft fanden.[23] Im Jahr 1813 wurde Feuerbach vom bayrischen König Max I. Joseph der persönliche Adelstitel verliehen.[24]
Unter dem Eindruck der Freiheitskriege geht Feuerbach aus Angst vor den Folgen des Totalitären auf kritische Distanz gegenüber Napoléon, verfasst einige poltische Flugschriften und stellte sich damit der herrschenden Meinung seiner Zeit entgegen.[25] Dies trug maßgeblich dazu bei, dass er in der Ministerialjustiz in Ungnade fiel.
„Geld und Geltung, die beiden dämonischen Lebensmächte“, gingen auch an Feuerbach nicht spurlos hinüber, doch abgesehen von seinem persönlichen Geltungsverlangen, hatte dieser auch für eine wachsende Familie zu sorgen.[26] Feuerbach war sein Leben lang von leidenschaftlichem und ungestümem Wesen, mit allen Vor- und Nachteilen solcher Eigenschaften.[27]
Ab 1814 bekleidete Feuerbach hohe Richterämter, wobei er zunächst am 21. Juni 1814 zum zweiten Präsidenten des Appellationsgerichts in Bamberg ernannt wurde.[28] Doch auch dort gestaltete sich Feuerbachs Tätigkeit, nach anfänglichem Euphemismus[29], als schwierig und durch Intrigen und Neider sowie Konflikte mit dem ersten Präsidenten belastet.[30] Schließlich jedoch wurde er am 18. März 1817 zum ersten Präsidenten des Appellationsgerichts von Ansbach ernannt und „die Ehrsucht war gesättigt“.[31] Dieser Tätigkeit sollte er bis zu seinem Tode, am 29. Mai 1833 in Frankfurt am Main, nachgehen.[32]
Aus der letzten Schaffensperiode Feuerbachs sind insbesondere noch dessen „Betrachtungen über die Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Gerechtigkeitspflege“ zu nennen, welche im Jahr 1821 entstanden. Sie gilt als eine der bedeutendsten Arbeiten Feuerbachs, in der rechtshistorische, rechtsvergleichende, psychologische und praktische Methoden die Vielseitigkeit seines Schaffens demonstrieren und in einem Grundlagenwerk zur Prozesspolitik münden.[33] Die Hauptforderungen sind die Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Prozesses.
Neben diesem engagierte sich Feuerbach an seinem Lebensabend stark in der Angelegenheit um den Findling Kaspar Hauser, der nach eigenem Bekunden „der erste und wichtigste Gegenstand seines Beobachtens, Forschens und Sorgens, seiner höchsten Teilnahme als Mensch, Gelehrter und Staatsbeamter“, wurde.[34]
Die stark entwickelte philosophische Neigung Feuerbachs stattete diesen mit dem Rüstzeug einer durch Kant geprägten kritischen Philosophie aus, welches jener mit dem Gebiet des Rechts gekonnt zu vereinen wusste. Feuerbachs Standpunkt zum Verhältnis von Philosophie und Recht ist dieser: „Die Philosophie ist die Magd, die der Jurisprudenz mit ihrer Fackel leuchtet“.[35]
Die Rechtsphilosophie Feuerbachs entspringt aus dem nach kritischer Methode behandelten Naturrecht, deren Fundament er bereits durch seine Schrift „Über die einzigmöglichen Beweisgründe gegen das Dasein und die Gültigkeit der natürlichen Rechte“ von 1795 legte.[36]
Nach Feuerbach ist Naturrecht „die Wissenschaft der durch Vernunft gegebenen und durch Vernunft erkannten Rechte des Menschen“. Die drei zeitgenössischen Auffassungen der Naturrechtslehrer waren zunächst die absolute Deduktion, nach welcher Recht das sich aus dem Sittengesetz unmittelbar ergebende Erlaubtsein ist. Dem entgegen besagte die relative Deduktion, dass man deshalb ein Recht hat, weil der andere die Pflicht habe, einen an einer Handlung nicht zu hindern und man um diese Verpflichtung wisse. In der dritten Ansicht schließlich wurden die zuvor genannten Auffassungen in einem synkretistischen System vereint.[37]
Diesem stellte Feuerbach in seinem Frühwerk die „einzig mögliche Deduktion des Rechtsbegriffs“ entgegen. Da das Recht als Produkt der reinen Vernunft jeglicher Materie vorausgeht, doch das Recht sich auf den Willen bezieht und folglich ein praktischer Gegenstand ist und stets, wenn die Vernunft dem Willen etwas bestimmt, von der praktischen Vernunft die Rede ist, so muss das Recht ein Produkt der reinen praktischen Vernunft sein.[38]
Mithin kann das Recht nicht aus dem Sittengesetz abgeleitet werden, da dieses ja erst Produkt der reinen praktischen Vernunft ist, sondern es muss folglich „in einem eigenen, Rechte gebenden Vermögen der praktischen Vernunft gegründet sein“. Dieses Vermögen bezeichnet Feuerbach als juridische Funktion der praktischen Vernunft, welches neben das moralische Vermögen tritt.
Das heißt, dass Recht und Moral lediglich in ihrer allgemeinen Quelle, in Form der praktischen Vernunft übereinstimmen. Im Übrigen ist die Quelle der Moral das Sittengesetz bzw. das moralische Vermögen und die Quelle des Rechts die juridische Vernunft. Die hierbei herausgearbeitete Trennung von Recht und Moral wird in späteren Werken noch vertieft.[39] Dabei folgt Feuerbach einer geistigen Strömung, die bereits zuvor von anderen Juristen wie bspw. Christian Thomasius geprägt wurde.[40]
Im Übrigen stellt Feuerbach ebenfalls in Übereinstimmung mit Kant folgenden Grundsatz auf: „Ich habe zu allem ein Recht, wodurch ich ein anderes vernünftiges Wesen nicht als willkürliches Mittel zu beliebigen Zwecken behandle“.[41] Im Detail weicht Feuerbach jedoch von dieser bekannten Forderung nach Zweckfreiheit in der absoluten Straftheorie Kants ab, worauf später nochmals eingegangen werden soll.
Insbesondere im „Anti-Hobbes“ stellt sich Feuerbach den Ansichten Kants entgegen, als er dem Untertan ein Widerstandsrecht gegen den Regenten zugesteht, wenn jener in öffentlicher Funktion die Grundverträge verletzt.[42] Hiermit sei auch die Brücke zu einer kurzen Darstellung der Staatslehre Feuerbachs geschlagen.
Nach dem Gesetz der Gerechtigkeit darf der Freiheitsgebrauch eines vernünftigen Wesens dem Freiheitsgebrauch der anderen nicht widersprechen. Folge hieraus ist, dass der Mensch einen Zustand erstreben muss, in welchem die wechselseitige Freiheit ermöglicht wird. In Anlehnung an Rousseau und andere Naturrechtslehrer geht auch Feuerbach von einer vertragstheoretischen Entstehung des Staates aus, welche den Abschluss dreier Grundverträge voraussetzt.[43] Im Gesellschaftsvertrag treten die Menschen aus dem Stande der Natur heraus, um sich in einer bürgerlichen Gesellschaft zu vereinigen. Daraufhin wird im Unterwerfungsvertrag ein Organ mit dem Recht der höchsten Gewalt konstituiert. Durch den Verfassungsvertrag werden schließlich die Grenzen der höchsten Gewalt sowie die Art ihrer Willensäußerung festgelegt. Hiermit wird, entsprechend dem Gesetz der Gerechtigkeit, der rechtliche Zustand konstituiert.[44] Die Verträge werden unter allen Bürgern sowie auch zwischen den Bürgern und dem Souverän bzw. Regenten geschlossen, woraus auch obiges Widerstandsrecht entspringt.[45]
Hierbei stimmt Feuerbach mit den Ideen der Aufklärung überein, die den Staat als unschätzbar wertvoll für die Menschheit betrachten.[46] Dabei steht insbesondere das Moment der Ermöglichung der Freiheitsentfaltung des Individuums im Mittelpunkt, welche durch den Staat garantiert wird. Rousseau charakterisierte dies so: „[Der Staat ist] eine Form des Zusammenschlusses, der mit seiner ganzen gemeinsamen Kraft Person und Habe jedes einzelnen, der ihm angehört, verteidigt und beschützt […]“.[47]
Aufbauend auf den zuvor dargestellten Ausschnitten der Rechtsphilosophie Feuerbachs folgt nunmehr eine Beschreibung der Grundzüge der Feuerbachschen Straftheorie.
Nach § 8 in Feuerbachs Lehrbuch heißt es, „Zweck des Staates ist die Errichtung des rechtlichen Zustandes, d. h. das Zusammenbestehen der Menschen nach dem Gesetze des Rechts“.[48] Dies bedingt gleichzeitig ein Strafrecht und eine Strafpflicht des Staates, da er die Rechte seiner Bürger vor Verletzungen schützen soll, muss er auch berechtigt sein, Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen überhaupt unmöglich zu machen. Dies führt zu der Frage, wie solche Maßnahmen oder Anstalten beschaffen sein müssen, um jenen Zweck zu erfüllen und zeitgleich dem Begriff von Recht zu genügen. Ein allein physischer Zwang könne dies nicht leisten, weshalb neben diesem ein psychologischer Zwang von Nöten ist.[49] Dieser soll sich nicht auf ein bestimmtes Verbrechen in concreto beziehen, sondern alle Bürger als mögliche Verbrecher umfassen. Die Theorie formulierte er erstmals bereits im „Anti-Hobbes“ und entwickelte sie in den folgenden Arbeiten stetig weiter.[50]
Zurückgehend auf die dualistische Konzeption des Menschen nach Kant entwickelt Feuerbach die Möglichkeit eines solchen Zwangs.[51] Der Mensch besitzt ein doppeltes Wesen, wobei er einerseits als homo phaenomenon der Welt der Phänomene oder der real wahrnehmbaren Sinneswelt angehört. Die menschlichen Handlungen gehen auf Motive oder Triebfedern in dieser Welt zurück. Andererseits ist der Mensch aber auch Teil einer Welt der Ideen als homo noumenon. In ersterer ist alles determiniert, da es im Kontinuum von Raum und Zeit stets eine Ursache gibt und folglich eine bruchlose Kausalkette besteht. Nur diese wird von der menschlichen Sinnlichkeit erfasst und nur auf diese kann sich der Verstand beziehen. Letztere hingegen ist eine Welt jenseits der Sinnlichkeit. In dieser existiert keine Zeit und da Kausalität und Determination stets Zeit voraussetzen, können sie in dieser nicht bestehen. Allein in dieser letzteren ist also Freiheit im Sinne des Nichtvorhandenseins von Determination tatsächlich existent.[52] Mithin wird deutlich, dass Feuerbachs Strafrecht auf einem Determinismus aufbaut, welcher wiederum auf seine Interpretation der Philosophie Kants gestützt wird.[53]
Das Recht als „Institution irdischer Zwecke“ kann sich also nur auf den homo phaenomenon konzentrieren, da allein bei diesem eine Kausalität besteht und „die Realität der Rechtsgesetze […] nicht von der Realität einer (inneren) Freiheit, sondern von der Möglichkeit des Zwangs zur Erhaltung der rechtlichen Freiheit“, abhängt.[54]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1
Demnach liegt der Grund für Rechtsverletzungen in der Sinnlichkeit des Menschen, gegen welche sich der psychologische Zwang in der Folge richten müsste.[55]
Denn durch ein Gut in der äußeren Welt wird das Begehrungsvermögen des Menschen erregt und soweit diesem kein Zwang entgegensteht, wird das Begehren in eine Handlung zur Bedürfnisbefriedigung umgesetzt.[56] Daher müsse ein Zustand geschaffen werden, in welchem sich der Mensch bewusst ist, dass auf seine Handlung unausweichlich ein Übel folgt, welches größer wäre, als die Unlust, welche aus der Nichtbefriedigung des Begehrens entspringt. Dieses Bewusstsein würde mithin den sinnlichen Antrieb zur Handlung aufheben und generell von Tatbegehungen abschrecken.[57]
Auf Fragen der Androhung und Zufügung der Strafe sowie der jeweiligen Zwecke und Rechtsgründe soll im Rahmen der Erörterung der thematisierten Streitschrift eingegangen werden.
Bedeutsam sind insbesondere die Folgerungen, welche Feuerbach aus der Untersuchung des Wesens der bürgerlichen Strafe zieht. Diese „ist ein vom Staate wegen einer begangenen Rechtsverletzung zugefügtes, durch ein Strafgesetz vorher angedrohtes sinnliches Übel“.[58]
Hieraus folgen nun drei bedeutende und nach Feuerbach ausnahmslose Grundsätze. Erstens setzt jede Zufügung einer Strafe ein Strafgesetz voraus (nulla poena sine lege). Zweitens ist die Zufügung einer Strafe bedingt durch die Existenz der bedrohten Handlung (nulla poena sine crimine). Drittens ist das gesetzlich bedrohte Faktum durch die gesetzliche Strafe bedingt, ist also als Folge an dieses geknüpft (nullum crimen sine poena legali).[59]
Die vier Konsequenzen aus diesen Grundsätzen sind das Verbot von Gewohnheitsrecht, das Rückwirkungsverbot, das Verbot unbestimmter Strafgesetze und das Analogieverbot.[60]
Feuerbach verfasste im Jahre 1800 eine Streitschrift, deren kompletter Titel „ Ueber die Strafe als Sicherungsmittel vor künftigen Beleidigungen des Verbrechers. Nebst einer nähern Prüfung des Kleinischen Strafrechtstheorie; Als Anhang zu der Revision des peinlichen Rechts“ lautet. Die von Feuerbach in den Jahren zuvor entwickelte Straftheorie war der Kritik anderer Rechtsgelehrter ausgesetzt, wobei in Hinblick auf das darzustellende Werk insbesondere die Namen Karl Ludwig Wilhelm von Grolman und Ernst Ferdinand Klein bedeutsam sind. Grolman war zu jener Zeit Professor in Gießen. Klein hatte einen Lehrstuhl in Halle inne.[61] Gegen diese beiden richtete sich die von Feuerbach verfasste Streitschrift ausweislich ihrer Vorrede.[62]
Der Vorrede folgt eine Einleitung[63], an deren Ende Feuerbach drei Untersuchungsfragen im Streit mit Grolman formuliert.[64] Nach ausführlicher Beantwortung dieser Fragen folgt abschließend eine Prüfung der Klein’schen Abhandlung „Ueber die Natur und den Zweck der Strafe“.[65]
Nach der Präventionstheorie Grolmans ist der Sinn der Strafe, auf den konkreten Rechtsbrecher einzuwirken, um die Möglichkeit zukünftiger Rechtsbrüche zu verhindern. Durch Übertretung der Strafgesetze hat dieser seine Gefährlichkeit bereits offenbart. Eine vorherige gesetzliche Androhung hält Grolman zwar für zweckdienlich, doch nicht unerlässlich für das Wesen der Strafe.[66]
Klein nimmt die Rolle des Vertreters der älteren Juristengeneration in diesem Disput ein und verfolgte wie Grolman, allerdings mit anderer Begründung, einen spezialpräventiven Ansatz.[67]
Im Geiste der Aufklärung leitet Feuerbach u. a. mit den folgenden Worten ein: „Es ist jetzt nichts mehr heilig, wie die Wahrheit und es soll auch nichts anders heilig seyn, wenn die Wahrheit siegen soll“.[68] Es solle nicht mehr die Autorität der Väter an der Stelle von Wahrheit und Vernunft stehen und statt nur zu fragen „was gilt, und was ist behauptet worden?“, müsse man nunmehr fragen, „Ist es werth, daß es gelte, und was ist der Grund, warum es behauptet wird?“.[69]
Nach Feuerbach sind demnach die zentralen Fragen des Strafrechts jene über den Begriff der Strafe, den Rechtsgrund ihrer Zufügung sowie den Umfang und die Grenzen dieses Rechts.[70]
„Hat Herr Grolman einen befriedigenden directen Beweis geführt, dass das Recht der Zuvorkommung durch Zwang unter den Rechten des Menschen und des Staates enthalten sey?“
Zunächst stellt Feuerbach die Ansicht Grolmans unter Zuhilfenahme von Zitaten aus dessen Schriften dar, um diese im Folgenden zu widerlegen.
Grolman gründete das Recht der Strafe darauf, „der rechtswidrigen, aus dem begangen Verbrechen erkannten und eben darum gewissen rechtswidrigen Gesinnung durch Zwang entgegen zu wirken und das durch jene Gesinnung begründete fortdauernde Hindernis der allgemeinen rechtlichen Freyheit aufzuheben“.[71]
Er leitet dies aus der Erwägung her, dass Menschen, um zusammen existieren zu können in einem Verhältnis leben müssen, in welchem die Freiheit aller nach einer festen Regel sicheren Bestand habe.[72] Andernfalls würde nach ihm die Freiheit des einen die Freiheit des anderen notwendigerweise aufheben. Dieses Gesetz sei Gesetz für den Willen, womit die Nothwendigkeit bestehe, dass sich alle Menschen, um solch ein Verhältnis zu realisieren, dieses Gesetz zur Norm ihrer Handlungen machen.[73] Folglich müsse derjenige, welcher durch seine Tat zeigt, dass er dieses nicht zur Maxime seines Handelns erhoben hat, als Hindernis zur Erreichung dieses Verhältnisses betrachtet werden, zu dessen Aufhebung jene, die dieses Verhältnis unter sich wollen, berechtigt seien.[74]
Feuerbach bezweifelt diese Begründung der Präventionstheorie und dessen Qualität als rechtliche Deduktion, da Grolman diese mit dem Raisonnement begründet, sich das Rechtsgesetz zur Maxime zu machen.[75] Vielmehr müsse ein Rechtssatz durch das Rechtsgesetz selbst, also dem Gesetze der rechtlichen Freiheit, begründet werden, mit welchem allein feststellbar sei, ob es sich bei einer Handlung um Recht oder Unrecht handele.[76]
Da Grolman jenen Satz aber an die Spitze seiner Deduktion stellt, fragt Feuerbach nun, ob dieser sich „ganz offenbar in das dem Rechtslehrer so gefährliche Gebiet der Moral verirrt und aus ethischen Principien Rechtssätze abgeleitet“, habe.[77] In Selbstbeantwortung dessen, fragt er nach der Art und Beschaffenheit der von Grolman eingebrachten Nothwendikeit, welche nicht im Rechtsgesetz selbst enthalten sei . Das Rechtsgesetz sei als äußeres Gesetz gerade nicht auf Gesinnungen, sondern auf Handlungen bezogen und begründe mithin nur die wechselseitige äußere Freiheit aller und „die Möglichkeit derjenigen Handlungen, welche mit der Freyheit aller übrigen äusserlich zusammenstimmen“. Nehme man an, dass dieses auch Gesinnungen und Maximen bestimme, dann hebe man „alle Grenzlinien zwischen der Rechtslehre und zwischen der Tugendlehre auf“.[78] Auch rekurriert Feuerbach hier auf Kant, welcher sagt: „Das Rechtshandeln mir zur Maxime zu machen, ist eine Forderung, die die Ethik an mich thut.“[79]
Feuerbach bezweifelt, dass die von Grolman geforderte rechtliche Gesinnung Bedingung des rechtlichen Zustandes sei.[80] Bedingung sei vielmehr eine Einrichtung, „in welcher das Recht die physische Uebermacht für sich, das Unrecht immer gegen sich hat“. Diese sei der Staat, welcher obsolet wäre, wenn der rechtliche Zustand eine rechtliche Gesinnung voraussetze, da eine solche, als dem Rechtsgesetz immanent, die unbedingte Befolgung des Rechts gebiete.
Im Ergebnis sieht Feuerbach in der von Grolman dargelegten Ansicht als rechtliche Deduktion keinerlei Wert.[81]
Im Folgenden wendet er sich einem anderen Strang der Grolmanschen Argumentation zu. Grolman argumentiert, dass man die rechtswidrige Gesinnung als fortdauerndes Hindernis der Freiheit durch Zwang aufheben dürfe, was insbesondere im Fall eines vollendeten Verbrechens gilt, durch welches eine solche Gesinnung vollends zum Vorschein komme.[82] Dieses sei das Recht der Prävention, welches direkt aus dem Zwangsgesetz entspringe.
Feuerbach hakt an dieser Stelle nach und fragt, ob die rechtswidrige Gesinnung allein Grund der Prävention ist oder sich diese auf „das Recht der Zuvorkommung auf die zukünftigen wahrscheinlichen Beleidigungen, welche die Gesinnung begründet“, stützt.[83]
Ersteres verneint Feuerbach sofort, da, wie zuvor dargelegt, nur Handlungen und nicht Gesinnungen dem rechtlichen Zustand widersprechen könnten.[84]
Letzteres hingegen sei nur denkbar, wenn die Gesinnung der Grund von zukünftigen Rechtsverletzungen ist, da ihr Dasein auf zukünftige Übertretungen schließen lasse.[85] Mithin könne man von der begangenen Rechtsverletzung auf die darin zutage tretende rechtswidrige Gesinnung schließen, welche wiederum Erkenntnisgrund der zukünftigen, wahrscheinlichen Verbrechen ist, die allein den Präventionszwang begründen und mithin Rechtsgrund seien.[86]
Dieses Gedankenexperiment beendet Feuerbach jedoch mit der Feststellung, dass bloß wahrscheinliche Rechtsverletzungen ohnehin keinen wirklichen Zwang rechtfertigen könnten, womit Grolmans Präventionstheorie in seinen Augen unhaltbar ist.[87]
Die Vermengung von Moral und Recht bei der Begründung von Grolmans Theorie kritisiert Feuerbach mit scharfen Argumentationen. Zwar geht auch Grolman staatstheoretisch von einer Vertragstheorie aus, doch wäre die Schaffung eines Staates als physische Zwangseinrichtung unnötig, wenn alle Menschen aus eigenem Antrieb heraus das Recht befolgen würden. Tatsächlich erscheint es auch nach heutiger Sichtweise als abwegig, wenn Grolman meint, man müsse sich das Rechtsgesetz zur Maxime seines Handelns machen. Soweit Feuerbach auf die in der Tat zutage tretende rechtswidrige Gesinnung, als Erkenntnisgrund abstellt, entspricht dies auch der heutigen Verfahrensweise. Im Rahmen der Strafzumessung darf heutzutage zwar nicht die allgemeine Gesinnung des Täters, doch zumindest die aus der konkreten Tat erkennbare Gesinnung strafschärfend herangezogen werden.[88] Nach h. M. ist es jedoch nicht Aufgabe des Strafrechts, „moralisierende Abstrafungen der sittlichen Grundhaltung einer Person vorzunehmen“[89], woraus zu schließen ist, dass man nicht von einer Pflicht ausgeht, sich das Rechtsgesetz zur Maxime des Handelns zu machen. Eine umfassende Bestrafung auf dieser Grundlage würde zur Charakter- und Lebensführungsschuldlehre aus Zeiten des Nationalsozialismus zurückführen, die bis zum heutigen Tage noch Spuren im Bereich des Schuldverständnisses bei der Strafzumessung hinterlassen hat.[90]
Eine Trennung von Recht und Moral scheint insbesondere dafür geeignet, die Ansprüche der Moral im Bereich des Strafrechts, wie bspw. bei Sittlichkeits- oder Religionsdelikten, zu bändigen.[91] Solange ein Verhalten keine Rechtsgüter verletzt, kann kein Recht des Staates bestehen, dieses nur aufgrund der Unmoralität zu bestrafen.[92] Es wird sogar im Rahmen des deutschen Diskurses soweit gegangen, zu sagen, dass allein die „Rechte anderer“ gem. Art. 2 Abs. 1 GG als Anknüpfungspunkt für Strafbarkeitserklärungen in Frage kommen sollen.[93] Dieser strafrechtliche Liberalismus entspricht auch der Position Feuerbachs, bei dem aus dem Autonomiegedanken und dem Begriff des Rechts folgen, dass der Staat nur als Garant der äußeren Freiheitsbedingungen auftreten soll.[94]
Feuerbachs stringente Ableitungen in der akribischen Manier eines Naturwissenschaftlers wissen aufgrund ihrer logischen Folgerungen zu überzeugen. Insbesondere ist der Feststellung zuzustimmen, dass lediglich wahrscheinliche Rechtsverletzungen zumindest keinen strafrechtlichen Zwang rechtfertigen können. Dies ist vielmehr Aufgabe des Polizeirechts in seiner Funktion zur Gefahrenabwehr.
„Hat er die Gründe widerlegt, die der Präventionstheorie entgegenstehen?“
Feuerbach leitet die Beantwortung der zweiten Frage mit Erwägungen zu den Begriffen des Strafrechts und der Strafe ein, deren Gattungsmerkmale nach ihm entscheidender Probierstein dafür sind, ob eine tatsächliche Strafrechtstheorie deduziert wurde.[95]
Sowohl er als auch Grolman stimmen darin überein, „daß Strafe um der begangenen Handlung Willen zugefügt werde, und hierin der vollständige Grund der Strafe enthalten sey“.[96]
Unter Zugrundelegung eben dieses Begriffes von Strafe meint Feuerbach im Rahmen der ersten Frage bewiesen zu haben, dass die Präventionstheorie keine Strafrechtstheorie sei, da sie auf Zuvorkommung aufbaut. Dem hält Grolman entgegen, dass auch seine Theorie die Tat als Grund des Strafübels betrachte, doch könne der weitergehende präventive Zweck des Strafenden doch keinen Einfluss auf den Begriff der Strafe an sich haben.[97]
Diese Argumentation hält Feuerbach für falsch, da sie die unterschiedliche Qualität von Sachgrund und Erkenntnisgrund verkenne. Die Präventionstheorie sehe nämlich gerade nicht die begangene Tat, sondern die zukünftige Rechtsverletzung als Sachgrund und mithin Rechtsgrund des Strafübels an. Die Tat diene lediglich als Erkenntnisgrund, um auf die rechtswidrige Gesinnung und durch diese auf zukünftige Rechtsverletzungen zu schließen.[98]
Feuerbach fragt, wie nach Grolmans Ansicht ein Fall zu bewerten wäre, in welchem der Täter nach begangener Tat durch Zufall völlig außer Stande gesetzt wäre, je wieder ein Verbrechen zu begehen. Unter konsequenter Anwendung der Präventionstheorie könne man den Täter dann nicht für strafbar erkennen, da der Grund der Strafe, nämlich die zukünftige Rechtsverletzung, wegfalle, so Feuerbach.[99] Dieses Ergebnis jedoch beleidige „den gemeinen Menschenverstand“.[100]
Künftig zu erreichende Zwecke sind nach Feuerbach nicht vom Begriff der Strafe abstrahierbar, doch sei es gerade das Wesen der Prävention ein Mittel der zukünftigen Sicherheit zu sein.[101]
Grolman sucht seine Argumentation abermals zu verteidigen und führt an, dass sowohl Belohnung als auch Strafe sich auf etwas Vergangenes, nämlich das Verschulden oder Verdienen, bezögen, welche den Grund ausmachen, doch könne man dennoch bei diesem den Zweck der Rache und bei jenem den Zweck der Dankbarkeit abstrahieren.[102] Dasselbe müsse also auch für den Zweck zukünftiger Sicherheit gelten.
Feuerbach sieht hierin eine Verwechslung von Realzweck, also der notwendigen, wesentlichen Wirkung eines Objekts, und dem subjectiven Zweck, welcher zufälliger Zweck des Begehrens sei.[103]
Als Realzweck der Strafe unzertrennlich mit dieser verbunden, sei folglich der Zweck, dass „auf die Hervorbringung dieser oder jener Wirkung […] ein Uebel gerichtet“, ist. Die subjectiven Zwecke bei Strafzufügung, wie die Rache, hingegen seien unendlich und daher dem Begriff nicht immanent und folglich nicht aus diesem ableitbar.
Die Frage nach der Notwendigkeit von Strafgesetzen in dieser Theorie sucht Feuerbach in der Folge vollends zu klären, indem er Anstalten macht, die logische Unmöglichkeit solcher unter Voraussetzung der Präventionstheorie zu beweisen.[104]
Der Begriff eines bestimmten Strafgesetzes und jener der Strafe als Prävention höben sich gegenseitig auf. Die Strafgesetzgebung ist nach ihm nur aufgrund eines hohen Abstraktionsgrades der Gesetze möglich, welche „eine bestimmte Art oder Gattung möglicher Handlungen mit einer gewissen Strafe“, bedrohen. Alle einzelnen, speziellen Handlungen mit Strafe zu bedrohen, sei hingegen physisch unmöglich. Folglich könne das Strafmaß nicht aus der Gefahr der konkreten Handlungen, sondern nur aus der abstrakten nach Gattungsmerkmalen bestimmten Gefahr ergeben.[105]
Mithin müsste bei Auftreten einer Tat, die die Gattungsmerkmale einer gesetzlich bestimmten Straftat enthält, die im Gesetz bestimmte Strafe angewandt werden. Jedoch würde dies der Präventionstheorie widersprechen, welche ja präventiv vor einem bestimmten Verbrecher schützen wolle und folglich das Präventionsübel der konkreten Gefährlichkeit des Täters entsprechen müsste.[106]
Grolman gesteht zwar zu, dass es unmöglich sei, jeden zukünftigen Fall im Gesetz konkret zu regeln, doch könne man auch alle zukünftigen Fälle umfassen, ohne diese ausdrücklich zu nennen.[107] Dies müsste seiner Meinung nach im Wege einer Klassifizierung geschehen, wobei zunächst Verbrechen festgesetzt werden, welche physische Prävention, also Tod oder Freiheitsverlust, zur Folge haben sollen. Dieser untergeordnet würde die Klasse der abschreckenden Strafen folgen, wobei jede Klasse wiederum in Gattungen und diese in Arten und Unterarten zerfalle. Maßgebliches Kriterium zur Einordnung sollte hierbei die objektive Größe der Strafbarkeit der Handlungen sein. Zur weiteren Abgrenzung bedürfte es außerdem einer hierarchischen Gliederung, welche bspw. besagt, „daß Verbrechen gegen den Staat strafbarer sind, als Verbrechen gegen Mehrere, Verbrechen gegen Mehrere strafbarer, als Verbrechen gegen einzelne Bürger“.[108] Ebendieser Stufenbau würde auch auf die Rechtsgüter angewandt werden, womit gelte: „Verbrechen gegen das Leben sind strafbarer, als Verbrechen gegen die Freyheit, diese strafbarer, als bloße Gesundheitsverletzungen, diese stehen wieder auf einer höheren Stufe der Strafbarkeit, als bloße Gewaltthätigkeiten; auf diese folgen Eigenthumsverletzungen, auf diese Verletzungen der Ehre.“[109]
Den gordischen Knoten in concreto angemessener Strafzufügung glaubt Grolman darüber gelöst zu haben, dass der Gesetzgeber feste Grenzen setzt, indem er „die Strafen für die beyden Extreme“, bestimmt.[110] Alle Fälle innerhalb dieser Grenzen wären mithin umfasst und die „Strafe nun selbst mit mathematischer Strenge (?) und Gewißheit“, zu berechnen. Folglich wäre der von Feuerbach behauptete Widerspruch zwischen der Existenz von Strafgesetzen und der Präventionstheorie aufgelöst, da der Richter die Strafe aus dem Gesetz zuerkenne und mithin nur noch „Executor des Gesetzes“ sei.[111]
Feuerbach hält auch diese Lösung für unmöglich, da der Gesetzgeber ja noch immer „die zwey besondern Fälle, von welchen der eine den absolut höchsten, der anderen den absolut niedrigsten Grad der Gefährlichkeit dieser Art von Verbrechen hat, ausdrücklich nahmhaft machen müsse“.[112] Wäre dies nämlich nicht der Fall, müsste der Richter selbst diese bestimmen und würde dies wiederum nach den nicht gesetzlich geregelten Prinzipien der Prävention tun und der Anteil des Gesetzes beliefe sich darauf, lediglich die anzuwendende Strafe zu bestimmen.[113]
[...]
[1] Lüderssen, JuS 1983, S. 910.
[2] Radbruch, S. 45.
[3] Radbruch, S. 3; Haney, S. 284.
[4] Haney, S. 285.
[5] Radbruch, S. 11.
[6] Radbruch, S. 20.
[7] Haney, S. 6 ff. u. S. 309 ff.
[8] Vollständ. Titel: Anti-Hobbes oder Über die Grenzen der höchsten Gewalt und das Zwangsrecht der Bürger gegen den Oberherrn, 1798.
[9] Radbruch, S. 24 f.
[10] Radbruch, S. 33 f.
[11] Radbruch, S. 37.
[12] Radbruch, S. 41.
[13] Radbruch, ebd.
[14] Radbruch, S. 44.
[15] Radbruch, ebd.
[16] Radbruch, S. 53.
[17] Radbruch, S. 55 f.; Spendel, 1958, S. 816.
[18] Radbruch, S. 61.; Lüderssen, JuS 1983, S. 911.
[19] Radbruch, S. 67 ff.
[20] Radbruch, S. 73.
[21] Radbruch, S. 76 f.
[22] Radbruch, S. 84.
[23] Seifert, NJW 1985, S. 1594.
[24] Spendel, 1958, S. 816.
[25] Lüderssen, JuS 1983, S. 911.
[26] Radbruch, S. 90.
[27] Spendel, 1958, S. 816.
[28] Radbruch, S. 109.
[29] Radbruch, S. 112.
[30] Radbruch, S. 129 ff.; Lüderssen, JuS 1983, S. 911.
[31] Radbruch, S. 133; Seifert, NJW 1985, S. 1594.
[32] Lüderssen, JuS 1983, S. 911.
[33] Radbruch, S. 152 f.
[34] Spendel, 1958, S. 816; Radbruch, S. 197.
[35] Döring, S. 4.
[36] Vgl. Greco, S. 87.
[37] Döring, S. 18.
[38] Döring, ebd.
[39] Döring, S. 19.
[40] Rüping, Rn 221.
[41] Döring, ebd.
[42] Döring, S. 20.
[43] Greco, S. 35 f.
[44] Greco, S. 37; vgl. Rosbach, FHI, Rn 11 ff.
[45] Döring, S. 21.
[46] Vgl. Naucke, Zwangstheorie, S. 9.
[47] Rousseau, 1. Buch, 6. Kapitel, S. 28.
[48] Feuerbach, Lehrbuch , S. 14 f.
[49] Feuerbach, Lehrbuch , S. 15 ff.
[50] Vgl. Vormbaum, Strafrechtsdenker, S. 622.
[51] Greco, S. 41.
[52] Greco, S. 41 ff.; vgl. auch Naucke, Zwangstheorie, S. 23 f.
[53] Greco, S. 44.
[54] Greco, S. 43.
[55] Feuerbach, Lehrbuch , S. 15.
[56] Döring, S. 25.
[57] Feuerbach, Lehrbuch , S. 16.
[58] Feuerbach, Lehrbuch , S. 19.
[59] Feuerbach, Lehrbuch , S. 19.
[60] Vormbaum, Einführung, S. 48.
[61] Radbruch, S. 44.
[62] Feuerbach, S. IV.
[63] Feuerbach, S. 1 ff.
[64] Feuerbach, S. 11.
[65] Feuerbach, S. 121 ff.
[66] Radbruch, S. 44; Döring, S. 28.
[67] Radbruch, S. 48 f.; Vormbaum, Einführung, S. 27.
[68] Feuerbach, S. 2.
[69] Feuerbach, S. 3.
[70] Feuerbach, S. 4.
[71] Feuerbach, S. 13.
[72] Feuerbach, S. 14 .
[73] Feuerbach, ebd .
[74] Feuerbach, ebd.
[75] Feuerbach, S. 15.
[76] Feuerbach, S. 16.
[77] Feuerbach, S. 17.
[78] Feuerbach, S. 18.
[79] Feuerbach, S. 19.
[80] Feuerbach, S. 22.
[81] Feuerbach, S. 23.
[82] Feuerbach, S. 25.
[83] Feuerbach, ebd.
[84] Feuerbach, S. 26.
[85] Feuerbach, S. 27.
[86] Feuerbach, S. 28.
[87] Feuerbach, S. 29.
[88] Vgl. Körner, BtMG/ Patzak, § 29, Rn. 352 ff.
[89] BGH NStZ 2000, 366; vgl. auch BGH NStZ 2002, 646.
[90] Hörnle, JZ 1999, 1085.
[91] Greco, S. 111.
[92] So auch Roxin, S. 15.
[93] Hörnle, Anstößiges Verhalten, S. 65.
[94] Vgl. auch Vormbaum, Einführung, S. 48.
[95] Feuerbach, S. 33.
[96] Feuerbach, S. 34.
[97] Feuerbach, S. 35.
[98] Feuerbach, S. 37.
[99] Feuerbach, S. 38.
[100] Feuerbach, ebd.
[101] Feuerbach, S. 42.
[102] Feuerbach, ebd.
[103] Feuerbach, S. 43.
[104] Feuerbach, S. 60.
[105] Feuerbach, S. 62.
[106] Feuerbach, S. 63.
[107] Feuerbach, S. 66.
[108] Feuerbach, S. 66.
[109] Feuerbach, S. 67.
[110] Feuerbach, S. 69.
[111] Feuerbach, S. 71.
[112] Feuerbach, S. 73.
[113] Feuerbach, S. 74.
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