Bachelorarbeit, 2015
55 Seiten, Note: 1,5
KAPITEL 1: HISTORISCHE ENTWICKLUNG DES BASLER AUSSCHUSSES
Kapitel 1.1: Basel I: Die Basler Eigenkapitalvereinbarung (Basler Akkord)
Kapitel 1.2: Basel II: Der neue Akkord
Kapitel 1.3: Der Weg zu Basel III
KAPITEL 2: DIE NEUEN VORSCHRIFTEN DES BASEL III REGELWERKS
Kapitel 2.1: Die Zusammensetzung des Eigenkapitals
Kapitel 2.2: Abzugs-und Korrekturposten beim Eigenkapital
Kapitel 2.3: Kapitalerhaltungspuffer
Kapitel 2.4: Begrenzung der Höchstverschuldung (Leverage Ratio)
Kapitel 2.5: Zentrale Gegenparteien
Kapitel 2.6: Globale Liquiditätsstandards
Kapitel 2.7: Antizyklischer Kapitalpuffer
Kapitel 2.8: Zusätzliche Ansprüche für systemrelevante Banken
KAPITEL 3: STAND DER UMSETZUNG VON BASEL III
Kapitel 3.1: In Deutschland
Kapitel 3.2: In den Mitgliedsländern
KAPITEL 4: DER BEGRIFF SYSTEMRELEVANZ UND DAS BEWERTUNGSSYSTEM SYSTEMRELEVANTER BANKEN
Kapitel 4.1: Das “Too big to fail” Problem
Kapitel 4.2: Bewertungssystem und Umgang mit systemrelevanten Banken
Kapitel 4.2.1: Global systemrelevante Banken (G-SIB)
Kapitel 4.2.2: National systemrelevante Banken (D-SIB)
KAPITEL 5: ERFOLGSAUSSICHT DER BASEL III REGULIERUNGEN AUF DIE STABILITÄT DES FINANZSYSTEMS UND SYSTEMRELEVANTER BANKEN
Kapitel 5.1: Auswirkungen der erhöhten Anforderungen auf die Wahrscheinlichkeit systemischer Bankenkrisen
Kapitel 5.2: Kritik an Basel III
KAPITEL 6: FAZIT UND AUSBLICK
LITERATURVERZEICHNIS
TABELLEN- UND ABBILDUNGSVERZEICHNIS
ANHANG
Anhang 1: Basel III Übergangsbestimmungen
Anhang 2: Positionen in der Bilanz und deren ASF bzw. RSF Faktoren
This Bachelor Thesis explains the new developed regulations of the Basel III frame- work and tries to assess whether they will strengthen the resilience of systemically im- portant banks. The Problems that evolve from banks due to their status as “too big to fail” had strong influence on the stability of financial markets and especially on the fi- nances of their parent jurisdictions. The necessity of a new Basel III framework is summarized historically and the progress of implementation is disclosed.
Part of this work demonstrates the indicator-based measurement approach by the Basel Committee which estimates the significance of global systemically important banks for the financial system. By this measure these banks are compelled to hold more equity. Subsequently, the level of equity hold by banks is indicated to be a main factor for the probability of banking crisis. In conclusion the framework is analyzed and certain problems that could lead to instability of the financial system are argued.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (engl.: Basel Comittee on Banking Supervisi- on, Abk.: BCBS) ist durch den Zusammenbruch des Bretton Woods Systems 1973 und der daraus folgenden Aufruhr an den Finanzmärkten entstanden (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2014a). Einer der Gründe für die Turbulenzen hat seinen Ursprung in Deutschland: Die westdeutsche Herstatt Bank verlor ihre Bankenlizenz, nachdem sich herausstellte, dass die Bank Fremdwährungsrisiken in Höhe des dreifachen des eigenen Kapitals führte (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2014a). Die Herstatt Bank war international stark vernetzt, was dazu führte, dass ausländische Banken schwere Verlus- te durch ungedeckte Geschäfte mit der Herstatt Bank erwirtschafteten. Aus einem Ban- kenausfall wurde anschließend eine internationale Krise (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2014a).
1975 traf sich der Basler Ausschuss zum ersten Mal, bestehend aus den G10 Mitglieds- ländern und trifft sich seitdem drei- bis viermal jährlich. Aus den ursprünglich zehn Mitgliedsländern sind inzwischen 27 geworden (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2014a S. 7-8).
Der Basler Ausschuss hat es sich zum Ziel erklärt, Lücken in der internationalen Ban- kenaufsicht zu schließen. Somit soll es Banken unmöglich gemacht werden, sich der Aufsicht zu entziehen, sodass die Aufsicht in den Mitgliedsländern adäquat und einheit- lich durchgeführt werden kann (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2014a).
Die Regelungen von Basel I wurden bereits 1988 im Ausschuss diskutiert, traten aber erst Ende 1992 in Kraft. Grund zur Sorge gab die lateinamerikanische Schuldenkrise in den 1980er-Jahren und die sich damit verschlechternden Eigenkapitalquoten internatio- naler Banken in einer Zeit wachsender internationaler Risiken (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2014a).
Die Ziele von Basel I bestanden zum einen darin, die Banken dazu zu veranlassen, zur Absorption von Verlusten Eigenkapital zu halten, um systemische Ausfälle zu verhin- dern. Zum anderen sollten internationale Standards für Banken eingeführt werden mit dem Ziel, Wettbewerbskonflikte zwischen den Ländern zu vermeiden (Blundell- Wignall, 2010). Um die angesprochenen Wettbewerbskonflikte zu verhindern, wurden die Basel I Regelungen nicht nur in den Mitgliedsstaaten, sondern auch in allen anderen Staaten mit international aktiven Banken eingeführt. Hauptbestandteil des Akkords war, dass Banken ihre risikogewichteten Aktiva (engl.: Risk-Weighted Assets, Abk.: RWA) mit mindestens 8 % Eigenkapital unterlegen sollten. Innerhalb des Begriffes RWA wer- den alle Aktivpositionen einer Bank entsprechend ihres Risikos gewichtet. So werden beispielsweise hypothekenbesicherte Kredite zu 50% ihres Volumens, Forderungen an Zentralbanken und Länder der OECD zu 0% sowie Kundenforderungen in Form ausge- gebener Kredite zu 100% in die Ermittlungen einberechnet (Schuster, 2011).
Das Eigenkapital soll zu jeweils 4% aus Kernkapital und zu 4% aus Ergänzungskapital bestehen. Kernkapital bezieht sich auf Aktienkapital und die nicht ausgewiesenen Rücklagen. Dem Begriff Ergänzungskapital sind hierbei stille Reserven, Neubewertungsreserven, hybride Finanzierungsinstrumente sowie nachrangige Verbindlichkeiten mit fester Laufzeit zuzuordnen.
Bei einer vollständigen Gewichtung der RWA ist es den Banken also nur möglich, das 12,5-fache des Eigenkapitals als Kreditvolumen auszugeben.
1996 wurde Basel I noch einmal entscheidend überarbeitet und der BCBS veröffentlichte die sogenannte Market Risk Amendment to the Capital Accord. Hauptbestandteil dieser Veränderungen war, dass jetzt neben Kreditrisiken auch Marktrisiken mit Kapital hinterlegt werden sollen, unter anderem Wechselkursrisiken und Schuldverschreibungen (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2014a). Banken wurde erlaubt, Marktrisiken sowohl von Ratingagenturen als auch durch interne Ratingmodelle zu bewerten (sogenannte Value-at Risk Modelle (VAR)) (Schuster, 2011 S. 44).
Das neue Regelwerk Basel II wurde 2004 nach fünfjähriger Konsultationsphase veröffentlicht. Es besteht im Wesentlichen aus den folgenden 3 Säulen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: 3 Säulen von Basel II
Quelle: Deutsche Bundesbank (2010)
Aufbauend auf Basel I zielen die neuen Vereinbarungen auf die Stärkung der Sicherheit und Solidität des Finanzsystems ab (Deutsche Bundesbank, 2010), nachdem erkannt wurde, dass es im alten Regelwerk große Lücken gab, speziell die sogenannte Regulie- rungsarbitrage (Jackson, 1999). Der Begriff Regulierungsarbitrage bezeichnet die Wei- tergabe von Kreditportfolios an Gesellschaften, welche nicht unter dem Regulierungs- zwang stehen. Im Nachfolgenden werden kurz die wichtigsten Punkte der 3 Säulen er- klärt.
Säule 1
Säule 1 beinhaltet die Mindestkapitalanforderungen, welche zu einem großen Teil von Basel I übernommen wurden. Neu ist allerdings, dass auch operationelle Risiken mit Eigenkapital unterlegt werden müssen. Hierzu zählen die Gefahr von Verlusten durch das Versagen von internen Verfahren, menschlichen Fehlern oder infolge externer Ereignisse (Deutsche Bank, 2013). Für die Bemessung von Marktrisiko, Kreditrisiko und Operationellem Risiko stehen einfache, standardisierte Ansätze (KSA) sowie fortgeschrittenere, risikosensitivere und auf bankeigenen Verfahren basierende Ansätze zur Verfügung (IRBA) (Deutsche Bundesbank, 2010).
Säule 2
Im bankaufsichtlichen Überprüfungsprozess (engl.: Supervisory Review Process (SRP)) wird im Wesentlichen den nationalen Bankenaufsichten die Aufgabe erteilt, das Ge- samtrisiko eines Instituts sowie externe Einflüsse auf Risikofaktoren zu ermitteln. Jedes Institut muss außerdem einen sogenannten „Internal Capital Adequacy Process“ (ICAAP) einrichten, der gewährleisten soll, dass jederzeit ausreichend internes Kapital zur Verfügung steht, um alle wesentlichen Risiken zu decken (BaFin, 2014).
Säule 3
Die erweiterte Offenlegung stellt höhere Ansprüche an Bankinstitute zur Veröffentlichung der Eigenkapitalstruktur. Zum einen umfasst die Offenlegungspflicht einen qualitativen Aspekt, bezogen auf Angaben über Eigenkapitalinstrumente, zum anderen einen quantitativen bezüglich der Höhe des Kernkapitals (Schuster, 2011).
Die Weltfinanzkrise ab dem Jahr 2007 verdeutlichte die unzureichende Regulierung von Basel II. Das Finanzsystem brach ein und anschließend auch Produktion und Handel: Die staatliche Aufsicht hatte versagt (Kronberger Kreis, 2011). Noch im selben Monat, in dem die Investmentbank Lehman Brothers 2008 zusammenbrach, veröffentlichte das Basler Komitee Principles for sound liquidity risk management and supervision. Man hatte schon vorher die Probleme an den Finanzmärkten erkannt, wohl aber zu spät reagiert (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2014a S. 4).
Die risikogewichtete Herangehensweise von Basel II führte dazu, dass Banken in risi- koarme Portfolios investierten, wie unter anderem Staatsanleihen, Hypotheken und Kredite zwischen Banken (Blundell-Wignall, 2010 S. 5). Der Anreiz bestand darin, Ei- genkapital zu sparen und vorrangig in Geschäftsbereiche zu expandieren bei denen die Vorschriften für die Eigenkapitalhinterlegung gering war (Blundell-Wignall, 2010). Zu dieser Zeit wurde vermehrt mit Credit Default Swaps (CDS) gehandelt, welche später als ein Auslöser für die Krise bekannt wurden. Sie boten erstmals die Möglichkeit Kre- ditrisiken als Leerverkauf anzubieten, also eine Art Ausfallversicherung auf ein Kredit- papier. Banken können zwar Kreditrisiken, jedoch nicht die eigentliche Forderung, an einen Sicherungsnehmer weiterverkaufen, der für diese Übernahme Prämien empfängt (Wagner, 2008 S. 21). Der Sicherungsgeber erhält vom Sicherungsnehmer im Falle eines Ausfalls des Schuldners eine Ausgleichszahlung (Wagner, 2008 S. 21). Diese Möglichkeit untergrub die Idee des risikogewichteten Kapitals, da Banken nun Kreditrisiken auf Märkten, in denen geringere Kapitalkosten darauf anfielen, als Derivate weiterverkaufen konnten (Blundell-Wignall, 2010 S. 5).
Auf dem G20 Gipfel im Jahr 2010 in Seoul wurde nach mehreren Überarbeitungen das neue Regelwerk Basel III von den Mitgliedsländern unterzeichnet. Es besteht aus zwei Teilen: Basel III: International Framework for liquidity risk measurement, standards and monitoring und Basel III: A global regulatory framework for more resilient banks and banking systems.
Die 3 Säulen aus Basel II wurden überarbeitet und diverse zusätzliche Kernpunkte hinzugefügt, namentlich:
- Antizyklisches Kapitalpolster,
- Höchstverschuldungsquote (engl.: Leverage Ratio),
- Kapitalerhaltungspuffer,
- Liquiditätsstandards: Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio (LCR)), strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio (NSFR)) sowie
- zusätzliche Anforderungen an systemrelevante Banken (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2010a).
Außerdem wurden die Mindestkapitalanforderungen aus Säule 1 progressiv erhöht. Die genauen Inhalte dieser einzelnen Punkte werden in Kapitel 2 genauer erläutert. Eingeführt wurde Basel III in den einzelnen Ländern im Jahr 2013 und soll über einen Zeitraum von fünf Jahren umgesetzt werden.
Die Basel III Regelungen sollen für eine Erhöhung der Qualität, Quantität und Transpa- renz der Eigenkapitalbasis von Bankinstituten sorgen (Buschmeier, 2013). Es hat sich herausgestellt, dass einer der Hauptgründe für die 2007 einsetzende Finanzkrise die übermäßig hohe bilanzwirksame und außerbilanzielle Fremdfinanzierung zahlreicher Bankensektoren in diversen Ländern war (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2010a).
Zusätzlich verlor die Eigenkapitalbasis vieler Banken an Qualität, was zu Liquiditäts- engpässen führte und schließlich dazu, dass Banken nicht mehr in der Lage waren, Handels- und Kreditverluste zu absorbieren. Um den gültigen Basel II Regulierungen zu entgehen, hatte sich ein Schattenbankensystem entwickelt, in dem außerbilanzielle Posi- tionen gehandelt wurden. Es gestaltete sich zunehmend schwerer, diese Positionen in die Bilanzen zurückzuführen (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2010a). Entstanden war dieses Schattenbankensystem durch die 1996 eingeführte Änderung zum Basel I Abkommen. Banken bekamen die Möglichkeit, die Eigenkapitalunterlegung anhand eigener bankinterner Risikomodelle durchzuführen. Dies wurde zum Problem, da Ban- ken daraufhin erkannten, dass Papiere im Handelsbuch womöglich einer geringeren Eigenkapitalunterlegung bedurften als im Kreditbuch (BMWi, 2010). US Hypotheken- verbriefungen wurden von den Banken im Handelsbuch geführt und als Marktrisiken gehandelt. Nach deren Kurseinbrüchen 2007/2008 mussten daraufhin enorme Beträge abgeschrieben werden (BMWi, 2010).
Die Krise verschärfte sich durch den prozyklischen Effekt des Schuldenabbaus und durch die Verflechtung einiger sehr großer internationaler Banken untereinander, sogenannter systemrelevanter Banken (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2010a). Auf die Systemrelevanz von Banken wird in Kapitel 4 genauer eingegangen.
Das Basel III Regelwerk lässt sich in 3 wichtige Hauptbestandteile untergliedern: Kapital, Liquidität und Stabilität des Finanzsystems.
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Abbildung 2: Hauptbestandteile Basel III Quelle: Abgeändert von (Schuster, 2011)
Die Zusammensetzung des Eigenkapitals ändert sich im Vergleich zu Basel II erheblich. Aus den bisher geltenden Eigenkapitalquoten von 8 % wird bis 1. Januar 2019 eine maximale Eigenkapitalquote von bis zu 13 %. Die genauen Übergangsbestimmungen sind Anhang 1 zu entnehmen.
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Abbildung 3: Zusammensetzung des Eigenkapitals Basel III Quelle: (Bundesfinanzministerium, 2010)
Das harte Kernkapital (engl.: Common Equity Tier1, Abk. CET 1), vorwiegend beste- hend aus von der Bank ausgegebenen Stammaktien und einbehaltenen Gewinnen, steigt von bisher 2% auf 4,5%. Um einem gewissen Spielraum bei dem Begriff Stammaktie entgegenzuwirken, wurde ein Kriterienkatalog festgelegt, welcher Stammaktien defi- niert. Diese Kriterien gelten auch für das harte Kernkapital von Nicht- Aktiengesellschaften (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2010a S. 14).
Zu den 4,5% hartem Kernkapital summieren sich 1,5% weiches Kernkapital, welches auch als ergänzendes Kernkapital bezeichnet wird (engl.: Additional Tier 1 Capital). Das weiche Kernkapital besteht unter anderem aus von der Bank ausgegebenen Instrumenten und Aktienaufgeld aus der Ausgabe von Instrumenten (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2010a S. 17). Für die Anrechenbarkeit an das weiche Kernkapital wurden diverse Kriterien festgelegt. Die wichtigsten Kriterien sind:
- Eine effektive Kapitaleinzahlung,
- Nachrangigkeit gegenüber Einlegern,
- zeitliche Unbegrenztheit,
- keine Besicherung oder Garantie des Emittenten,
- Kündbarkeit durch Emittenten erst nach 5 Jahren (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2010a S. 17).
Bei hybriden Bestandteilen, wie beispielsweise CoCo Bonds oder stillen Einlagen des weichen Kernkapitals, wurde ebenfalls eine Änderung vorgenommen. Dieser Anteil durfte früher bis zu 15 % des weichen Kernkapitals ausmachen und wird unter Basel III gar nicht mehr angerechnet.
Das Ergänzungskapital (engl.: Tier 2 Capital) soll im Fall einer Nichtfortführung des Geschäftsbetriebs („gone concern“) Verluste auffangen, während das weiche und harte Kernkapital zur laufenden Verlustabdeckung („going concern“) bei einer Geschäftsbe- triebsfortführung dienen soll (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2010a S. 13,19). Das Ergänzungskapital besteht ebenfalls zum Großteil aus ausgegebenen Bankinstru- menten (Aber: Nicht Teil des Kernkapitals) und Aktienaufgeld aus der Ausgabe von Instrumenten. Hierfür wurden ebenfalls Kriterien vorgeschrieben. Hierzu zählen eine vollständige Kapitaleinzahlung und die Nachrangigkeit im Verhältnis zu Einlagen und nicht bevorrechtigten Gläubigern der Bank. Außerdem ist sowohl eine Ursprungslauf- zeit von 5 Jahren als auch eine früheste Kündigungsmöglichkeit des Emittenten nach 5 Jahren vorgesehen (Schuster, 2011 S. 20).
Ober-und Untergrenzen (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2010a S. 13)
- Das harte Kernkapital (CET 1) muss jederzeit mindestens 4,5% der RWA betragen.
- Das gesamte Kernkapital (Tier 1) muss jederzeit mindestens 6,0% der RWA betragen.
- Das Gesamtkapital (Kernkapital plus Ergänzungskapital, auch Eigenmittel genannt) muss jederzeit mindestens 8% der RWA betragen.
Der Basel III Regulierungsrahmen benennt regulatorische Anpassungen auf das Eigenkapital. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um Abzüge oder Korrekturmaßnahmen, die sich auf die Berechnungen des harten Kernkapitals beziehen (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2010a S. 23). Bisher wurden diese Positionen hälftig vom Kern- und Ergänzungskapital abgezogen. Somit verschärfen die neuen Veränderungen die Eigenkapitalregelungen also immens (Deutsche Bundesbank, 2011 S. 13). Die Aufhebung des hälftigen Abzugs ist konsequent, da auch zuerst das harte Kernkapital zur Abdeckung von Verlustrisiken herangezogen wird.
Die wesentlichen vier Abzugspositionen lauten:
- Goodwill (deutsch: Firmenwert) und andere immaterielle Vermögensgegenstände;
- Latente Steuern; also eine Steuerdifferenz zwischen Handels- und Steuerbilanz (Neumann, 2011) ;
- Nicht konsolidierte Beteiligungen innerhalb des Finanzsektors ;
- Anteile im Fremdbesitz und andere von vollkonsolidierten Tochtergesellschaften emittierte Kapitalbestandteile (Minderheitsbeteiligungen) (Grieser, 2011).
In der folgenden Tabelle werden die eben genannten Abzugspositionen dargestellt und ihr alter und neuer Rechtsstand veranschaulicht.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Wichtige Abzugspositionen
Quelle: Abgeändert von Bankenaufsicht nach der Finanzmarktkrise (Grieser, 2011 S. 51)
Die regulatorischen Anpassungen werden ab dem 01.01.2013 schrittweise eingeführt und erreichen ab dem 01.01.2018 den Punkt, an dem die Abzugspositionen zu 100% vom harten Kernkapital abgezogen werden. Im Anhang 1 sind die ansteigenden Abzüge aufgelistet.
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