Diplomarbeit, 2015
36 Seiten, Note: 9
1 EINLEITUNG
1.1 EINFÜHRUNG IN DIE PROBLEMATIK
1.2 GANG DER UNTERSUCHUNG
2 BEGRIFFSDEFINITION
2.1 STILLES BETTELN
2.2 ABGRENZUNG ZUM AKTIVEN BETTELN
3 GELTENDE RECHTSLAGE
4 VERFASSUNGSRECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT DES ORDNUNGSBEHÖRDLICHEN VERBOTS
4.1 BETTELN ALS GRUNDRECHTLICH GESCHÜTZTE VERHALTENSWEISE
4.1.1 Berufsfreiheit
4.1.2 Meinungsfreiheit
4.1.3 Allgemeine Handlungsfreiheit
4.2 VERFASSUNGSRECHTLICHE RECHTFERTIGUNG
4.2.1 Schranken-Schranken
4.2.2 Verfassungsmäßigkeit der Verordnung
5 FAZIT
Die vorliegende Arbeit untersucht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines ordnungsbehördlichen Verbots des sogenannten stillen Bettelns, insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender Zuwanderung und kommunaler Bestrebungen zur Einschränkung dieses Verhaltens in Innenstädten.
2.1 Stilles Betteln
Unter dem Begriff Betteln versteht man „die Bitte um Gewährung eines geldwerten Geschenks, die sich auf wirkliche oder angebliche eigene Hilfebedürftigkeit oder solche einer dem Täter nahe stehenden Person stützt und die Mildtätigkeit einer Person in Anspruch nimmt, zu der keine entsprechenden persönlichen Beziehungen bestehen“3. Die Bitte kann ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) erfolgen. Sie muss aber mindestens stillschweigend bzw. durch konkludentes Handeln (z. B. Aufstellen eines Bechers, Aufhalten der Hände), stattfinden.4 Das geldwerte Geschenk muss ohne Gegenleistung gewährt werden. Deshalb sind Straßenkünstler keine Bettler, da sie Geld für das künstlerische Endprodukt (z. B. Porträt) erhalten.5 Ausnahme sind Straßenmusiker, die Musik dazu benutzen, um auf sich aufmerksam zu machen. Also wenn die Gegenleistung nur der äußeren Form her besteht.6 Zudem ist das Merkmal eines geldwerten Geschenks erforderlich. In der Literatur7 sowie in der Rechtsprechung8 gibt es die Auffassung, dass die Bitte um eine milde Gabe kein Betteln darstellt, solange sie auf „Gewohnheit, Sitte oder Ortsgebrauch beruht“9. Diese Meinung hat sich seit der Abschaffung des § 361 Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.10 und aufgrund dessen nicht weiterentwickelt. Es kann indes nicht mehr auf das Kriterium der Gewohnheit ankommen. Heutzutage kann man wohl kaum von einer Gepflogenheit sprechen, eine andere Person um einen Teller Suppe oder ein Stück Brot zu ersuchen. Deshalb kommt es in der gegenwärtigen Zeit beim Betteln ganz allein auf den Geldwert der Gabe an. Aus diesem Grunde ist ein Gesuch um Nahrung ebenfalls als Betteln zu beurteilen. Die Bitte um Gewährung muss sich auf eine wirkliche oder angebliche Hilfebedürftigkeit beziehen. Eine wirkliche Hilfsbedürftigkeit ist zu bejahen, wenn das Einkommen nicht dazu ausreicht, den Lebensunterhalt zu sichern (z. B. Nahrungsmangel, Obdachlosigkeit). Hierbei muss es unerheblich sein, ob die Notlage durch Inanspruchnahme von Sozialleistungen beseitigt werden könnte oder aus welchen Gründen darauf verzichtet wurde.
1 EINLEITUNG: Die Einleitung beleuchtet die aktuelle gesellschaftliche Problematik der Zuwanderung und die zunehmenden kommunalen Verbotsbestrebungen gegen das stille Betteln, die den Ausgangspunkt für diese Untersuchung bilden.
2 BEGRIFFSDEFINITION: In diesem Kapitel werden die Begriffe „stilles Betteln“ und „aktives Betteln“ definiert und voneinander abgegrenzt, um eine klare Grundlage für die weitere rechtliche Untersuchung zu schaffen.
3 GELTENDE RECHTSLAGE: Hier wird geprüft, inwieweit das stille Betteln bereits durch bundes- oder landesgesetzliche Regelungen, etwa im StGB oder OWiG, erfasst oder verboten ist.
4 VERFASSUNGSRECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT DES ORDNUNGSBEHÖRDLICHEN VERBOTS: Das Hauptkapitel analysiert die grundrechtliche Schutzbedürftigkeit des Bettelns und prüft, ob ordnungsbehördliche Verbote verfassungsrechtlich durch Schranken wie die öffentliche Sicherheit gerechtfertigt werden können.
5 FAZIT: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und kommt zu dem Schluss, dass ein generelles Verbot des stillen Bettelns verfassungsrechtlich unzulässig ist.
Stilles Betteln, Verfassungsrecht, Ordnungsbehördliches Verbot, Allgemeine Handlungsfreiheit, Berufsfreiheit, Gefahrenabwehr, Öffentliche Sicherheit, Öffentliche Ordnung, Grundrechte, Kommunalverwaltung, Verhältnismäßigkeit, Angsträume, Sozialstaatsprinzip, Persönlichkeitsrecht, Bettelverordnung.
Die Arbeit analysiert, ob Kommunen das stille Betteln im öffentlichen Raum durch ordnungsbehördliche Verordnungen oder Allgemeinverfügungen wirksam und verfassungsgemäß verbieten dürfen.
Die zentralen Felder umfassen die Definition von Bettelformen, die Abgrenzung von einfachem Betteln zu aggressivem Verhalten sowie die grundrechtliche Abwägung zwischen der Freiheit des Bettlers und dem Sicherheitsbedürfnis der Bürger.
Das Ziel ist die Beantwortung der Forschungsfrage, ob ein ordnungsbehördliches Verbot des stillen Bettelns mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die geltende Gesetze, einschlägige Rechtsprechung sowie verfassungsrechtliche Dogmatik zur Prüfung der Zulässigkeit von Eingriffen in Grundrechte anwendet.
Der Fokus liegt auf der Prüfung der Eingriffstiefe in die allgemeine Handlungsfreiheit und der Rechtfertigung solcher Eingriffe durch den Schutz der öffentlichen Sicherheit, insbesondere unter dem Aspekt der sogenannten „Angsträume“.
Die wichtigsten Begriffe sind stilles Betteln, Verfassungsrecht, Gefahrenabwehr, allgemeine Handlungsfreiheit und die Verhältnismäßigkeitsprüfung behördlicher Maßnahmen.
Nein, da der Staat aufgrund der Religionsneutralität (Art. 3 und 4 GG) nicht auf christliche Traditionen als Basis für seine ordnungsrechtlichen Verbotsentscheidungen zurückgreifen kann.
Die Verschönerung des Stadtbildes ist kein legitimer Zweck, der ein ordnungsbehördliches Verbot nach § 27 ThürOBG zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit rechtfertigen könnte.
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