Examensarbeit, 2012
52 Seiten, Note: 12 Punkte
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
A. Der Staatsnotstand im Kontext des Völkerrechts
B. Die Voraussetzungen des Staatsnotstands
I. Die rechtliche Anerkennung des Staatsnotstandes
1. Artikel 25 des ILC Entwurfs zur Staatenverantwortlichkeit
2. Staatsnotstand als allgemeiner Rechtsgrundsatz
3. Die völkergewohnheitsrechtliche Anerkennung
4. Staatsnotstand in vertraglichen Regelungen
II. Voraussetzungen des Staatsnotstandes im Einzelnen
1. Völkerrechtswidriges Verhalten
2. Wesentliches staatliches Interesse
a. Staatshaushalt
b. Umweltschutz und ökologisches Gleichgewicht
c. Sicherheit und Wohlergehen der Bevölkerung
d. Militärischer Erfolg
e. Zusammenfassung
3. Interesse der Staatengemeinschaft
4. Schwere, unmittelbare Gefahr für das Interesse des Staates
5. Erforderlichkeit der Maßnahme
6. Abwägung mit wesentlichen Interessen anderer Staaten
7. Staatliche Zurechenbarkeit der Maßnahme
8. Ausschluss des Staatsnotstands
a. Rechtlicher Ausschluss des Staatsnotstands
aa. Völkervertragliche Vereinbarungen
bb. ius cogens
cc. Verpflichtung erga omnes
b. Ausschluss des Staatsnotstands aus tatsächlichen Gründen
c. Die Berufung auf Staatsnotstand gegenüber Privaten
d. Staatsnotstand und privatrechtliche Verträge
9. Unterschiede zu anderen Rechtfertigungsgründen
10. Zusammenfassung
C. Rechtsfolgen des Staatsnotstandes
I. Ausschluss der Rechtswidrigkeit und Verantwortlichkeit
II. Aussetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
III. Entschädigungspflicht
IV. Ausschluss von Gegenmaßnahmen
V. Einfluss auf völkerrechtliche Verträge
1. Vertragsbeendigung
2. Vertragsanpassung
VI. Typisierung des Staatsnotstands
D. Der Staatsnotstand als unumgängliches Rechtsinstitut
Diese Arbeit setzt sich kritisch mit dem Begriff des Staatsnotstands im Völkerrecht auseinander. Ziel ist es, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Rechtfertigungsgrundes präzise zu definieren und anhand internationaler Gerichtspraxis zu untersuchen, um eine missbräuchliche Berufung auf den Staatsnotstand zur Rechtfertigung völkerrechtswidrigen Verhaltens zu verhindern.
a. Staatshaushalt
Im „Russian Indemnity“ Fall 1912 begründete das Osmanische Reich den Zahlungsverzug von Reparationsleistungen bei der Russischen Regierung mit der schwierigen finanziellen Situation in der es sich zu diesem Zeitpunkt befand und machte damit einen Staatsnotsand (fälschlicherweise als Notlage bezeichnet) geltend. Der Notstand wurde vorliegend zwar verneint, jedoch bestätigte das zuständige Schiedsgericht, dass eine Notstandslage auf Grund finanzieller Schwierigkeiten dann bestehen kann, wenn die Rückzahlung der Schuld „selbstzerstörerisch“ wäre, das heißt die Existenz des Staates gefährden würde.
Im Fall “French Company of Venezuela Railroads“ von 1905 bestätigte das zuständige Gericht, dass die verweigerte Rückzahlung von Schulden durch Notstand (wiederum als Notlage bezeichnet) gerechtfertigt ist, wenn es den Staat in eine derart schlechte finanzielle Situation versetzt, dass dessen Selbsterhaltung gefährdet scheint.
Für die Entscheidung im Société Commerciale de Belgique Fall (s.o.) war das angerufene Gericht zwar nicht zuständig, betonte im Ergebnis aber dennoch die Möglichkeit, sich bei der Verweigerung der Rückzahlung von Schulden auf eine Notstandslage zu berufen, soweit der Haushalt des Staates sonst derart schlecht aufgestellt wäre, dass die Funktionsfähigkeit der wesentlichen Öffentlichen Dienstleistungen nichtmehr aufrechterhalten werden kann. Mit dieser Entscheidung wurden die Voraussetzungen an die Schwere der finanziellen Lage somit abgesenkt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob für alle Staaten der gleiche Maßstab an die „wesentlichen Öffentlichen Dienstleistungen“ zu stellen ist, oder ob bspw. zwischen Industrienationen und Entwicklungsländern unterschieden werden muss.
A. Der Staatsnotstand im Kontext des Völkerrechts: Einleitung in den Begriff des Staatsnotstands und Abgrenzung zum verfassungsrechtlichen Notstand sowie historische Kontextualisierung.
B. Die Voraussetzungen des Staatsnotstands: Untersuchung der rechtlichen Anerkennung und detaillierte Prüfung der Voraussetzungen gemäß ILC-Entwurf und Staatenpraxis.
C. Rechtsfolgen des Staatsnotstandes: Analyse der Auswirkungen einer erfolgreichen Berufung auf den Staatsnotstand, insbesondere im Hinblick auf Rechtswidrigkeit und Entschädigung.
D. Der Staatsnotstand als unumgängliches Rechtsinstitut: Abschließende Würdigung des Staatsnotstands als notwendiges Instrument des Völkerrechts trotz verbleibender Kritikpunkte.
Staatsnotstand, Völkerrecht, Staatenverantwortlichkeit, ILC-Entwurf, Rechtfertigungsgrund, völkerrechtswidriges Verhalten, wesentliches Interesse, Notlage, Entschädigungspflicht, Ius cogens, Wirtschaftsnotstand, Souveränität, Staatenpraxis, Internationale Gerichte, Rechtsfolgen
Die Arbeit untersucht den völkerrechtlichen Rechtfertigungsgrund des Staatsnotstands, seine Voraussetzungen und die daraus resultierenden Rechtsfolgen.
Zu den Kernbereichen zählen die völkergewohnheitsrechtliche Anerkennung, die Kriterien für wesentliche staatliche Interessen, die Abgrenzung zu anderen Rechtfertigungsgründen sowie die Frage der Entschädigung.
Das Ziel ist es, die strengen Voraussetzungen des Staatsnotstands zu analysieren, um Missbrauch vorzubeugen und die Rechtslage für die Staatengemeinschaft zu klären.
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse von Völkerrechtsquellen, insbesondere dem ILC-Entwurf zur Staatenverantwortlichkeit sowie der Auswertung internationaler Gerichtsurteile.
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Voraussetzungen (Existenz, Verhalten, Interesse, Erforderlichkeit, Abwägung) und die anschließende Untersuchung der Rechtsfolgen (Verantwortlichkeit, Entschädigung).
Staatsnotstand, Völkerrecht, Staatenverantwortlichkeit, ILC-Entwurf, Rechtfertigungsgrund und Entschädigungspflicht sind prägend für die Arbeit.
Nein, der wirtschaftliche Notstand unterliegt engen Voraussetzungen; eine bloße finanzielle Belastung genügt nicht, die Zahlungsunfähigkeit muss die Existenz oder wesentliche Dienste des Staates bedrohen.
Die Arbeit diskutiert kontrovers, ob dies zulässig ist, tendiert jedoch zur Auffassung, dass Staaten sich gegenüber privaten Gläubigern nur schwerlich auf den Staatsnotstand berufen können.
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