Bachelorarbeit, 2013
51 Seiten, Note: 1,3
1. Problemstellung
2. Kleine und mittelständische Unternehmen
2.1 Definition
2.2 Merkmale der Rechnungslegung
3. Die Einheitsbilanz
3.1 Der Zusammenhang zwischen Handels- und Steuerbilanz
3.1.1 Die Handelsbilanz
3.1.2 Die Steuerbilanz
3.1.3 Formen der Verknüpfung
3.2 Der Maßgeblichkeitsgrundsatz
3.2.1 Bedeutung
3.2.2 Arten
3.2.3 Vor- und Nachteile
4. Auswirkungen der Bilanzrechtsreform auf die Erstellung einer Einheitsbilanz
4.1 Ziele des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
4.1.1 Deregulierung
4.1.2 Stärkung der Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses
4.2 Möglichkeiten der Erstellung einer Einheitsbilanz
4.2.1 Mögliche Fallkonstellationen
4.2.2 Materielle Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz
4.2.3 Einseitige handelsrechtliche Wahlrechte
4.2.4 Einseitige steuerliche Wahlrechte
4.2.5 Duale Wahlrechte
4.2.6 Aufzeichnungspflichten und Stetigkeitsgebot
4.3 Durchbrechung der Maßgeblichkeit
4.3.1 Mögliche Fallkonstellationen
4.3.2 Handelsrechtliche Gebote und steuerrechtliche Verbote
4.3.3 Handelsrechtliche Verbote und steuerrechtliche Gebote
4.3.4 Abweichende Ansatz- und Bewertungsvorbehalte
4.4 Kritische Würdigung
5. Thesenförmige Zusammenfassung
Das Hauptziel dieser Arbeit ist es, zu untersuchen, ob die Erstellung einer sogenannten Einheitsbilanz für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) nach der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) erfolgten Reform des HGB-Bilanzrechts in der Praxis noch möglich und erstrebenswert ist.
3.1.3 Formen der Verknüpfung
Das Verhältnis zwischen Handels- und Steuerbilanz kann unterschiedlicher Natur sein. Denkbar sind grundsätzlich drei Ausgestaltungsformen. Zum einen könnten die handelsrechtliche und die steuerliche Gewinnermittlung unter Rückgriff auf eigenständige Rechenwerke vollkommen getrennt voneinander erfolgen, d. h. der Gewinn in der Steuerbilanz wird unabhängig von sämtlichen handelsrechtlichen Vorschriften errechnet (-> Bilanztrennung). Voraussetzung dafür ist die vollständige Unabhängigkeit der entsprechenden Normen im HGB bzw. im EStG voneinander. Im Gegensatz dazu besteht die Möglichkeit der Erstellung einer sog. Einheitsbilanz (-> Bilanzeinheit). Dies geschieht unter Berufung auf ein gemeinsames Regelsystem, welches durch Wahl- und Ermessensfreiräume eine einheitliche Regelausübung gestattet. Nach Lorson/Toebe wird zwischen einer totalen und einer partiellen Einheitsbilanz differenziert. Erstere ist eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Bilanz, die ohne jegliche Änderung zur steuerlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann. Die Idee ist zurückzuführen auf das Bremische sowie das Sächsische Einkommensteuerrecht aus dem Jahr 1874, welche den Gewinn aus der handelsrechtlichen Bilanz der Besteuerung zugrunde legten. Auch das Preußische Einkommensteuergesetz (1891) verzichtete auf abweichende steuerliche Regelungen. Dadurch sollte insbesondere der Verwaltungsaufwand, der aus dem Aufstellen zweier Bilanzen zusätzlich resultiert, reduziert werden. Allerdings wurden im Laufe der Zeit ergänzende steuerliche Vorschriften eingeführt, weshalb es nach und nach zu einer „partiellen“ Trennung von Handels- und Steuerrecht gekommen ist. Folglich wurde die Maßgeblichkeit durchbrochen und eine außerbilanzielle Korrektur gemäß § 60 Abs. 2 EStDV wurde notwendig, um die abweichenden steuerlichen Ansätze zu dokumentieren. In diesem Fall wird auch von einer Bilanzverknüpfung gesprochen.
1. Problemstellung: Dieses Kapitel erläutert die Beweggründe für die Einheitsbilanz, die Herausforderungen durch das BilMoG und die Forschungsfrage der Arbeit.
2. Kleine und mittelständische Unternehmen: Es werden KMU definiert und die spezifischen Merkmale ihrer Rechnungslegung im Vergleich zu Großunternehmen dargelegt.
3. Die Einheitsbilanz: Dieses Kapitel definiert Handels- und Steuerbilanz, erklärt den Maßgeblichkeitsgrundsatz und diskutiert dessen Vor- und Nachteile.
4. Auswirkungen der Bilanzrechtsreform auf die Erstellung einer Einheitsbilanz: Der Schwerpunkt liegt auf den Zielen des BilMoG, den verbleibenden Möglichkeiten für Einheitsbilanzen sowie den Gründen für deren zunehmende Erschwerung durch Durchbrechungen der Maßgeblichkeit.
5. Thesenförmige Zusammenfassung: Die zentralen Erkenntnisse der Untersuchung werden kompakt zusammengefasst.
Einheitsbilanz, KMU, BilMoG, Handelsbilanz, Steuerbilanz, Maßgeblichkeitsgrundsatz, materielle Maßgeblichkeit, formelle Maßgeblichkeit, umgekehrte Maßgeblichkeit, Bilanzverknüpfung, Rechnungslegung, Bilanzpolitik, Herstellungskosten, Bewertungsstetigkeit, IFRS.
Die Arbeit analysiert die Möglichkeiten und Grenzen der Erstellung einer Einheitsbilanz für kleine und mittelständische Unternehmen nach der umfassenden Bilanzrechtsreform durch das BilMoG.
Zentral sind die Abgrenzung von KMU, die Rolle des Maßgeblichkeitsgrundsatzes bei der Verbindung von Handels- und Steuerbilanz sowie die Auswirkungen gesetzlicher Änderungen auf die Bilanzierungspraxis.
Die Forschungsfrage lautet, ob es in der aktuellen Rechtslage nach Einführung des BilMoG noch möglich ist, eine Einheitsbilanz in der Praxis aufzustellen, und inwieweit Unternehmen dies überhaupt noch anstreben.
Es handelt sich um eine theoretische Analyse unter Einbeziehung relevanter Literatur, Gesetze und empirischer Studien zur Bedeutung der Einheitsbilanz in der mittelständischen Praxis.
Der Hauptteil befasst sich mit der detaillierten Entwicklung des Maßgeblichkeitsprinzips, der Analyse der gesetzlichen Änderungen durch das BilMoG und der Darstellung spezifischer Fallkonstellationen, in denen die Handels- und Steuerbilanz divergieren.
Die wichtigsten Begriffe sind Einheitsbilanz, KMU, BilMoG, Maßgeblichkeitsgrundsatz, Handelsbilanz, Steuerbilanz und Bilanzpolitik.
Das BilMoG zielte auf eine Stärkung der Aussagekraft der Handelsbilanz ab, was zu einer Abkehr von der umgekehrten Maßgeblichkeit führte. Dadurch divergieren handelsrechtliche und steuerliche Wertansätze häufiger, was die Bildung einer Einheitsbilanz erschwert.
Die partielle Einheitsbilanz wird als möglicher Kompromiss gesehen, bei dem eine Handelsbilanz erstellt und überleitende steuerliche Korrekturen außerbilanziell dokumentiert werden, um den Aufwand der Bilanzierung zu begrenzen.
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