Masterarbeit, 2015
67 Seiten, Note: 1,15
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
1 Einleitung
2 Das Verhältnis zwischen nationalem und europäischem Recht sowie BVerfG und EuGH
2.1 Der unionsrechtliche Anwendungsvorrang
2.2 Die Vorlagepflicht des BVerfG im Vorabentscheidungsverfahren
3 Die EZB und ihre Rolle in der EU
3.1 Rechtsstellung und geldpolitisches Mandat der EZB
3.2 Das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung
3.3 Geldpolitische Maßnahmen in der Finanzkrise: Die OMT-Beschlüsse
4 Die ultra-vires-Doktrin
4.1 Die ultra-vires-Lehre im Europa- und Völkerrecht
4.2 Das Selbstverständnis des BVerfG in der ultra-vires-Kontrolle
5 Die Rechtssache C-62/14
5.1 Vorlagebeschluss des BVerfG
5.1.1 Überschreitung des Mandats der EZB
5.1.2 Verstoß gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung
5.1.3 Berufung der EZB auf die Störung des Transmissionsmechanismus
5.1.4 Möglichkeit zur unionsrechtskonformen Auslegung
5.1.5 Ultra-vires-Vorbehalt
5.2 Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón
5.2.1 Zum Letztentscheidungsvorbehalt des BVerfG
5.2.2 Zum Vorwurf der Mandatsüberschreitung der EZB
5.2.3 Zum Verstoß gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung
5.2.4 Vorschlag zur Beantwortung der Vorlagefragen
5.3 Urteil des EuGH
5.3.1 Zum Letztentscheidungsvorbehalt des BVerfG
5.3.2 Vereinbarkeit des OMT-Programms mit dem Mandat der EZB
5.3.3 Vereinbarkeit mit dem Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung
5.3.4 Ergebnis
6 Nach dem EuGH-Urteil
6.1 Überzeugungskraft der Argumente
6.1.1 Zielsetzung
6.1.2 Wahl der Mittel
6.2 Weitere Kritik am Vorlagebeschluss des BVerfG
6.2.1 Offensichtlichkeit
6.2.2 Verfahrenszugang nach Art. 38 GG
6.3 Grenzen der Gerichtsbarkeit
6.4 Die Frage des letzten Wortes
6.5 Mögliche Reaktionen des BVerfG
7 Fazit
Die vorliegende Arbeit untersucht das Verhältnis zwischen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Kontext der ultra-vires-Kontrolle, insbesondere am Beispiel des OMT-Programms der Europäischen Zentralbank (EZB). Das primäre Ziel ist die Analyse der Kompetenzverteilung und Letztentscheidungskompetenz zwischen den beiden Gerichten nach dem EuGH-Urteil in der Rechtssache C-62/14.
4.1 Die ultra-vires-Lehre im Europa- und Völkerrecht
Ursprünglich stand im Völkerrecht die Fähigkeit, völkerrechtliche Verträge abzuschließen und Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten zu sein, allein den souveränen Staaten zu. Mittlerweile sind aber eine ganze Anzahl weiterer Völkerrechtssubjekte anerkannt, darunter zwischenstaatliche internationale Organisationen. Die Rechtsfähigkeit der internationalen Organisationen leitet sich von ihren Gründungsmitgliedern ab, die für die Organisation bestimmte Aufgaben und Ziele festlegen und damit ihren Handlungsradius determinieren. Internationale Organisationen sind nach dem Prinzip der begrenzten Ermächtigung nur berechtigt, die ihr in den Gründungsverträgen übertragenen Befugnisse auszuüben. Sie besitzen dementsprechend anders als die souveränen Staaten keine „Kompetenz-Kompetenz“, um sich neue Tätigkeitsfelder zu erschließen, in denen sie Recht setzen können. Setzt eine internationale Organisation Rechtsakte, die über den ihr zugeteilten Kompetenzrahmen hinausgehen, handelt sie ultra vires (lat. „über die Befugnisse (eig. Kräfte) hinaus“). Nach traditioneller Ansicht können diese kompetenzwidrigen Rechtsakte keine völkerrechtliche Bindungswirkung entfalten und wären daher nichtig.
Allerdings wird unterschieden, ob diese Rechtsakte gegen die innere Kompetenzabgrenzung der Organe einer internationalen Organisation verstoßen, also verfahrensrechtlich ultra vires ergehen oder aber in ihrer Außenwirkung den Gesamtkompetenzrahmen der Organisation überschreiten. Für den ersten Fall kann nach Auffassung des Internationalen Gerichtshofes keine Nichtigkeit angenommen werden, solange sich das gesetzte Sekundärrecht der internationalen Organisation innerhalb ihrer Gesamtkompetenzen bewegt. Ebenso kann im Verhältnis zu Drittstaaten oder anderen Völkerrechtssubjekten im Vertragsfall der Vertrauensgrundsatz gelten, wonach die internationale Organisation trotz ihres prozeduralen ultra-vires-Handelns an den Vertrag gebunden bleibt.
1 Einleitung: Diese Einleitung führt in die Thematik des OMT-Programms der EZB ein und stellt die zentrale Fragestellung der Arbeit nach der Letztentscheidungskompetenz über ultra-vires-Akte dar.
2 Das Verhältnis zwischen nationalem und europäischem Recht sowie BVerfG und EuGH: Das Kapitel erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere den Anwendungsvorrang und die Vorlagepflicht, die für das Verhältnis zwischen den nationalen und europäischen Gerichten entscheidend sind.
3 Die EZB und ihre Rolle in der EU: Hier werden die Rechtsgrundlagen der EZB, ihr geldpolitisches Mandat und die Bedeutung des Verbots der monetären Haushaltsfinanzierung im Zusammenhang mit den OMT-Beschlüssen dargestellt.
4 Die ultra-vires-Doktrin: Dieses Kapitel analysiert die theoretische Herkunft der ultra-vires-Lehre im Völkerrecht sowie die Entwicklung des BVerfG-Selbstverständnisses bei der Kontrolle von Unionsrechtsakten.
5 Die Rechtssache C-62/14: Das Kapitel vergleicht den Vorlagebeschluss des BVerfG mit den Schlussanträgen des Generalanwalts und dem tatsächlichen Urteil des EuGH, um die Argumentationslinien zu verdeutlichen.
6 Nach dem EuGH-Urteil: Hier werden die Argumente der beiden Gerichte kritisch auf ihre Überzeugungskraft untersucht und die Grenzen richterlicher Gerichtsbarkeit sowie die Frage des letzten Wortes diskutiert.
7 Fazit: Das Fazit fasst die Analyse zusammen und prognostiziert die zukünftige Interaktion zwischen dem BVerfG und dem EuGH sowie die Bedeutung des OMT-Verfahrens für die europäische Rechtsgemeinschaft.
OMT-Programm, EZB, BVerfG, EuGH, ultra-vires-Kontrolle, Europarecht, Vorabentscheidungsverfahren, monetäre Haushaltsfinanzierung, Kompetenzüberschreitung, Preisstabilität, Letztentscheidungskompetenz, Rechtsfortbildung, Währungsunion, Fiskalpolitik, Grundgesetz.
Die Arbeit befasst sich mit der gerichtlichen Kontrolle des OMT-Programms der Europäischen Zentralbank durch das deutsche Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof, wobei der Fokus auf dem Konflikt um die Kompetenzabgrenzung zwischen nationalem Verfassungsrecht und EU-Recht liegt.
Zentral sind die ultra-vires-Doktrin, das geldpolitische Mandat der EZB, das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung sowie das Verhältnis und die Zusammenarbeit zwischen BVerfG und EuGH.
Die Arbeit verfolgt das Ziel zu klären, wer letztlich über die Rechtsmäßigkeit eines ausbrechenden Rechtsaktes der EU entscheiden darf und wie die Kompetenzverteilung zwischen den Gerichten in diesem Kontext funktioniert.
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die primär auf der Auswertung von Rechtsprechung (insbesondere BVerfG-Beschlüsse und EuGH-Urteile) sowie wissenschaftlicher Literatur und den Schlussanträgen der Generalanwälte basiert.
Im Hauptteil werden die Genese des OMT-Programms, die ultra-vires-Doktrin, der konkrete Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-62/14 sowie die Argumentationen der beteiligten Instanzen und deren Auswirkungen nach dem Urteilsspruch analysiert.
Die Arbeit ist geprägt durch Begriffe wie ultra-vires, Kompetenzkontrolle, Letztentscheidungsvorbehalt, Euro-Krise, EZB-Mandat, Vorabentscheidungsverfahren und Europafreundlichkeit.
Die Autorin hinterfragt kritisch, ob die Störung des Transmissionsmechanismus eine objektive Begründung oder lediglich ein Vorwand für eine fiskalpolitische Motivation der EZB darstellt, und weist auf die Schwierigkeiten bei der gerichtlichen Überprüfung solch komplexer ökonomischer Sachverhalte hin.
Es beschreibt die vom BVerfG aufgestellte Voraussetzung, dass eine ultra-vires-Kontrolle nur bei einem offensichtlichen Kompetenzverstoß, der zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung mitgliedstaatlicher Kompetenzen führt, in Betracht kommt.
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