Masterarbeit, 2015
60 Seiten, Note: 1,3
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
A. Einleitung
I. Ausgangssituation
II. Zielsetzung der Arbeit
B. Die Rückgewinnungshilfe
I. Zweck und Aufbau der gesetzlichen Regelungen
1. Verfall gem. § 73 StGB
2. Ansprüche des Verletzten
3. Der Begriff des Verletzten
II. Abgrenzung „für und „aus“ der Tat im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 1 StGB
1. Aus der Tat erlangt
2. Abgrenzung „für“ und „aus“ der Tat in der Rechtsprechung des BGH
III. Das Bruttoprinzip des § 73 StGB
1. Das Bruttoprinzip in der Rechtsprechung des BGH
a) Das Bruttoprinzip nach dem 5. Strafsenat des BGH
b) Das Bruttoprinzip nach dem 3. Strafsenat des BGH
c) Das Bruttoprinzip nach dem 1. Strafsenat des BGH
2. Unionsrechtliche Vorgaben
3. Stellungnahme
IV. Verfall des Wertersatzes gem. § 73 a StGB
V. Drittbegünstigung gem. § 73 Abs. 3 StGB
1. Vertretungsfälle
2. Verschiebungsfälle
3. Erfüllungsfälle
4. Exemplarische Sachverhalte / Entscheidungen
VI. Sicherstellung dem Verfall oder der Einziehung unterliegender Gegenstände durch Beschlagnahme gem. § 111 b StPO
VII. Sicherstellung von Vermögenswerten durch strafprozessualen dinglichen Arrest gem. § 111 d StPO
1. Arrestanspruch
2. Arrestgrund
3. Auslandsvollstreckung
4. Glaubhaftmachung
5. Verhältnismäßigkeit
VIII. Anordnung, Vollziehung und Wirkung der Beschlagnahme und des strafprozessualen dinglichen Arrestes
1. Anordnung der Beschlagnahme
2. Anordnung des dinglichen Arrestes
3. Vollziehung und Wirkung der Beschlagnahme
4. Vollziehung und Wirkung des dinglichen Arrestes
IX. Staatlicher Auffangrechtserwerb gem. § 111 i Abs. 2 StPO ohne vorherigen Sicherungsmaßnahmen
X. Analoge Anwendung der §§ 102 – 110 StPO
XI. Anspruch des Verletzten auf Rückgewinnungshilfe
1. Ermessensreduzierung auf Null
2. Rechtsweg gem.§ 23 ff EGGVG
3. Amtshaftung durch unterbliebene Rückgewinnungshilfe
XII. Gesamtschuldnerische Haftung im Rahmen der Rückgewinnungshilfe
XIII. Zugriff des Geschädigten auf sichergestelltes Vermögen
1. Die Benachrichtigung von Tatgeschädigten bei der Rückgewinnungshilfe
2. Akteneinsichtsrecht des Geschädigten
3. Voraussetzungen des Zugriffs auf sichergestelltes Vermögen
4. Vollstreckungsmaßnahmen mehrerer Geschädigter
XIV. Die Rückgewinnungshilfe in der Insolvenz
1. Konkurrenz zwischen Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren
2. Strafprozessuale Sicherungsmaßnahmen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Geschädigten vor Insolvenzeröffnung
3. Strafprozessuale Sicherungsmaßnahmen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Geschädigten nach Insolvenzeröffnung
4. Strafprozessuale Sicherungsmaßnahmen vor Insolvenzerföffnung und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Geschädigten nach Insolvenzeröffnung
XV. Handlungsempfehlungen für geschädigte Unternehmen
C. Zusammenfassung
Ziel dieser Arbeit ist es, die rechtlichen Instrumente der Rückgewinnungshilfe darzustellen, um geschädigte Unternehmen in die Lage zu versetzen, diese bei Straftaten effektiv für die Vermögenssicherung und -rückgewinnung einzusetzen.
II. Abgrenzung „für“ und „aus“ der Tat im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 1 StGB
Erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 1 StGB ist ein Vermögensvorteil dann, wenn der Beschuldigte die Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat. Bei mehreren Beteiligten ist entscheidend, was der einzelne Beteiligte selbst tatsächlich erlangt hat. Ein lediglich theoretisch erzielbarer Vermögenszuwachs unterliegt nicht dem Verfall. Entscheidend ist, was den Beteiligten durch die Straftat zugeflossen ist, oder was sie durch diese erspart haben. Gegenstand des Verfalls können somit bewegliche und unbewegliche Sachen, obligatorische und dingliche Rechte, Gebrauchsvorteile, Nutzung von Kapitel sowie Ersparnis von Aufwendungen sein. Der Vermögensvorteil muss unmittelbar aus der Tat erlangt sein. Dies setzt eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus. In welcher Tatphase diese Erlangung erfolgte, ist unerheblich.
A. Einleitung: Beleuchtung der Ausgangslage von Wirtschaftskriminalität und die Notwendigkeit sowie Zielsetzung der Rückgewinnungshilfe für geschädigte Unternehmen.
B. Die Rückgewinnungshilfe: Detaillierte juristische Analyse der Verfallsregeln, des Bruttoprinzips, der Sicherungsmittel (Arrest/Beschlagnahme) und der prozessualen Durchsetzung sowie Insolvenzfestigkeit.
C. Zusammenfassung: Kompakte Wiederholung der wesentlichen rechtlichen Erkenntnisse zu Verfall, Sicherstellung und Opferschutz im Strafverfahren.
Rückgewinnungshilfe, Vermögensabschöpfung, § 73 StGB, Bruttoprinzip, dinglicher Arrest, Beschlagnahme, StPO, Täter, Verletzter, Gesamtschuldnerische Haftung, Insolvenz, Vermögenssicherung, Zwangsvollstreckung, Wirtschaftskriminalität, Schadensersatz
Die Arbeit behandelt die rechtlichen Möglichkeiten für geschädigte Unternehmen, Vermögenswerte, die durch Straftaten (z.B. Wirtschaftskriminalität) entzogen wurden, im Rahmen des strafrechtlichen Verfallsverfahrens (Rückgewinnungshilfe) zurückzuerlangen.
Zu den Kernbereichen zählen die Voraussetzungen für den Verfall nach § 73 StGB, die Anwendung des Bruttoprinzips, die strafprozessualen Sicherungsmittel wie Beschlagnahme und Arrest sowie der Zugriff Geschädigter auf dieses Vermögen.
Das Ziel ist es, die rechtlichen Maßnahmen so zu erläutern, dass geschädigte Unternehmen mit anwaltlicher Hilfe effektiv gegen Straftäter vorgehen und staatlich gesichertes Vermögen für sich beanspruchen können.
Die Arbeit nutzt eine rechtsdogmatische Analyse, die Gesetzestexte, aktuelle Rechtsprechung (insbesondere des BGH) sowie die fachspezifische Literatur auswertet.
Der Hauptteil analysiert detailliert die gesetzlichen Regelungen, die Abgrenzung von „für“ und „aus der Tat“ erlangten Vorteilen, Drittbegünstigungen, Verfahren zur Sicherstellung sowie Besonderheiten bei der Insolvenz des Täters.
Die zentralen Begriffe sind Rückgewinnungshilfe, Vermögensabschöpfung, Bruttoprinzip, dinglicher Arrest, Beschlagnahme sowie die entsprechenden Normen aus StGB, StPO und InsO.
Das Bruttoprinzip besagt, dass der Täter aus der Tat erlangte Vermögensvorteile vollumfänglich herausgeben muss, ohne dass er Abzüge für eigene Aufwendungen oder Kosten vornehmen darf.
Wenn der Täter insolvent wird, drohen die Chancen des Geschädigten auf Rückzahlung zu schwinden. Die Arbeit erläutert, unter welchen Voraussetzungen Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Insolvenzbeschlag insolvenzfest sind.
Dies ist ein rechtlicher Ausnahmezustand, in dem die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen ohne richterliche Anordnung handeln dürfen, sofern Eile geboten ist, um die Vereitelung der Sicherstellung zu verhindern.
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