Diplomarbeit, 2004
56 Seiten, Note: 1,5
1. Einleitung
2. Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes
2.1 Die Uniform
2.2 Das persönliche Äußere
2.3 Verhalten in der Öffentlichkeit
3. Rechtsgrundlagen
3.1 Verfassungsrechtliche Vorgaben
3.1.1 Freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz
3.1.2 Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen gem. Artikel 3 Abs. 2 GG
3.2 Landesrechtliche Vorschriften
3.2.1 Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten gem. § 73 S. 3 LBG B-W i.V.m. PDV 350 III/10
3.2.2 Gehorsamspflicht gem. § 74 S.2 LBG i.V.m. PDV 350 VII/104
3.3 Rechtssprechungen zum Erscheinungsbild der Beamten
a) Trageverbot einer Halskette durch einen Polizeibeamten (1983)
b) Trageverbot von Ohrschmuck durch einen männlichen Zollbeamten (1986)
c) Trageverbot von Ohrschmuck durch einen männlichen Polizeibeamten (1986)
d) Anordnungen an einen Beamten auf Probe, seine Haare zu kürzen (1994)
e) Anordnung an einen Polizeibeamten, seinen „Lagerfeld-Zopf“ zu kürzen (1995)
f) Trageverbot von Ohrschmuck sowie die Anordnung, die Haare kürzer zu tragen (1999)
g) Verbot des Tragens eines „Lagerfeld-Zopfes“ durch einen Polizeibeamten (2003)
3.4 Aus den Rechtsprechungen resultierende Vorschriften der Innenministerien
3.4.1. Hamburg
3.4.2. Niedersachsen
3.4.3. Thüringen
3.4.4. Bayern
3.4.5. Baden-Württemberg
4. Ansichten von unmittelbar betroffenen Personenkreisen
4.1 Umfragen in der Bevölkerung
4.2 Interview mit Herrn M., ehemals Leiter der PD Freiburg
4.3 Interview mit einem Ohrschmuckträger, Herrn Eberle, Polizeibeamter im Streifendienst
5. Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild in der freien Wirtschaft am Beispiel der Deutschen Lufthansa – Bereich Flugbegleiter
5.1 Vorgaben
5.2 Vergleich zur Polizei
6. Zusammenfassung
7. Literaturverzeichnis
Die vorliegende Diplomarbeit untersucht das Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit von Polizeibeamten und den beamtenrechtlichen Pflichten zur Einhaltung eines angemessenen äußeren Erscheinungsbildes im Dienst.
3.1.1 Freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz
Grundsätzlich gibt es ein durch die Verfassung geschütztes Recht, sein äußeres Erscheinungsbild nach eigenem Gutdünken eigenverantwortlich zu gestalten und sich auf Wunsch modisch am „Zeitgeist“ zu orientieren. Abgeleitet wird dieses Recht aus Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, in dem das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit garantiert wird, soweit nicht die Rechte anderer verletzt werden und ein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung ausgeschlossen ist.
Das Grundrecht der Handlungsfreiheit zählt zu den ältesten Grundrechten überhaupt, es wurde schon 1791 in der ersten französischen Verfassung in Artikel 4 verankert: “Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was andere nicht beeinträchtigt.“
Geschützt ist von diesem Grundrecht nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt. Somit ist davon auszugehen, dass auch das Tragen von persönlichen Accessoires oder eine individuell gestaltete Haartracht unter den Schutzbereich des Artikels 2 Abs. 1 GG fällt.
1. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik ein, dass sich gesellschaftliche Wandlungen in der Mode zunehmend mit dem traditionellen Anforderungsprofil an das Erscheinungsbild von uniformierten Polizeibeamten überschneiden.
2. Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes: Dieses Kapitel definiert die prägenden Elemente des polizeilichen Auftretens, namentlich die Uniform, das persönliche Äußere sowie das Verhalten in der Öffentlichkeit.
3. Rechtsgrundlagen: Das zentrale Kapitel beleuchtet das Spannungsverhältnis zwischen dem Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1 GG) und den beamtenrechtlichen Pflichten sowie die Analyse zahlreicher Gerichtsurteile zu konkreten Streitfällen.
4. Ansichten von unmittelbar betroffenen Personenkreisen: Hier werden die Ergebnisse von Bevölkerungsbefragungen sowie Interviews mit einem ehemaligen Polizeidirektor und einem betroffenen Beamten präsentiert.
5. Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild in der freien Wirtschaft am Beispiel der Deutschen Lufthansa – Bereich Flugbegleiter: Dieser Teil vergleicht die strengen Dresscode-Vorgaben der Lufthansa mit den polizeilichen Herausforderungen und zieht Schlussfolgerungen für den Polizeidienst.
6. Zusammenfassung: Die Arbeit schließt mit einer Bilanz der Rechtslage und einer persönlichen Einschätzung des Autors zum angemessenen Erscheinungsbild.
Äußeres Erscheinungsbild, Polizeibeamte, freie Entfaltung der Persönlichkeit, Artikel 2 Abs. 1 GG, Uniform, Dienstpflichten, Rechtsprechung, Ohrschmuck, Haartracht, Lagerfeld-Zopf, Beamtenrecht, Landesbeamtengesetz, Eigensicherung, Verhältnismäßigkeit, Repräsentationsfunktion.
Die Arbeit behandelt die rechtliche und gesellschaftliche Problematik von Anordnungen durch Dienstvorgesetzte bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes von uniformierten Polizeibeamten.
Die Schwerpunkte liegen auf der Kollision zwischen individueller Freiheit (Grundrechte) und dienstlichen Anforderungen an ein einheitliches, vertrauenswürdiges Auftreten des Staates.
Ziel ist es, das Spannungsfeld zwischen Art. 2 Abs. 1 GG und beamtenrechtlichen Pflichten aufzuzeigen und zu untersuchen, ob und inwieweit moderne Modeerscheinungen im Polizeidienst zulässig sind.
Die Untersuchung basiert auf einer juristischen Analyse von Gesetzestexten und Gerichtsurteilen, ergänzt durch empirische Bevölkerungsbefragungen und Experteninterviews.
Der Hauptteil gliedert sich in die Erläuterung der Rechtsgrundlagen, die Diskussion spezifischer Urteile (von Halsketten bis Lagerfeld-Zöpfen) und den Vergleich mit den Vorgaben der freien Wirtschaft.
Zentrale Begriffe sind Erscheinungsbild, Polizeibeamte, Grundrechte, Dienstpflichten, Rechtsprechung, Ohrschmuck, Haartracht und Verhältnismäßigkeit.
Experten wie Herr M. betonen, dass der Polizeibeamte freiwillig in das Beamtenverhältnis tritt und sich damit zur Einhaltung von Mindeststandards bei Körperpflege und Auftreten verpflichtet, um die notwendige Autorität zu wahren.
Der Vergleich verdeutlicht, dass auch in der freien Wirtschaft, in der intensiver Kundenkontakt herrscht, klare Vorgaben für ein gepflegtes Erscheinungsbild existieren, um Professionalität und Vertrauen zu vermitteln.
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