Bachelorarbeit, 2010
76 Seiten, Note: 2,7
1 PROBLEMSTELLUNG
2 RECHNUNGSLEGUNG NACH DEUTSCHEM HANDELSRECHT
2.1 FUNKTIONEN DES JAHRESABSCHLUSSES NACH HGB
2.2 DEFINITION IMMATERIELLE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE
2.2.1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
2.2.2 Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
2.2.3 Geschäfts- oder Firmenwert
2.2.4 Geleistete Anzahlungen
2.3 BESONDERHEITEN BEI SELBST GESCHAFFENEN IMMATERIELLEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN
2.3.1 Grundsätzliches
2.3.2 Begriff und Abgrenzung von Forschung und Entwicklung
2.4 ANSATZ
2.4.1 Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
2.4.2 Geschäfts- oder Firmenwert
2.5 BEWERTUNG
2.5.1 Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
2.5.1.1 Zugangsbewertung
2.5.1.2 Folgebewertung
2.5.2 Geschäfts- oder Firmenwert
2.5.2.1 Zugangsbewertung
2.5.2.2 Folgebewertung
2.6 AUSWEIS / ANGABEN IM ANHANG
2.6.1 Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
2.6.2 Geschäfts- oder Firmenwert
2.7 LATENTE STEUERN
2.7.1 Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
2.7.2 Geschäfts- oder Firmenwert
3 RECHNUNGSLEGUNG NACH INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS (IFRS)
3.1 FUNKTION DES JAHRESABSCHLUSSES NACH IFRS
3.2 BEGRIFF DES VERMÖGENSWERTES
3.3 IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE
3.4 GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT
3.5 ANSATZ
3.5.1 Immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens
3.5.2 Geschäfts- oder Firmenwert
3.6 BEWERTUNG
3.6.1 Immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens
3.6.1.1 Erstbewertung
3.6.1.2 Folgebewertung
3.6.2 Geschäfts- oder Firmenwert
3.6.2.1 Erstbewertung
3.6.2.2 Folgebewertung
3.7 AUSWEIS/ANGABEN IM ANHANG
3.7.1 Immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens
3.7.2 Geschäfts- oder Firmenwert
3.8 LATENTE STEUERN
3.8.1 Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
3.8.2 Geschäfts- oder Firmenwert
4 KRITISCHE WÜRDIGUNG
Die Arbeit untersucht die Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände unter dem Einfluss des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Vergleich zu den International Financial Reporting Standards (IFRS), mit dem Ziel, die Auswirkungen auf die Informationsfunktion und Vergleichbarkeit von Abschlüssen zu analysieren.
2.3.2 Begriff und Abgrenzung von Forschung und Entwicklung
Forschung wird in § 255 Abs. 2a Satz 3 HGB definiert als die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können.
Entwicklung hingegen ist gemäß § 255 Abs. 2a Satz 2 HGB die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Unter dem Begriff „Güter“ kann man Materialien, Produkte, geschützte Rechte oder auch ungeschütztes Know-how oder Dienstleistungen verstehen, während unter den Begriff „Verfahren“ neben den typischen Produktions- und Herstellungsverfahren auch entwickelte Systeme fallen.11
Die Entwicklungskosten zählen nach § 255 Abs. 2a Satz 1 HGB zu den Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstandes, mit denen der immaterielle Vermögensgegenstand in der Bilanz angesetzt werden darf. Forschungskosten hingegen dürfen nach § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB nicht aktiviert werden. Sie sind als Aufwand in der Periode zu erfassen in der sie angefallen sind. Das kommt daher, dass die Vermögensgegenstandseigenschaft des Forschungsergebnisses regelmäßig sehr unsicher ist.12
1 PROBLEMSTELLUNG: Einführung in die wachsende Bedeutung immaterieller Vermögenswerte als Werttreiber und die damit verbundenen Herausforderungen bei der Bilanzierung sowie die Zielsetzung der Arbeit.
2 RECHNUNGSLEGUNG NACH DEUTSCHEM HANDELSRECHT: Detaillierte Darstellung der handelsrechtlichen Vorschriften für immaterielle Vermögensgegenstände, insbesondere der Aktivierung selbst geschaffener Werte und der Abgrenzung zwischen Forschung und Entwicklung nach BilMoG.
3 RECHNUNGSLEGUNG NACH INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS (IFRS): Analyse der internationalen Rechnungslegungsvorschriften, Definitionen von Vermögenswerten und deren Ansatz- sowie Bewertungskriterien im Vergleich zum HGB.
4 KRITISCHE WÜRDIGUNG: Zusammenfassende kritische Betrachtung, ob die durch das BilMoG eingeführten Änderungen die Informationsfunktion und Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen tatsächlich verbessert haben.
Immaterielle Vermögensgegenstände, BilMoG, IFRS, Aktivierungswahlrecht, Entwicklungskosten, Forschungskosten, Geschäfts- oder Firmenwert, Handelsbilanz, Zugangsbewertung, Folgebewertung, Impairment Test, Informationsfunktion, Gläubigerschutz, Stetigkeitsgebot, Latente Steuern
Die Arbeit analysiert die Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens nach dem deutschen Handelsrecht (in der Fassung des BilMoG) und stellt diese den internationalen Regelungen nach den IFRS gegenüber.
Die zentralen Felder umfassen den Ansatz und die Bewertung selbst geschaffener immaterieller Werte, die schwierige Abgrenzung zwischen Forschungs- und Entwicklungsphasen sowie die spezifische Bilanzierung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts.
Ziel ist es zu untersuchen, ob die Modernisierung des deutschen Bilanzrechts (BilMoG) durch die Angleichung an internationale Standards tatsächlich die Informationsfunktion des Jahresabschlusses für externe Adressaten gestärkt hat.
Es handelt sich um eine rechtsvergleichende und analytische Arbeit, die auf der Auswertung aktueller Gesetzestexte (§§ 246 ff. HGB), Rechnungslegungsstandards (IAS 38, IFRS 3) und der einschlägigen Fachliteratur basiert.
Der Hauptteil gliedert sich in zwei große Blöcke: Erstens die detaillierte Darstellung der handelsrechtlichen Vorgaben und zweitens die Diskussion der IFRS-Regelungen, wobei jeweils Ansatz, Bewertung, Ausweis und latente Steuern für die betrachteten Posten erläutert werden.
Wesentliche Begriffe sind: Immaterielle Vermögenswerte, BilMoG, IFRS, Aktivierungswahlrecht, Entwicklungskosten, Geschäfts- oder Firmenwert und Informationsfunktion.
Die Trennung ist entscheidend, da nach deutschem Recht und IFRS nur Entwicklungskosten unter bestimmten Voraussetzungen aktiviert werden dürfen, während Forschungskosten zwingend als Aufwand in der Periode erfasst werden müssen.
Während der Geschäfts- oder Firmenwert nach HGB planmäßig über eine betriebliche Nutzungsdauer abgeschrieben wird, ist er nach IFRS ausschließlich einem jährlichen Impairment Test (Werthaltigkeitstest) zu unterziehen.
Die Ausschüttungssperre gemäß § 268 Abs. 8 HGB dient dem Gläubigerschutz; sie verhindert, dass unsichere Vermögensvorteile aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Werte als Dividende ausgeschüttet werden.
Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass die Vergleichbarkeit und Informationsfunktion zwar theoretisch steigen sollten, dies in der Praxis jedoch durch bilanzpolitische Gestaltungsspielräume bei der Schätzung von Nutzungsdauern und der Aktivierung von Entwicklungskosten eingeschränkt bleibt.
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