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Bachelorarbeit, 2014
43 Seiten, Note: 1,3
1 EINLEITUNG
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
2 GRUNDLAGEN
2.1 Voraussetzungen einer Insolvenz
2.1.1 Die drohende Zahlungsunfähigkeit
2.1.2 Dieüberschuldung
2.1.2.1 Dieüberschuldung nach Liquidationswerten
2.1.2.2 Dieüberschuldung nach Fortführungswerten
2.1.2.3 Konsequenzen der positiven und negativen Fortführungsprognose
2.1.3 Die Zahlungsunfähigkeit
2.2 Das Regeiinsolvenzverfahren als Folge der Zahlungsunfähigkeit
3 INSOLVENZPLANVERFAHREN UND EIGENVERWALTUNG
3.1 Zielsetzungen des Insolvenzplanverfahrens nach dem ESUG
3.1.1 Stärkung der Mitwirkungsmöglichkeiten der Gläubiger
3.1.2 Debt- Equity Swap (§225a InsO)
3.1.3 Die Förderung der Eigenverwaltung (§270a InsO)
3.1.4 Das Schutzschirmverfahren (§270b InsO)
3.1.4.1 Voraussetzungen
3.1.4.2 Bedeutung und Ablauf
3.1.4.3 Die Bescheinigung nach §270b Abs.1 Nr.3 InsO
3.1.4.4 Kompetenz zur Begründung von Masseverbindlichkeiten
3.1.4.5 Beendigung/ Aufhebung des Schutzschirmverfahrens
3.2 Fallbeispiel IVG
4 FAZIT UNDAUSBLICK
ABBILDUNG 1: LIQUIDITÄTSPLAN
ABBILDUNG 2: BEISPIEL LIQUIDITÄTSBILANZ
ABBILDUNG 3: FORTFÜHRUNGSPROGNOSE
ABBILDUNG 4: GLÄUBIGER VON SCHLECKER
ABBILDUNG 5: FOLGEN DES DEBT-EQUITY SWAPS
„Zeitungskrise: Frankfurter Rundschau‘ meldet Insolvenz an"1
„TV-Hersteller Loewe hofft trotz Insolvenz auf Rettung“2
„Schlecker, Q-Cells, Neckermann: Großpleiten bescheren Gläubigern Milliardenschaden“3
„Insolvenzplan gebilligt: Suhrkamp so gut wie gerettet“4
Jede Art von wirtschaftlichem Handeln birgt das Risiko des Scheiterns. Im vergangenen Jahr 2012 wurden infolge dessen insgesamt 28.297 Unternehmensinsolvenzen gemeldet.5
Durch die Insolvenzordnung, die am 01.01.1999 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber ein einheitliches Recht für alle Bundesländer geschaffen. Dies war aufgrund der Missstände der früheren Konkursordnung erforderlich.6
Die Insolvenzordnung sieht seither die Möglichkeit der Erstellung eines Insolvenzplans vor. Er stellt ein Instrumentarium dar, welches den Sanierungsprozess von Unternehmen festschreibt. Allerdings erfüllt er keineswegs die in ihn gesetzten Erwartungen, denn die Zahl der Insolvenzplanverfahren war und ist auch heute noch, gemessen an allen eröffneten Unternehmensinsolvenzverfahren, verschwindend gering.7 Grund dafür ist der unvorhersehbare Ausgang des Insolvenzplanverfahrens und die fehlende Einflussnahme durch u.a. die Einsetzung eines vorher meist unbekannten Insolvenzverwalters.
Dies führte zu mangelndem Vertrauen der Gläubiger und Schuldner in die Insolvenzordnung und deren Eignung für eine Sanierung.8 Die Insolvenzordnung des Jahres 1999 wurde daher im Jahr 2012 reformiert, sodass durch das neu entstandene Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wesentliche Missstände behoben werden konnten. Zudem war es zwingend notwendig, neben der Liquidation, welche den Gläubigern meist als beste Lösung erscheint, die Rahmenbedingungen der Sanierung, Restrukturierung undübertragenden Sanierung deutlich zu verbessern. Dies ist, vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren beobachtbaren Großinsolvenzen, besonders relevant, da selbst eine einzelne Insolvenz eines bedeutenden Unternehmens eine Kettenreaktion auslösen kann. Einen zentralen Grund für diesen Prozess stellt die Globalisierung und die damit einhergehende starke nationale und internationale Vernetzung von Unternehmen dar.9
„Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“10
Gemäß §1 InsO ist das Ziel eines jeden Insolvenzverfahrens die Gläubiger eines Schuldnerunternehmen zu befriedigen. Das Krisenunternehmen wird dazu entweder liquidiert oder saniert.
Die Sanierung erhaltungswürdiger Unternehmen hat einen hohen Stellenwert, denn sie trägt zur Erhaltung von Arbeitsplätzen bei.11 Ein primäres Ziel der Reform des Insolvenzrechts bestand folglich darin ein Krisenunternehmen mit wiederherstellbarer Ertragsfähigkeit erneut wettbewerbsfähig zu machen. Das Mittel zur Zielerreichung ist der am 27.10.2011 vom Bundestag verabschiedete Gesetzesentwurf zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, welcher zum 01.03.2012 in Kraft trat.
Aus diesenüberlegungen heraus ergibt sich die Gliederung dieser Arbeit wie folgt: Zunächst werden die Voraussetzungen eines Insolvenzverfahrens deskriptiv dargelegt. Anschließend werden die wesentlichen Neuerungen und Vereinfachungen der Insolvenzordnung durch das ESUG erläutert. Dazu zählen der Ausbau der Gläubigerautonomie und die Stärkung des Sanierungsgedankens durch die Förderung der Eigenverwaltung und die Einführung eines Schutzschirmverfahrens. Abschließend werden die Ausführungen an einem Fallbeispiel verdeutlicht.
Die Insolvenz kann aufgrund dreier voneinander unabhängigen Voraussetzungen eröffnet werden: die drohende Zahlungsunfähigkeit, dieüberschuldung und die Zahlungsunfähigkeit.
Der Eröffnungsgrund hängt davon ab, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche oder juristische Person handelt.
Die vorliegenden Insolvenzgründe müssen zu dem Zeitpunkt festgestellt werden, an demüber die Verfahrenseröffnung entschieden wird.
Bis zur Verfahrenseröffnung kann der Insolvenzgrund allerdings schon aufgehoben und ein Verfahren so vermieden werden.12
Zur Vorverlagerung der Insolvenzeröffnung und damit auch der Antragstellung wurde ein neuer Eröffnungsgrund, die drohende Zahlungsunfähigkeit, durch die Insolvenzordnung eingeführt. In diesem Fall ist nur der Schuldner selbst berechtigt, den Antrag zu stellen. Die Voraussetzungen der drohenden Zahlungsunfähigkeit wären von einem externen Betrachter schwierig zu beurteilen, sodass beim Schuldner entstandene Schäden, durch unbegründete Antragstellung, vermieden werden sollen. Gleichzeitig kann verhindert werden, dass die Gläubiger den Schuldner im Vorfeld durch die Antragstellung unter Druck setzen.
Bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit stellen die vertretungsberechtigten Personen, sämtliche Mitglieder des Ver- tretungsorgans oder die persönlich haftenden Gesellschafter den Antrag zur Insolvenzeröffnung.13
„Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund."14 Mittels dieses Paragraphs soll es den Unternehmen möglich gemacht werden, bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig unter den Schutz des Insolvenzverfahrens zu fallen und eine Unternehmenssanierung durchzuführen. Die Sanierungschancen des Unternehmens sind bei rechtzeitigem Erkennen der Krise deutlich höher. Gleichzeitig verschärft die Insolvenzordnung die Pflicht zur Antragsstellung und damit die persönliche Haftung der Verantwortlichen. Darüber hinaus werden die Anforderungen an Steuerungsmaßnahmen, wie z.B. die Finanzplanung, erhöht. So ist es möglich, rechtzeitig eine Liquiditätskrise zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden.15 Insgesamt vertritt die frühzeitige Antragstellung auch die Interessen der Gläubiger, da sich so ihre Chancen auf Befriedigung eher erhöhen, als bei bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit.
Der Schuldner hat die Möglichkeit:
- einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung, §§270 ff InsO und
- die Vorlage eines Insolvenzplans, §§217ff InsO zum Antrag für das Insolvenzverfahren hinzuzufügen.
Ein Insolvenzplan ist ein Sanierungsplan eines Krisenunternehmens, welcher im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens aufgestellt und umgesetzt wird. Durch die Anordnung der Eigenverwaltung hat der Schuldner die Möglichkeit, den Insolvenzplan eigenverantwortlich aufzustellen und durchzuführen.16 Er ist demzufolge berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwaltersüber die Insolvenzmasse zu verfügen und sie zu verwalten. Die Eigenverwaltung wird nur dann angeordnet, wenn der Schuldner diese beantragt hat und nicht zu erwarten ist, dass sie zu Nachteilen für die Gläubiger führt.17
Gesetzlich ist die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht geregelt. Grundsätzlich wird die Liquidität durch die Einnahmen, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erwarten sind, erweitert und den Zahlungsverpflichtungen gegenübergestellt, die fällig sind oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig sein werden. Um eine geeignete Gegenüberstellung der Liquidität und der Verbindlichkeiten aufzustellen, ist es von Vorteil, einen Liquiditätsplan zu erstellen.18
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Liquiditätsplan19
Die obige Abbildung 1 zeigt die einfache Form eines Liquiditätsplans, in dem die Einnahmen und Ausgaben für die nächsten vier Wochen detailliert dargestellt werden. Zahlungsverpflichtungen und erwartete Einnahmen, die weiter in der Zukunft liegen, werden zusammengefasst in Monats- oder Quartalsangaben dargestellt. Der Liquiditätsplan muss ebenfalls die nicht fälligen und die zukünftigen Zahlungsverpflichtungen enthalten, so lange deren Eintritt erwartet wird.20 Da solch eine Zukunftsprognose gewisse Unsicherheiten mit sich bringt, kann der Schuldner, für den Fall, dass er fal- sche Prognosen aufgestellt hat, grundsätzlich im Nachhinein nicht verantwortlich gemacht werden, da der Gesetzgeber in §18 Abs. 2 InsO von voraussichtlichen Zahlungsströmen ausgeht.21 Der Liquiditätsplan muss mindestens die nächsten 6 Monate erfassen, damit eine geeignete Aussageüber die Zahlungskraft des Unternehmens getroffen werden kann. Es ist davon auszugehen, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn der Schuldner vermutlich nicht in der Lage sein wird, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Zu beachten ist hierbei, dass die Wahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit größer sein muss als die der Zahlungsfähigkeit. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gerechtfertigt, da die Befriedigung der Gläubiger eindeutig gefährdet ist.22
Der Insolvenzgrund derüberschuldung nach §19 Abs.2 InsO tritt ein, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr die Verbindlichkeiten abdeckt. Allerdings muss es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person handeln.23 Zwischen derüberschuldung und der unter Punkt 2.1.3 erläuterten Zahlungsunfähigkeit bestehen Zusammenhänge bzgl. der Gegenüberstellung der Vermögenswerte auf der Aktivseite der Bilanz, welche die künftigen Einnahmen des Unternehmens darstellen und den Zahlungsverpflichtungen auf der Passivseite der Bilanz, welche die künftigen Ausgaben darstellen.
Eineüberschuldung liegt dann vor, wenn das auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Vermögen geringer ist als die Verbindlichkeiten auf der Pas- sivseite.24 Damit eineüberschuldung festgestellt werden kann, muss der Schuldner eineüberschuldungsbilanz aufstellen. In §19 Abs. 2 Satz 1 InsO heißt es hierzu:
„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständenüberwiegend wahrscheinlich.“25
Es handelt sich also um einen zweistufigenüberschuldungsbegriff.
Damit der Eröffnungsgrund ermittelt werden kann, muss dieüberschuldung auf Grundlage der Liquidationswerte und auf Grundlage einer positiven Fortführungsprognose ermittelt werden. Somit muss die Prüfung derüberschuldung in zwei Schritten erfolgen:
1. Die Ermittlung derüberschuldung nach Liquidationswerten
2. Die Ermittlung derüberschuldung nach Fortführungswerten.26
Zunächst wird die rechnerischeüberschuldung durch die Gegenüberstellung des Vermögens und der bestehenden Verbindlichkeiten an einem bestimmten Stichtag ermittelt. Dazu muss das Vermögen mit dem Liquidationswert angesetzt werden, d.h. die Aktivpositionen sind zu ihrem realisierbaren Verkehrswert anzusetzen. Hierbei handelt es sich um Prognosewerte, da sie nur für den Fall der Veräußerung zu eben diesem Wert erreicht werden können. Auf der Passivseite müssen sämtliche Rückstellungen angesetzt werden, wenn deren Inanspruchnahme zu erwarten ist. Außerdem sind alle Verbindlichkeiten, unabhängig von ihrer Fälligkeit, anzusetzen.
In der folgenden Abbildung 2 ist eine solche Gegenüberstellung des Vermögens und der Schulden dargestellt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Beispiel Liquiditätsbilanz27
Ergibt sich dabei keineüberschuldung, so kann die Prüfung abgebrochen werden. Kommt es jedoch zu einer rechnerischenüberschuldung, so muss dieüberschuldungsprüfung nach Fortführungswerten durchgeführt werden.28
Würde dieüberschuldung ausschließlich durch die rechnerischeüberschuldung geprüft werden, wären Unternehmen gezwungen, Anträge zur Insolvenzeröffnung zu stellen, obwohl sie wirtschaftlich auch ohne Insolvenzverfahren weiter bestehen könnten. Daher liegt grundsätzlich eineüberschuldung nur dann vor, wenn gleichzeitig keine Fortführungschancen des Unternehmens gesehen werden. Besteht für das Unternehmen eineüberwiegend wahrscheinlicheüberlebenschance, können anstelle der Liquidationswerte höhere Fortführungswerte angesetzt werden. Zunächst muss also geprüft werden, ob das Unternehmen in Zukunft fähig ist, dauerhaft und pünktlich seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Fortführungsprognose kann als positiv angesehen werden, wenn durch bestimmte Maßnahmen die Zahlungskraft des Unternehmens mit großer Wahrscheinlichkeit wiederhergestellt und dadurch der Insolvenzgrund derüberschuldung aufgelöst werden kann. Bei der Ermittlung der Fortführungsprognose ist ein Finanzplan aufzustellen. Dieser muss aufzeigen, ob innerhalb des zu prüfenden Zeitraums die Liquidität des Unternehmens gewährleistet werden kann. Der Finanzplan muss realistisch sein und darf ausschließlich auf Positionen der Zukunftsprognose beruhen, deren Eintritt weitestgehend wahrscheinlich ist. Damit eine hinreichende Entscheidungüber die Fortführungschancen des Unternehmens getroffen werden kann, sollte der Finanzplanüber einen Zeitraum von 12 Monaten aufgestellt werden.29
Im Falle der negativen Fortführungsprognose sind die Vermögenswerte auf der Aktivseite zum Liquidationswert anzusetzen, also zu dem Wert, zu dem eine Veräußerung möglich wäre. Ergibt sich daraus eine rechnerischeüberschuldung, wie unter Punkt 2.1.2.1 beschrieben, ist der Eröffnungsgrund gegeben und das Unternehmen muss einen Insolvenzantrag stellen. Fällt die Fortführungsprognose jedoch positiv aus, bedeutet dies, dass das Unternehmen grundsätzlich in der Lage ist, während des geprüften Zeitraums wirtschaftlich zuüberleben und seine Kosten zu decken. Vermögenswerte und Schulden sind nun nicht mehr mit dem Liquidationswert anzusetzen, sondern mit dem höheren Fortführungswert, der Bestandteil eines Gesamtkaufpreises wäre, wenn das gesamte Unternehmen veräußert werden würde. Durch eine sog. going-concern-Bewertung müssen ebenfalls stille Reserven aufgedeckt werden und es können Vermögenswerte angesetzt werden, die einen selbstgeschaffenen immateriellen Wert haben, wie bspw. Patente und Know-How. Kommt es nach dieser Korrektur der Bewertungsansätze bei der Gegenüberstellung des Vermögens und der Schulden noch immer zu einerüberschuldung, so ist der Schuldner verpflichtet, umgehend einen Insolvenzantrag zu stellen, da trotz positiver
Fortführungsprognose dieüberschuldung nichtüberwunden werden kann. Wird nach Korrektur der Bewertungsansätze nach dem going-concern- Prinzip eineüberschuldung in Zukunft ausgeschlossen, liegt kein Insolvenzgrund vor und das Unternehmen kann von einem Insolvenzantrag ab- sehen.30 Anhand der folgenden Abbildung 3 wird der beschriebene Sachverhalt verdeutlicht.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Fortführungsprognose31
Der häufigste Grund für ein Insolvenzverfahren ist die Zahlungsunfähigkeit. „Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.32 Zur Zahlungsunfähigkeit kommt es, wenn die Zahlungskraft zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht genügt, um die zu dem gleichen Zeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten auszugleichen.33
...
1 Vgl. < http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/frankfurter-rundschau-aualitaetszeitung- meldet-insolvenz-an-a-866984.html > (Stand: 04.12.2013).
2 Vgl. < http://www.kn-online.de/In-Ausland/Wirtschaft/TV-Hersteller-Loewe-hofft-trotz- Insolvenz-auf-Rettung > (Stand: 04.12.2013).
3 Vgl. < http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/grosspleiten-bescheren-glaeubigern- milliardenschaden-a-888359.html > (Stand: 04.12.2013).
4 Vgl. < http://www.spiegel.de/kultur/literatur/suhrkamp-glaeubiger-billigen-insolvenzplan- a-929294.html > (Stand: 04.12.2013).
5 Vgl. <https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/UnternehmenHandw erk/Insolvenzen/Aktuell.html > (Stand: 18.12.2013).
6 Vgl. Hess/ Obermüller 2003, Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz, S. 3.
7 Vgl. Wimmer 2012, Das neue Insolvenzrecht nach der ESUG-Reform, S.
8 Vgl. Hölzle 2012, Praxisleitfaden ESUG, S. 1-2.
9 Vgl. Haarmeyer/ Buchalik 2012, Sanieren statt Liquidieren- neue Möglichkeiten der Sanierung durch Insolvenz nach dem ESUG, S. 17.
10 §1 InsO.
11 Vgl. Haarmeyer/ Buchalik 2012, Sanieren statt Liquidieren- neue Möglichkeiten der Sanierung durch Insolvenz nach dem ESUG, S. 18.
12 Vgl. Sinz/ Hefermehl 2003, Unternehmensinsolvenz, S. 15.
13 Vgl. Hess/ Weis 1999, Liquidation und Sanierung nach der Insolvenzverordnung, S. 54.
14 §18 Abs. 1 InsO.
15 Vgl. Reich/ Unruh 1998, Insolvenzvermeidung, Insolvenzabwehr und Insolvenzbewältigung, S. 27-28.
16 Vgl. Sinz/ Hefermehl 2003, Unternehmensinsolvenz, S. 26.
17 Vgl. §270 Abs. 1 und 2 InsO.
18 Vgl. Sinz/ Hefermehl 2003, Unternehmensinsolvenz, S. 26.
19 Sinz/ Hefermehl 2003, Unternehmensinsolvenz, S. 26- 27.
20 Vgl. Sinz/ Hefermehl 2003, Unternehmensinsolvenz, S.26-27.
21 Vgl. Hess/ Weis 1999, Liquidation und Sanierung nach der Insolvenzverordnung, S. 55.
22 Vgl. Sinz/ Hefermehl 2003, Unternehmensinsolvenz, S. 27-28.
23 Vgl. Hess/ Weis 1999, Liquidation und Sanierung nach der Insolvenzverordnung, S. 56.
24 Vgl. Reich/ Unruh 1998, Insolvenzvermeidung, Insolvenzabwehr und Insolvenzbewältigung, S. 28.
25 §19 Abs. 2 S.1 InsO.
26 Vgl. Sinz/ Hefermehl 2003, Unternehmensinsolvenz, S. 31.
27 <http://www.it-infothek.de/imaqes/semester 2/rewe 06.gif> (Stand: 31.12.2013).
28 Vgl. Sinz/ Hefermehl 2003, Unternehmensinsolvenz, S. 32-33.
29 Vgl. Sinz/ Hefermehl 2003, Unternehmensinsolvenz, S. 33-34.
30 Vgl. Sinz/ Hefermehl 2003, Unternehmensinsolvenz, S. 36.
31 In Anlehnung an <http://www.daswirtschaftslexikon.com/abbildungen/653- insolvenz und sanierung.gif> §17 Abs. 2 InsO.
32 §17 Abs. 2 InsO.
33 Vgl. Reich/ Unruh 1998, Insolvenzvermeidung, Insolvenzabwehr und Insolvenzbewältigung, S. 19.