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Masterarbeit, 2015
91 Seiten, Note: 3,0
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
A. Das Rechtsgeschäft
I. Begriff und Bedeutung
II. Ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte
III. Abgrenzungen
1. Geschäftsähnliche Handlungen
2. Realakte
3. Gefälligkeitshandlungen
4. Einwilligungen
B. Die Willenserklärung
I. Begriff und Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
a) Handlungswille
b) Erklärungsbewusstsein/Erklärungswille
c) Geschäftswille/Rechtsfolgewille
d) Rechtsbindungswille
e) Irrelevanz des subjektiven Tatbestands
II. Die Willenserklärung im Internet
1. Die elektronisch übermittelte Willenserklärung
a) Objektiver Tatbestand
b) Subjektiver Tatbestand
2. Die Computererklärung
a) Objektiver Tatbestand
b) Subjektiver Tatbestand
III. Ergebnis
C. Die Wirksamkeit von Willenserklärungen im Internet
I. Grundsatz
II. Die Abgabe der Willenserklärung
1. Abgabe der elektronisch übermittelte Willenserklärungen
2. Abgabe der Computererklärung
III. Der Zugang der Willenserklärung
1. Allgemeines
2. Zugang unter Abwesenden
a) Elektronisch übermittelte Erklärung
(1) Gelangen in den Machtbereich
(2) Möglichkeit der Kenntnisnahme
b) Computererklärung
3. Zugang unter Anwesenden
4. Zugang bei Online-Auktionen
5. Zugangsstörungen
6. Zugangsbeweis
IV.Der Widerruf elektronischer Willenserklärungen
V. Konkludente Willenserklärung und Schweigen
VI. Ergebnis
D. Die Stellvertretung
I. Handeln in fremdem Namen
II. Handeln unter fremdem Namen
1. Duldungsvollmacht
2. Anscheinsvollmacht
3. Vertrauenstatbestand
4. Zurechnung
5. Rechtsschein gem. § 172 Abs. 1 BGB analog
6. Eigener Rechtsscheintatbestand bei Handeln unter fremdem Namen...
III. Ergebnis
E. Vertragsschluss im Internet
I. Antrag
1. Antrag oder invitatio ad offerendum
2. Offline-Geschäfte
3. Online-Geschäfte
4. Zwischenergebnis
II. Annahme
III. Entbehrlichkeit § 151 Satz 1 BGB
IV.Automatisierte Bestellbestätigung
V. Vertragsschluss durch autonome elektronische Agenten
VI. Online-Auktionen
1. Angebot des Verkäufers bindend oder invitatio ad offerendum
a) Einstellen als invitatio ad offerendum
b) Preis-Vorschlagen-Option
c) Eigene Bestimmung des Verkäufers
d) Annahmemodell
e) Angebotsmodell
f) Sofort-Kaufen-Option
2. Vorzeitige Beendigung einer Auktion
3. Widerruf § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB
4. Shill Bidding
VII. Ergebnis
F. Wirksamkeitshindernisse von Rechtsgeschäften im Internet
I. Mängel in der Geschäftsfähigkeit
1. Bewirkung mit eigenen Mitteln § 110 BGB
2. Duldungs- und Anscheinsvollmacht
II. Scheingeschäft § 117 BGB
III. Nichtigkeit wegen Formmangel
1. Schriftform § 126 BGB
a) Urkunde
b) Verkörperung
c) Wahrnehmbarkeit
d) Eigenhändige Unterschrift
e) Zwischenergebnis
2. Elektronische Form § 126 a BGB
3. Textform § 126 b BGB
4. Vereinbarte Form § 127 BGB
5. Die Button-Pflicht des § 312j Abs. 3, 4 BGB als Formvorschrift
6. Ergebnis
IV.Verstoß gegen gesetzliches Verbot § 134 BGB
V. Verstoß gegen die guten Sitten § 138 BGB
VI. Nichtigkeit wegen Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB)
1. Vorrang der Auslegung
2. Anfechtung wegen Irrtum § 119 BGB
a) Inhaltsirrtum § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB
b) Erklärungsirrtum § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB
(1)Eingabefehler
(2)Datenmaterialfehler
(3)Softwarefehler
c) Fehlendes Erklärungsbewusstsein
d) Eigenschaftsirrtum § 119 Abs. 2 BGB
3. Übermittlungsfehler § 120 BGB
4. Täuschung oder Drohung § 123 BGB
5. Anfechtungserklärung und Anfechtungsfrist
6. Rechtsfolgen
VII. Der Dissens
G. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
I. Grundlegendes
II. Ausdrücklicher Hinweis
III. Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme
IV.Einverständnis der anderen Vertragspartei
V. Einbeziehung zwischen Unternehmern
VI. Online-Auktionen
1. Unmittelbare Geltung im Marktverhältnis
2. Vorvertragliche Rahmenvereinbarung
3. Vertrag zu Gunsten Dritter
4. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
5. Einbeziehung der Nutzungsbedingungen in den Kaufvertrag
6. Auslegungslösung
7. Kein Einfluss der Nutzungsbedingungen auf das Marktverhältnis
8. Eigene AGB des Verkäufers
VII. Ergebnis
H. Schlussbetrachtung
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Neuregelungen zum Schutz vor Kostenfallen im Internet, NJW 2012, S. 1985 ff.
Baum, Stefan
Der elektronische Vertragsabschluss, zugl. Diss. iur., Basel 2001.
Beckmann, Tobias
Versteigerungen im Internet, zugl. Diss. iur., Hamburg 2004.
Bisges, Marcel
Schlumpfbeeren für 3000 Euro - Rechtliche Aspekte von In-App-Verkäufen an Kinder, NJW 2014, S. 183 ff.
Bizer, Johann
Elektronische Signaturen im Rechtsverkehr, in: Handbuch zum Internetrecht: Electronic Commerce- Informations-, Kommunikations- und Mediendienste, hrsg. v. Detlef Kröger, Marc
A. Gimmy, 2. Auflage, Berlin 2002.
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Rechtsscheinhaftung im Internet, NJW 2011, S. 2400 ff.
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Brox/Walker
Allgemeiner Teil des BGB, 38. Auflage, München 2014.
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Selbstregulierung im Privatrecht, Tübingen 2010.
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Dörner, Heinrich
Rechtsgeschäfte im Internet, AcP 202 (2002), S. 363 ff.
Drenska, Maria
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Ebbing, Frank
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Eickelmann, Sarah
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Vertragsgestaltung im Internet, München 2003.
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BGH: BGB AT: Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos, JuS 2011, S. 1027 ff.
Fezer, Karl-Heinz
Klausurenkurs zum BGB Allgemeiner Teil, 9. Auflage, München 2013.
Fringuelli/Wallhäuser
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Der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches und das Internet (2. Teil) JURA 2012, S. 497ff.
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Examinatorium Allgemeiner Teil des BGB und Handelsrecht, Berlin/Boston 2013.
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M-Commerce - Einbeziehung von AGB und Erfüllung von Informationspflichten, MMR 2002,
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„Kostenpflichtig bestellen“ - ohne Kostenfalle? - Die neuen Informations- und Formpflichten im Internethandel, MMR 2012, S. 438 ff.
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Rechtsprobleme beim Vertragsschluss im Internet, UFITA 2000, S. 313 ff.
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Der Vertragsschluss auf elektronischem Wege in Deutschland und England, zugl. Diss. iur. (Rostock 2004), Berlin 2005.
Rother, Michael
Internet-Versteigerungen, Zivil-, Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht,
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Neue Pflichten für Anbieter jenseits der „Button-Lösung“ - Paid Content-Verträge nach der Verbraucherrechte-Richtlinie, MMR 2012, S. 711 ff.
Rüfner, Thomas
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Vertriebsrecht im Internet: Der Vertrieb und Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen, Berlin, Heidelberg 2003.
Rüthers, Bernd/Stadler, Astrid
Allgemeiner Teil des BGB, 18. Auflage, München 2014.
Schinkels, Boris
BGH: Rechtsscheinszurechnung des Handelns unter fremder eBay-Nutzerkennung (AccountMissbrauch), LMK 2011, 320461.
Schmidt, Hubert
Einbeziehung von AGB im Verbraucherverkehr, NJW 2011, S. 1633 ff.
Schmidt, Reimer
Rationalisierung und Privatrecht, AcP 166 (1966), S. 1 ff.
Schwecke, Jessika
Die SMS: Vertragsschluss, Beweiskraft, zugl. Diss. iur., Hamburg 2007
Sester, Peter
Vertragsschluss bei Internet-Auktion, CR 2001, S. 98 ff.
Sester, Peter/Nitschke, Tanja
Software-Agent mit Lizenz zum …? Vertragsschluss und Verbraucherschutz beim Einsatz von Softwareagenten, CR 2004, S. 548 ff.
Sonnentag, Michael
Vertragliche Haftung bei Handeln unter fremdem Namen im Internet, WM 2012, S. 1614 ff.
Spindler, Gerald
Erklärungsirrtum bei falscher Kaufpreisauszeichnung im Internethandel durch Fehler im Datentransfer, JZ 2005, S. 793 ff.
Spindler, Gerald
Vertragsschluss und Inhaltskontrolle bei Internet-Auktionen, ZIP 2001, S. 809 ff.
Spindler, Gerald/Nink, Judith
Verträge via Internetauktion, DRiZ 2007, S. 193 ff.
Spindler, Gerald/Schuster, Fabian (Hrsg.)
Recht der elektronischen Medien, Kommentar, 3. Auflage, München 2015.
Sponeck, Henning
Beweiswert von Computerausdrucken, CR 1991, S. 269 ff.
Stockmar, Kendra/Wittwer, Alexander
Die Pflicht zur Empfangsbestätigung von elektronischen Bestellungen im Spiegel der Rechtsprechung, CR 2005, S. 118 ff.
Striepling, Ingo
Verbraucherschutz bei Online-Auktionen, zugl. Diss. iur. (Münster 2010), Berlin 2011.
Süßenberger, Christoph
Das Rechtsgeschäft im Internet, zugl. Diss. iur., Frankfurt a. M. 2000.
Sutschet, Holger
Anforderungen an die Rechtsgeschäftslehre im Internet, NJW 2014, S. 1041 ff.
Suttorp, Simona
Vertragsabschluss im internationalen elektronischen Rechtsverkehr - unter besonderer Berücksichtigung von AGB, zugl. Diss. iur. (Frankfurt a. M. 2012) Hamburg 2013.
Taubitz, Jochen/Kritter, Thomas
Electronic Commerce - Probleme bei Rechtsgeschäften im Internet, JuS 1999, S. 839 ff.
Thalmair, Peter
Kunden-Online-Postfächer: Zugang von Willenserklärungen und Textform, NJW 2011, S. 14 ff.
Thot, Norman B./Gimmy, Marc Andre
Vertragsschluss im Internet, in: Handbuch zum Internetrecht: Electronic Commerce- Informations-, Kommunikations- und Mediendienste, hrsg. v. Detlef Kröger, Marc A. Gimmy,
2. Auflage, Berlin 2002.
Triebiger, Marleen
Der elektronische Vertragsschluss im deutschen und spanischen Recht, zugl. Diss. iur. (Jena 2009), Berlin 2010.
Uhlmann, André Marc
Elektronische Verträge aus deutscher, europäischer und US-amerikanischer Sicht, zugl. Diss. iur. (Tübingen 2003), Frankfurt 2003.
Ultsch, Michael
Zugangsprobleme bei elektronischen Willenserklärungen - Dargestellt am Beispiel der Electronic Mail, NJW 1997, S. 3007 ff.
Verse, Dirk A./Gaschler, Andreas
„Download to own“ - Online-Geschäfte unter fremdem Namen, JURA 2009, S. 213 ff.
Vogl, Thorsten
Vertragsschluss im Internethandel, ITRB 2005, S. 145 ff.
von Zimmermann, Georg,
Die Einwilligung im Internet, zugl. Diss. iur. (Göttingen 2014), Berlin 2014.
Wackerbarth, Ulrich/Van der Hoff, Oliver
Die vorzeitige Beendigung von Online-Auktionen am Beispiel von eBay, ZGS 2005, S. 216 ff.
Wagner, Tobias/Zenger, Ralph
Vertragsschluss bei eBay und Angebotsrücknahme, Besteht ein „Loslösungsrecht” vom Vertrag contra legem? MMR 2013, S. 343 ff.
Wagner, Tobias/Zenger, Ralph
BGH: Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion, MMR 2015, S. 167 ff.
Wiebe, Andreas
Die elektronische Willenserklärung, kommunikationstheoretische und rechtsdogmatische
Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs, zugl. Habilitationsschrift (Hannover 2001), Tübingen 2002.
Wiebe, Andreas
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Wien, Andreas
Internetrecht: Eine praxisorientierte Einführung, 3. Auflage, Wiesbaden, 2012.
Wietzorek, Michael
Der Beweis des Zugangs von Anhängen in E-Mails, MMR 2007, S. 156 ff.
Wimmer-Leonhardt, Susanne
Eine neue Welt des Einkaufs: Die Internetauktion, JR 2005, S. 353 ff.
Wolf, Manfred/Neuner, Jörg
Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 10. Auflage, München 2012.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Rechtsgeschäftslehre ist eng mit der Privatautonomie verbunden. Die Privatautonomie ist die Freiheit des einzelnen, seine privaten Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich und frei zu gestalten.1 Sie ist nach Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt. Die wesentlichen Ausprägungen der Privatautonomie sind die Testierfreiheit und die Vertragsfreiheit.2 Die Vertragsfreiheit gestattet es selbst zu entscheiden, ob man einen Vertrag schließen will (Abschlussfreiheit), welche Regelungen der Vertrag enthalten soll (Gestaltungs- oder Inhaltsfreiheit) und in welcher Form (Formfreiheit) er geschlossen werden soll. Zum Schutz der schwächeren Marktteilnehmer erfährt die Vertragsfreiheit gesetzliche Einschränkungen wie z. B. durch das Verbraucherrecht oder die gesetzlichen Verbote (§ 134 BGB) und die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Verträge bilden zusammen mit Rechtsgeschäften und Willenserklärungen (§§ 104 bis 185 BGB) die Gesamtheit der Rechtsgeschäftslehre.3 Außerdem betreffen Allgemeine Geschäftsbedingungen Kernfragen der Rechtsgeschäftslehre.4
Im Rahmen dieser Arbeit soll die Rechtsgeschäftslehre des BGB im Zusammenhang mit dem modernen Geschäftsverkehr im Internet dargestellt werden. Es wird untersucht, wie die besonderen Herausforderungen, welche sich durch den Einsatz des Internet bei privatrechtlichen Geschäften ergeben, durch die Rechtsgeschäftslehre gelöst werden. So hat sich z. B. mit den Online-Auktionen ein völlig neuer Vertriebsweg etabliert, der die Rechtsgeschäftslehre vor teilweise erhebliche Probleme stellt. Es werden zunächst die Begriffe Rechtsgeschäft und Willenserklärung dargestellt und dann die Willenserklärungen im Internet erörtert. Es wird untersucht, wie Abgabe und Zugang von Willenserklärungen im Internet erfolgen und ob ein Verkaufsangebot im Internet bereits ein verbindliches Angebot oder lediglich eine invitatio ad offerendum darstellt. Auch werden die besonderen Schwierigkeiten, welche sich durch Handeln unter fremdem Namen und der Anwendung des Stellvertreterrechts ergeben, dargestellt. Weiter werden Wirksamkeitshindernisse und Nichtigkeitsgründe von Rechtsgeschäften im Internet beschrieben sowie auch die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Das Rechtsgeschäft ist neben der Willenserklärung und dem Vertrag ein Grundbegriff der Rechtsgeschäftslehre,5 das Rechtsgeschäft ist das Mittel zur Verwirklichung der Privatautonomie.6 Eine gesetzliche Definition gibt es nicht, es wird unter einem Rechtsgeschäft ein Akt verstanden, der auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.7 Ein Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung, daraus ergibt sich, dass es einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte gibt.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft besteht aus nur einer Willenserklärung, so z. B. Testament, Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung. Das wichtigste mehrseitige Rechtsgeschäft ist der Vertrag.8 Ob ein Rechtsgeschäft auch die beabsichtigten Rechtsfolgen herbeiführt, hängt von bestimmten Wirksamkeitsvoraussetzungen wie z. B. Geschäftsfähigkeit oder Einhaltung von Formerfordernissen ab.9
Zu unterscheiden sind Rechtsgeschäfte von anderen Handlungen, welche keinen Willen auf Herbeiführung einer Rechtsfolge voraussetzen.
Bei geschäftsähnlichen Handlungen, tritt die Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Handelnden ein (z. B. Mahnung; Aufforderung zur Genehmigung §§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2 BGB). Die Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen können im Einzelfall analog angewendet werden.10
Realakte stellen einen tatsächlichen Vorgang dar, an den das Gesetz unabhängig vom Willen eine Rechtsfolge knüpft (z. B. Fund § 965 BGB), es wird anders als bei der geschäftsähnlichen Handlung überhaupt kein rechtsgeschäftlicher Wille geäußert.11
Gefälligkeitshandlungen bleiben im außerrechtlichen, gesellschaftlichen Bereich und sind ohne Rechtsfolgen (z. B. Einladung zu einem Treffen). Reine Gefälligkeiten werden ohne Rechtsbindungswillen ausgesprochen, es wird sich zu keiner Leistung verpflichtet, ob im Zweifel doch ein Rechtsbindungswille vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln.12
Die Einwilligung ist „klassisch“ vor allem im Zusammenhang mit ärztlichen Eingriffen von Bedeutung. Zu unterscheiden ist diese rechtfertigende Einwilligung von der Einwilligung i. S. d. § 183 BGB. Im Internet spielt die Einwilligung bei urheber- oder persönlichkeitsrechtlich relevanten Handlungen eine wichtige Rolle. Die rechtliche Qualifizierung der Einwilligung ist strittig. So wird sie einerseits nicht als Willenserklärung gesehen, weil die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) nicht anwendbar sind, sie soll vielmehr eine Willensbekundung oder Willensäußerung sein.13 Andererseits soll sie aber eine Willenserklärung mit wichtigen Folgen sein.14 Nach einer Auffassung soll die Einwilligung als Rechtsgeschäft gesehen werden, weil ein Rechtsverhältnis umgestaltet bzw. ein Rechtsgutseingriff legitimiert werde.15 Der BGH sieht jedoch gerade keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, vielmehr wird von einer schlichten Einwilligung gesprochen.16 Sinnvoll erscheint es daher, die Einwilligung wegen ihrer rechtsgestaltenden Dimension als atypisches Rechtsgeschäft anzusehen,17 Zustimmung verdient auch der Vorschlag, wie beim Rechtsgeschäft die Geschäftsfähigkeit vorauszusetzen.18
Jedes Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung, sie hat daher in der Rechtsgeschäftslehre eine zentrale Bedeutung. Wie das Rechtsgeschäft ist auch die Willenserklärung im BGB nicht definiert. Laut BGH ist sie die Äußerung eines Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist,19 in der Literatur wird sie häufig definiert als eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.20
Objektiv braucht eine Willenserklärung eine Erklärungshandlung nach außen, es muss der Wille zum Ausdruck gebracht werden, dass eine bestimmte Rechtsfolge herbeigeführt werden soll.21 Die Erklärung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Schweigen stellt nur ausnahmsweise eine Willenserklärung dar, wenn es das Gesetz bestimmt (z. B. § 108 Abs. 2 BGB) oder wenn es die Parteien vereinbart haben. Fehlt es an der objektiven Erklärungshandlung, kommt keine wirksame Willenserklärung zustande.
Der subjektive Tatbestand einer Willenserklärung setzt sich zusammen aus Handlungswille, Erklärungswille oder Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille oder Rechtsfolgewille.
Damit ist der Wille gemeint, überhaupt eine rechtserhebliche Erklärung herbeizuführen. Im Internet ist der Handlungswille gegeben, wenn gewollt eine Taste am Computer betätigt wird.22 Der Handlungswille fehlt demnach bei reinen Reflexbewegungen, bei Bewegungen unter Hypnose, bei Bewegungen eines Schlafenden oder Bewusstlosen sowie auch wenn z. B. gewaltsam die Hand zur Unterschrift geführt wird (vis absoluta). Wenn der Handlungswille fehlt, liegt keine wirksame Willenserklärung vor.23
Erklärungswille meint das Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Nach h. M. liegt trotz fehlendem Erklärungsbewusstsein eine zurechenbare Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine ausdrückliche oder konkludente Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat.24 Diese Zurechnung wird auch als „Erklärungsfahrlässigkeit“ oder „potentielles Erklärungsbewusstsein“ bezeichnet.25 In einem solchen Fall kann die Willenserklärung gem. § 119 Abs. 1, Alt. 2 BGB angefochten werden mit der Folge der Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB. Nach einer anderen Ansicht wird die Willenserklärung als nichtig gem. § 105 Abs. 2 BGB angesehen. Begründet wird dies mit Verweis auf § 118 BGB, wonach eine Scherzerklärung nichtig ist und daher eine Erklärung erst recht nichtig sein müsse, wenn sie nicht einmal im Bewusstsein abgegeben wurde, etwas Rechtserhebliches zu erklären.26 Nach einer weiteren Ansicht sei die Willenserklärung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein grundsätzlich wirksam, jedoch nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB analog anfechtbar.27 Praktisch ergibt sich jedoch für alle Ansichten dasselbe Ergebnis, weil auch im zweiten Fall durch analoge Anwendung des § 122 BGB eine Schadensersatzpflicht entsteht,28 so dass sich in der Konsequenz stets dieselbe Rechtsfolge ergibt.
Schulbeispiel für fehlendes Erklärungsbewusstsein ist die „Trierer Weinversteigerung“, bei welcher ein Ortsfremder einen Raum betritt, in dem eine Weinversteigerung stattfindet. Er winkt einem Bekannten zu und erhält wegen dieses Handhebens den Zuschlag.29 Im Internet liegt eine ähnliche Konstellation vor, wenn bei einer Live-Auktion verkannt wird, dass bereits nach dem ersten Klick auf „Bieten“ sofort ein Gebot abgegeben wird und nicht erst nach einem weiteren Bestätigungsklick.30 Auch bei der Dialer-Problematik, bei der unbewusst Einwahlprogramme heruntergeladen werden, welche anschließend vom Nutzer unbemerkt eine kostenpflichtige Nummer anwählen, fehlt es am Erklärungsbewusstsein,31 jedoch wird die Willenserklärung zugerechnet, wenn der verpflichtende Charakter erkennbar war.32 Im Zeitalter des Internet dürfte es häufig vorkommen, dass zwar die Maus oder Tastatur willentlich bedient wird, aber durch einen falschen Klick oder ein falsches Gebot kein Erklärungsbewusstsein vorhanden war.33
Geschäftswille ist der Wille, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Der Geschäftswille ist allerdings für das Vorliegen einer wirksamen Willenserklärung nicht erforderlich.34 Fehlt der Geschäftswille, kommt die Willenserklärung zwar zustande, sie ist aber gem. § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar mit der Folge des § 122 BGB.
Der Begriff des Rechtsbindungswillens wird nicht einheitlich gebraucht. Teilweise wird er synonym mit dem Geschäftswillen verwendet,35 teilweise wird er mit dem Erklärungsbewusstsein gleichgesetzt.36 Er ist letztlich für den subjektiven Tatbestand einer Willenserklärung unerheblich.37 Hauptsächlich wird der Rechtsbindungswille bei der Abgrenzung von Gefälligkeitsverhältnissen und Rechtsgeschäften verwendet.
Nach einer Literaturmeinung sollen der subjektive Tatbestand verzichtbar und die Tatbestandsmerkmale einer Willenserklärung nur objektiv zu bestimmen sein.38 Zutreffend wird darauf verwiesen, dass nach h. M. bei fehlendem Erklärungsbewusstsein eine Willenserklärung zustande kommt und damit dasselbe gilt wie bei fehlendem Geschäftswillen.39 Zudem wird argumentiert, dass die Fälle fehlenden Handlungswillens selten und eher skurril wären,40 als Beispiel wird angeführt, dass aufgrund einer heftigen Explosion in der Nähe der Finger zucke, unwillentlich ein Mausklick erfolge und damit eine Bestellung getätigt werde.41 Dies überzeugt jedoch nicht, denn im Zeitalter des Internet kann ein unwillentlicher Mausklick oder Tastendruck leicht geschehen, auch dass ein Dritter die Maus führt und klickt, ist leicht vorstellbar. Durch den Mausklick ist die objektive Erklärungshandlung gegeben, so dass eine Willenserklärung zustande gekommen wäre. Es wäre unbillig, in solchen Fällen auf das Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 1 BGB zu verweisen mit der Rechtsfolge des § 122 BGB. Es würde dem Grundsatz der rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmung zuwiderlaufen, wenn eine ohne Handlungswille ausgelöste Erklärung die Konsequenz einer Schadensersatzpflicht nach sich zöge. Gerade durch das Internet erhält der subjektive Tatbestand neue Bedeutung und ist damit keineswegs irrelevant.
Im Internet mittels Computer abgegebene elektronische und automatisierte Erklärungen gelten als echte Willenserklärungen,42 sie können wirksam übermittelt werden.43 Unterschieden werden Willenserklärungen im Internet danach, ob die Erklärung vom Menschen erstellt und elektronisch übermittelt wird oder ob die Erklärung selbst auch durch einen Computer erzeugt und elektronisch übermittelt wird,44 also in elektronisch übermittelte und elektronisch erzeugte Willenserklärungen.45 Die elektronisch erzeugte Willenserklärung wird teilweise noch differenziert in automatisierte Willenserklärung und Computererklärung.46 Während bei der automatisierten Erklärung bei der Erzeugung noch ein Mensch mitwirkt (z. B. durch Eingabe von Daten), wird die Computererklärung vollständig elektronisch erzeugt, sie unterscheiden sich nur durch den Grad der Automatisierung, die Grenzen sind fließend.47 Die Computererklärung wird zum Teil als Unterfall der automatisierten Erklärung bezeichnet,48 andererseits wird die automatisierte Erklärung auch der elektronisch übermittelten Erklärung zugeordnet.49 Teilweise werden noch die Begriffe computergestützte Willenserklärung,50 computergenerierte Erklärung51 oder digitale Willenserklärung verwendet.52 Überwiegend wird zwischen elektronisch übermittelter Willenserklärung und Computererklärung unterschieden.53 Dieser überzeugenden Kategorisierung wird auch hier gefolgt. Mit dieser Einteilung wird am besten klar worauf es ankommt, nämlich die Unterscheidung, ob eine Willenserklärung elektronisch erzeugt und übermittelt wird, oder ob sie nur elektronisch übermittelt und von einem Menschen erzeugt wird.
Die elektronisch übermittelte Willenserklärung wird vom Erklärenden selbst erstellt und per Computer über Internet verschickt.54 Der Computer agiert nur als Hilfsmittel, technisch automatisierte Vorgänge liegen nicht vor.55 Sie unterscheidet sich lediglich hinsichtlich des Übermittlungsweges von einer herkömmlichen Willenserklärung und stellt unstreitig eine echte Willenserklärung dar.56
Die objektive Erklärungshandlung kann per Mausklick, als E-Mail, im Text einer Website, als SMS, als Twitter-Nachricht, in einem Online-Formular, in einem Chat oder Messenger oder über ein soziales Netzwerk erfolgen.57
Wie bei der herkömmlichen Willenserklärung muss auch bei der elektronisch übermittelten Erklärung der subjektive Tatbestand gegeben sein, es muss eine innere Willensrichtung vorliegen. Der Handlungswille kann fehlen, wenn der Mausklick z. B. durch eine Reflexbewegung zustande kommt oder wenn ein Dritter die Maus führt und klickt.58 In einem solchen Fall kommt keine wirksame Willenserklärung zustande. Wie bereits gezeigt, kann auch im Internet eine Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein abgeben werden, z. B. dann wenn ein Nutzer einen Button oder einen Link anklickt, ohne zu erkennen, dass damit bereits eine Verpflichtung eingegangen wurde.59 Die Erklärung wird aber als Willenserklärung zugerechnet, wenn sie bei verkehrsüblicher Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre und die Erklärung nach Treu und Glauben als Willenserklärung aufgefasst werden durfte.60
Bei der Computererklärung besteht die Besonderheit, dass die Erklärung vollständig durch den Computer automatisch erzeugt und elektronisch übermittelt wird, dass also unmittelbar kein Mensch beteiligt ist.61 Es ist zunächst fraglich, ob die Computererklärung überhaupt eine Willenserklärung sein kann, weil die Erklärung scheinbar auf keinem menschlichen Willen beruht62 oder dieser zumindest nicht ohne weiteres sichtbar ist.63 Zur Einordnung der Computererklärung in das System des BGB wurden verschiedene Lösungsansätze diskutiert. So wurde vorgeschlagen, den Computer als Stellvertreter oder Boten anzusehen,64 nach anderer Meinung sollte die Computererklärung eine Willenserklärung ad incertas personas darstellen.65 Für eine weitere Ansicht stellt die Computererklärung eine Blanketterklärung dar,66 weiterhin wird sie als sonstige arbeitsteilig hergestellte Willenserklärung gesehen.67 Nach wieder anderer Ansicht soll die Computererklärung die Konkretisierung einer Rahmenvereinbarung darstellen.68 Allerdings orientieren sich alle Ansätze nicht am Tatbestand der Willenserklärung, so dass keiner überzeugen kann.69
Nach h. M. erfolgt die Lösung über den Tatbestand der Willenserklärung, im Ergebnis ist die Computererklärung als echte Willenserklärung im Sinne des BGB anerkannt.70 Eine eigenständige rechtliche Behandlung im Rahmen der Rechtsgeschäftslehre ist nicht gerechtfertigt.71 Es reicht aus,dass der Einsatz des Computers auf dem Willen eines Menschen beruht und dieser sich die Computererklärungen als eigene Willenserklärung zurechnen lassen will oder muss.72 Computererklärungen sind insbesondere im B2B-Bereich von Bedeutung, z. B. bei automatischen Lagersystemen, wenn bei Bedarf automatisch Bestellungen ausgelöst werden.73 Auch die automatische Bestellbestätigung (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB), die Agentenerklärung oder automatische Anwählprogramme (Dialer) sind Computererklärungen.74
Die vom Computer erzeugte Erklärung erfüllt den objektiven Tatbestand einer Willenserklärung, wenn sie aus Sicht des Erklärungsempfängers dem Erklärenden, also dem Betreiber des Computers, zuzurechnen ist.75 Dies ist auch das Prinzip einer herkömmlichen schriftlichen Erklärung, welche deswegen als Willenserklärung angesehen wird, weil sie aus Sicht des Empfängers dem Erklärenden zugerechnet wird.76 Die objektive Erklärungshandlung liegt in der Programmierung und der Inbetriebnahme des Systems durch den Betreiber.77
Die Computererklärung beruht nach h. M. auf dem Willen des Betreibers, der zwar keinen Erklärungswillen bezüglich der konkreten Erklärung hat, wohl aber einen generellen Willen.78 Der Handlungswille ist in der bewussten Inbetriebnahme des Computers zu sehen.79 Der Betreiber hat damit einen allgemeinen Handlungswillen und ein allgemeines Erklärungsbewusstsein, womit ihm die Willenserklärung zugerechnet werden kann.80 Nach einer Ansicht soll es nicht auf den generellen Willen, sondern auf die Herrschaft des Betreibers über die Herstellung der Erklärung ankommen.81 Das Ergebnis der wirksamen Willenserklärung bleibt davon allerdings unberührt.
Die elektronisch übermittelte Willenserklärung lässt sich unproblematisch unter den Tatbestand der Willenserklärung subsumieren. Auch die Computererklärung gilt als echte Willenserklärung i. S. der Rechtsgeschäftslehre. Die objektive Erklärungshandlung liegt in der Inbetriebnahme des Systems, subjektiv wird dem Betreiber allgemeiner Handlungswille und allgemeines Erklärungsbewusstsein zugerechnet.
Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden mit Abgabe und Zugang wirksam. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen sind gesetzlich nicht geregelt, diese werden mit ihrer Abgabe wirksam.82 Zudem wird zwischen verkörperten und unverkörperten Erklärungen unterschieden. Verkörperte Willenserklärungen sind schriftliche oder in anderen dauerhaften Zeichen niedergelegte Erklärungen und mündliche oder konkludente Erklärungen sind unverkörperte Willenserklärungen.83 Elektronische Willenserklärungen sind verkörperte Erklärungen, weil sie beim Empfänger gespeichert werden, auch Erklärungen in einem Online-Chat gelten als verkörpert.84 Für eine verkörperte Erklärung reicht die Möglichkeit einer Speicherung aus.85
Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit der Äußerung kein Zweifel möglich ist, zudem muss eine empfangsbedürftige Erklärung mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht worden sein.86 Sie muss so abgesendet sein, dass mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden kann.87
Eine elektronisch übermittelte Willenserklärung (z. B. E-Mail, Online-Formular, Online-Chat) ist abgegeben, also endgültig entäußert, wenn der Sendebefehl ausgelöst wurde,88 wenn die Erklärung in den Kommunikationsverkehr weitergeleitet wurde.89 Eine mündliche Erklärung über Internet- Telefonie oder Videokonferenz ist bereits mit der Äußerung abgegeben.90 Willenserklärungen per E- Mail oder über Online-Formular sind wegen der Zeitverzögerung Erklärungen unter Abwesenden, während Erklärungen im Online-Chat, über Internet-Telefonie und bei Online-Konferenzen Erklärungen unter Anwesenden darstellen, weil hier ein echter Dialog mit Rückfragemöglichkeit besteht.91
Bei der Computererklärung wird die Erklärung automatisch erzeugt und gesendet, so dass eine willentliche Entäußerung zunächst fehlt. Hier wird auf den generellen Abgabewillen des Betreibers abgestellt, die Computererklärung ist demnach abgegeben, wenn sie den systeminternen Bereich verlassen hat und auf den Weg zum Empfänger gebracht wurde.92
Der Zugang erfolgt zum einen dadurch, dass die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers kommt und zum anderen durch dessen Möglichkeit zur Kenntnisnahme.93 Zu unterscheiden ist, ob es sich um verkörperte oder unverkörperte Erklärungen unter Anwesenden oder Abwesenden handelt.94 Nach der Empfangstheorie (§ 130 Abs.1 Satz 1 BGB) ist eine Willenserklärung unter Abwesenden zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.95 Eine nicht verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden geht nach der eingeschränkten Vernehmungstheorie (§ 147 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu, wenn der Erklärende davon ausgehen kann, dass der Empfänger die Erklärung richtig vernommen hat.96
Bei der elektronisch übermittelten Erklärung sowie bei der Computererklärung handelt es sich um verkörperte Erklärungen unter Abwesenden, deren Zugang sich nach der Empfangstheorie i. S. d. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt.97
Die elektronisch übermittelte Erklärung ist dann in den Machtbereich des Empfängers gelangt, wenn sie für den Empfänger abrufbar gespeichert wurde.98 Zum Machtbereich des Empfängers gehören Empfangseinrichtungen, die für den Empfang von Erklärungen bereit gehalten werden (z.B. E-Mail-Postfach).99 Zusätzlich zum Bereithalten der Empfangseinrichtung bedarf es einer Widmung für den Empfang im Rechts- und Geschäftsverkehr.100 Nach anderer Ansicht könne es darauf nicht ankommen, weil eine solche Einschränkung Unsicherheiten produziere.101 Zudem sei die E-Mail heute auch für Privatleute ein Standardkommunikationsmittel und überdies werde bei Einrichtung eines E-Mail-Postfachs der Zustellung von Dokumenten zugestimmt, so dass die Widmung praktisch automatisch gegeben sei.102 Nach anderer Auffassung kann jedoch nicht selbstverständlich davon ausgegangen werden, dass eine E-Mail auch als Kommunikationsmittel genutzt wird, weshalb eine Widmung erforderlich ist.103 Dem ist zuzustimmen, richtigerweise muss daher ein Verbraucher dem Vertragspartner die E-Mail-Adresse explizit oder konkludent bekannt geben, hingegen kann bei einem Unternehmer, der mit einer E-Mail-Adresse auftritt, davon ausgegangen werden, dass er mit der Nutzung der Mailbox einverstanden ist.104 Weiterhin ist für den Eingang in den Machtbereich noch zu unterscheiden, ob die Erklärung in die Datenverarbeitungsanlage des Empfängers oder in einen Mail-Provider gelangt,105 dabei soll im ersten Fall bereits das Passieren der Schnittstelle zum internen Datennetz ausreichen.106 Hiergegen wird eingewendet, dass bei Abgabe einer schriftlichen Erklärung unter Anwesenden es nicht ausreicht, das Schriftstück unbemerkt neben dem Empfänger abzulegen.107 Ausreichend für den Eingang in den Machtbereich ist, wenn die Erklärung in fixierter und abrufbarer Form für den Empfänger gespeichert ist, dabei genügt der Eingang auf dem Server des Providers, eine Speicherung auf dem Rechner des Empfängers ist nicht erforderlich.108
Zugang tritt mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme ein, spätestens aber mit der tatsächlichen Kenntnisnahme.109 Bei einer Erklärung gegenüber einem Unternehmer tritt Zugang in der Regel während der üblichen Geschäftszeiten noch am selben Tag ein, andernfalls am nächsten Tag.110 Erklärt der Unternehmer, dass er vollautomatisch arbeitet, tritt der Zugang sofort ein.111 Gegenüber einem Verbraucher hingegen tritt Zugang erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme ein.112 Von einem Verbraucher oder einer Privatperson könne nicht verlangt werden, dass die Mailbox regelmäßig auf eingehende Nachrichten überprüft werde, so dass eine E-Mail durch das Eintreffen in die Mailbox noch nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt sei.113 Für Anhänge von E-Mails gilt grundsätzlich dasselbe, diese gehen zu wie die E-Mail selbst.114 Allerdings hat wegen der Gefahren durch Öffnen von Anhängen der Versender im Zweifel den Nachweis zu führen, dass der Anhang nicht den Anschein einer Spam-Mail oder Fälschung etc. erweckt.115
Bei der Computererklärung gilt ein modifizierter Zugangsbegriff. Der Zugang einer Computererklärung tritt ein, sobald sie im Arbeitsspeicher des Empfängers gespeichert wird,116 bzw.
wenn sie die Schnittstelle der EDV-Anlage des Empfängers erreicht und somit in dessen Machtbereich gelangt.117 Die Möglichkeit der Kenntnisnahme und damit der Zugang besteht bei der Computererklärung sofort, eine zeitliche Begrenzung auf übliche Geschäftszeiten gibt es nicht, durch die Automatisierung wird die Möglichkeit der Kenntnisnahme praktisch durch die Möglichkeit der Bearbeitung ersetzt.118 Es wird auch von einem automatisierten Zugang und einem generellen Zugangswillen gesprochen.119
Bei Internet-Telefonie, Videokonferenz oder Online-Chat hingegen handelt es sich um unverkörperte Erklärungen unter Anwesenden, deren Zugang nach der Vernehmungstheorie zu beurteilen ist (§ 147 Abs. 1 Satz 2 BGB).120 Bei Vorliegen eines unmittelbaren Verständigungskontakts mit Rückfragemöglichkeit handelt es sich um eine Erklärung unter Anwesenden.121 Nach einer Literaturmeinung soll auch für eine E-Mail der Zugang nach § 147 Abs. 1 BGB zu beurteilen sein, weil wie beim Chat sofort auf Äußerungen der anderen Person reagiert werden kann.122 Hier wird allerdings verkannt, dass es sich gerade um keine zeitgleiche Kommunikation handelt, weil eine E-Mail zuerst auf dem Mailserver zwischengespeichert wird und abgerufen werden muss.123 Von daher kann die E-Mail nicht mit dem Chat gleichgesetzt werden, denn bei diesem findet ein unmittelbarer Austausch statt, die Nachrichten erscheinen ohne weitere Zwischenschritte auf dem Bildschirm des Empfängers, ein Chat stellt eine Dialog-Kommunikation dar.124 Nicht haltbar ist jedenfalls die Ansicht, im Internet sei jegliche Kommunikation als Erklärung unter Abwesenden zu beurteilen.125 So ist Kommunikation über Internettelefonie gleichzusetzen mit einem üblichen Telefon und unter „sonstige technische Einrichtungen“ gem. § 147 Abs. 1 Satz 2 BGB fallen Online-Chat und Videokonferenzen, weil hier eine unmittelbare Kommunikation stattfindet.126
Bei einer Online-Auktion kommunizieren Einlieferer und Bieter nicht direkt miteinander, sondern nur mit dem Auktionshaus, dieses fungiert daher als Empfangsvertreter oder Empfangsbote.127 Beim Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB) gilt die Erklärung mit Zugang beim Vertreter dem Vertretenen zugegangen, beim Empfangsboten ist die Erklärung zugegangen, wenn regelmäßig mit der Weitergabe zu rechnen ist.128
Grundsätzlich trägt der Absender das Übermittlungsrisiko und der Empfänger die Risiken seines räumlichen Machtbereichs,129 es ist also die Risikoverteilung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugrunde zu legen.130 Etwas anderes kann sich bei Zugangsvereitelung oder bei Verletzung von Obliegenheiten des Empfängers ergeben. Gehen Daten verloren, bevor sie den Mail-Server des Empfängers erreichen, geht dies zu Lasten des Absenders.131 Kommt es zu Störungen beim Empfangsprovider, tritt Zugang ein, weil der Provider Empfangsbote ist,132 allerdings ist dies dem rein privaten E-Mail-Nutzer nicht zurechenbar.133 Der private Nutzer hat keine Pflicht, eine E-Mail für den Empfang von rechtsgeschäftlichen Erklärungen bereit zu halten, so dass es bei ihm zu keiner Pflichtwidrigkeit kommt.134 Für den Fall, dass wegen mangelnder Speicherkapazität des E- Mail-Postfachs ein Zugang nicht möglich ist, muss der Empfänger sich dies nur dann zurechnen lassen, wenn er wegen geschäftlicher Tätigkeit mit dem Eingang von E-Mails rechnen musste und dennoch die Mailbox nicht aufräumte.135 Hat der Absender Kenntnis vom Fehlschlagen der Zustellung, so muss er einen zweiten Zustellversuch unternehmen,136 der Empfänger kann sich dann nicht gem. § 242 BGB auf einen verspäteten Zugang berufen.137 Hat er keine Kenntnis, so kann er vom Zugang beim Empfänger ausgehen. Dies gilt auch für den Fall einer Inkompatibilität von Software, hat der Absender davon keine Kenntnis, geht die Nachricht auch bei fehlender Lesbarkeit zu.138 Im Fall der absichtlichen Zugangsvereitelung, wenn z. B. eine Nachricht gelöscht wird oder die E-Mail-Adresse geändert wird, damit keine Nachrichten mehr empfangen werden können, gilt die Erklärung als zugegangen, es kommt zur Zugangsfiktion gem. § 162 Abs. 1 BGB analog.139
Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf den Zugang beruft.140 Für den Beweis des Zugangs einer E-Mail wird eine Eingangsbestätigung des Empfängers benötigt, ein Sendeprotokoll führt nicht zu einem Anscheinsbeweis.141 Eine Empfangs- oder Lesebestätigung des E-Mail-Programms führt dagegen zum Anscheinsbeweis des Zugangs.142
Fraglich ist, ob eine elektronische Willenserklärung gem. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB widerrufbar ist. Dazu müsste der Widerruf vor oder gleichzeitig mit der Willenserklärung eingehen. Nach einer Auffassung ist dies faktisch ausgeschlossen, weil wegen der hohen Übertragungsgeschwindigkeit und der zum Teil sofortigen Bearbeitung ein Widerruf nicht gleichzeitig oder vorher zugehen kann.143 Dies ist aber nicht zwingend immer der Fall, da es auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme ankommt und der Widerruf auch telefonisch erfolgen könnte.144 Erfolgt z. B. Erklärung und Widerruf per E-Mail außerhalb üblicher Geschäftszeiten, so tritt Zugang am nächsten Arbeitstag ein, der Zugang des Widerrufs erfolgt damit gleichzeitig und ist wirksam.145 Computererklärungen sind dagegen nicht widerrufbar, weil diese unmittelbar nach dem Erreichen des Computers des Empfängers zugehen und ein Widerruf immer verspätet zugeht und damit unwirksam ist.146
[...]
1 Rüthers/Stadler, § 3, Rn. 2.
2 Leenen, § 1, Rn. 5.
3 Leenen, § 1, Rn. 1.
4 Leenen, § 20, Rn. 1.
5 Köhler, § 5, Rn. 5.
6 Ellenberger, in: Palandt BGB, Überbl. v. § 104, Rn. 2.
7 Köhler, § 5, Rn. 5.
8 Leenen, § 4, Rn. 16.
9 Köhler, § 5, Rn. 6.
10 Medicus, Rn. 198; Wolf/Neuner, § 28, Rn.10.
11 Rüthers/Stadler, § 16, 32.
12 Rüthers/Stadler, § 17, 17.
13 Wolf/Neuner, § 28, Rn. 29.
14 Medicus, Rn. 200.
15 Ohly, GRUR 2012, 983, 985; von Zimmermann, S. 13.
16 BGH CR 2012, 333 ff.; BGH CR 2010, 463 ff.
17 Wolf/Neuner, § 28, Rn. 31.
18 Medicus, Rn. 200.
19 BGHZ 145, 343, 346; BGHZ 149, 129, 133.
20 Brox/Walker, Rn. 82; Klocke, S. 13; Leipold, § 10, Rn. 10; Mansel, in: Jauernig, Kommentar zum BGB, Vor. § 116 bis § 144, Rn. 2; Petersen, § 9, Rn. 1.
21 Brox/Walker, Rn. 88.
22 Kitz, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Teil 13.1, Rn. 45.
23 Leipold, § 10, Rn. 18.
24 Feuerborn, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, Vor. zu §§ 116-144, Rn. 7.
25 Petersen, § 9, Rn. 20; Feuerborn, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, Vor. zu §§ 116-144, Rn. 7.
26 Leipold, § 17, Rn. 16.
27 Leipold, § 17, Rn. 17.
28 Süßenberger, S. 37; Suttorp, S. 67.
29 Leipold, § 17, Rn. 14; Petersen, § 9, Rn. 16.
30 Kitz, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Teil 13.1, Rn. 48.
31 Arnold, in: Ermann BGB, Vor. §§ 116ff, Rn. 17; Petersen, § 9, Rn. 16.
32 Oechsler, JURA 2012, 422, 424.
33 Glossner, in: MAH IT-Recht, Teil 2, Rn. 21.
34 Leenen, § 5, Rn. 32; Petersen, § 9, Rn. 15.
35 BGH BeckRS 2010, 15911.
36 Kitz, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Teil 13.1, Rn. 46; Petersen, Rn 16.
37 Klocke, S. 23.
38 Härting, in: Internetrecht, C. Vertragsrecht, Rn. 398; Leenen, § 5, Rn. 31.
39 Leenen, § 5, Rn. 32, 33.
40 Leenen, § 5, Rn. 35.
41 Leenen, § 5, Rn. 24.
42 Suttorp, S. 68.
43 Borges, S. 191.
44 Drenska, S. 10; Suttorp, S. 69,70.
45 Härting, in: Internetrecht, C. Vertragsrecht, Rn. 387, 388; Müller-Hengstenberg/Kirn, MMR 2014, 307, 308.
46 Baum, S. 28; Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektr. Medien, Vor. zu §§ 116 ff.,Rn. 1.
47 Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektr. Medien, Vor. zu §§ 116 ff., Rn. 1.
48 Baum, S. 36; Drenska, S. 12.
49 Hoffmann, S. 18.
50 Petersen, § 10, Rn. 17; Wiebe, S. 203.
51 Ernst, §2, Rn. 11.
52 Fringuelli/Wallhäuser, CR 1999, 93.
53 Baum, S. 41; Cheng, S. 20; Ruff, S. 130; Süßenberger, S. 39 f.; Suttorp, S. 70; Taubitz/Kritter, JuS 1999, 839, 839.
54 Cheng, S. 22.
55 Triebiger, S. 27.
56 Härting, in: Internetrecht, C. Vertragsrecht, Rn. 387; Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektr. Medien, Vor.zu §§ 116ff., Rn. 2; Süßenberger, S. 46.
57 Kitz, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Teil 13.1, Rn. 10.
58 Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektr. Medien, Vor. zu §§ 116ff., Rn. 3.
59 Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektr. Medien, Vor. zu §§ 116ff., Rn. 4.
60 Siehe S. 5, 6, Punkt B.I.2b.
61 Cornelius, MMR 2002, 353, 354.
62 Heun, CR 1994, 595.
63 Medicus, Rn. 256.
64 Schmidt, AcP (166), 1966, 1, 21.
65 Fritsche/Malzer, DNotZ 1995, 3, 7.
66 Köhler, AcP 182 (1982), 126, 134.
67 Brauner, S. 39 ff.
68 Möschel, AcP 186 (1986), 196
69 Cordes, S. 44.
70 Baum, S. 45; Borges, S. 194; Cheng, S. 39; Cornelius, MMR 2002, 353, 354; Ellenberger, in: Palandt, BGB, Einf.§§ 116 ff., Rn. 1; Singer, in: Staudinger, BGB, Vor. zu §§ 116 ff., Rn. 57; Wolf/Neuner, § 31, Rn. 10.
71 Säcker, in: MüKo zum BGB, Einl., Rn. 184.
72 Mehrings, MMR 1998, 30, 31.
73 Boehme-Neßler, S. 140; Ruff, S. 130.
74 Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektr. Medien, Vor. zu §§ 116ff., Rn. 7-13.
75 Borges, S. 194; Ellenberger, in: Palandt, BGB, Einf. §§ 116 ff., Rn. 1; Heun, CR 1994, 595, 596; Koch, S. 100.
76 Heun, CR 1994, 595, 596.
77 Cordes, S. 51.
78 Borges, S. 195.
79 Cordes, S. 52, 59.
80 Borges, S. 195; Koch, S. 100, 101; Köhler/Arndt/Fetzer, Rn. 169; Mehrings, MMR 1998, 30, 31; Uhlmann, S. 53.
81 Borges, S. 195.
82 Einsele, in: MüKo zum BGB, Rn. 5; Ellenberger, in: Palandt, BGB, § 130, Rn. 4.
83 Einsele, in: MüKo zum BGB, § 130, Rn. 2.
84 Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektr. Medien, § 130, Rn. 2.
85 Cordes, S. 77; Mouhsen, S. 62.
86 Ellenberger, in: Palandt, BGB, § 130, Rn. 4; Koch, S. 106.
87 Borges, S. 220.
88 Borges, S. 221; Glatt, S. 61; Einsele, in: MüKo zum BGB, § 130, Rn. 13; Härting, in: Internetrecht, C.Vertragsrecht, Rn. 401, 402; Kitz, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Teil 13.1, Rn. 58.
89 Koch, S. 106.
90 Cheng, S. 44.
91 Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektr. Medien, § 130, Rn. 3.
92 Baum, S. 74; Cordes, S. 78; Süßenberger, S. 139.
93 Härting, in: Internetrecht, C. Vertragsrecht, Rn. 417.
94 Köhler/Arndt/Fetzer, Rn. 175.
95 Ellenberger, in: Palandt, BGB, § 130, Rn. 5.
96 Kitz, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Teil 13.1, Rn. 58; Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektr. Medien, § 130, Rn. 3.
97 Cheng, S. 71, 72.
98 Buck-Heeb, in: Das Recht vor den Herausforderungen neuer Technologien, 311, 315; Dörner, AcP 202, 363, 366.
99 Spindler/Schuster, Recht der elektr. Medien, § 130, Rn. 4.
100 Heckmann in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl. 2014, Kap. 4.1, Rn. 106; Spindler/Schuster, Recht der elektr. Medien, § 130, Rn. 5; Ultsch, NJW 1997, 3007.
101 Mankowski, MMR 2001, 1901, 1902.
102 Thalmair, NJW 2011, 14, 15.
103 Dörner, AcP 202, 363, 366; Köhler/Arndt/Fetzer, Rn. 177.
104 Heckmann in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl. 2014, Kap. 4.1, Rn. 108, 109.
105 Buck-Heeb, in: Das Recht vor den Herausforderungen neuer Technologien, 311, 315; Ruff, S. 136.
106 Kitz, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Teil 13.1, Rn. 78; Ruff, S. 137.
107 Köhler/Arndt/Fetzer, Rn. 176.
108 Köhler/Arndt/Fetzer, Rn. 177.
109 Mankowski, NJW 2004, 1901, 1902.
110 Ultsch, NJW, 1997, 3007, 3008.
111 Kitz, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Teil 13.1, Rn. 92; Köhler/Arndt/Fetzer, Rn. 179.
112 Härting, in: Internetrecht, C. Vertragsrecht, Rn. 415.
113 Ultsch, NJW, 1997, 3007, 3008.
114 Kitz, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Teil 13.1, Rn. 68.
115 Wietzorek, MMR 2007, 156, 159.
116 Süßenberger, S. 195.
117 Cordes, S. 84.
118 Baum, S. 129; Cheng, S. 65; Ruff, S. 138; Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektr. Medien, § 130, Rn. 9.
119 Baum, S. 129.
120 Cheng, S. 71, 72; Glatt, S. 67; Rehbinder/Schmaus, UFITA 2000, 313, 325; Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektr. Medien, § 147, Rn. 2.
121 Rehbinder/Schmaus, UFITA 2000, 313, 325.
122 Dörner, AcP 202, 363, 375.
123 Cheng, S. 53; Hoffmann, S. 39.
124 Cheng, S. 61, 62.
125 Fringuelli/Wallhäuser, CR 1999, 93, 98.
126 Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektr. Medien, § 147, Rn. 2.
127 Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektr. Medien, § 130, Rn. 14.
128 Arnold, in: Ermann BGB, § 130, RN. 16, 17.
129 Einsele, in: MüKo zum BGB, § 130, Rn. 35.
130 Cordes, S. 119.
131 Köhler/Arndt/Fetzer, Rn. 184; Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektr. Medien, § 130, Rn. 15.
132 Härting, in: Internetrecht, C. Vertragsrecht, Rn. 423; Köhler/Arndt/Fetzer, Rn. 184.
133 Drenska, S. 40; Köhler/Arndt/Fetzer, Rn. 184; Ultsch, NJW 1997, 3007, 3009.
134 Drenska, S. 36.
135 Köhler/Arndt/Fetzer, Rn. 184; Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektr. Medien, § 130, Rn. 15.
136 Ellenberger, in: Palandt, BGB, § 130, Rn. 18.
137 Härting, in: Internetrecht, C. Vertragsrecht, Rn. 426.
138 Härting, in: Internetrecht, C. Vertragsrecht, Rn. 426.
139 Ruff, S. 139.
140 Ellenberger, in: Palandt, BGB, § 130, Rn. 21.
141 Härting, in: Internetrecht, C. Vertragsrecht, Rn. 431.
142 Herwig, MMR 2001, 145, 146; Mankowski, NJW 2004, 1901; Thot/Gimmy, in: Handbuch zum Internetrecht, Kap. 1, S. 10; Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektr. Medien, § 130, Rn. 25.
143 Koch, S. 120; Köhler/Arndt/Fetzer, Rn. 190; Mehrings, MMR 1998, 30, 3; Reichold in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 130, Rn. 38.
144 Heckmann in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl. 2014, Kap. 4.1, Rn. 127.
145 Süßenberger, S. 200.
146 Süßenberger, S. 202.