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Bachelorarbeit, 2016
58 Seiten, Note: 1,7
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Der Pfandbrief
2.1. Definition
2.2. Historischer Abriss
2.3. Der deutsche Pfandbriefmarkt
2.4. Pfandbriefarten und ihre Funktionsweise
2.4.1. Emissionsstruktur und Kostenbestandteile
2.4.2. Platzierung und Rendite
2.5. Rechtlicher Rahmen des Pfandbriefs
2.5.1. Allgemeines
2.5.2. Deckungskongruenz
2.5.3. Insolvenzfall und Trennungsprinzip
2.5.4. Rechtliches zum Hypothekenpfandbrief
2.6. Behandlung unter Basel III
2.7. Ratingprozess bei Pfandbriefen
3. Asset-Backed-Securities
3.1. Definition
3.2. Historischer Abriss
3.3. Der ABS/MBS Markt
3.4. Arten der Verbriefung im Sinne von ABS
3.4.1. Collateralized Debt Obligation
3.4.2. Mortgage-Backed-Securities
3.4.3. ABS im engeren Sinne
3.5. Die MBS-Transaktion
3.5.1. Transaktionsstruktur
3.5.2. True Sale vs. Synthetische Verbriefung
3.5.3. Transaktionsvarianten und Kostenbestandteile
3.5.4. Platzierung und Rendite
3.5.5. Credit Enhancement
3.6. Rechtliches zu MBS
3.7. Behandlung unter Basel III
3.8. Ratingprozess bei MBS
4. Hypothekenpfandbriefe und MBS im Vergleich
4.1. Grundsätzliches
4.1.1. Historie und Markt
4.1.2. Emission
4.1.3. Verbriefung
4.1.4. Strukturunterschiede und bilanzielle Sicht
4.2. Risikobehandlung
4.2.1. Adressenausfallrisiko
4.2.2. Prepayment- und Delinquency-Risiken
4.2.3. Marktpreisrisiko
4.2.4. Zinsänderungsrisiko
4.2.5. Rechtliche Risiken
4.2.6. Spezifische Risiken bei MBS
4.3. Behandlung unter Basel III
4.4. Renditeentwicklung
5. Motive für den Einsatz aus verschiedenen Perspektiven
5.1. MBS aus Investorensicht
5.2. Hypothekenpfandbriefe aus Investorensicht
5.3. MBS aus Emittentensicht
5.4. Hypothekenpfandbriefe aus Emittentensicht
6. Gegenüberstellung in Form einer Matrix
7. Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Entwicklung des Pfandbriefvolumens
Abbildung 2: Entwicklung des Neuemissionsvolumens
Abbildung 3: Darstellung der Funktionsweise von Hypothekenpfandbriefen
Abbildung 4: iBoxx Hypothekenpfandbriefe
Abbildung 5: Beleihungswerte der Pfandbriefgattungen
Abbildung 6: Marktwert vs. Beleihungswert
Abbildung 7: Ratings von Hypothekenpfandbriefen 2015/16
Abbildung 8: Entwicklung der Umlaufvolumina von ABS in den USA.
Abbildung 9: Neuemissionsvolumen von ABS in den USA.
Abbildung 10: Überblick über die Anlageklassen
Abbildung 11: Credit-Default-Swap
Abbildung 12: Entwicklung des S&P Index für MBS.
Abbildung 13: MBS Tranchen Beispiel
Abbildung 14: Wasserfallprinzip
Abbildung 15: Bilanzielle Sicht bei einer Pfandbriefemission
Abbildung 16: Bilanzielle Sicht bei einer MBS-Transaktion
Abbildung 17: Renditespreads Hypothekenpfandbrief und AAA-RMBS.
Abbildung 18: "Magisches Dreieck" der Geldanlage
Seit dem Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2007, welche zunächst als US-Immobilienkrise oder auch als sog. subprime -Krise begann, hat sich ein Schatten des Misstrauens über die Banken- und Finanzbranche gelegt und die Risikoaversion der Investoren ist massiv gestiegen. Der Auslöser hierfür waren zum Großteil die in dieser Arbeit behandelten Mortgage-Backed-Securities als Teil der Asset-Backed-Securities, welche das Gegenstück zum deutschen Hypothekenpfandbrief darstellen. Der Wunsch der Investoren nach mehr Transparenz und Absicherung sowie die immer höher werdenden regulatorischen Anforderungen drängen die Institute dazu, tiefgreifende Veränderungen vorzunehmen. Dies wird vor allem durch den Handel von Kreditrisiken und deren Umwandlung in Liquidität erreicht.
Um aus den Fehlern der Vergangenheit zu lernen und zweierlei vom Prinzip her ähnliche Instrumente vergleichbar zu machen, stellt sich die Frage: Hypothekenpfandbrief versus Mortgage-Backed-Security - Ist das deutsche Musterprodukt, der Hypothekenpfandbrief, unschlagbar? Das Ziel dieser Arbeit ist es, diese Fragestellung final zu beantworten, indem die Merkmale von ABS bzw. MBS und Pfandbriefen bzw. Hypothekenpfandbriefen durch eine detaillierte Analyse gegenübergestellt werden.
Zum besseren Verständnis werden in den Kapiteln 2 und 3 grundsätzliche Definitionen sowie Informationen zu den wichtigsten Produkteigenschaften der beiden Instrumente dargelegt. Die Aufbaustruktur dieser Arbeit gliedert sich schwerpunktartig nach Definition, Historie, Markt, Funktionsweise und Rating der Instrumente sowie parallel zum Geschehen nach Risikogesichtspunkten. Der Vergleich beider Instrumente fußt auf den in Kapiteln 2 und 3 gewonnenen Erkenntnissen, welche anschließend in Kapitel 4 hinsichtlich der genannten Aufbaustruktur und Risiken gegenübergestellt werden.
Darauf aufbauend werden in Kapitel 5 die speziellen Motive für den Einsatz von Hypothekenpfandbriefen und MBS aus Emittenten- sowie Investorensicht beleuchtet und nach dem „magischen“ Dreieck der Geldanlage bewertet. Kapitel 6 dient dazu, alle gewonnenen und für das Fazit wichtigen Erkenntnisse in Form einer Matrix gegenüberzustellen.
Diese Arbeit schließt mit einer kurzen Zusammenfassung der behandelten Inhalte ab und betrachtet beide Instrumente aus der Zukunftsperspektive, bevor die oben genannte Fragestellung final beantwortet wird.
Eine detaillierte Definition über Pfandbriefe bietet der Verein deutscher Pfandbriefbanken. Dieser beschäftigt sich umfassend mit 37 Pfandbriefbanken, welche Interessen gegenüber verschiedenen nationalen und europäischen Entscheidungsgremien wie zum Beispiel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben.[1] Laut vdp sind Pfandbriefe „[…] gedeckte, verzinsliche Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zur Ausübung des Pfandbriefgeschäfts haben (Pfandbriefbanken), emittiert und am Kapitalmarkt platziert werden.“ [2] Pfandbriefe stellen ein Instrument dar, welches bestimmte Kreditinstitute zur Refinanzierung von Immobilienkrediten, Krediten an Staat und Kommunen sowie Schiffs- und Flugzeughypotheken nutzen.[3] Neben der gedeckten Schuldverschreibung, welche wie oben genannt den Pfandbrief verkörpert, ist es wichtig eine Abgrenzung zur einfachen, ungedeckten Schuldverschreibung durchzuführen. Bei einer einfachen, ungedeckten Schuldverschreibung haftet das emittierende Kreditinstitut mit seinem gesamten Vermögen, während bei einem Pfandbrief, welcher als besondere Form der gedeckten Schuldverschreibung gilt[4], ausschließlich der Deckungsstock, d.h. die Bündelung von Grundpfandrechten an Immobilien als Sicherheit zu Grunde liegt.[5] Bei Hypothekenpfandbriefen können erstrangige Grundpfandrechte bis zu 60% des Beleihungswertes einer Immobilie oder, unter anderem, nachrangige Sicherheiten zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen werden.[6] Letztere dürfen erst dann verwendet werden, wenn die Ansprüche der Pfandbriefgläubiger bedient wurden und restliche Deckungswerte vorhanden sind.[7] Die Schuldverschreibung verpflichtet den Emittenten zu einer Leistung, welche sich durch eine Rückzahlung des eingesetzten Kapitals am Ende der Laufzeit sowie Zinszahlungen zu vorher vereinbarten Zeitpunkten äußert.[8] Des Weiteren können Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe als „[…] Namens- sowie als Order- und Inhaberschuldverschreibungen begeben werden. In der Praxis werden sie meistens als Inhaberpapiere emittiert.“ [9]
Die Geschichte des Pfandbriefs geht weit zurück in das 18. Jahrhundert, genauer gesagt in das Jahr 1756, als der preußische Adel auf Grund des Siebenjährigen Krieges nur noch wenige bis keine Kredite erhielt.[10] Grundbesitz war zum größten Teil das einzige noch zu verwertende Gut, weshalb König Friedrich II. den adeligen Großgrundbesitzern durch die sogenannte „ Cabinets-Ordre “ erlaubte, sich innerhalb einer Genossenschaft untereinander Kredite zu gewähren.[11] Dies geschah in Form von Schuldverschreibungen bzw. durch Pfandbriefe, deren Beleihungswert bis zu 50% des eigenen Grundbesitzes betragen durfte.[12] Etwa ein Jahrhundert später wurde die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank im Auftrag König Ludwigs I. gegründet, welche die wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Deckung des Kreditbedarfs in Bayern verbessern sollte.[13] Ab diesem Zeitpunkt standen einheitliche Regelungen bezüglich Hypothekendarlehen fest: „[…] eine bestimmte Laufzeit, einen festen Zins von 4 Prozent sowie die Unkündbarkeit des Darlehens auf Gläubigerseite, während der Schuldner mit einer Tilgung von 1 Prozent jederzeit zurückzahlen konnte.“ [14] Ein modernes Pfandbriefsystem entwickelte um das Jahr 1850 Johann Baptist Stroell, welcher durch diverse Schutzvorkehrungen die Sicherstellung der Refinanzierung seines Arbeitgebers, der Bayerischen Hypotheken- und Wechsel-Bank erreichte.[15] Die Schutzvorkehrungen beinhalteten unter anderem die Deckung des Kreditportfolios der Bank durch die gesamte Masse an Grundpfandrechten, die Haftung des Bankvermögens bei Ausfällen sowie Spezial-Reservefonds.[16] An dieser Stelle wird erkennbar, dass der frühe Pfandbrief schon einige Ähnlichkeiten mit dem heutigen Pfandbrief aufwies und bis zum aktuellen Zeitpunkt der am weitesten verbreitete covered bond ist.[17] Durch die lange Historie der gedeckten Schuldverschreibung gibt es viele Erfahrungswerte und da bis heute ist kein Ausfall eines deutschen Pfandbriefs bekannt ist, genießt er eine hohe Beliebtheit bei Investoren.[18] Erst im Jahr 2005 wurden alle bisherigen Pfandbriefgesetze durch die deutsche Gesetzgebung zu einem einheitlichen Pfandbriefgesetz (PfandBG) vereint.[19]
Mit einem Umlaufvolumen von 586 Mrd. € und einem Emissionsvolumen von 73 Mrd. € war der deutsche Pfandbriefmarkt das größte Segment des covered bond Markts im Jahre 2011.[20] Der Großteil der emittierten Pfandbriefe wurde in Euro begeben und hatte einen festen Zinssatz, während 26 % davon als Jumbo-Pfandbrief ausgegeben wurden.[21] Im Zeitverlauf kann man einen massiven Rückgang des Umlaufvolumens feststellen, was wohl zum einen der Finanzkrise und zum anderen den immer höher werdenden regulatorischen Anforderungen zu Schulden ist.[22] Wenn man den Markt für Hypothekenpfandbriefe jedoch mit anderen Pfandbriefsegmenten vergleicht, so hat dieser die Finanzkrise relativ unbeschadet überstanden.[23]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Entwicklung des Pfandbriefvolumens[24]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Entwicklung des Neuemissionsvolumens[25]
Während der Öffentliche Pfandbrief ab 2001 auf Grund des Wegfalls der impliziten Staatsgarantie in Form der Gewährträgerhaftung am ehesten unter der Finanzkrise litt, weist der Hypothekenpfandbrief eine vergleichsweise stabile Entwicklung auf.[26] Vor allem Geschäftsbanken und andere Finanzinstitute nutzen diese Pfandbriefgattung auf Grund der regulatorischen Bestimmungen als neues Refinanzierungsinstrument, wenn sie den Pfandbriefmarkt betreten.[27] Dadurch wird dem Hypothekenpfandbrief eine immer größere Rolle zugeschrieben. Vergleicht man die deutschen Pfandbriefarten, so belief sich das Umlaufvolumen für Öffentliche Pfandbriefe im Jahr 2013 auf 272 Mrd. € und das Volumen für Hypotheken- und Schiffspfandbriefe zusammen auf 216 Mrd. €, wobei ein Trend zum Abbau von Öffentlichen Pfandbriefen auf Grund von veränderten Geschäftsmodellen der Hypotheken- und Landesbanken besteht[28]. Bezogen auf Hypothekenpfandbriefe hatten Ende 2013 „[…] genauso viele Emittenten ihren Bestand an Hypothekenpfandbriefen reduziert wie aufgebaut.“ [29]
Deutsche Pfandbriefe existieren in genau vier Ausprägungen, welche durch das Pfandbriefgesetz teils unterschiedlich behandelt werden. Zunächst ist hier der Hypothekenpfandbrief zu nennen, welcher zentraler Bestandteil dieser Arbeit ist. Die Deckung dieser Pfandbriefart beruht auf grundpfandrechtlich besicherten Immobiliendarlehen.[30] Im Insolvenzfall des Emittenten, beispielsweise der Hypothekenbank, dienen die Deckungswerte zur sofortigen Erfüllung der Ansprüche der Pfandbriefgläubiger.[31]
Die zweite Pfandbriefart stellen Öffentliche Pfandbriefe dar, welche zum größten Teil mit Forderungen gegen Zentralregierungen oder Kommunen innerhalb der Europäischen Union und des EWR gedeckt sind.[32] Neben Hypotheken- und Öffentlichen Pfandbriefen sind auch Schiffs- und Flugzeugpfandbriefe im Umlauf. Schiffspfandbriefen liegen Darlehensforderungen zu Grunde, welche durch Schiffshypotheken besichert sind.[33] Zuletzt in den Fokus geraten ist diese Pfandbriefgattung durch die Schifffahrtskrise und die damit verbundene Anhäufung notleidender Kredite, d.h. Kredite, bei denen die Rückzahlung ungewiss ist, durch die HSH Nordbank.[34] Die letzte Gattung stellen Flugzeugpfandbriefe dar, welche eine Nische der Schiffspfandbriefe sind.[35] Darlehensforderungen bei Flugzeugpfandbriefen sind durch Registerpfandrechte nach § 1 des Pfandbriefgesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und ausländische Flugzeughypotheken gedeckt.[36]
Ein Überbegriff, welcher auf alle Pfandbriefgattungen zutreffen kann, ist der sogenannte Jumbo-Pfandbrief. Das Volumen des Jumbo-Pfandbriefs beträgt mindestens 1 Mrd. Euro und darf nur in eben solcher Währung emittiert werden.[37] Des Weiteren ist festgelegt, dass der Zins eines Jumbo-Pfandbriefs fest sein muss und der Pfandbrief an sich unbedingt an einer europäischen Börse zugelassen sein muss.[38] Im Grunde vergibt die Pfandbriefbank Hypotheken-, Öffentliche-, Schiffs- oder Flugzeugkredite, welche zunächst auf der Aktivseite der Bilanz als Forderung eingehen. Die daraus entstehenden Deckungswerte werden je nach Art mit bis zu 60 – 100% beliehen, gebündelt und dann als Pfandbriefe an institutionelle Investoren emittiert, um sich zu refinanzieren.[39]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Darstellung der Funktionsweise von Hypothekenpfandbriefen[40]
Neben dem Emittenten selbst, der seine Forderungen aus Hypothekendarlehen verbriefen möchte, ist ein Emissionskonsortium für die Platzierung des Pfandbriefs nötig, welches auch die Beratung der Pfandbriefbank im Emissionsprozess übernimmt.[41] Zudem spielen Ratingagenturen eine wichtige Rolle, da sie dem Investor eine zeit- und kostenaufwendige Eigenbewertung ersparen und eine standardisierte Handlungsempfehlung durch ein entsprechendes Rating bieten.[42] Um die Einhaltung der Vertragskonditionen gewährleisten zu können, werden unter anderem Rechtsanwälte engagiert.[43] Das zuvor rechtlich geprüfte Basisprospekt mit allen relevanten Informationen über den Pfandbrief wird einer weiteren Partei, der BaFin zur Billigung vorgelegt.[44] Neben den genannten Parteien tritt der Treuhänder als weiteres Kontrollorgan in den Vordergrund, welcher für alle verwaltungstechnischen und formellen Angelegenheiten verantwortlich ist.[45] Er ist außerdem für die ausführliche Prüfung des Deckungsstocks hinsichtlich der Liquiditätsentwicklung und der Deckungskongruenz zuständig, bevor er die Prüfungsdaten in das Deckungsregister einträgt.[46]
Neben der Betrachtung der Emissionsstruktur ist es für den Emittenten ebenso wichtig, die anfallenden Refinanzierungskosten, welche aus Transaktions- und Zinskosten bestehen, im Auge zu behalten.[47] Die Transaktionskosten setzen sich zusammen aus laufenden und einmaligen Kosten. Letztere fallen meist zum Transaktionsbeginn an und werden als fixe Kosten kategorisiert, da die Höhe unabhängig vom Emissionsvolumen ist.[48] Hierunter fallen unter anderem Emissionskosten, welche bei steigender Erfahrung bezüglich Neuemissionen im Laufe der Zeit sinken können.[49] Bei dieser Kostenart ist es von Bedeutung, ob eine Eigenemission oder eine Emission durch ein Bankenkonsortium erfolgt. Bei einer Eigenemission fallen erhöhte Kosten durch die mitwirkenden Mitarbeiter an, welche folglich ihrer ursprünglichen Tätigkeit nicht mehr nachkommen können.[50] Diese Kosten sind jedoch geringer als durch die Herausgabe über ein Bankenkonsortium, bei dem i.d.R. 1-2% des Emissionsvolumens anfallen.[51] Das Rating eines Pfandbriefs fällt unter die Strukturierungskosten, welche sich bei größeren Emissionen durchaus auf 100.000 € belaufen können, da teils auch mehrere Ratingagenturen beauftragt werden müssen.[52] Laufende Transaktionskosten fallen beispielsweise für den durch die BaFin beauftragten Treuhänder oder für die Kurspflege an, um den Pfandbrief so attraktiv wie möglich absetzen zu können.[53] Der zweite große Bestandteil bei der Emission eines Pfandbriefs sind die Zinskosten, welche durch die Zahlungsströme in Form von Zinsen an die Investoren auftreten. Je nach Laufzeit, Rating und Bonität des Herausgebers kann diese Kostenart unterschiedlich hoch ausfallen.[54] Im Vergleich zu anderen Ländern sind die Zinskosten in Deutschland relativ gering, da hier die höchsten Sicherheitsstandards gelten.[55]
Zur Marktplatzierung ist hervorzuheben, dass kleinere Pfandbriefe meist bei institutionellen Investoren unterkommen und Jumbo-Pfandbriefe an der Börse handelbar sind. Der sogenannte iBoxx ist der zum DAX vergleichbare Index für Pfandbriefe und besteht seit dem Jahr 2003.[56]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: iBoxx Hypothekenpfandbriefe[57]
Bezüglich der Renditeentwicklung von Hypothekenpfandbriefen mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren fällt auf, dass die Rendite von 9 % im Jahre 1990 bis hin zu 0,76 % (Stand: 07.01.2016) extrem geschrumpft ist.[58] Damit liegt sie aber noch über der aktuellen Rendite für 10-jährige Bundesanleihen, welche sich momentan bei ca. 51 Basispunkten bewegt.[59]
Es ist allgemein bekannt, dass im historischen Zeitverlauf noch kein einziger deutscher Pfandbrief ausgefallen ist. Sogar die Finanzkrise überstand der Pfandbriefmarkt nahezu unbeschadet.[60] Dank der Gesetzgebung in Deutschland unterliegt der Pfandbrief speziellen Sicherheitsmechanismen, welche in diesem Kapitel erläutert werden.
Zunächst ist es von großer Bedeutung zu klären, welche Gesetzesgrundlage in Deutschland hinsichtlich der Pfandbriefe existiert und wie diese funktioniert. Im § 1 Abs. 1a des KWG ist das Pfandbriefgeschäft als Bankgeschäft definiert.[61] Des Weiteren ist auch das PfandBG zu nennen, welches einen umfassenden rechtlichen Rahmen zu allen relevanten Fragestellungen über den Pfandbrief darstellt. Das PfandBG besteht neben dem Gesetz an sich aus verschiedenen Verordnungen[62], wie z.B. der PfandBarwertV, BelWertV, DeckRegV, der Schiffs- und Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung sowie der RefiRegV.[63]
Um als Bank das Pfandbriefgeschäft zu betreiben, benötigt es einer schriftlichen Erlaubnis seitens der BaFin.[64] Des Weiteren gelten bestimmte Voraussetzungen, die ein Kreditinstitut erfüllen muss, um Pfandbriefe zu emittieren. Zum einen muss das Kreditinstitut ein Kernkapital (engl.: Core Tier 1 capital), d.h. Kapitalbestandteile, die der Bank dauerhaft zur Verfügung stehen, von mind. 25 Mio. € vorweisen.[65] Zum anderen muss es die Risiken der Deckungsmassen steuern, überwachen und kontrollieren können.[66] Das Kreditinstitut muss auch nachweisen können, dass das Pfandbriefgeschäft „[…] regelmäßig und nachhaltig betreiben wird […] [67] und dass die Organisation eines solchen Instituts ausstattungstechnisch dem künftigen Emissionsgeschäft entspricht.[68] Hierbei sollen opportunistische Vorhaben ausgeräumt und „[…] kurzfristig orientierte Geschäftsstrategien erschwert werden. “[69] Damit das Pfandbriefgeschäft ordnungsgemäß betrieben werden kann, sind für jede Pfandbriefgattung eine eigene Lizenz sowie der Nachweis über die Expertise zu verschiedenen Deckungsgeschäften erforderlich.[70] Um die konstante Sicherheit bei Pfandbriefen zu gewährleisten, führt die BaFin alle zwei Jahre stichprobenartige Deckungsprüfungen durch, welche durch das Pfandbriefkompetenzcenter beaufsichtigt werden.[71]
Im Emissionsprozess des Pfandbriefgeschäfts gibt es neben der BaFin als Aufsichtsbehörde außerdem einen Treuhänder, dessen Aufgabe es ist, die Deckung der Pfandbriefe zu prüfen und herauszufinden, ob alle Deckungswerte ordnungsgemäß in das Deckungsregister eingetragen wurden.[72] Der Treuhänder wird zwar von der BaFin bestellt, unterliegt jedoch keinem Weisungsrecht und stellt damit ein „[…] unabhängiges Kontrollorgan […]“ dar.[73] Ohne die Zustimmung des Treuhänders befindet sich ein Pfandbrief laut Gesetz solange nicht im Umlauf, bis er ihn ausfertigt und an die Pfandbriefbank übergibt.[74] Laut PfandBG sind alle Deckungswerte samt der Sicherheiten in das Deckungsregister einzutragen, wobei hier wieder zwischen den einzelnen Pfandbriefgattungen unterschieden wird.[75] So muss für jede Gattung ein separates Register geführt und regelmäßig an die BaFin übermittelt werden.[76] Die Führung eines solchen Deckungsregisters ist genauestens in der oben genannten DeckRegV geregelt, welche Angaben über die Form, die Vollständigkeit und die Arten der Eintragung macht.[77]
Um im Insolvenzfall die Ansprüche der Gläubiger gegenüber der Bank sofort erfüllen zu können, müssen Pfandbriefe ausreichend gedeckt sein.[78] Im § 4 PfandBG wird die sogenannte Deckungskongruenz beschrieben. Diese besagt, dass die jederzeitige Deckung der sich im Umlauf befindenden Pfandbriefe barwertig sichergestellt sein muss.[79] Der Barwert oder auch present value ist der zukünftige Wert einer Zahlung, der auf den heutigen Zeitpunkt abgezinst wird.[80] Dieser muss zusätzlich um 2 % übersichert sein und die übersichernde Masse darf aus verschiedenen im Gesetz geregelten Kapitalmarktinstrumenten oder liquiden Vermögenswerten bestehen. Hierbei werden z.B. „[…] Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechseln und Schatzanweisungen […] “[81] genannt, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen.[82] Neben der barwertigen Deckung muss die Deckung der sich im Umlauf befindenden Pfandbriefe auch im Nennwert bestehen, d.h. der tatsächliche Wert der Pfandbriefe muss jederzeit gedeckt sein.[83]
Neben Vorschriften über Pfandbriefe im laufenden Bankgeschäft regelt das PfandBG ebenso das Trennungsprinzip im Insolvenzfall des Emittenten. Dies ist in §§ 30 ff. PfandBG verankert und soll sicherstellen, dass die Deckungsmassen zu jeder Zeit unberührt bleiben.[84] Da jede Pfandbriefgattung in ein separates Register eingetragen werden muss, bestehen im Insolvenzfall ebenso getrennte Deckungsmassen um die Gläubiger zu bedienen.[85] Laut Gesetz wird die Geschäftstätigkeit in beschränktem Umfang weitergeführt, damit die vertragsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten sichergestellt werden kann und die Pfandbriefe durch das sog. Prepayment -Risiko nicht vorzeitig fällig werden.[86] Um die Geschäftstätigkeit aufrechterhalten zu können, ist es nötig einen Sachwalter als Geschäftsführer einzusetzen.[87] Dieser wird von der BaFin bestellt und soll die Interessen der Pfandbriefgläubiger vertreten, indem er die separierten Deckungswerte treuhänderisch verwaltet oder diese mit Zustimmung der BaFin auf eine andere Pfandbriefbank überträgt.[88] Das sog. Adressenausfallrisiko, welches näher in Kapitel 5 behandelt wird, kann durch derartige Sicherungsmechanismen verhindert werden.
Im folgenden Abschnitt soll speziell auf den Hypothekenpfandbrief bezüglich der Deckungswerte und des Beleihungswertes eingegangen werden. Die gesetzlichen Regelungen aus den Abschnitten 2.5.1 bis 2.5.3 treffen ebenso auf den Hypothekenpfandbrief wie auf die anderen Pfandbriefgattungen zu.
Der Deckungswert eines Hypothekenpfandbriefs bezieht sich auf „[…] alle Forderungen, deren Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz des Grundstücks gerichtet sind […]“ [89] . Gegenstand der Hypothek muss ein Grundstück oder ein grundstückähnliches Recht sein, welches unter der Voraussetzung, dass es dem deutschen Recht nahe kommt, auch aus dem Ausland stammen kann.[90] Diese sogenannten Grundpfandrechte dürfen auf Grundstücken aus verschiedenen Ländern lasten.[91] Um Beispiele zu nennen, fallen neben den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unter anderem Länder wie USA, Kanada oder Japan in das Raster.[92] Bei der Deckung muss zwischen gewerblichen und wohnungswirtschaftlichen Grundstücken (Immobilien), unterschieden werden.[93]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 5: Beleihungswerte der Pfandbriefgattungen[94]
Der Hypothekenpfandbrief unterscheidet sich bei der Beleihungsgrenze nicht von Schiffs- und Flugzeugpfandbriefen, da diese ebenso bei 60 % liegt. Der Beleihungswert ist der aus einer Bewertung abgeleitete Betrag, welcher auf lange Sicht zu jedem Zeitpunkt liquidiert werden kann. Zugleich stellt dieser das signifikanteste Merkmal hinsichtlich der Sicherheit des Hypothekenpfandbriefs dar.[95] So wird verhindert, dass spekulative Elemente bei der Beleihungswertermittlung einen Einfluss haben können und nur die „[…] langfristigen, nachhaltigen Merkmale einer Immobilie […]“ [96] berücksichtigt werden . [97] Laut § 16 PfandBG darf der Beleihungswert den Marktwert nicht überschreiten, wobei der Marktwert die Summe darstellt, zu welcher eine Immobilie an einem bestimmten Stichtag veräußert werden könnte.[98] Das Argument dahinter richtet sich gegen die Schwankungen des Marktwerts, da dieser verglichen mit dem für die gesamte Laufzeit festgeschriebenen[99] Beleihungswert eher volatil ist.[100]
[...]
[1] Vgl. Verband deutscher Pfandbriefbanken (2014a); S.2.
[2] Tolckmitt, J./Stöcker, O. (2014); S.9.
[3] Vgl. Ebd.
[4] Vgl. Seel, G. (2014); S 5.
[5] Vgl. Ebd.
[6] Vgl. Ebd.
[7] Vgl. Verband deutscher Pfandbriefbanken (2015a); o.S.
[8] Vgl. Seel, G. (2014); S.5f.
[9] Seel, G. (2014); S.6.
[10] Vgl. HypoVereinsbank (2014); S.8.
[11] Vgl. Ebd.
[12] Vgl. Ebd.
[13] Vgl. Ebd.
[14] HypoVereinsbank (2014); S.8.
[15] Vgl. HypoVereinsbank (2014); S.12.
[16] Vgl. Ebd.
[17] Vgl. Spangler, M./Werner, R. (2014); S.1.
[18] Vgl. Ebd.
[19] Vgl. HypoVereinsbank (2014); S.33.
[20] Vgl. Spangler, M./Werner, R. (2014); S.24.
[21] Vgl. Ebd.
[22] Vgl. Ebd.; S.25.
[23] Vgl. DG HYP (2014); S.5.
[24] Spangler, M./Werner, R. (2015); S.25.
[25] Ebd.
[26] Vgl. Ebd.; S.24.
[27] Vgl. DG HYP (2014); S.5.
[28] Vgl. Ebd.; S.8.
[29] Melms, M./Meyer, T. (2014); S.61.
[30] Vgl. Verband deutscher Pfandbriefbanken (2016a); S.1.
[31] Vgl. Ebd.
[32] Vgl. Verband deutscher Pfandbriefbanken (2016b); o.S.
[33] Vgl. Ebd.
[34] Vgl. Richter, K. (2014); S.1.
[35] Vgl. Verband deutscher Pfandbriefbanken (2016b); o.S.
[36] Vgl. Verband deutscher Pfandbriefbanken (2016a); S.1.
[37] Vgl. Ebd.
[38] Vgl. Ebd.
[39] Vgl. Tolckmitt, J./Stöcker, O. (2014); S.9.
[40] Eigene Abbildung. In Anlehnung an: Commerzbank (2016B); o.S.
[41] Vgl. Seel, G. (2014); S.19.
[42] Vgl. Vgl. Seel, G. (2014); S.24.
[43] Vgl. Seel, G. (2014); S.27.
[44] Vgl. Ebd.
[45] Vgl. Ebd.
[46] Vgl. Ebd.
[47] Vgl. Bauersfeld (2007); S.159.
[48] Vgl. Ebd.
[49] Vgl. Ebd.
[50] Vgl. Ebd.; S.160.
[51] Vgl. Ebd.; S.163.
[52] Vgl. Ebd.; S.160.
[53] Vgl. Ebd.
[54] Vgl. Bauersfeld (2007); S.170.
[55] Vgl. Ebd.; S.172.
[56] Vgl. Deutsche Börse Group (2016); o.S.
[57] Ebd.
[58] Vgl. Bundesbank (2015); o.S.
[59] Vgl. Bloomberg (2016); o.S.
[60] Vgl. Spangler, M./Werner, R. (2014); S.1.
[61] Vgl. Kreditwesengesetz § 1 Abs. 1a.
[62] Vgl. Tolckmitt, J./Stöcker, O. (2015); S.8.
[63] Vgl. Verband deutscher Pfandbriefbanken (2015b); S.1.
[64] Vgl. Verband deutscher Pfandbriefbanken (2015b); S.4.
[65] Vgl. Ebd.; S.5.
[66] Vgl. Ebd.
[67] Verband deutscher Pfandbriefbanken (2015b); S.5.
[68] Vgl. Ebd.
[69] Tolckmitt, J./Stöcker, O. (2015); S.8.
[70] Vgl. Seel, G. (2014); S.10.
[71] Vgl. Tolckmitt, J./Stöcker, O. (2015); S.9.
[72] Vgl. Ebd.
[73] Ebd.
[74] Vgl. Verband deutscher Pfandbriefbanken (2015b); S.8.
[75] Vgl. Tolckmitt, J./Stöcker, O. (2015); S.14.
[76] Vgl. Ebd.
[77] Vgl. Verband deutscher Pfandbriefbanken (2015b); S.70.
[78] Vgl. Tolckmitt, J./Stöcker, O. (2015); S.14.
[79] Verband deutscher Pfandbriefbanken (2015b); S.6.
[80] Vgl. o.V. (2015a); o.S.
[81] Verband deutscher Pfandbriefbanken (2015b); S.6.
[82] Vgl. Ebd.
[83] Vgl. Ebd.; S.7.
[84] Vgl. Tolckmitt, J./Stöcker, O. (2015); S.16.
[85] Vgl. Ebd.; S.17.
[86] Vgl. Verband deutscher Pfandbriefbanken (2015b); S.30.
[87] Vgl. Ebd.; S.30.
[88] Vgl. Tolckmitt, J./Stöcker, O. (2015); S.17.
[89] Verband deutscher Pfandbriefbanken (2015b); S.13.
[90] Vgl. Verband deutscher Pfandbriefbanken (2015b); S.13.
[91] Vgl. Tolckmitt, J./Stöcker, O. (2015); S.9.
[92] Vgl. Ebd.
[93] Vgl. Ebd.
[94] Eigene Abbildung. In Anlehnung an: Tolckmitt, J./Stöcker, O. (2015); S.7.
[95] Vgl. Tolckmitt, J./Stöcker, O. (2015); S.10.
[96] Vgl. Ebd.
[97] Vgl. Ebd.
[98] Vgl. Verband deutscher Pfandbriefbanken (2015b); S.14.
[99] Vgl. Spangler, M., Werner, R. (2014); S.11.
[100] Vgl. Tolckmitt, J./Stöcker, O. (2015); S.10.