Bachelorarbeit, 2015
61 Seiten, Note: 1,0
A. Einleitung
B. Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
I. Tötungsverbot
1. Europarechtliche Auslegung
2. Signifikanzschwelle im deutschen Recht
II. Störungsverbot
III. Beschädigungsverbot
1. Entnahme, Beschädigung und Zerstörung
2. Zeitliche Erstreckung des Verbots
3. Der Begriff der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
4. Nahrungshabitate und Wanderkorridore
C. Entscheidungsprärogative der Behörde
D. Treffen von Vermeidungsmaßnahmen
E. Legalausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG
I. Privilegierte Vorhaben
II. National geschützte Arten
III. Europäische Arten
IV. Wahrung der ökologischen Funktion
V. Funktionserhaltende CEF-Maßnahmen
1. Beispiele funktionserhaltender Maßnahmen
2. Risikomanagement und Monitoring
VI. Ausnahme des Tötungsverbots
1. Europarechtlicher Konflikt
2. Probleme in der Bauleitplanung
VII. Konformität der Legalausnahme
F. Ausnahmeregelung der Behörde
I. Windenergie als zwingender Grund des öffentlichen Interesses
1. Maßgeblich günstige Umweltauswirkungen
2. Sonstige zwingende Ausnahmegründe
a) Private Vorhaben im öffentlichen Interesse
b) Unstimmigkeiten mit der Vogelschutzrichtlinie
3. Abwägung
II. Alternativenprüfung
1. Vorliegen einer Alternative
2. Das Kriterium der Zumutbarkeit
III. Erhaltungszustand der Population
1. Urteil zum finnischen Wolf
2. Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands
G. Fazit
Die Arbeit untersucht die rechtlichen Herausforderungen beim Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten durch den Bau von Windenergieanlagen. Dabei steht die Abwägung zwischen den Erfordernissen der Energiewende und dem besonderen Artenschutzrecht im Mittelpunkt, insbesondere in Hinblick auf die Zugriffsverbote nach dem BNatSchG.
2. Signifikanzschwelle im deutschen Recht
Im Gegensatz zur europäischen Vorschrift, kommt es dem nationalen Gesetzgeber bei der Verwirklichung des Tötungsverbots nicht auf eine absichtliche Handlung an. Orientiert man sich am Wortlaut des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, hat es deshalb den Anschein, dass jegliche Todesfälle konsequent zur Erfüllung des Verbotstatbestands führen. Damit wäre auch nach der deutschen Auslegung eine zukunftsorientierte Infrastrukturplanung, einschließlich des Ausbaus der Windenergienutzung, kaum möglich. Zwangsläufig käme es bei Windenergieanlagen früher oder später zu einer Kollision mit Exemplaren besonders geschützter Arten. Folglich wäre auch hier die Errichtung einer Anlage lediglich durch eine Ausnahme seitens der Behörde zu legitimieren. Daher befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Interpretation des Tötungsverbots und stellte dabei heraus, dass nicht jeder Todesfall zwangsläufig zur Verwirklichung des Tötungstatbestands führt. Vielmehr gibt es in freier Wildbahn ein natürliches, stets gegebenes Lebensrisiko, das vergleichbar mit dem Risiko ist, dass Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens einer anderen Art, beispielsweise einem Raubvogel, zum Opfer fallen können. Daher ist der Tatbestand der Tötung nur erfüllt, wenn sich das Tötungsrisiko durch die Verwirklichung des Vorhabens in signifikanter Weise erhöht. Die Tötungsgefahr muss deshalb über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, dem besonders schützenswerte Tierarten in ihrer natürlichen Umgebung immer unterliegen.
Das Signifikanzkriterium lässt im ersten Augenblick darauf schließen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Auslegung des individuenbezogenen Tötungsverbots eine populationsbezogene Sichtweise vertritt. Tatsächlich sprechen die Leipziger Richter im ursprünglichen Urteil zunächst von der Definition einer signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos „für die betroffenen Tierarten“.
A. Einleitung: Die Arbeit beleuchtet das Spannungsfeld zwischen dem notwendigen Ausbau der Windenergie für die Energiewende und dem Schutz besonders geschützter Arten in Waldgebieten.
B. Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG: Hier werden die drei zentralen Verbote – Tötung, Störung und Beschädigung von Lebensstätten – sowie die divergierenden Ansätze von Unionsrecht und nationalem Recht analysiert.
C. Entscheidungsprärogative der Behörde: Das Kapitel erläutert den naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum, der den Behörden bei der Prüfung von Verbotsverwirklichungen eingeräumt wird.
D. Treffen von Vermeidungsmaßnahmen: Es werden konkrete Möglichkeiten vorgestellt, wie durch Vermeidungsmaßnahmen das Tötungsrisiko reduziert und Verbotsverwirklichungen verhindert werden können.
E. Legalausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG: Das Kapitel behandelt die Legalausnahme, die unter bestimmten Voraussetzungen ein Abweichen von den Verboten ermöglicht, einschließlich der Verwendung von CEF-Maßnahmen.
F. Ausnahmeregelung der Behörde: Hier wird der Weg einer behördlichen Ausnahmegenehmigung bei zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses und die hierfür erforderliche Alternativenprüfung sowie Abwägung erörtert.
G. Fazit: Die Arbeit resümiert, dass eine Harmonisierung der europäischen und nationalen Rechtsvorschriften zwingend notwendig ist, um einen effektiven Artenschutz ohne Gefährdung der Energiewende zu gewährleisten.
Windenergie, Bundesnaturschutzgesetz, Artenschutz, Tötungsverbot, Störungsverbot, Beschädigungsverbot, Signifikanzschwelle, FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie, CEF-Maßnahmen, Legalausnahme, Ausnahmegenehmigung, Alternativenprüfung, Erhaltungszustand, Energiewende
Die Bachelorarbeit analysiert die aktuellen Rechtsfragen und Konflikte, die entstehen, wenn Windenergieanlagen in Wäldern errichtet werden und dabei besonders geschützte Arten sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten gefährdet sind.
Zentrale Themen sind die Zugriffsverbote des BNatSchG, die Interpretation der Signifikanzschwelle beim Tötungsverbot, der Schutz von Lebensstätten, sowie die Anwendung von Ausnahmeregelungen bei Vorhaben im öffentlichen Interesse.
Das Ziel ist die juristische Aufarbeitung der Problematik, ob und wie der Schutz geschützter Arten mit den Zielen der deutschen Energiewende in Einklang gebracht werden kann, insbesondere unter Berücksichtigung der strengen europäischen Naturschutzvorgaben.
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, die den Wortlaut des BNatSchG mit einschlägiger Rechtsprechung (insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts) und den Vorgaben des Unionsrechts (FFH- und Vogelschutzrichtlinie) abgleicht.
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Zugriffsverbote, die Möglichkeiten der Vermeidung durch Schutzmaßnahmen sowie die Erläuterung der Legalausnahmen und der behördlichen Ausnahmeregelungen, inklusive der Alternativenprüfung.
Die wichtigsten Begriffe umfassen Artenschutz, Windenergie, Tötungsverbot, Signifikanzschwelle, CEF-Maßnahmen, FFH-Richtlinie und BNatSchG.
Der Autor hinterfragt die individuenbezogene Auslegung des deutschen Rechts kritisch, da sie im Widerspruch zu populationsbezogenen Ansätzen stehen kann, erkennt jedoch die praktische Notwendigkeit für den Ausbau der Windenergie an.
CEF-Maßnahmen sind laut Arbeit zentrale Instrumente, um ökologische Funktionen zu erhalten, wobei jedoch kritisch angemerkt wird, dass ihre Anwendung im nationalen Recht mit den EU-Vorgaben nicht immer vollständig harmoniert.
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