Bachelorarbeit, 2011
52 Seiten, Note: 10 Punkte
A. EINLEITUNG
B. GANG DER UNTERSUCHUNG
C. DER BEGRIFF DES SANIERUNGSBERATERS
I. DIE SANIERUNG
1) Krise im Rechtssinne
a) Insolvenzrechtliche Krise
aa) Überschuldung, § 19 II InsO
bb) Zahlungsunfähigkeit, § 17 II InsO
b) Kapitalrechtliche Krise
2) Wirtschaftliche Krise
3) Denkbare Sanierungsmaßnahmen
a) Interne Sanierung
b) Externe Sanierung
c) Übertragende Sanierung
II. DER BERATER
1) Der Insolvenzverwalter
2) Unternehmensbestatter
3) Scheinsanierer
III. ZUSAMMENFASSUNG
D. DIE EINZELNEN STRAFBARKEITSRISIKEN:
I. TÄTERSCHAFT:
1. Allgemeindelikte (Täterschaft des Sanierungsberaters möglich)
a) Untreue, § 266 I StGB
aa) Vermögensbetreuungspflicht
bb) Einzelne Fälle zur Untreue
(1) Treubruchsuntreue durch unverhältnismäßige Honorarzahlungen
(a) Vermögensbetreuungspflicht durch Aufgaben gleich einem Finanzvorstand
(b) Unverhältnismäßigkeit
(c) Zeitpunkt der Vereinbarung
(2) Untreue wegen Bildung eines Gläubiger-Fonds
b) Betrug, § 263 I StGB und Kreditbetrug, § 265b StGB
aa) Betrug ggü. Kreditinstituten
bb) Betrug ggü. Lieferanten
c) Schuldnerbegünstigung, § 283d StGB
2. Sonderdelikte
a) Täterschaft durch Beauftragung nach § 14 II Nr. 2 StGB denkbar
aa) Buchführungs- und Bilanzdelikte der §§ 283 Abs. 1 Nr. 5-7, 283b I StGB
(1) Krise als objektive Strafbarkeitsbedingung, § 283 VI, § 283b III StGB
(2) Buchführungspflicht
(3) Der innere Zusammenhang
(4) Einwand der Unmöglichkeit
bb) Steuerhinterziehung, § 370 I AO
b) Strafbarkeit nur bei faktischer Geschäftsführung
aa) Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a IV InsO sowie § 266a I StGB, Vereiteln und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
bb) Vereitelung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, § 288 I StGB
cc) Falsche Angaben, § 82 GmbHG, § 399 I Nr. 4 AktG und § 313 UmwG
3. Zusammenfassung
II. TEILNAHME
1) Anstiftung, § 26 StGB
2) Beihilfe, § 27 StGB
a) Privilegierung „neutraler“ Handlungen
aa) Die Einschränkung anhand qualitativer Kriterien
(1) Objektive Tatbestandseinschränkungen
(2) Subjektive Tatbestandseinschränkungen
(a) Der Vorschlag Roxins
(b) Die Rechtsprechung
bb) Die Einschränkung anhand quantitativer Kriterien
3) Einzelne Fälle
Fall A.1)
Fall A.2)
Fall B)
a) Anstiftung oder Beihilfe?
b) Anstiftung zum Bankrott, § 283 I, 27 StGB und zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung, §288, 27 StGB
c) Anstiftung zur Insolvenzverschleppung, § 15 IV InsO, 27 StGB
d) Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a, 27 StGB
e) Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung §§ 283 c, 27 StGB
aa) Zum Vorteil drängender Gläubiger
bb) Zum Vorteil des Sanierungsberaters selbst
Fall C) – Übertragende Sanierung
a) Anstiftung oder Beihilfe
b) Anstiftung zur Untreue, § 266 I StGB bzw. zum Bankrott, § 283 I Nr. 1,3,8 StGB
c) Beihilfe zur Insolvenzverschleppung, § 15a IV InsO, 27 StGB
E. SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE PRAXIS
I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
II. KONKRETE EINZELMAßNAHMEN
Die vorliegende Arbeit untersucht die strafrechtlichen Risiken, denen sich ein Sanierungsberater bei der Beratung von Unternehmen in der Krise gegenüber sieht. Dabei wird analysiert, in welchen Konstellationen der Berater trotz seiner Rolle als externer Dienstleister in den Bereich der täterschaftlichen Begehung oder der Teilnahme an insolvenznahen Straftaten geraten kann, und es werden praxisnahe Leitlinien für ein strafrechtlich unbedenkliches Beratungshandeln entwickelt.
Fall A.1)
G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Das Unternehmen ist auf den Handel mit CO²-Verschmutzungszertifikaten spezialisiert. Seit einigen Monaten nimmt der Bedarf an Zertifikaten durch allgegenwärtige Umweltschutzmaßnahmen jedoch deutlich ab, der Umsatz des Unternehmens bricht ein. Deshalb wird Sanierungsberater A eingestellt, der sich um die Buchführung und Maßnahmen der internen Sanierung kümmern soll. A wird in das Büro des Geschäftsführers G gerufen und von diesem um Rat in einer dringenden Angelegenheit gebeten. Er möchte von A wissen, wie lange eine Zahlung zurückliegen muss, um nicht in der Insolvenz angefochten werden zu können. A weiß von der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, vertraut aber darauf, dass G, den er schon seit Jahren geschäftlich berät, mit seinem Rat „schon nichts Illegales anfangen werde“. Er erteilt wahrheitsgemäß über die Insolvenzanfechtungsfristen der §§ 130 ff. InsO Auskunft.
G datiert daraufhin die Auszahlungsbelege entsprechend 3 Monate zurück, um eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter zu verhindern.
A. EINLEITUNG: Beleuchtet die hohe Kriminalitätsrate bei Unternehmenszusammenbrüchen und das daraus resultierende Spannungsfeld für den Sanierungsberater.
B. GANG DER UNTERSUCHUNG: Skizziert den methodischen Aufbau der Arbeit, von der Begriffsbestimmung bis hin zur Entwicklung von Leitlinien für die Beratungspraxis.
C. DER BEGRIFF DES SANIERUNGSBERATERS: Definiert die Begriffe Sanierung und Berater sowie die Abgrenzung zu Insolvenzverwaltern und „Unternehmensbestattern“.
D. DIE EINZELNEN STRAFBARKEITSRISIKEN: Untersucht systematisch die Risiken für den Sanierungsberater in den Bereichen Täterschaft und Teilnahme anhand praxisnaher Straftatbestände.
E. SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE PRAXIS: Fasst allgemeine Grundsätze zusammen und gibt konkrete Hinweise, wie strafrechtliche Risiken durch Dokumentation und Mandatsführung minimiert werden können.
Sanierungsberatung, Unternehmenskrise, Strafbarkeit, Untreue, Betrug, Insolvenzverschleppung, Gläubigerbegünstigung, Teilnahme, Beihilfe, Anstiftung, faktische Geschäftsführung, Schuldnerbegünstigung, Bankrottdelikte, Vermögensbetreuungspflicht, Neutralität.
Die Arbeit befasst sich mit den strafrechtlichen Risiken, die für externe Sanierungsberater entstehen, wenn sie Unternehmen in finanziellen Krisensituationen unterstützen.
Zentral sind die strafrechtliche Einordnung der Tätigkeit des Beraters, die Abgrenzung von straffreier Beratung zu täterschaftlichem Handeln oder Teilnahme an Insolvenzdelikten sowie der Schutz vor unberechtigter Inanspruchnahme.
Das Ziel ist es, Grenzen strafbaren Handelns aufzuzeigen und Leitlinien für den Beratungsalltag zu entwickeln, um das Haftungsrisiko des Beraters zu minimieren.
Die Arbeit kombiniert eine dogmatische Analyse der einschlägigen Straftatbestände (StGB, InsO) mit einer praxisorientierten Prüfung durch selbst gebildete Fallbeispiele.
Der Hauptteil analysiert die Täterschaftsrisiken (insb. Untreue) und die Teilnahmerisiken (Anstiftung, Beihilfe), insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu "neutralen Handlungen".
Der Gläubiger-Fonds dient als zentrales Fallbeispiel für die Analyse der Untreue und der Gläubigerbegünstigung, da hier die direkte Vermögensverwaltung durch den Berater das strafrechtliche Risiko deutlich erhöht.
Ja, sofern er eine überragende Stellung in der Gesellschaft einnimmt und die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen maßgeblich beeinflusst, kann er unter bestimmten Voraussetzungen als faktischer Geschäftsführer für Sonderdelikte haftbar gemacht werden.
Berufstypische Handlungen, wie die Erstellung rechtlicher Gutachten, werden grundsätzlich als straffreie Beihilfe angesehen, es sei denn, der Berater erlangt sichere Kenntnis von einer kriminellen Verwendungsabsicht des Mandanten.
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