Bachelorarbeit, 2012
43 Seiten, Note: 1,3
1. Erhöhtes Gefahrenpotential für die Demokratie?
- Die neu aufgeflammte Diskussion um Rechtsextremismus
2. Ausreichender Staatsschutz? Ursprung und Theorie der „wehrhaften Demokratie“
2.1 Unvollendete Demokratie?
- Die Weimarer Republik und ihre Verfassung
2.2 Aus Weimar gelernt?
- Die „wehrhafte Demokratie“ im Grundgesetz
2.3 Die KPD als gewaltloser Verfassungsfeind?
- Das Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts
3. Jetzt oder nie?
- Gespaltene Meinung um den Nutzen eines NPD – Verbots
Diese Arbeit befasst sich mit dem Prinzip der „wehrhaften Demokratie“ in der Bundesrepublik Deutschland, wobei der Fokus auf der verfassungsrechtlichen und politischen Debatte um ein mögliches Verbotsverfahren gegen die rechtsextreme Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) liegt. Ziel ist es, die historischen Lehren aus dem Scheitern der Weimarer Republik auf das Grundgesetz zu übertragen und kritisch zu beleuchten, inwiefern die Instrumente zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung heute zur Anwendung kommen können.
1. Erhöhtes Gefahrenpotential für die Demokratie? Die neu aufgeflammte Diskussion um Rechtsextremismus
„`Was die Republik ausmacht, ist die vollständige Vernichtung dessen, was gegen sie ist.´"1 Dieser, heute nicht mehr zeitgemäße Satz, stammt aus der Zeit der Französischen Revolutionen und wurde von Antoine de Saint – Just, einem Mitstreiter Robespierre´s geprägt. Er befürwortet hier einen offensiven Kampf gegen all jene, die sich gegen den Fortbestand der Französischen Republik aussprechen und in irgendeiner Weise dagegen vorgehen. Im Grundprinzip steht diese Aussage, wenn auch in sehr radikaler Art und Weise, ansatzweise für eine Form der Demokratie, die in der Bundesrepublik Deutschland seit der Nachkriegszeit in der Politikwissenschaft als „wehrhafte“ beziehungsweise „streitbare“ Demokratie bezeichnet wird.
Verfassungsrechtlich institutionalisiert ist diese in Art. 9 Abs. 2 GG mit dem Vereinsverbot, in Art. 18 GG, welcher sich mit der Grundrechtsverwirkung befasst, in Art. 20 Abs. 4 GG, der das Widerstandsrecht beinhaltet sowie in Art. 21 Abs. 2 GG, der sich mit dem Verbot politischer Parteien auseinandersetzt.2 Der deutschen Demokratie steht somit eine Reihe von verfassungsrechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung, sich gegen ihre Feinde zur Wehr zu setzen.
„`Keine Freiheit den Feinden der Freiheit´.“3 Dieser, auch von Saint – Justs stammende und heute noch viel zitierte Ausdruck, trifft die Intention, die sich die Verfassungsgeber bei der Etablierung der entsprechenden Schutzartikel zur Bewahrung der Demokratie vorgestellt hatten, um einiges besser, als das vorangegangene Zitat. Hierin kommt auch der defensive Charakter des Konzepts der „wehrhaften Demokratie“, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen mehrmals betont, speziell im Zuge der beiden Parteiverbote in den 50er Jahren, besser zum Ausdruck.4
1. Erhöhtes Gefahrenpotential für die Demokratie?: Einleitend wird das Konzept der wehrhaften Demokratie als Antwort auf verfassungsfeindliche Bestrebungen vorgestellt und in den historischen Kontext eingeordnet.
2. Ausreichender Staatsschutz? Ursprung und Theorie der „wehrhaften Demokratie“: Dieser Hauptteil analysiert die historischen Lehren aus der Weimarer Republik, die zum Aufbau des Grundgesetzes und den expliziten Schutzmechanismen wie dem Parteiverbot führten.
2.1 Unvollendete Demokratie?: Untersuchung der strukturellen Schwächen der Weimarer Reichsverfassung, die den Zusammenbruch des demokratischen Systems begünstigten.
2.2 Aus Weimar gelernt?: Erläuterung der im Grundgesetz verankerten Instrumente der wehrhaften Demokratie, mit besonderem Augenmerk auf Art. 21 Abs. 2 GG.
2.3 Die KPD als gewaltloser Verfassungsfeind?: Analyse des wegweisenden Verbotsurteils des Bundesverfassungsgerichts gegen die KPD von 1956 als historische Referenz.
3. Jetzt oder nie?: Kritische Auseinandersetzung mit der aktuellen Debatte um ein NPD-Verbot, unter Abwägung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und politischer Wirksamkeit.
Wehrhafte Demokratie, Grundgesetz, NPD-Verbot, Rechtsextremismus, Bundesverfassungsgericht, Art. 21 Abs. 2 GG, Weimarer Republik, freiheitlich demokratische Grundordnung, Verfassungsschutz, Parteienverbot, politische Gewalt, Radikalität, Demokratieschutz, Parteienprivileg, KPD-Verbot.
Die Arbeit untersucht das Prinzip der „wehrhaften Demokratie“ und analysiert deren Instrumente im Grundgesetz, speziell mit Blick auf die juristische und gesellschaftliche Debatte rund um ein mögliches Parteiverbot gegen die NPD.
Zentrale Themen sind die historische Analyse der Weimarer Verfassung, die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Schutzes der freiheitlich demokratischen Grundordnung und die kritische Bewertung von Parteiverbotsverfahren in der deutschen Demokratiegeschichte.
Die Forschungsfrage konzentriert sich darauf, inwieweit die historischen Erfahrungen aus Weimar heute das Handeln des Bundesverfassungsgerichts bei Parteiverbotsverfahren leiten und ob ein erneutes Verbotsverfahren gegen die NPD unter den gegebenen Voraussetzungen sachlich begründet und erfolgversprechend wäre.
Es wird eine politikwissenschaftliche und verfassungsrechtliche Analyse angewandt, die auf der Auswertung historischer Dokumente, relevanter Urteile des Bundesverfassungsgerichts und fachspezifischer Literatur basiert.
Der Hauptteil behandelt die Entstehungsgeschichte und die theoretischen Grundlagen der wehrhaften Demokratie, vergleicht diese mit der Weimarer Zeit, analysiert das KPD-Urteil von 1956 und diskutiert die konträren Positionen zur NPD-Verbotsdebatte.
Wichtige Begriffe sind wehrhafte Demokratie, Art. 21 Abs. 2 GG, NPD-Verbot, freiheitlich demokratische Grundordnung, KPD-Urteil, Verfassungsschutz und demokratische Rechtsstaatlichkeit.
Der Verweis dient dazu, die vermeintliche Wertneutralität und Wehrlosigkeit der Weimarer Verfassung gegenüber antidemokratischen Kräften als historischen Kontrast zu den wehrhaften Schutzmechanismen des modernen Grundgesetzes hervorzuheben.
Das KPD-Urteil von 1956 dient als präzedenzgebende Referenz für die Anwendung des Parteiverbotsartikels Art. 21 Abs. 2 GG, insbesondere in Bezug auf die Auslegung der Begriffe „Ziele“, „Verhalten“ und „Beeinträchtigung“ der demokratischen Grundordnung.
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