Bachelorarbeit, 2016
48 Seiten, Note: 1,7
1. Reform der Investmentbesteuerung
2. Aktuelles Besteuerungssystem des Investmentsteuergesetzes
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Besteuerung von Investmentvermögen
3. Investmentsteuerliche Neukonzeption
3.1 Anwendungsbereich des InvStG
3.2 Besteuerung von Investmentfonds
3.2.1 Einführung eines intransparenten Besteuerungssystems
3.2.2 Beschränkte Körperschaftsteuer und Gewerbesteuerpflicht
3.2.2.1 Körperschaftsteuer
3.2.2.2 Gewerbesteuer
3.2.2.3 Kapitalertragsteuer
3.2.3 Sonderregelungen bei Spezial-Investmentfonds
3.3 Anlegerbesteuerung
3.3.1 Ausschüttungen
3.3.2 Vorabpauschale
3.3.3 Gewinne aus der Veräußerung der Anteile
3.3.4 Teilfreistellungen
3.3.5 Kapitalertragsteuer
3.3.6 Streubesitzbeteiligungen
4. Fazit
Diese Arbeit analysiert den Gesetzentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung vor dem Hintergrund der EU-rechtlichen Anforderungen und der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Das primäre Ziel ist die kritische Bewertung der neuen Regelungen aus einer beratungspraktischen Perspektive, insbesondere hinsichtlich der Rechtssicherheit für Investoren und Investmentvermögen.
3.3.2 Vorabpauschale
Neben den Ausschüttungen des Investmentfonds an seine Anleger müssen diese eine sogenannte Vorabpauschale gem. § 18 InvStG-E der Besteuerung zu unterwerfen. Die Vorabpauschale stellt dabei den Betrag dar, um den die Ausschüttungen des Investmentfonds den Basisertrag für das entsprechende Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird hierzu durch Multiplikation des Rücknahmepreises zu Beginn des Kalenderjahres mit 70% des Basiszinses gem. § 203 Abs. 2 BewG ermittelt. Eine Vorabpauschale gilt dem Anleger in den Fällen als zugeflossen, in denen der Investmentfonds nicht hinreichend ausschüttet. Die Bundesregierung sieht dies verwirklicht, wenn weniger als die Erträge aus einer risikolosen Geldanlage ausgeschüttet werde. Damit möchte der Gesetzgeber die Konstellationen besteuern, in denen durch die (nicht vorhandene) Ausschüttungspolitik von Investmentfonds eine Steuerstundung bis zum Verkauf der Investmentanteile realisiert werden kann. Im Ergebnis ersetzt die Vorabpauschale die bisher auf Anlegerebene angewandte Systematik der ausschüttungsgleichen Erträge und stellt eine signifikante Durchbrechung des eingeführten Intransparenzprinzips dar. Als besonders für langfristig orientierte Anleger bedeutender Kritikpunkt wird bei Anwendung der Vorabpauschale der Abbau des sogenannten Zinses-Zins-Effektes gesehen.
Gem. § 18 Abs. 2 InvStG-E ist die Vorabpauschale im Jahr der Anschaffung monatsgenau zu berechnen. Werden die Anteile im Kalenderjahr veräußert wird keine Vorabpauschale angesetzt, da kein Rücknahmepreis zum Ende des Kalenderjahres bestimmt wird. Im Zuge der Veräußerung wird die Wertentwicklung vollständig realisiert. Hier implementiert der Gesetzgeber eine weitere, wettbewerbsverzerrende Regelung, da durch die Vorabpauschale eine weitere Benachteiligung von Investmentfonds gegenüber der Direktanlage realisiert wird, die sich dadurch äußert, dass bei der Direktinvestition in eine Kapitalgesellschaft, die nicht ausschüttet, die Anteilseigner erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile einer Besteuerung unterworfen werden. Des Weiteren kann durch die auf pauschale Annahmen begründete Besteuerung von etwaig nicht realisierten Gewinnen als Verstoß gegen das Leistungsprinzip gewertet werden, wenn der Nachweis der tatsächlichen Vorbelastung auf Fondsebene ausgeschlossen wird.
1. Reform der Investmentbesteuerung: Die Einleitung erläutert die Beweggründe für die Reform, insbesondere die Reaktion des Gesetzgebers auf EU-rechtliche Risiken sowie das Ziel, Steuervermeidungsstrategien zu unterbinden.
2. Aktuelles Besteuerungssystem des Investmentsteuergesetzes: Dieses Kapitel beschreibt den Status quo des Investmentsteuergesetzes nach den Änderungen durch das AIFM-Umsetzungsgesetz.
3. Investmentsteuerliche Neukonzeption: Hier erfolgt eine detaillierte Analyse der neuen gesetzlichen Neukonzeption, inklusive der Änderungen bei Investmentfonds, Spezial-Investmentfonds und der Anlegerbesteuerung.
4. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und bewertet die Auswirkungen der geplanten Reformen auf die Beratungspraxis sowie verbleibende Problemfelder.
Investmentsteuerreform, InvStG-E, Investmentfonds, Spezial-Investmentfonds, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vorabpauschale, Teilfreistellung, Anlegerbesteuerung, EU-Recht, Steuerberatung, Rechtssicherheit, Kapitalertragsteuer, Streubesitzbeteiligungen, Investmentvermögen.
Die Arbeit analysiert den Entwurf zur „Großen Investmentsteuer-Reform“ und untersucht dessen Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Investmentfonds und die daraus resultierenden Folgen für die Beratungspraxis.
Die Schwerpunkte liegen auf dem neuen Besteuerungssystem, der Differenzierung zwischen allgemeinen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds, der Anlegerbesteuerung sowie den Anforderungen an die Nachweispflichten.
Ziel ist es, die geplanten gesetzlichen Änderungen fundiert darzustellen und aus beratungspraktischer Sicht zu bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtssicherheit für betroffene Akteure.
Die Arbeit basiert auf einer fundierten Literatur- und Gesetzesanalyse sowie einer Auseinandersetzung mit dem aktuellen Diskussionsstand und Stellungnahmen von Verbänden.
Der Hauptteil analysiert die Systemumstellung auf ein intransparentes Besteuerungssystem, die neuen Regeln zur Gewerbesteuer, die Komplexität der Anlegerbesteuerung durch Vorabpauschalen und Teilfreistellungen sowie die Haftungssituation.
Die zentralen Begriffe sind Investmentsteuerreform, Spezial-Investmentfonds, Vorabpauschale, Teilfreistellung, Körperschaftsteuer und steuerliche Beratungspraxis.
Der Autor kritisiert insbesondere die unklare Definition der "wesentlichen Verstöße" gegen Voraussetzungen sowie die drohende fiktive Auflösung des Fonds bei Wegfall der Qualifikationskriterien.
Die Vorabpauschale wird als wettbewerbsverzerrend empfunden, da sie den Zinseszinseffekt bei langfristig orientierten Anlegern mindert und zu einer steuerlichen Belastung führt, bevor tatsächliche Gewinne realisiert wurden.
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