Bachelorarbeit, 2015
87 Seiten, Note: 1,2
Die Liebhaberei im Einkommensteuerrecht
1. Einführung
1.1. Geschichte der Liebhaberei
1.2. Rechtfertigung des Themas
2. Grundlagen der Liebhaberei
2.1. Grundsatzbeschluss des Großen Senats des BFH
2.2. Einkunftserzielungsabsicht
2.2.1. Rechtsgrundlagen
2.2.1.1. Gewinneinkunftsarten
2.2.1.2. Überschusseinkunftsarten
2.2.1.3. Ergebnis
2.3. Rechtfertigung der Liebhaberei
2.3.1. Fiskalzweck
2.3.2. Leistungsfähigkeitsprinzip
2.4. Ermittlung des entscheidungserheblichen Tatbestands
2.4.1. Das Wesen der Einkunftserzielungsabsicht
2.4.2. Die Rolle der Einkunftsart
2.4.3. Segmentierung
2.4.4. Totalerfolg
2.4.5. Ergebnisprognose
2.4.5.1. Prognosezeitraum
2.4.5.2. Beobachtungszeitraum
2.4.5.3. Beweisanzeichen - Beweis des ersten Anscheins
2.4.6. Einkommensteuerrechtliche Irrelevanz der Betätigung
2.4.6.1. Hobby oder Freizeitgestaltung
2.4.6.2. Brotberufe
3. Besonderheiten bei den Einkunftsarten
3.1. Land- und Forstwirtschaft
3.2. Gewerbebetrieb
3.3. Freiberufliche Tätigkeit
3.4. Nichtselbstständige Arbeit
3.5. Kapitaleinkünfte
3.6. Vermietung und Verpachtung
3.6.1. Allgemeine Grundsätze
3.6.2. Ferienwohnungen
3.6.3. Leerstehende Wohnungen
3.6.4. Baudenkmäler
3.6.5. Luxuswohnungen
3.6.6. Verbilligte Vermietung
3.7. Sonstige Einkünfte
4. Verfahrensfragen
4.1. Beweislast
4.2. Rechtsfolgen
5. Kritik
6. Lösungsvorschlag
Fazit
Die Arbeit untersucht kritisch die Abgrenzung zwischen steuerlich relevanter Betätigung und einkommensteuerrechtlich unbeachtlicher Liebhaberei, um die Komplexität dieser Thematik aufzuzeigen und praxistaugliche Lösungsansätze für die steuerliche Verwaltung zu erarbeiten.
1.1. Geschichte der Liebhaberei
Die Liebhaberei ist eigentlich ein Begriff des alltäglichen Sprachgebrauchs. Der Duden definiert sie als „meist künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit, die jemand als Autodidakt(in) mit Freude und Eifer (in seinen/Ihren Mußestunden) ausübt, ohne damit Geld verdienen zu wollen.“ Mit einer ähnlichen Intention hat dieser Begriff auch in das Steuerrecht Einzug gehalten.
Sucht man nach den Ursprüngen des Begriffs „Liebhaberei“ in rechtlicher Hinsicht, wird man bereits in antiken Quellen in dieser Richtung fündig. So sagte der römische Jurist und höchste Verwaltungsbeamte Ulpian (170 - 223 n.Chr.) einst zum finanziellen Ausgleich zwischen Eigentümer und Nutzungsberechtigten „Voluptatis vel affectionis aestimatio non habebitur“. Relativ frei übersetzt bedeutet das so viel wie: „Vergnügen und Neigung sollen sich - auch steuerrechtlich - nicht auswirken.“
Dieser Gedanke spiegelt sich in einer Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1894 wider, die für die Entwicklung der Liebhaberei im deutschen Recht besonders relevant wurde. Das Preußische Oberverwaltungsgericht vertrat in seinem Urteil die Ansicht, dass eine Tätigkeit, die als Liebhaberei angesehen wird, insgesamt nicht steuerbar ist. Tenor der Entscheidung war, dass die Jagd ohne die Absicht unternommen werde, Einkommen zu erzielen und es bei der Jagd vielmehr darum gehe, persönliche Neigungen zu befriedigen. Somit stellte das Gericht auf die Absicht des Stpfl. bei einer Tätigkeit Einkünfte zu erzielen und damit auf eine subjektive Betrachtung des Liebhabereibegriffs ab.
Spätestens seit der Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts ist der Liebhabereibegriff fest im deutschen Steuerrecht verankert. Er wurde durch die Rechtsprechung mehrfach höchstrichterlich bestätigt und unterlag außerdem einer stetigen Weiterentwicklung und einem mehrfachen Wandel. So stellte auch der RFH im Jahr 1925 auf die Absicht des Stpfl., Einkünfte zu erzielen“, ab. Fehle es an dieser Absicht, diene nach Ansicht des RFH die Tätigkeit der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und würde aus Liebhaberei ausgeübt. Dabei vertrat er ebenfalls eine subjektive Betrachtungsweise der Liebhaberei.
1. Einführung: Darstellung der Problematik der Liebhaberei und der Motivation der Arbeit, eine praxisorientierte Abgrenzung zu finden.
2. Grundlagen der Liebhaberei: Erläuterung der historischen Entwicklung, der Bedeutung der Einkunftserzielungsabsicht und der Kriterien wie Totalerfolg und Ergebnisprognose.
3. Besonderheiten bei den Einkunftsarten: Analyse der Liebhabereiproblematik in spezifischen Bereichen wie Landwirtschaft, Gewerbe, Vermietung und Verpachtung.
4. Verfahrensfragen: Erörterung der Beweislastregeln und der rechtlichen Folgen bei Feststellung einer Liebhaberei.
5. Kritik: Kritische Würdigung der aktuellen Rechtssituation, die als komplex und für die Praxis oft untauglich empfunden wird.
6. Lösungsvorschlag: Vorschlag für eine objektivere Betrachtungsweise und gesetzliche Regelung, orientiert am österreichischen Modell.
Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse und Forderung nach Beseitigung des Rechtsprechungschaos durch den Gesetzgeber.
Liebhaberei, Einkommensteuerrecht, Einkunftserzielungsabsicht, Totalerfolg, Ergebnisprognose, Anscheinsbeweis, Einkunftsarten, Verlustverrechnung, Steuervermeidung, Rechtsprechung, Finanzverwaltung, Beweislast, Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb, Leistungsfähigkeitsprinzip.
Die Arbeit befasst sich mit der steuerrechtlichen Einordnung der Liebhaberei im Einkommensteuerrecht, insbesondere der Abgrenzung zwischen steuerlich beachtlichen Verlusten und steuerlich irrelevanten Hobbys.
Im Zentrum stehen die historische Entwicklung des Begriffs, die Bedeutung der Einkunftserzielungsabsicht, die Kriterien für eine Ergebnisprognose sowie spezifische Herausforderungen bei verschiedenen Einkunftsarten wie Immobilienvermietung oder künstlerischer Tätigkeit.
Das Ziel ist es, eine verständliche und nachvollziehbare Darstellung der aktuellen Rechtslage zu bieten und einen praxistauglichen Lösungsansatz zur Verbesserung der Handhabung liebhabereiverdächtiger Fälle zu entwickeln.
Der Autor stützt sich auf eine Analyse von Rechtsprechung (insbesondere BFH-Urteile), Literatur, Verwaltungsvorschriften sowie auf vergleichende Ansätze mit anderen Rechtsordnungen (Österreich).
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der allgemeinen Grundlagen, die detaillierte Analyse der Einkunftsarten, die Erläuterung verfahrensrechtlicher Fragen sowie eine kritische Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtspraxis.
Wichtige Begriffe sind Liebhaberei, Einkunftserzielungsabsicht, Totalerfolg, Ergebnisprognose, Anscheinsbeweis und steuerliche Verlustverrechnung.
Da der Begriff ein rein richterrechtliches Konstrukt ist, fehlt es an einer flexiblen gesetzlichen Basis, was in der Verwaltungspraxis zu Unsicherheiten und widersprüchlichen Entscheidungen bei vergleichbaren Sachverhalten führt.
Während bei Hobbys das private Interesse dominiert, wird bei sogenannten Brotberufen typischerweise von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen, sofern die Tätigkeit nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ausgeübt wird.
Die Anlaufphase ist entscheidend, da in diesem Zeitraum Verluste steuerlich anerkannt werden, während erst nach ihrem Ablauf eine belastbare Prognose über die Rentabilität der Tätigkeit möglich ist.
Indem der Steuerpflichtige eine verlustbringende Tätigkeit organisatorisch und finanziell so eng mit einer gewinnbringenden Haupttätigkeit verknüpft, dass ein wirtschaftlicher Sachzusammenhang entsteht, kann die Gesamttätigkeit steuerlich relevanter werden.
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