Bachelorarbeit, 2014
46 Seiten, Note: 2,0
1. Einleitung
1.1 Kontextualisierung
1.2 Zielstellung und Themenabgrenzung
2. Vereinsrecht
2.1 Rechtsform
2.2 Definition „Verein“
2.3 Vereinstypen
2.3.1 Wirtschaftlicher Geschaftsbetrieb
2.3.2 Nebenzweckprivileg
2.4 Steuerliche Gemeinnutzigkeit
2.5 Satzung
2.6 Mitgliedschaft
3. Der 1. FC Union Berlin e.V
3.1 Vereinsgeschichte
3.2 Vereinssatzung
3.2.1 Struktur
3.2.2. Vereinsrecht angewandt auf die Satzung des 1. FC Union Berlin e.V
3.3 Mitglieder des 1. FC Union Berlin e.V
3.3.1 Mitgliederzahlen
3.3.2 Fangruppen
3.3.3 Fan- und Mitgliederabteilung
4. Der wirtschaftliche Beitrag der Fans
4.1. Fandemonstration 1997
4.2 ,,Bluten fur Union"
4.3. Modernisierung des Stadions
4.4 Stadionaktienkauf durch die Mitglieder
4.5. Veranstaltungen rund um den 1. FC Union Berlin e.V
4.5.1 Das Theaterstuck zum Spiel
4.5.2 Weihnachtssingen
4.5.3 ,,Gemeinsam SEHEN - UNION leben"
5. Betrachtung der wirtschaftl. Gesamtleistung der Fans unterverschiedenen Aspekten
5.1 Direkterwirtschaftlicher Beitrag
5.2 Indirekter wirtschaftlicher Beitrag
6. Fazit
Abbildung 1: Strukturdes 1. FC Union Berlin e.V. (eigene Darstellung)
Abbildung 2: Mitgliederzahlen des 1. FC Union Berlin e.V. (eigene Darstellung)
Abbildung 3: Verteilung des Grundkapitals der Stadionbetriebs AG (eigene Darstellung)
Abbildung 4: Verschiedene Beitrage der Fans (eigene Darstellung)
Abbildung 5: Rechnung zur Gesamtleistung der Mitgliedsbeitrage (eigene Darstellung)
Abbildung 6: Anteil der Fans am Gesamtwert des Stadions (eigene Darstellung)
Die beliebteste Sportart der Welt in ihrer modernen Form gibt es schon uber 150 Jahre. An- gefangen hat alles 1863 in England, als der FuBball sich vom Rugbysport loste und die erste Interessenvertretung des FuBballs, der englische FuBballverband (FA), gegrundet wurde.[1] Seit den 1870er-Jahren wird auch in Deutschland VereinsfuBball gespielt. Der erste deutsche FuBballverein, der Dresden English Football Club, wurde am 18. Marz 1874 von in Dresden lebenden Englandern gegrundet.[2] Heute gibt es 25.456 Vereine, die dem Deut- schen FuBball-Bund (DFB) mit uber 6,8 Millionen Mitgliedern angehoren. (Stand: Mai 2013)[3] FuBball ist, aus der Zuschauerperspektive gesehen, der beliebteste Sport der Deutschen.[4] Ursachen dafur sind die Einfachheit und Unberechenbarkeit des Sports. Weiterhin hat das Spielergebnis objektiv gesehen keine Konsequenzen fur den Zuschauer. Weder auf seinen Job, noch auf andere Verpflichtungen. Er kann sich seinen Emotionen hingeben ohne per- sonliche Nachteile furchten zu mussen. Abseits des Arbeitsalltags finden die Fans in diesem Hobby Gleichgesinnte und mentale Erholung. Das Gemeinschaftsgefuge, das im Stadion Oder in der Fankneipe beim Anfeuern der favorisierten Mannschaft entsteht, ist einer der wichtigsten Grunde, warum sich die Menschen so sehr fur FuBball begeistern konnen.[5] Dieses gemeinsame Interesse fur eine favorisierte Mannschaft konnen die Fans im Verein mit Anderen zusammen verfolgen und sich fur diesen engagieren. Von passiven Zuschauern konnen sie sich dort zu aktiven Mitgestaltern entwickeln. Als offizielles Mitglied eines Vereins erhalten sie ein Stimmrecht und konnen das Vereinsleben aktiv formen. FuBballvereine wer- den wie andere durch ihre Mitglieder gegrundet und leben grundsatzlich von deren Engagement.
Mit zunehmender Kommerzialisierung seit Beginn dieses Jahrhunderts werden aber immer mehr FuBballvereine von groBen Konzernen vereinnahmt, die diese dann wie eine Tochter- gesellschaft zur eigenen Profitsteigerung agieren lassen.[6] Die Fans treten dabei nur noch als Konsumenten auf und erhalten in Vereinsangelegenheiten keine Stimme mehr.[7] Allerdings gibt es noch einige wenige Traditionsvereine, die an dem ursprunglichen Gedan- ken eines Vereins festhalten. Mit eigenen Beitragen zur finanziellen Unterstutzung sorgen sie selbst fur das wirtschaftliche Uberleben ihres Vereins.
So steht es an den Tribunendachern in Kopenick.[8] Anstelle von Sponsorenlogos bekundet der Berliner Klub 1. FC Union e.V. damit eindeutig sein Festhalten an Tradition. Der Verein besteht aus der Zuneigung der Mitglieder und wird von ihrem Engagement getragen. Hier nehmen die Mitglieder aktiv Anteil am Verein und gestalten ihn mit. Der Traditionsklub wurde bisher noch nicht komplett von einer Firma ubernommen, die den Verein als Werbung fur ihr Produkt Oder ihre Dienstleistung nutzt. Der Verein halt an der FuBballkultur fest und entfernt sich, soweit der Wettbewerb es zulasst, vom Kommerz. Moglich ist das durch die Unterstut- zung der Fans, die zur Finanzierung des Klubs beitragen. Auf verschiedene Art und Weise stehen sie ihrem Verein zur Seite und tragen zu seinem Kultstatus bei.
lm Fokus der folgenden Arbeit stehen vorrangig Leistungen der Fans, die einen wirtschaftli- chen Effekt zur Unterstutzung ihres Vereins generieren. In diesem Zusammenhang sollen die verschiedenen Moglichkeiten der unterstutzenden Beitrage der Fans betrachtet und be- messen werden. Das zentrale Untersuchungsobjekt ist dabei die okonomische Komponente. Dabei werden nicht die Einnahmen und Ausgaben des Vereins betrachtet, die einen Spieltag umfassen, sondern nur die zusatzlichen Beitrage, die ein Fan aufbringen kann.
In dieser Bachelorarbeit werden einleitend die gesetzlichen Gegebenheiten des allgemeinen Vereinsrechts herausgestellt. Im zweiten Teil soil mittels eines Abrisses ein Vereinsprofil er- stellt werden. AnschlieBend werden Aktionen der Mitglieder und der sich daraus ergebende wirtschaftliche Beitrag dargestellt und ausgewertet.
Der Begriff „Fan“ und „Mitglied“ wird nachfolgend synonym verwendet. Nicht jeder Fan ist ein Mitglied des Vereins, aber jedes Mitglied ist ein Fan Oder Sympathisant des Vereins. Da im Folgenden meistens beide Parteien gemeinsam agieren, wird des einfacheren Verstandnis- ses wegen immer nur einer der Begriffe verwendet.
Zu Beginn werden die konkreten Anforderungen an die Vereinsbildung formuliert, die sich aus dem deutschen Recht ergeben. Dazu gehoren die rechtlichen Richtlinien eines Vereins, der Aufbau des Vereins und die Mitgestaltungsrechte und -pflichten der Mitglieder.
Der in unserer Gesellschaft herrschende Typenzwang drangt dazu, jedes Bundnis einer Rechtsform zuzuordnen.[9] 1st ein Zusammenschluss zur kontinuierlichen sportlichen Betati- gung beabsichtigt, muss eine Rechtsform gewahlt werden.[10]
Die Grunder der gemeinsamen sportlichen Betatigung mussen bei einem Zusammenschluss Schwerpunkte hinsichtlich der Ziel- und Zweckbestimmung setzen und eine Rechtsform wah- len. Diese konnen sich mit der Zeit verandern und erfordern dann gegebenenfalls einen Rechtsformwechsel. Soil beispielsweise im Bereich Sport aus einem Verein die Profiabtei- lung zum Zwecke der Borsenfahigkeit ausgegliedert werden, so bedarf es des Rechtsform- wandels in eine Kapitalgesellschaft. Ein Rechtsformwechsel ist auch notig, wenn ein Verein durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfahigkeit erlangen will. Nur ein rechtsfahiger Verein kann die Mitgliedschaft im ubergeordneten Verband beantragen und ist somit auch zurTeilnahme an internationalen Wettkampfen berechtigt. Es kann sein, dass zwei gleichzei- tig verfolgte Ziele in einer alleinigen Rechtsform nicht erreichbar sind, wie z.B. die Kapital- aufbringung zur Teilnahme an der FuBballbundesliga in der Rechtsform des eingetragenen Vereins und gleichzeitig die Moglichkeit des standigen Ein- und Austritts von Mitgliedern oh- ne Abfindungsprobleme. In dem Fall konnen einzelne Rechtsformen kombiniert werden, z.B. durch Ausgliederung der Profiabteilung eines Vereins in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).[11]
Das Burgerliche Gesetzbuch enthalt von §§ 21 bis 79 BGB Vorschriften, die das Vereinsrecht regeln, aber es existiert keine allgemeingultige Definition des Begriffs „Verein“. Das Gesellschaftsrecht versteht darunter einen auf gewisse Dauer angelegten, korperschaftlich organisierten Zusammenschluss einer Anzahl von Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen.[12] Eine korperliche Organisation wird gebildet durch sich zusammenschlie&ende Einzelpersonen, die kunftig als eine Einheit auftreten, einen Gesamtnamen fuhren, durch einen Vorstand vertreten werden und ihren Willen grundsatzlich durch einen Mitgliederbe- schluss nach Stimmenmehrheit auBern. Die Moglichkeit des standigen Wechsels im Mitglie- derbestand gehort auch zum Wesen des Vereins.[13]
Zur Grundung eines Vereins werden mindestens sieben Mitglieder benotigt. Auf der Grun- dungsversammlung wird die Satzung von den Mitgliedern beschlossen und ein Vorstand gewahlt.[14] Der Verein besteht als Rechtspersonlichkeit durch die Eintragung in das Register- gericht am Sitz des Vereins. Dort erfolgt die Prufung des Vereinszwecks und des gesetzli- chen Mindestinhalts der Satzung.[15]
Je nachdem welchen Zweck ein Verein verfolgt, werden sie in wirtschaftliche und nichtwirt- schaftliche sowie in rechtsfahige und nichtrechtsfahige Vereine unterteilt.[16] Urn dem An- spruch eines rechtsfahigen Vereins gerecht zu werden, lasst sich der nichtwirtschaftliche Verein in das Vereinsregister eintragen.[17] Mit der Eintragung erhalt der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein".[18] Der eingetragene Verein ist dann eine juristische Person und somit selbst Trager von Rechten und Pflichten. Rechtsfahige genauso wie nichtrechtsfahige Vereine sind korporativ gleich organisiert. Sie handeln durch ihre Organe und bestimmen die Satzung in der von den Grundern vertraglich vereinbarten Verfassung. Die Vereinstypen unterscheiden sich aber in Hinblick auf Rechtsfahigkeit, Haftung, Moglichkeit der Umwandlung und Mitgliedschaft in ubergeordneten Verbanden.[19] Die Eintragung in das Vereinsregister bringt diverse Vorteile mit sich: Zuschusse offentlich-rechtlicher Korperschaf- ten aus Landesmitteln Oder von Dachverbanden, die Option der Erlangung der Mitgliedschaft in ubergeordneten Verbanden, die vereinfachte Fuhrung der Tagesgeschafte, die Schaffung weitgehender Rechtssicherheit fur Mitglieder, Organe und Investoren.[20]
Wenn der Verein wie ein Unternehmer am Wirtschafts- und Rechtsverkehr teilnimmt, wird ihm ein wirtschaftlicher Geschaftsbetrieb zugeordnet. Entscheidend dafur ist, ob der Verein planma&ig Leistungen gegen Entgelt anbietet. Dazu gehoren aber nicht die Leistungen zur Verwaltung des Vereins und zur Gestaltung des Vereinslebens, wie z.B. Betrieb und Unter- haltung eines Vereinshauses, einer Vereinsgeschaftsstelle Oder die Durchfuhrung von Ver- einsveranstaltungen. Die Absicht zur Erzielung von Gewinn ist nicht zwangsweise Voraus- setzung fur die Annahme eines wirtschaftlichen Geschaftsbetriebs. Als wirtschaftlich kann ein Verein auch dann bezeichnet werden, wenn es nicht urn die Gewinnerzielung fur die Mit- glieder Oder sich selbst geht. Dennoch kann ein umfassender Geschaftsbetrieb eingerichtet sein Oder eine Leistung gegen Vergutung angeboten werden, wobei diese ebenso in einem Vereinsbeitrag wie auch in einer Umlage bestehen kann. Das Mitwirken des Vereins an einem Unternehmen anderer Rechtsform Oder die Ausgliederung von unternehmerischer Ta- tigkeit durch Grundung von Tochtergesellschaften etabliert noch keinen wirtschaftlichen Geschaftsbetrieb. Auch dann nicht, wenn der Verein auf die unternehmerische Tatigkeit der Tochtergesellschaft einen dominierenden Einfluss ausubt. Das gilt auch fur die Ausgliederung des wirtschaftlichen Geschaftsbetriebs der Lizenzspielerabteilung eines FuBballvereins in eine selbststandige FuBball-AG.[21]
Basierend auf den vorher genannten Erkenntnissen bedarf es zur Erlangung der Rechtsfa- higkeit fur Sportvereine im Grunde einer anderen Rechtsform, wie z.B. der GmbH Oder AG. Das impliziert, angesichts des beim Verein fehlenden Mindestkapitals, eine Umqualifizierung in eine Personengesellschaft. Es gibt aber keinen Grund, den Vereinsmitgliedern das Haf- tungsprivileg, das sie dadurch erreichen wurden, zugute kommen zu lassen, wenn sie mit ihrem Zusammenschluss einen hauptsachlich wirtschaftlichen Betrieb fuhren und sich in Konkurrenz, z.B. mit Einzelkaufleuten Oder Personengesellschaften, betatigen.
Im Sportbereich ist es dennoch typisch, dass Vereine einen ideellen und einen wirtschaftlichen Bereich unterhalten.[22] Die Vereine der FuBball-Bundesligen sind dem Volltypus des unternehmerisch tatigen Vereins zuzuordnen. Demnach waren Sportvereine praktisch nie zur Eintragung in das Vereinsregister in der Lage, da sie immer auch einen Geschaftsbetrieb mit Profiterzielungsabsicht unterhalten. Das wurde sogar kleineren Sportvereinen zuteil werden, wenn sie z.B. nur ein kleines Vereinslokal unterhalten Oder Fanartikel verkaufen. Da dies aber gesetzlich nicht gewollt ist, wird eine Ausnahme in Gestalt des sogenannten Ne- benzweckprivilegs anerkannt.[23] Demzufolge kann der Verein in das Vereinsregister eingetra- gen werden, wenn die unternehmerische Betatigung im Rahmen einer ideellen Zielstellung nur Neben- und nicht Satzungszweck ist. Voraussetzung fur die Gultigkeit des Nebenweck- privilegs ist, dass der Verein sich hauptsachlich nicht wirtschaftlich betatigt und die unternehmerische Beschaftigung nur eine untergeordnete Rolle spielt. Die Beschaftigung muss auBerdem den nicht wirtschaftlichen Betrieb erganzen und sich als sinnvolles Mittel zur For- derung des Vereinszwecks eignen.[24]
Im Folgenden werden die Anforderungen benannt, die fur den Status der steuerlichen Gemeinnutzigkeit notwendig sind.
Ein Sportverein wird von der Entrichtung der Korperschafts- und Gewerbesteuer befreit, so- lange das zustandige Finanzamt die Gemeinnutzigkeit des Vereins anerkennt.[25] Gemeinnutzigkeit ist insbesondere bei gefordertem Sport erkennbar.[26] Der zugehorige Nachweis wird durch einen Jahresabschluss gefuhrt, der alle funf Jahre nach Prufung des Finanzamtes zur Erteilung eines neuen Freistellungsbescheids fuhrt.
Sachlich wird der Verein in einen ideellen Bereich, den steuerbegunstigten Zweckbetrieb, die Vermogensverwaltung und den steuerschadlichen Geschaftsbetrieb gegliedert. Zum ideellen Bereich gehoren die Mitgliederverwaltung sowie derTrainingsbetrieb und zum steuerbegunstigten Zweckbetrieb gehoren die Wettkampfe, Lehrgange und Mitgliederzeitschriften.[27] Die Vermogensverwaltung beinhaltet Vermietung und Verpachtung des Vereinsheims und auf Dauer angelegte Werbeflachen. Steuerschadlich sind nicht auf Dauer angelegte Werbefla- chen auf Trikots, sowie der Verkauf von Speisen, Getranken und Eintrittskarten.[28] Die steuerbegunstigten Einnahmen des Zweckbetriebes durfen die festgesetzte jahrliche Besteue- rungsgrenze von derzeit 30.678 Euro nicht uberschreiten.[29] Die Vermogensverwaltung ist vollstandig korperschafts- und gewerbesteuerfrei. Beide Bereiche sind aber umsatzsteuer- pflichtig. Einkunfte des steuerschadlichen Geschaftsbetriebes sind oberhalb der Besteue- rungsgrenze steuerpflichtig. Die hier entstandenen Verluste durfen nur hier verrechnet werden. Sollten die Gewinne die Grenze ubersteigen, droht eine Aberkennung der Gemeinnut- zigkeit. Fur Sportveranstaltungen bestehen allerdings einige Sonderregeln, die an dieser Stelle nicht vertieft werden.[30]
Ferner dient ein Verein gemeinnutzigen Zwecken, wenn seine Tatigkeit darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit im materiellen, sittlichen und geistlichen Bereich selbstlos zu fordern. Die Forderung der Allgemeinheit meint, dass der Verein nicht nur einem kleinen, begrenzten Kreis dienen darf.[31] Eine Begrenzung des Mitgliederkreises kann dadurch erfolgen, dass durch hohe Mitgliedsbeitrage Oder Aufnahmegebuhren der Allgemeinheit der Zutritt zum Verein verwehrt wird. Bei Sportvereinen gilt die Forderung der Allgemeinheit solange die Beitrage und Umlagen im Durchschnitt 1.023 Euro je Mitglied und Jahr sowie die Aufnahme- gebuhr aller neuen Mitglieder innerhalb eines Jahres im Durchschnitt 1.534 Euro nicht uber- steigen. Zusatzlich darf der Verein eine Investitionszulage erheben, die hochstens 5.113 Euro innerhalb von zehn Jahren je Mitglied betragt.[32]
Aufbauend auf dem vorhergehenden Abriss der gesetzlichen Faktoren soil innerhalb dieses Kapitels ein abstraktes Anforderungsprofil einer Satzung formuliertwerden.
Basis dafur ist bei jedem Verein der Gesellschaftsvertrag. Dieser wird beim rechtsfahigen Verein, aufgrund der korperschaftlichen Struktur, Satzung genannt.[33] Zunachst ist sie ein von den Grundern geschlossener Vertrag. Mit der Entstehung des Vereins erlangt die Satzung ein unabhangiges rechtliches Eigenleben, wird zur korperschaftlichen Verfassung des Vereins und objektiviert von nun an das rechtliche Wollen des Vereins in der Zusammenfassung seiner Mitglieder.[34] Die Satzung demonstriert Rechtswirkungen gegenuber den Mitgliedern mit dem Beitritt zum Verein. Das Mitglied hat einen Anspruch auf Mitteilung der jeweils aktu- ellen Satzung, dem heutzutage durch Bereitstellung im Internet entsprochen wird.[35]
Die Satzung eines Vereins muss alle, soweit nicht gesetzlich anders geregelt, das Vereinsle- ben bestimmende Leitprinzipien und Grundsatzregelungen enthalten.[36] Zum Mindestinhalt der einzureichenden Satzung gehoren nach § 57 BGB Bestimmungen zum Vereinsnamen, Vereinssitz und zum Vereinszweck. Dazu kommen nach § 58 BGB weitere Bestimmungen zum Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, zur Beitragspflicht, Bildung des Vereinsvorstan- des, Form der Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Dokumentation der abgestimmten Beschlusse.[30] Im Sportbereich ist es oft vonnoten Vorgaben von Satzungen der ubergeordneten Verbande mit in die Vereinssatzung aufzunehmen, wenn der Sportverein Mitglied des Verbandes werden will. Daraus ergeben sich durch die Bindung an das Regel- werk in der Sportverbandshierarchie Satzungsketten.[31]
Vereine handeln durch die in der Satzung festgeschriebenen Organe. Durch ihren Vorstand nach auBen und durch die mehrheitlich beschlie&ende Gesamtheit der Mitglieder (Mitglie- derversammlung) als demokratisches Willensbildungsorgan nach innen.[32] Die Gesamtheit aller Mitglieder ist das hochste Willensbildungsorgan des Vereins und erhalt damit die finale Entscheidungsgewalt. Die Mitgliederversammlung kummert sich urn die An- gelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht anderen Organen zugeteilt sind.[33] Der Vorstand ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden, wenn es durch die Satzung nicht anders vorgesehen ist.[34]
Der von der weisungsbefugten Mitgliederversammlung bestellte Vorstand[35], oft als „Prasidi- um“ bezeichnet, ist das Leitungs- und Geschaftsfuhrungsorgan des Vereins. Er wird deklara- torisch in das Vereinsregister eingetragen.[36] Ein mindestens zweikopfiger Vorstand empfiehlt sich zur wechselseitigen Kontrolle. Bei sehr groBen Vereinen wird der Vorstand ohnehin mit mehreren Personen zur funktionalen Trennung der Aufgabenbereiche besetzt. Oft gehoren zum Vorstand eines Sportvereins weitere nicht vertretungsbefugte Personen. Das ist dann der sogenannte „erweiterte“ Oder „Gesamt“-Vorstand. Zum Vorstand im gesetzlichen Sinne gehoren aber nur die vertretungsbefugten Personen.[37]
Weitere Organe konnen durch die Satzung gebildet werden. Exemplarisch dafur ist ein be- sonderer Vertreter, der innerhalb seines Aufgabenbereiches dieselbe Stellung wie der Vorstand hat. Bei Sportvereinen sind besondere Vertreter nicht selten.[38] Die Rahmenbedingun- gen fur die Satzung eines Lizenzvereins des Ligaverband e.V. bestimmen, dass die interne Organisation eines Vereins mindestens die Mitgliederversammlung, den Wahlausschuss, einen Aufsichts- Oder Verwaltungsrat und den Vorstand beinhalten soil.[39]
In Deutschland sind alle Vereine ausnahmslos demokratisch organisiert, das bedeutet, dass alle (volljahrigen) Mitglieder gleichberechtigt sind und dieselben Rechte und Pflichten haben. Dementsprechend bieten sich fur Mitglieder viele Moglichkeiten, Einfluss auf die Arbeit des Vorstands und die Ausrichtung des Vereins zu nehmen. In groBen Vereinen sind daruber hinaus Abteilungsstrukturen etabliert, in denen sich Arbeitsgruppen selbst organisieren kon- nen, ohne eine eigene Rechtsform darzustellen. Anfanglich waren Abteilungen zu den ange- botenen Sportarten eingerichtet worden. Als mit der Zeit immer mehr Fans in Vereine eintra- ten, wurden vereinzelt auch Fanabteilungen gegrundet. Die Fans erhielten dadurch eine Inte- ressenvertretung innerhalb ihrer Vereine.[40]
Die Vereinsmitgliedschaft ist die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen zwischen Mitglied und Verein. Basierend auf der organisatorischen Eingliederung in den Verein ist sie ein perso- nenrechtliches Rechtsverhaltnis. Je nach dem Vereinszweck begrundet die Mitgliedschaft ein mehr Oder weniger enges gegenseitiges Treueverhaltnis.[41]
Die Mitgliedschaft ist als hochstpersonliche Rechtsstellung unubertragbar, unvererblich so- wie unpfandbar.[42]
Nach § 38 BGB haben grundsatzlich alle Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten. Die Vereinssatzung kann aber verschiedene Gruppen von Mitgliedern mit unterschiedlicher Rechtsstellung vorsehen. In der Praxis sind nachfolgend genannte Gruppen von Mitgliedern gelaufig. Das „Ordentliche Mitglied" ist ein Vollmitglied. Fur ihn gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie fur alle Mitglieder. Das „Aktive Mitglied" ist ebenfalls Vollmitglied. Es betei- ligt sich am Vereinsleben, insbesondere an den nach auBen gerichteten Vereinstatigkeiten.[43] Im Gegensatz dazu steht das ..Passive Mitglied", das nicht an der nach auBen gerichteten Vereinstatigkeit teilnimmt und haufig geringere Beitrage als andere Mitglieder zahlt. Ein ,,For- derndes Mitglied" leistet Beitrage an den Verein und bekommt Mindestrechte eingeraumt. Bei den Beitragen kann es sich urn Geld-, Sach- Oder auch Dienstleistungen handeln. SchlieBlich gibt es noch das „Ehrenmitglied“. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erhal- ten Mitglieder, die sich urn den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben.
Die Mitgliedschaft wird entweder durch die Beteiligung an der Grundung Oder spater durch den Aufnahmevertrag zwischen dem Verein und dem Mitglied erworben. Die notwendigen Willenserklarungen beim Erwerb der Mitgliedschaft sind die Beitrittserklarung seitens des Mitgliedes und die Aufnahme durch den Verein. In welcher Reichenfolge sie zeitlich abgege- ben werden, ist irrelevant.[44]
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt Oder durch Ausschluss. AuBerdem kann die Satzung auch das Ruhen der Mitgliedschaft anordnen, beispielsweise fur den Fall der Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags Oder der Nichtteilnahme an Vereinsveranstaltungen.[45]
Das Mitglied ubernimmt mit dem Erwerb der Vereinsmitgliedschaft bindende Rechte und Pflichten. Die Pflichten der Mitglieder konnen nur durch die Vereinssatzung festgelegt werden und nicht durch einen einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung. Um Mitgliedern weitere Pflichten aufzuerlegen, wie z.B. auBerordentliche Zahlungen Oder besondere Umla- gen, bedarf es einer Satzungsanderung. Impliziert die Satzung aber eine grundsatzliche Re- gelung dazu, kann die Mitgliederversammlung, ohne Anderung der Satzung, diese naher ausgestalten. Pflichten der Mitglieder sind Organschaftspflichten, vermogensmaBige Pflichten und die Treuepflicht. Eine Organschaftspflicht ist z.B., wenn laut Satzung die Teilnahme- pflicht an der Mitgliederversammlung verlangt wird. VermogensmaBige Pflichten sind die Verpflichtungen zur Zahlung der regelma&igen Mitgliedsbeitrage sowie gewisse auBeror- dentliche Umlagen.[46] Mitglieder haben gegenuber dem Verein des Weiteren eine Treuepflicht zu leisten, auch ohne satzungsmaBige Regelung. Deren Umfang und Inhalt ist abhangig von der Art des Vereinszweckes, dem Grad der personlichen Bindung und der Personenbezo- genheit des Mitgliedschaftsverhaltnisses. Die Treuepflicht legt dem Mitglied auf, alles zu un- terlassen, was dem Vereinszweck schaden konnte. Hierzu gehort z.B. die Teilnahme an einer Reklameaktion zugunsten eines anderen Vereins mit gleicher Oder ahnlicher Zielset- zung.[47] Eine Verletzung der Treuepflicht kann nicht nur zum Vereinsausschluss und zu Ver- einsstrafen fuhren, sondern auch Schadensersatzanspruche des Vereins rechtfertigen. Ge- nerell gilt fur alle Mitgliedspflichten und -rechte der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder. Sonderpflichten konnen einzelne Mitglieder nur erhalten, wenn dies mit ihrer Zu- stimmung geschieht.[48]
Die allgemeinen Rechte, die alien Mitgliedern gleicherma&en zustehen, lassen sich in Org- anschaftsrechte und Wertrechte unterteilen.[49] Die Organschaftsrechte folgen aus dem Ge- setz, der Satzung und den Beschlussen der Mitgliederversammlung. Das Recht auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und das sogenannte Minderheitsrecht auf Einberufung der Mitgliederversammlung schreibt das BGB fest.[50] Die Satzung regelt die allgemeinen Mit- gliedsrechte, indem sie sie erweitert, verkurzt Oder auch entzieht. Das Minderheitsrecht auf Einberufung der Mitgliederversammlung nach § 37 BGB kann den Mitgliedern, aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes, jedoch nicht entzogen werden. Anteil am Vereinsvermogen steht mit der Mitgliedschaft nicht zu. Dennoch haben die Mitglieder Anspruch auf ein Aus- kunftsrecht und auf Einsicht in die Bucher und Urkunden des Vereins. Von besonderer Be- deutung ist das Recht auf Einsicht in die Mitgliederliste Oder die Urkunden uber den Eintritt und Austritt von Mitgliedern. Die Moglichkeit der Einsicht muss gewahrt werden, da die un- tereinander oftmals nicht personlich bekannten Mitglieder sonst von ihrem Recht nach § 37 BGB keinen Gebrauch machen konnen.[58] Weiterhin zahlt das Stimmrecht zu den Organ- schaftsrechten. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme, irrelevant ob es sich dabei urn eine naturliche, juristische Person Oder handelsrechtliche Personengesellschaft handelt.[59] Zu den Wertrechten gehoren die Rechte auf Benutzung von Vereinseinrichtungen, z.B. von Sportan- lagen und dem Vereinsheim. Dazu wird auch das Recht auf Teilnahme an Vereinsveranstal- tungen gerechnet.[60]
Bei Austritt aus dem Verein endet die Mitgliedschaft des ausgetretenen Mitglieds und alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten erloschen. Vorher entstandene vermogensrechtliche Anspruche des Vereins sowie des ausgeschiedenen Mitglieds bleiben trotzdem bestehen. Das ausscheidende Mitglied ist also noch zur Zahlung von offenen Beitragen verpflichtet. Wird wahrend der Austrittserklarung und Beendigung der Mitgliedschaft der Mitgliedsbeitrag angehoben, muss auch der erhohte Beitrag gezahlt werden.[61]
Die Mitglieder eines Vereins haben bestimmte Beitrage, die durch die Satzung bestimmt sind, zu leisten.[62] Die Leistung von Beitragen ist die mitgliedschaftliche Pflicht, die ein Mitglied zur Forderung des Vereinszwecks zu erfullen hat.[63] Dabei konnen Beitrage in Form von Geldzahlungen, Sachleistungen Oder auch Leistungen von Diensten bestehen. Soil ein Beitrag z.B. in Form von verpflichtender Teilnahme am Training Oder an Wettkampfen bestehen, muss das in der Satzung festgesetzt sein. Wie genau die Beitragspflicht in der Satzung ge- regelt ist, steht dem Verein frei. Entscheidend ist nur, dass eine Beitragsbestimmung vorliegt, die regelt ob und welche Beitrage erhoben werden. Die Beitragshohe muss dabei nicht zif- fernma&ig bestimmt sein. Es genugt, wenn die Satzung festlegt, welches Organ fur die Fest- setzung der Beitrage zustandig ist.[64] Wurde man den entsprechenden Beitrag in der Satzung festsetzen, ware bei jeder Erhohung Oder Anderung des Beitrages eine Satzungsanderung notwendig.
[...]
[1] Vgl. FIFA, Die Geschichte des Spiels, unter: http://de.fifa.com/classicfootball/history/the-game/origins.html, 14.02.2014
[2] Vgl. Polenz,U./Wagner,J.: Mein Verein - perfekterVerein?, Juni 2013, S.3, unter: http://www.supporters- direct.org/wp-content/uploads/2013/05/UK_Handbuch.pdf, 10.02.2014
[3] Vgl. DFB, Mitglieder-Statistik, 10.05.2013, unter: http://www.dfb.de/index.php?id=11015, 14.02.2014
[4] Vgl. Statista, Sportarten: Statistiken und Daten, unter: http://de.statista.com/themen/67/sportarten/, 22.02.2014
[5] Vgl. Berres.l.: Euphorie beim FulJball: Warum Fansfiebern, 17.06.2012, unter: http://www.spiegel.de/gesundheit/psychologie/warum-fussball-fans-so-mitfiebern-a-834557.html, 22.02.2014
[6] Vgl. Barthold.D., Geldverleiht Flugel, 24. 08.2010, unter: http://www.stern.de/sport/fussball/red-bull-im-profi- fussball-geld-verleiht-fluegel-1589623.html, 20.02.2014
[7] Vgl. Polenz,U./Wagner,J., a.a.O., S.6
[8] Vgl. Reitz.T.: Schonerverlieren in Berlin, 21.10.2009, unter: http://www.zeit.de/sport/fussball/2009-10/union- berlin-hertha-foersterei/seite-2, 14.02.2014
[9] Vgl. Bardenz, A.: Sportvereins- und Sportgesellschaftsrecht, Berlin 2004, S. 4
[10] Vgl. ders.,a.a.O., S.1
[11] Vgl. ders., a.a.O., S. 2
[12] Vgl. Gesellschaftsrecht, 12. Auflage, 2011,§23
[13] Vgl. Burhoff, D.: Vereinsrecht, 6. Auflage, Berlin 2006, S. 27
[14] Vgl. Polenz,U./Wagner,J., a.a.O., S. 4, unter: http://www.supporters-direct.org/wp- content/uploads/2013/05/UK_Handbuch.pdf, 10.02.2014
[15] Vgl. Bardenz, A., a.a.O., S. 20
[16] Vgl. Bardenz, A., a.a.O., S. 4
[17] Vgl. Burgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage, Munchen 2012, § 21
[18] Vgl. Burgerliches Gesetzbuch, a.a.O., § 65
[19] Vgl. Bardenz, A., a.a.O., S. 4
[20] Vgl. Bardenz, A., a.a.O., S. 16
[21] Vgl. ders., a.a.O., S. 47 f.
[22] Vgl. Bardenz, A., a.a.O., S. 8
[23] Vgl. Bardenz, A., a.a.O., S. 10
[24] Vgl. Burhoff, D., a.a.O., S. 50
[25] Vgl. Klein, F.: Abgabenordnung, 8. Auflage, Munchen 2003, §§ 51 - 68
[26] Vgl. ders., a.a.O., § 52 Abs. 2 Nr. 2
[27] Vgl. ders., a.a.O., §§ 65-68
[28] Vgl. ders., a.a.O., §§ 14, 64 Abs. 1
[29] Vgl. ders., a.a.O.,§64 Abs. 3
[30] Vgl. Burgerliches Gesetzbuch, a.a.O., §§ 57, 58
[31] Vgl. Bardenz, A., a.a.O., S. 33
[32] Vgl. ders., a.a.O., S. 48
[33] Vgl. Burgerliches Gesetzbuch, a.a.O., § 32 Abs. 1
[34] Vgl. ders., a.a.O., §§ 27 Abs. 3, 667
[35] Vgl. ders., a.a.O.,§27
[36] Vgl. Bardenz, A., a.a.O., S. 51
[37] Vgl. ders., a.a.O., S. 52
[38] Vgl. Burgerliches Gesetzbuch, a.a.O., § 30
[39] Vgl. Ligaverband e.V., Lizensierungsordnung, Anhang III, Rahmenbedingungen fur die Satzung eines Lizenzvereins, 18.08.2010, unter: http://www.bundesliga.de/media/native/dokument/anhang_iii_zur_lo_2010-08- 18_stand.pdf, 04.02.2014
[40] Vgl. Polenz,U./Wagner,J., a.a.O., S. 4, unter: http://www.supporters-direct.org/wp- content/uploads/2013/05/UK_Handbuch.pdf, 10.02.2014
[41] Vgl. Burhoff, D., a.a.O., S. 121
[42] Vgl. Burgerliches Gesetzbuch, a.a.O., § 38
[43] Vgl. Burhoff, D., a.a.O., S. 121
[44] Vgl. Burhoff, D., a.a.O., S. 122
[45] Vgl. ders., a.a.O., S. 123
[46] Vgl. ders., a.a.O., S. 130
[47] Vgl. BGH, DB 1977, S. 2226
[48] Vgl. Burhoff, D., a.a.O., S. 131
[49] Vgl. ders., a.a.O., S. 123
[50] Vgl. Burgerliches Gesetzbuch, a.a.O., §§ 32, 37
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