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Bachelorarbeit, 2016
50 Seiten, Note: 1,7
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Ziel der Arbeit
1.2 Aufbau
2 Grundlagen der Insolvenzanfechtung
2.1 Sinn und Zweck
2.2 Allgemeine Tatbestandsmerkmale
2.2.1 Rechtshandlung
2.2.2 Gläubigerbenachteiligung
2.3 Wirkung und Rechtsnatur der Insolvenzanfechtung
2.4 Verfassungskonformität
3 Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO
3.1 Anwendungsbereich
3.2 Begriff der Leistung
3.3 Begriff der Unentgeltlichkeit
3.3.1 Unentgeltliche Leistungen im Zwei-Personen-Verhältnis
3.3.2 Unentgeltliche Leistungen im Drei-Personen-Verhältnis
4 Problemfelder der Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gemäß § 134 InsO
4.1 Anfechtbarkeit von Drittleistungen
4.1.1 Praxisfall: Cash-Pooling
4.1.2 Anfechtungsrechtliche Betrachtung
4.1.2.1 Kollisionsfall: Doppelinsolvenz
4.1.2.2 Schenkungsanfechtung versus Deckungsanfechtung
4.2 Anfechtbarkeit von Scheingewinnausschüttungen
4.2.1 Umfang des Rückgewähranspruchs
4.2.1.1 Verhältnis zwischen Rückgewähranspruch und sonstigen Ansprüchen
4.2.1.2 Vermeintliche Nichtigkeit des Beteiligungsvertrages
4.2.1.3 Bestimmung der Unentgeltlichkeit
4.2.2 Ausschlusstatbestand der Entreicherung
5 Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Abbildung 1: Leistungsdreieck
Abbildung 2: Normenkonkurrenz in der Doppelinsolvenz
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Wie eine im Jahr 2013 ausgewertete Mitgliederumfrage des BvCM ergeben hat, waren seit 2012 rund 60 % der befragten Unternehmen bereits mindestens einmal von einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter betroffen.1 In 39 % der Fälle überstieg die Anfechtungssumme im Befragungszeitraum die Grenze von 100.000 Euro, was bei 84 % der Mitglieder mit einer Änderung der Kreditpolitik ggü. ihren Kunden und Geschäftspartnern einherging. Eine Wiederholung der Umfrage im darauffolgenden Jahr bestätigte nicht nur die vorherigen Umfrageergebnisse, sondern ließ gleichzeitig einen klaren Trend erkennen. Der Anteil der von Anfechtungsklagen betroffenen Unternehmen stieg von rund 60 % bei der letzten Befragung auf 82 % an. Zudem gaben dieses Mal ganze 91 % der Umfrageteilnehmer an, die Vergabe von Lieferantenkrediten aufgrund der zunehmenden Häufung von Insolvenzanfechtungen eingeschränkt zu haben.2 Doch wurden die Stimmen aus Kreisen der Wirtschaft nicht erst seit Veröffentlichung dieser Umfragewerte zunehmends dahingehend lauter, das in der InsO verankerte Insolvenzanfechtungsrecht zu reformieren. Spätestens seit dem sog. „Nikolaus-Urteil“ des BGH vom 06. Dezember 2012 ist die Durchsetzung von vermeintlichen Anfechtungsansprüchen für den Insolvenzverwalter so einfach wie nie. Das Urteil hat insb. zu einer deutlichen Ausweitung der Anwendbarkeit des § 133 InsO geführt.3 Eine Reaktion auf die ausufernde Anzahl an Rückforderungsklagen gegen Gläubiger ließ nicht lange auf sich warten. Auf Initiative und Drängen zahlreicher Wirtschaftsverbände hat das BMJV einen Gesetzesentwurf entwickelt.4 Die Novellierung des Insolvenzanfechtungsrechts soll bis zum Sommer 2016 in Kraft treten.5 Bis dahin müssen sich Unternehmen damit begnügen, das Risiko einer Insolvenzanfechtung mit Hilfe von Wirtschaftsauskunfteien und Kreditversicherern weitgehend zu reduzieren.6 Dass das Damoklesschwert einer möglichen Rückgewährpflicht auch weiterhin bedrohlich nahe über ihren Köpfen schwebt, wird sich hierdurch sicher nicht gänzlich verhindern lassen. In jüngerer Vergangenheit sind aber auch andere Anfechtungstatbestände häufig Gegenstand reger Diskussionen um mehr Rechtsklarheit bzgl. ihrer judikativen Auslegung und praktischen Anwendbarkeit geworden. Hierzu zählt zweifelsohne die sog. Unentgeltlichkeits- bzw. Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO. Die Regelung des § 134 InsO sorgt ungeachtet ihres geringen textlichen Inhalts ähnlich wie die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO immer noch für Unklarheiten hinsichtlich der Grenzen ihres Anwendungsbereichs und ihrer Auslegung in der Rechtspraxis. Die Aktualität der Schenkungsanfechtung wird durch ein gerade erst kürzlich ergangenes Urteil des BGH belegt.7 Trotz der von Gesetzes wegen einfachen Handhabung in der Anwendbarkeit des § 134 InsO, sah sich der BGH ebenso wie in früheren Entscheidungen in besonderem Maße mit der Auslegung der einschlägigen Tatbestandsmerkmale in Gestalt des Unentgeltlichkeits- und Leistungsbegriffs konfrontiert. Für die oberste Gerichtsinstanz bot sich anlässlich der Aufdeckung einer der spektakulärsten Betrugsfälle im Wirkungskreis des Grauen Kapitalmarktes8, bei dem rund 30.000 deutsche Anleger um mehr als 300 Millionen Euro von der Frankfurter Phoenix Kapitaldienst GmbH geprellt wurden9, die Gelegenheit sich umfassend mit den von § 134 InsO aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen und für mehr Klarheit zu sorgen. Zehn Jahre nach Enthüllung des Betrugs und anschließender Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der „Phoenix“, dürfte die anteilige Rückzahlung der angelegten Gelder an die getäuschten Anleger zumindest für leichte Besänftigung sorgen. Trotz zahlreicher in der Folgezeit hierzu ergangener Urteile, lässt die BGH-Rechtsprechung bis heute Raum für Kritik an der Auslegung des § 134 InsO als Entscheidungsgrundlage - besonders was die Erörterung der Anleger-Entschädigung anbelangt. Darüber hinaus sorgt die Schenkungsanfechtung immer wieder im Zusammenhang mit Leistungen im Drei-Personen-Verhältnis für Irritationen und Missverständnisse. Gerade für Gläubiger ist das vom BGH geschaffene Konstrukt, vor allem im Bereich komplexer Unternehmensstrukturen, alles andere als einfach zu durchschauen. Vor allem dann, wenn sie sich völlig unverhofft mit zwei Insolvenzverwaltern konfrontiert sehen, die denselben Vermögensgegenstand auf Grundlage zweier verschiedener Anfechtungstatbestände herausverlangen. Diese beiden Fälle reihen sich in eine Ansammlung ähnlich kompliziert gelagerter Sachverhalte ein, die die Klärungsbedürftigkeit des § 134 InsO unterstreichen.
Im ersten Teil dieser Ausarbeitung findet zunächst eine einführende Darlegung der Grundlagen des Insolvenzanfechtungsrechts statt, wobei das Augenmerk vor allem auf die Funktion und die dogmatische Abgrenzung der Insolvenzanfechtung gerichtet wird. Hieran schließt sich die in gebotener Kürze vorzunehmende Behandlung des Verhältnisses zwischen dem Insolvenzanfechtungsrecht und Eigentumsgrundrecht an, einschließlich der Frage nach der Rechtfertigung eines etwaigen Eingriffs. Im Anschluss daran folgt der zweite Teil, der die nähere Beleuchtung der Tatbestandsmerkmale des § 134 InsO zum Gegenstand hat. Im darauffolgenden dritten Teil sollen die zuvor herausgestellten Grundlagen anhand praxisbezogener Problemfelder, namentlich der Anfechtbarkeit von Drittleistungen und Scheingewinnausschüttungen im Rahmen eines betrügerischen Anlagesystem, weiter vertieft werden. Im abschließenden vierten Teil soll aufbauend auf den zuvor herausgearbeiteten Erkenntnissen bzgl. der Zwecksetzung des Insolvenzanfechtungsrechts und der Grenzen des Anwendungsbereichs von § 134 InsO hinsichtlich der behandelten Praxisfälle, ein Fazit gezogen werden, dem sich ein kritischer Ausblick auf die Behandlung der Rechtsfigur „Schenkungsanfechtung“ in der Rechtsprechung sowie auf die allgemeine Bedeutung für den Rechtsverkehr anschließt.
Nachfolgend gilt es zunächst einmal das Insolvenzanfechtungsrecht in die ihr übergeordnete Rechtsmaterie des Insolvenzrechts einzubetten. „Als Insolvenzrecht bezeichnet man die Summe aller Rechtsvorschriften, die den existenzbedrohenden Zustand eines Schuldners oder eines Unternehmens regeln […].“10 Der rechtliche Oberbegriff der Insolvenz schließt hierbei nicht nur die bestehende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ein, sondern jegliche Form der wirtschaftlichen Notlage, d.h. ebenso die drohende Zahlungsunfähigkeit wie auch die Überschuldung.11 Reicht das Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person nicht mehr aus, um alle Gläubiger zu befriedigen, so gilt diese Person als insolvent.12 Auf diesem Zustand der Schuldnerilliquidität fußt der primäre Zweck des Insolvenzrechts, wobei dem Insolvenzverfahren eine tragende Rolle im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Zwecks zukommt. Durch das Insolvenzverfahren sollen die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich befriedigt werden, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.13 Folglich ist das Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckung ausgestaltet, wodurch entgegen dem sog. Prioritätsprinzip und entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung (par condicio creditorum)14 ein Wettlauf der Gläubiger um den Zugriff auf einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners verhindert werden soll.15 Anders als es für das Prioritätsprinzip kennzeichnend ist, Güter und Vermögensgegenstände entsprechend der zeitlichen Reihenfolge der Antragseingänge zu verteilen16, beruht der Gleichheitsgrundsatz auf dem Grundgedanken, dass bei voraussichtlich unzureichendem Schuldnervermögen eine gleichzeitige Verteilung des vorhandenen Vermögens an die Gläubiger vorgenommen werden soll.17 Ferner zielt der Hauptzweck des Insolvenzverfahrens auf eine von dem Prioritätsprinzip abweichende gesetzliche Haftungsverteilung, durch die eine quotale Befriedigung aller Gläubiger erreicht werden soll.18 Fraglich ist jedoch, wie mit Vermögensbestandteilen zu verfahren ist, die der Schuldner noch vor Eröffnung des Verfahrens, bspw. durch Veräußerung, beiseite geschafft hat. Aus dieser Problematik resultiert die enge Verknüpfung der Insolvenzanfechtung mit dem Insolvenzverfahren. Der Möglichkeit einer Schmälerung der nach Maßgabe der §§ 35 ff. InsO zu konstituierenden Insolvenzmasse tritt der Gesetzgeber einerseits mit den Verfügungsbeschränkungen der §§ 80 ff. InsO und andererseits mit den Anfechtungsvorschriften der §§ 129 ff. InsO entgegen. Die Vorschriften der §§ 80 ff. InsO stellen dabei auf sämtliche Rechtshandlungen ab, durch die der Schuldner die Masse zu Lasten der Gläubiger nach Verfahrenseröffnung weiter schmälert. Damit die Masse als Haftungsobjekt der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger dienen kann, wird durch die §§ 80 ff. InsO jede Einflussnahme bzw. jeder zweckwidrige Eingriff des Schuldners in die Masse ausgeschaltet.19 Aus Sicht des Schuldners wird hierdurch nichts Geringeres beschränkt, als die jedem Eigentümer verfassungsrechtlich garantierte Privatautonomie20.21 Inwieweit die massemaximierende Funktion der Insolvenzanfechtung22 als Rechtfertigungsgrund für einen evtl.
Eingriff in den Schutzbereich des benannten Grundrechts taugt, soll an dieser Stelle dahingestellt bleiben.23 Im Gegensatz dazu, betreffen die Anfechtungsvorschriften der §§ 129 ff. InsO sämtliche vor der Verfahrenseröffnung im Zeitraum der Schuldnerkrise wirksam eingetretenen Masseschmälerungen.24 Mithin ist beiden Regelungsabschnitten gemeinsam, die Kernfunktion des Insolvenzrechts, die gleichmäßige Befriedigung der Gläubigergemeinschaft, zu schützen. In diesem Zusammenhang kommt dem Insolvenzanfechtungsrecht in erster Linie eine Vervollständigungs- und Befriedigungsfunktion zu. Anders als es bei der oben erwähnten Verfügungsbeschränkung gelagert ist, kommt es bei der Insolvenzanfechtung also nicht auf die bloße Sicherstellung des als Haftungsmasse fungierenden Schuldnervermögens an, sondern vielmehr auf eine nachträgliche Anreicherung der Masse. Gemäß ihrer Grundfunktion, sollen ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden, die typischerweise in der Zeit der Krise, d.h. spätestens ab dem Zeitpunkt der materiellen Insolvenz des Schuldners25, zum Nachteil der Gläubigergemeinschaft vorgenommen wurden.26 In der kritischen Vorphase einer Insolvenz, in der sich der Schuldner in der Regel wissentlich auf den wirtschaftlichen Abgrund zubewegt, ist die Versuchung häufig groß, zwecks Verlustminimierung werthaltige Vermögensbestandteile durch Verschiebung auf Dritte, dem Gläubigerzugriff zu entziehen.27 Aus diesem Grund erlangt der das Insolvenzrecht beherrschende Grundsatz par condicio creditorum bereits für den Zeitraum vor der Verfahrenseröffnung rechtliche Geltung.28 Diesem Umstand trägt die Insolvenzanfechtung Rechnung, indem sie es dem verfügungsberechtigten Insolvenzverwalter erlaubt den faktischen Vermögensbestand des Schuldners, die sog. „Ist-Masse“, durch Rückgängigmachung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen wiederherzustellen, um so die von § 35 InsO als „Soll-Masse“ definierte Insolvenzmasse verwerten zu können.29 Die zentrale Funktion der Insolvenzanfechtung, besteht demnach darin, die Soll-Masse zu sichern, wiederherzustellen und zu vervollständigen, so dass die Erreichung der Ziele eines Insolvenzverfahrens, zuvörderst die Gläubigerbefriedigung, gewährleistet sind.30 Die Masseanreicherung und die Durchsetzung der Gläubigergleichbehandlung für eine gewisse Zeit vor Insolvenzeröffnung stellen somit die beiden essentiellen Säulen der Insolvenzanfechtung dar. Unterdessen ist die insolvenzrechtliche Anfechtung sowohl von der Gläubigeranfechtung gem. §§ 3, 4 des AnfG als auch von der Anfechtung gem. §§ 119 ff. des BGB strikt zu trennen. Die Vermutung, es könne sich bei der Gläubigeranfechtung gemäß dem AnfG um einen Unterfall der Insolvenzanfechtung handeln, ist schon deshalb abwegig, da es hier gerade nicht um die gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger geht. Zwar entsprechen sich die Tatbestände der §§ 3, 4 AnfG und der §§ 133, 134 InsO inhaltlich. Der Zweck der erstgenannten Vorschriften besteht allerdings in der Eröffnung einer Zugriffsmöglichkeit eines einzelnen Gläubigers auf ungerechtfertigterweise aus dem Schuldnervermögen abgeführte Vermögensgegenstände mit dem Ziel der Befriedigung nur dieses einen Gläubigers.31 Es handelt sich hierbei also um eine Einzelzwangsvollstreckung außerhalb des Insolvenzverfahrens auf Teile des Vermögens, die vom Schuldner an einen Dritten weggegeben wurden.32 Darüber hinaus darf die Insolvenzanfechtung auch nicht mit der Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB verwechselt werden. Bei der materiell-rechtlichen Anfechtung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das es dem Anfechtungsberechtigten erlaubt, sich von einer nicht ordnungsgemäßen Willenserklärung zu lösen.33 Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Anfechtungsarten liegt somit in der Dispositionsfreiheit, die die BGB-Anfechtung dem einseitig rechtsgeschäftlich Erklärenden gewährt, wohingegen die Insolvenzanfechtung kraft Gesetzes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht.34 Gleichwohl müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit der stets gerichtlich geltend gemachte Anfechtungsanspruch, namentlich der Anspruch auf Rückgewähr des durch einen Dritten anfechtbar Erlangten, entstanden ist.35 Welche grundlegenden Ermittlungen der Insolvenzverwalter zur Durchsetzung etwaiger Anfechtungsansprüche anzustellen hat, ergibt sich derweil aus §§ 129 ff. InsO.
Der Grundtatbestand der Insolvenzanfechtung i.S.v. § 129 I InsO setzt voraus, dass sich eine vor Verfahrenseröffnung vorgenommene Rechtshandlung des Schuldners durch ihre beeinträchtigende Wirkung auf die angestrebte Zweckerreichung, benachteiligend auf einen Teil der zu befriedigenden Gläubigergemeinschaft auswirkt. Die Auslegungsreichweite des anfechtungsrechtlichen Begriffs der Rechtshandlung ist denkbar weit gefasst und daher i.w.S. zu verstehen.36 Dies geht nicht zuletzt auch aus § 129 II InsO hervor. Demgemäß erfasst der Begriff der Rechtshandlung nicht nur das aktive Tun, sondern jedes von einem Willen getragene Handeln - einschließlich dem bewussten und gewollten Unterlassen - das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Gläubiger verändern kann.37 Betrachtet man die Aufzählung der als Rechtshandlung zu behandelnden Sachverhalte, so wird die Bandbreite der Auslegung relativ schnell deutlich. Die Vielfältigkeit des Rechtshandlungsbegriffs erstreckt sich von Rechtsgeschäften - vornehmlich Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte - über rechtgeschäftsähnliche Handlungen des materiellen Rechts38, wie z.B. die Anzeige einer Abtretung nach § 409 BGB oder die Genehmigung einer Schuldübernahme gem. § 415 BGB, den Eigentumserwerb durch Verbindung von Sachen des späteren Insolvenzschuldners mit Sachen eines anderen Eigentümers i.S.d. §§ 946 f. BGB, bis hin zur Unterlassung der Geltendmachung von Rechten, das Verstreichenlassen der Verjährungsfrist oder das Nichtbestreiten im Prozess, sofern das Absehen von solchen Unterlassungen zu einer Mehrung der Insolvenzmasse geführt hätte.39 Diese umfassende begriffliche Auffächerung rührt daher, dass nur auf diese Weise die nahezu unüberschaubare Vielzahl an denkbaren Sachverhalten, die anfechtungsrelevante Vermögensübertragungen zum Gegenstand haben, von der InsO erfasst werden kann.40 Denn nur so kann das Insolvenzanfechtungsrecht der Vielgestaltigkeit zivilrechtlichen Handelns letztenendes gerecht werden.41 Eine Eingrenzung erfährt der Rechtshandlungsbegriff lediglich durch die einzelnen Anfechtungstatbestände der §§ 130 ff. InsO, die spezielle Fälle der vom Schuldner verursachten Vermögenseinbußen abschließend regeln. Unterdessen setzt die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit für alle Tatbestände gleichermaßen eine Benachteiligung der Gläubiger voraus.
Die „Benachteiligung der Gläubiger“ ist, ähnlich wie der Rechtshandlungsbegriff, weit auszulegen.42 Denn die allgemeine rechtsbegründende Wirkung der Benachteiligung im Hinblick auf die Insolvenzanfechtung, soll gleichfalls dem übergeordneten Zweck des Insolvenzverfahrens, der Haftungsverwirklichung, dienlich sein. Ferner ist die Voraussetzung einer jeden Insolvenzanfechtung, dass eine objektive Gläubigerbenachteiligung an die Rechtshandlung gekoppelt ist. Dies bedeutet, dass sich die Befriedungsmöglichkeiten aus Sicht der Gläubiger ohne das anfechtungswürdige Handeln des Schuldners günstiger gestaltet hätten, d.h. die Befriedigung der Gläubigergemeinschaft wurde durch das Schuldnerverhalten vereitelt, erschwert oder verkürzt.43 Die durch die anzufechtende Rechtshandlung ausgelöste Wirkung muss sich also dergestalt nachteilig für die Gläubiger ausgewirkt haben, als es hierdurch zu einer Schmälerung der Haftungsmasse gekommen ist.44 Infolgedessen muss zwischen einer angefochtenen Rechtshandlung und einer damit einhergehenden Benachteiligung stets ein Kausalzusammenhang bestehen.45 Mithin kann die Benachteiligung entweder in Form der Verringerung der Soll- bzw. Aktivmasse durch Verfügungen, wie z.B. Übereignung oder Abtretung, oder aber als Erhöhung der Passiva des haftenden Vermögens durch die Begründung neuer Verbindlichkeiten festgestellt werden.46 In jedem Fall sollen die durch das anfechtbare Fehlverhalten des Schuldners aus seinem Vermögen veräußerten, weggegebenen oder aufgegebenen Bestandteile der Insolvenzmasse gem. § 143 I S. 1 InsO wieder zugeführt werden. Hierdurch soll die Masse in denjenigen Zustand zurückversetzt werden, in dem sie sich befinden würde, wenn die anfechtbare Rechtshandlung unterblieben wäre.47 Welche wesentliche Rechtswirkung der sich hieraus resultierende Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters entfaltet, soll im Folgenden umrissen werden.
Der Anspruch, der sich aus dem gesetzlichen Erfordernis ergibt, die Insolvenzmasse in die ursprüngliche Lage zurückzuversetzen, wird grds. als schuldrechtlicher Rückgewähranspruch begriffen.48 Ein sich aus der Namensgleichheit von BGB-Anfechtung und Insolvenzanfechtung ergebender Trugschluss einer evtl. rechtscharakterlichen Ähnlichkeit49 ist folglich auch in Sachen rechtlicher Wirkungen unhaltbar. Obgleich Strittigkeit auf Seiten der Rechtswissenschaft über die exakte dogmatische Einordnung des Anspruchs nach § 143 I S. 1 InsO herrscht50, kann heutzutage zumindest Einstimmigkeit solcherart festgestellt werden, dass die Rechtsnatur des Rückgewähranspruchs - anders als § 142 BGB - eine dingliche Wirkung ausschließt.51 Die Diskussion darüber, wie dieser Rückgewähranspruch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Anfechtungsgegners - also desjenigen, der etwas aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners anfechtbar empfangen hat - zu behandeln ist, ist gemeinhin durch einen Theorienstreit geprägt. Im Fokus stehen hier in erster Linie die schuldrechtliche Theorie einerseits und die haftungsrechtliche Theorie andererseits. Daneben wird der Diskurs durch die früher vertretene dingliche Theorie 52 ergänzt, die die anfechtbare Rechtshandlung als rückwirkend unwirksam erklärt, so dass die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs keine rechtliche Änderung des Massezustands bewirken soll, sondern nur der Durchsetzung der ohnehin schon geltenden Rechtslage dient.53 Indessen wurde die Quintessenz der schuldrechtlichen Theorie oben bereits ansatzweise herausgestellt. Denn aus dem Grundsatz, die Insolvenzmasse so zu stellen, als sei die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung nie vorgenommen worden, folgt, dass es sich bei der Norm des § 143 I S. 1 InsO um einen obligatorischen Verschaffungsanspruch handelt, der sich auf die Rückgewähr sämtlicher der Masse entzogener Vermögensgegenstände „in natura“ bezieht.54 Demnach ist der Rückgewähranspruch als schuldrechtliche Forderung zu qualizieren, die aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Anfechtungsgegner55 resultiert. Sofern der Anfechtungsgegner der Rückgewähr des anfechtbar Erlangten in Natur - etwa der Rückübereignung bei Veräußerung einer beweglichen Sache oder der Rückübertragung einer Forderung56 - nicht nachkommen kann, so greifen die verschärften Haftungsfolgen gem. § 143 I S. 2 InsO, wonach der Anfechtungsgegner Wertersatz wie ein Bereichungsschuldner i.S.d. §§ 819 I, 818 IV, 292 I, 989 BGB zu leisten hat.57 Demungeachtet gründet die sog. haftungsrechtliche Theorie nicht etwa auf die Anwendbarkeit der bereicherungsrechtlichen Haftungsnormen des BGB, sondern nimmt vielmehr eine Theorien verknüpfende Rolle ein. Ferner wird die von der h.M. vertretene schuldrechtliche Anfechtungstheorie um eine wesentliche haftungsrechtliche Komponente ausgeweitet. Demzufolge kommt es nicht darauf an, den Vermögensgegenstand samt der ihm anhängenden Verfügungs- und Nutzungsrechte in das Schuldnervermögen rückzuübertragen und so für eine rechtliche Zuordnung zu sorgen, sondern einzig und alleine auf die Sicherstellung seiner Haftungsfunktion.58 Der anfechtbare Vermögensgegenstand steht ausschließlich den Insolvenzgläubigern, nicht aber den Gläubigern des Anfechtungsgegners, als Haftungsobjekt zur Verfügung.59 Es kann also konstatiert werden, dass die Insolvenzanfechtung dem Anfechtungszweck
- der Haftungsrealisierung- insofern dient, als dass sie das anfechtbar Erlangte zwar dinglich dem Vermögen des Erwerbers zuordnet, es aber haftungsrechtlich dem Zweck der Gläubigerbefriedigung unterordnet. Wirksam vom Schuldner veräußerte Vermögensbestandteile bleiben somit durch die haftungsrechtliche Zuweisung auch als fremde Werte weiterhin Bestandteil des haftenden Vermögens.60 Folglich handelt es sich bei dem in § 143 I S. 1 InsO normierten Anfechtungsanspruch um einen schuldrechtlich wirkenden Rückgewähranspruch mit haftungsrechtlicher Qualität.
Die zielgerichtete Entziehung einer Vermögensposition des Anfechtungsgegners, die durch dinglich wirksamen gutgläubigen Erwerb geschaffen wurde, wirft die Frage auf, ob das Rechtsinstitut der Insolvenzanfechtung überhaupt verfassungskonform ist. Zu denken wäre insb. an eine mögliche Verletzung der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie i.S.v. Art. 14 GG. Dieses Grundrecht gilt als Abwehrrecht ggü. staatlichem Zugriff auf das vom Rechtsinhaber erworbene Eigentum. Den Staat trifft ausdrücklich die Pflicht das Eigentum als privatrechtlich innehabbares, ausübbares und übertragbares Rechtsgut zu garantieren.61 Fraglich ist also, ob das Recht der Insolvenzanfechtung womöglich mit der Garantie vermögensrechtlicher Positionen in verfassungswidriger Weise kollidiert und daher einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG darstellt. Ein staatlicher Eingriff manifestiert sich entweder als Inhalts- und Schrankenbestimmung oder als Enteignung. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung liegt dann vor, wenn Eigentumsrechte durch Verkürzung oder Verlängerung inhaltlich neu definiert werden oder die Zugriffsmöglichkeiten auf das Eigentum durch Modifizierung der staatlichen Rechte verändert werden.62 Dagegen spricht man von einer Enteignung, wenn ein staatlicher Zugriff ausschließlich auf das Eigentum des Einzelnen erfolgt.63 Um feststellen zu können, um welche Art von Eingriff es sich im Einzelfall handelt, muss zwischen einer sog. abstrakt-generellen und einer konkret-individuellen Maßnahme seitens des Staates differenziert werden. Das Gegensatzpaar „abstrakt-konkret“ stellt dabei auf die Zahl der durch eine Norm oder einen Verwaltungsakt geregelten Sachverhalte ab, wohingegen sich die konträren Bezeichnungen „generell-individuell“ auf die Zahl der Adressaten des jeweiligen Aktes beziehen.64 Wenngleich sich im Fall der Anfechtung eine individuell belastende Enteignung abzuzeichnen scheint, so handelt es sich beim Anfechtungsrecht dennoch nicht um eine Enteignung. Zwar geht es i.d.R. um die Entziehung konkreter Eigentumspositionen des Anfechtungsadressaten, doch vollzieht sich dies nicht als staatlicher Einzeleingriff. Vielmehr wohnt dem Anfechtungsrecht als abstrakt- generell formuliertes Gesetz eine die Eigentumsposition einer nicht konkret bestimmten Vielzahl von Adressaten anhaftende Vermögensbelastung inne, die sich unter bestimmten Voraussetzungen verwirklicht.65 Das Anfechtungsrecht enthält somit inhalts- und schrankenbestimmende Regelungen, die unter speziellen Bedingungen zu einem Vollzug ermächtigen. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ist gem. Art. 14 I S. 2 GG indes nur zulässig, sofern sie durch Gesetz erfolgt und einem Gemeinwohlbezug dient. Das Dafürhalten wird vor allen Dingen mit dem unlängst beschriebenen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung begründet. Denn i.e.S. dient das Insolvenzverfahren gerade dem gesetzgeberischen Ziel des Schutzes und der Durchsetzung verfassungsrechtlich geschützter privater Interessen, wovon nicht zuletzt auch das Eigentum erfasst wird.66 Die Tatsache, dass jeder Gläubiger durch die Begründung von Rechtsverhältnissen mit dem Schuldner Einfluss auf die Unzulänglichkeit seines Vermögens im Hinblick auf die Befriedigung aller Forderungen genommen hat, ist strikt an die Notwendigkeit der Gleichbehandlung jedes einzelnen Gläubigers gebunden. Der hiermit angestrebte Interessenausgleich innerhalb der Gläubigergemeinschaft rechtfertigt wiederum den Zwang das anfechtbar Erlangte im Interesse aller Gläubiger mittels staatlichen Zugriffs67 zurückzugewähren.68 Darüber hinaus bestimmt § 144 InsO, dass die Rechtsstellung des Empfängers einer anfechtbaren Leistung nach Rückgewähr derjenigen Stellung zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts in jeder Hinsicht entspricht.69 Dieses Auflebenlassen einer - wenn auch nur wirtschaftlich geringfügigen - schuldrechtlichen Forderung des Anfechtungsgegners ist dem von einem verfassungswidrigen Eingriff absehenden Standpunkt ebenfalls zuträglich.70 Unterstellt man nun, insb. unter Zugrundelegung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes71, dass das in der InsO zum Ausdruck kommende staatliche Handeln verfassungskonform ist72, so wird die axiomatische Tragweite der par condicio creditorum besonders deutlich. Zwar gewährt Art. 14 GG jedem einzelnen Gläubiger die Garantie des Eigentums, allerdings würde der individuelle Eigentumsschutz innerhalb eines Involvenzverfahrens, ähnlich wie eine auf dem Prioritätsprinzip beruhende Einzelvollstreckung, bedeuten, dass die Eigentumsgarantie eines anderen Gläubigers außerkraftgesetzt wird.73 Schließlich könnte dann die Forderung mindestens eines anderen Gläubigers nicht quotal getilgt werden. Ferner erscheint die Priorisierung eines kollektiven Schutzes der Eigentumsgarantie zur Wahrung einer Befriedigungsaussicht für alle Insolvenzgläubiger zumindest als stichhaltiger Anhaltspunkt für eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer staatlichen Relativierung des individuellen Eigentumsschutzes.
Angesichts der fundamentalen Bedeutung, die dem Grundsatz der par condicio creditorum für das Insolvenzrecht, zukommt, ist es um so erstaunlicher, dass der Tatbestand des § 134 InsO merklich von diesem Paradigma abweicht. Denn der Normzweck besteht gerade nicht in der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger, sondern schlichtweg in der Rückgängigmachung freigiebiger Zuwendungen des Schuldners, die innerhalb bestimmter kritischer Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden.74 Die Voraussetzungen dafür, solche Zuwendungen von dem Empfänger zurückverlangen zu können, sind derweil recht überschaubar. Es bedarf lediglich der anfechtungsrechtlichen Grundvoraussetzung einer Rechtshandlung, die den Charakter einer unentgeltlichen Leistung i.S.v. § 134 I InsO aufweist und die innerhalb der Anfechtungsfrist von vier Jahren vor der Verfahrenseröffnung, durch den Schuldner getätigt wurde. Daneben bedarf es einer zumindest mittelbaren Gläubigerbenachteiligung. Ein irgendwie gearteter Ursachenzusammenhang zwischen Rechtshandlung und Verkürzung des Gläubigerzugriffs ist daher ausreichend.75 Im Umkehrschluss enthält der Tatbestand keinerlei subjektive Voraussetzungen76. Dieser nach dem Willen des Gesetzgebers bewusst einfach zu verwirklichende Anfechtungstatbestand folgt dabei dem Grundsatz der Billigkeit77.
[...]
1 „Mitgliederumfrage des Bundesverbands Credit Management e.V.“, unter http://www.credit-manager.de/bvcm- aktuell/news/item/641-ausufernde-insolvenzanfechtung-beeintraechtigt-kreditentscheidungen-massiv-reform- gefordert (abgerufen am 06.07.2016).
2 „BvCM-Umfrage bestätigt Dringlichkeit der Reform“, unter http://www.credit-manager.de/bvcm- aktuell/news/item/817-bvcm-umfrage-bestaetigt-dringlichkeit-der-reform (abgerufen am 06.07.2016).
3 Als gewichtiges Indiz für die Möglichkeit der Kenntnis einer drohenden Insolvenz aus Gläubigersicht i.S.v. § 133 I S. 2 InsO galt fortan etwa bereits die bloße Anfrage einer Ratenzahlung durch den Schuldner (s. BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12).
4 „Insolvenzanfechtung - Mehr Rechtssicherheit für den Wirtschaftsverkehr und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“, unter http://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/09292015_Insolvenzanfechtungsrecht.html (abgerufen am 06.07.2016).
5 „Risiko Insolvenzanfechtung“, unter http://www.risiko-manager.com/detail/news/risiko-insolvenzanfechtung/ (abgerufen am 06.07.2016).
6 Ebd.
7 In seiner Entscheidung hatte der BGH darüber zu befinden, ob Spendengelder, die ein später in Insolvenz geratener Schuldner an eine Kirche geleistet hat, im Wege einer Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO von Letzterer zurückverlangt werden können (s. BGH, 04.02.2016 - IX ZR 77/15).
8 Der „Graue Kapitalmarkt“ steht für den Teil des deutschen Kapitalmarktes, der aus vielen einzelnen, nichtorganisierten sowie weitgehend staatlich unbeaufsichtigten Primärmärkten besteht, auf dem insbesondere nicht wertpapiermäßig verbriefte, außerbörsliche Anlageformen und Finanzprodukte angeboten und gehandelt werden (vgl. Hagemann, 2005, S. 146).
9 S. zum Fall „Phoenix“ etwa „Ein Kapitalbetrug legt die Schwächen des Anlegerschutzes offen“, unter http://www.faz.net/aktuell/finanzen/finanzskandale/finanzskandale-9-phoenix-kapitaldienst-ein-kapitalbetrug-legt-die- schwaechen-des-anlegerschutzes-offen-1149415.html (abgerufen am 06.07.2016).
10 Pape et al., 2010, S. 79.
11 Vgl. Wimmer/Stemmer, Lexikon des Insolvenzrechts, 1999, S. 179; zitiert nach Pape et al., 2010, S. 78.
12 Vgl. Breuer, 2011, S. 9.
13 Vgl. InsO § 1 S.1.
14 Lateinisch für „gleiche Bedingung, Stellung der Gläubiger“ (vgl. Heiser, 2008, S.88).
15 Vgl. Bork, 2014, S. 1 f.
16 Vgl. Martini, 2008, S. 101.
17 Vgl. Graf, 2003, S. 6.
18 Vgl. Bartels, 2015, S. 73 f.
19 Vgl. Windel, in: Jaeger, InsO, 2007, Rn. 6 zu § 80 InsO.
20 Die Privatautonomie, die Selbstbestimmung eines jeden Menschen, betrifft u.a. auch die Vertragsfreiheit, die sich meist aus den Elementen Abschlussfreiheit, inhaltliche Gestaltungsfreiheit und Aufhebungsfreiheit zusammensetzt (vgl. Westermann, 1970, S. 24).
21 Vgl. Bartels, 2015, S. 107 ff.; BVerfGE 26, 215 (222); 98, 17 (35); Papier, in: Maunz/Dürig, Art.14 Rn. 15; zitiert nach Cornils, 2005, S. 321.
22 Vgl. Ziegenhagen/Thieme, 2010, S. 22.
23 Da es sich bei der Privatautonomie um eine Ausprägung der Eigentumsfreiheit gem. Art. 14 GG handelt (vgl. Brinkmann, 2011, S. 233), soll auf die unten stehenden Ausführungen verwiesen werden (s.u. unter Teil 2, 2.4).
24 Vgl. Güther, 2006, S. 97.
25 Bork, in: Eger et al., Fs. für Schäfer, 2008, S. 599 f.
26 Vgl. Zeeck, 2003, S. 7.
27 Vgl. Smid, 2012, S. 267.
28 Vgl Zeeck, 2003, S. 7.
29 Vgl. Bork, 2014, S. 122.
30 Vgl. Smid, 2007, S. 619; Zeeck, 2003, S. 8.
31 Vgl. Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz, 1999, S. 9; zitiert nach Willemer, 2006, S. 185.
32 Vgl. Huber, in: Gottwald, InsR-Hdb, 2010, § 46 Rn. 7.
33 Vgl. Hübner, 1996, S. 399; Korenke, 2006, S. 220.
34 Vgl. App/Klomfaß, 2014, S. 166; Roth/Pfeuffer, 2009, S. 177.
35 Vgl. Vgl. Huber, in: Gottwald, InsR-Hdb, 2010, § 51 Rn. 22.
36 Vgl. ebd., § 46 Rn. 19.
37 Vgl. u.a. BGHZ 165, 343, 348; BGH ZIP 2004, 620, 621; zitiert nach Bork, 2014, S. 131; BGH v. 14.12.2006 - IX ZR 102/03 = NZI 2007, 158; zitiert nach Gleußner, 2015, S. 133.
38 Vgl. u.a. BGH WM 1975, 1182 (1184); zitiert nach Henckel, 2008, S. 8.
39 Vgl. Henckel, 2008, S. 8; Pape et al., 2010, S. 405.
40 Vgl. Stangl, 2015, S. 78.
41 Vgl. Bartels, 2015, S. 140.
42 Vgl. Pape et al., 2010, S. 407.
43 Vgl. u.a. BGHZ 124, 76, 78 f.; zitiert nach Ehricke, 1998, S. 18.
44 Vgl. u.a. Jaeger/Henckel § 140 Rn. 2; zitiert nach Neyses, 2012, S. 39.
45 Vgl. u.a. BGH ZIP 1980, 252; zitiert nach Breuer, 2011, S. 186.
46 Vgl. Henckel, 2008, S. 43; Jaeger/Henckel § 129 Rn. 77; zitiert nach Neyses, 2012, S. 148.
47 Vgl. Henckel, in: Jaeger, InsO, § 143 Rn 36; zitiert nach Reischl, 2014, S. 209.
48 Vgl. u.a. BGHZ 22, 134; zitiert nach Breuer, 2011, S. 191 f.
49 S.o. unter Teil 2, 2.1.
50 Vgl. u.a. Baur/Stürner, Rdnr. 18.6 ff.; zitiert nach Bork, 2014, S. 148.
51 Vgl. Bork, 2014, S. 148.
52 S. etwa Henckel, 2008, S. 466 ff.
53 Vgl. u.a. Hellwig ZZP 26 (1899), 474 478; zitiert nach Rink, 2006, S. 283.
54 Vgl. u.a. BGH ZInsO 2006, 1217, 1218; RegE, BR-Drucks. 1/92, S. 167 f.; zitiert nach Pape et al., 2010, S. 432.
55 Vgl. OLG Rostock, 19.02.2009 - Az. 5 W 7/09, Rz. 12.
56 Vgl. Kramer/Peter, 2014, S. 149.
57 Vgl. Bartels, 2015, S. 230.
58 Vgl. u.a. Paulus, AcP 155 (1956) , 277, 299 ff.; zitiert nach Würdinger, 2012, S. 38.
59 Vgl. Bork, 2014, S. 149.
60 Vgl. Bartels, 2015, S. 83.
61 Vgl. u.a. BVerfGE 50, 290 (339); Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., 2011, Art. 14 Rdnr. 4, 34; zitiert nach Bethge/von Coelln, 2012, S. 153.
62 Vgl. Schütt/Loll, 2004, S. 37.
63 Vgl. Haug, 2013, S. 128.
64 Vgl. u.a. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 1997, § 9 Rn. 14 ff.; zitiert nach Rozek, 1998, S. 157.
65 Vgl. Klinck, 2011, S. 120 f.
66 Vgl. BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04 - Rn. 34, BVerfGE 116, 1; zitiert nach BAG, 27.02.2014 - 6 AZR 367/13.
67 Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit schreibt u.a. vor, dass jedes staatliche Handeln, d.h. jeder als Befehl oder Zwang ausgeformter Eingriff, der dem einzelnen ein in den Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts fallendes Verhalten unmöglich macht, nur auf der Grundlage eines formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzes zulässig ist (vgl. Schulte, 1995, S. 87 f.; Sobota, 1997, S. 22; zitiert nach Rottmann, 2012, S. 10).
68 Vgl. Güther, 2006, S. 1.
69 Vgl. Hess, InsR, 2007, § 144 Rn. 6.
70 Vgl. BAG, 27.02.2014 - 6 AZR 367/13, Rz. 23 ff.
71 Als essentielle Leitregel der Rechtsstaatsprinzips dient der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.e.S. dazu das grundrechtlich geschützte Interesse (Schutzinteresse), das verfassungsmittelbar verboten werden soll, und das durch eine staatliche Maßnahme zu realisierende Interesse (Zweckinteresse), im Rahmen eines Zweck-Mittel-Verhältnisses einander gegenüberzustellen (vgl. Katz, 2010, S. 108; Lindner, 2005, S. 221).
72 S. Degenhart, 2010, S. 104 ff.
73 Vgl. Bauer, 2007, S. 72.
74 Vgl. Huber, in: Gottwald, InsR-Hdb, 2010, § 49 Rn. 2.
75 Vgl. ebd. § 49 Rn. 6, § 46 Rn. 67, 69.
76 Der subjektive Tatbestand eines Rechtsgeschäfts bündelt die drei wesentlichen Elemente (Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswille), von denen ein nach außen gezeigtes Verhalten, das auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist, getragen wird (vgl. u.a. Brox, BGB AT, Rn. 84 ff.; zitiert nach Boecken, 2007, S. 129).
77 Der unbestimmte Rechtsbegriff der Billigkeit dient der angemessenen einzelfallbezogenen Anwendung allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen, indem nicht nach der subjektiv individualisierenden Zumutbarkeit einer Entscheidung gefragt wird, sondern objektiv individualisierend nach der ethisch-moralischen Richtigkeit (vgl. v. Hoyningen- Huene, Die Billigkeit im Arbeitsrecht, 1978, S. 228 ff.; zitiert nach Geimer/Schütze, Fs. für Kaissis, 2012, S. 875 f.).