Masterarbeit, 2016
98 Seiten, Note: 1,0
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
A. Einleitung
B. Zielvorstellungen
C. Kernelemente des Ausschreibungssystems
I. Gebotsvorbereitung
II. Zuschlagsphase
III. Realisierungsphase
D. Photovoltaik
E. Windenergie an Land
I. Ausschreibungsvolumen und weitere Bestimmungen
II. Das einstufige Referenzertragsmodell
III. Zuschlagsbegrenzung für das Netzausbaugebiet
IV. Realisierung und Förderungsdauer
V. Gefährdung der Akteursvielfalt
1. Fehlende Ausschöpfung der de-minimis-Regelung
2. Besondere Ausschreibungsbedingungen für die Bürgerenergie
3. Lösung durch das Preisübertragungsmodell
F. Windenergie auf See
I. Ausschreibungen in der Übergangsphase
II. Das zentrale Modell ab dem Jahr 2021
1. Der Flächenentwicklungsplan als Wegweiser
2. Ausschreibungsverfahren und Eintrittsrecht
G. Technologieneutrale Ausschreibungen
H. Weitere regenerative Energieformen
I. Biomasse
1. Spezielle Ausschreibungsregelungen
2. Einbeziehung von Bestandsanlagen
3. Ausgestaltung der Vergütungsstruktur
II. Wasserkraft
III. Geothermie
I. Rechtsschutz im Ausschreibungssystem
I. Rechtswegzuweisung
II. Verpflichtungsbeschwerde als Rechtsmittel
III. Ausschluss der Drittanfechtung
J. Praktische Erfahrungen aus dem Pilotprojekt der FFAV
I. Verlauf der fünf Ausschreibungsrunden
II. Schlussfolgerungen
K. Fazit
Die Arbeit analysiert kritisch das mit dem EEG 2017 eingeführte wettbewerbliche Vergütungssystem der Ausschreibungen für erneuerbare Energien. Dabei wird untersucht, inwieweit das neue Förderinstrument die energiepolitischen Zielvorstellungen – insbesondere Kosteneffizienz und Ausbaukorridore – erreicht, während gleichzeitig die Akteursvielfalt und die Anforderungen an den Rechtsschutz gewahrt bleiben.
II. Zuschlagsphase
Die Bundesnetzagentur öffnet gemäß § 32 Abs. 1 EEG die fristgerecht eingegangenen Gebote zum Gebotstermin, sortiert diese und prüft ihre Zulässigkeit. Ein Gebot kann nur dann zum Zuschlagsverfahren zugelassen werden, wenn der Bieter oder das Gebot selbst nicht nach den §§ 33 und 34 EEG von der Behörde ausgeschlossen wurde.
Beim Ausschluss von Geboten nach § 33 EEG kommen zwei unterschiedliche Szenarien in Betracht. Handelt es sich um einen Verstoß gegen Absatz 1 ist die Bundesnetzagentur dazu verpflichtet, ein Gebot auszuschließen. Bei Verstößen gegen Absatz 2 steht ihr bei dieser Entscheidung ein Ermessen zu. Zwingend auszuschließen sind gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 EEG unter anderem Gebote, die nicht den allgemeinen und technologiespezifischen Anforderungen entsprechen, Nebenabreden enthalten oder den Höchstwert der jeweiligen Ausschreibungsrunde übersteigen. Ein Ausschluss erfolgt zudem, wenn die entsprechende Sicherheit nicht geleistet worden ist. Außerdem kann die Bundesnetzagentur im Zuge ihres Ermessensspielraums Gebote nach § 33 Abs. 2 EEG ausschließen, wenn für sie der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Anlage auf dem angegebenen Grundstück plant.
Dieser Verdacht bestünde dann, wenn auf dem Grundstück bereits eine Anlage in Betrieb genommen wurde oder wenn die Flurstücke ganz oder teilweise mit den Flurstücken in einem anderen teilnehmenden oder bereits zuvor bezuschlagten Gebot übereinstimmen. Bei einer reinen Anlagenerweiterung oder dem Ersetzen alter durch neuer Anlagen ist jedoch kein Ausschluss aus den genannten Gründen möglich.
A. Einleitung: Erläutert die Hintergründe des Systemwechsels im EEG 2017 zur kosteneffizienteren Förderung erneuerbarer Energien im Einklang mit EU-Beihilfeleitlinien.
B. Zielvorstellungen: Beschreibt die primären Ziele des Gesetzgebers: Einhaltung des Ausbaukorridors, Kostensenkung durch Wettbewerb und Erhalt der Akteursvielfalt.
C. Kernelemente des Ausschreibungssystems: Gliedert das Ausschreibungsverfahren in Gebotsvorbereitungs-, Zuschlags- und Realisierungsphase und nennt die allgemeinen Bedingungen.
D. Photovoltaik: Analysiert die technologiespezifischen Regeln für Solaranlagen, einschließlich der Freigrenzen und Anforderungen an Gebote.
E. Windenergie an Land: Untersucht Ausschreibungsvolumina, das Referenzertragsmodell, Sonderregelungen für das Netzausbaugebiet und die Problematik der Akteursvielfalt.
F. Windenergie auf See: Behandelt die Übergangsphase sowie das zentrale Zielmodell ab 2021 mit Flächenentwicklungsplan und Voruntersuchungen.
G. Technologieneutrale Ausschreibungen: Erörtert die gemeinsamen Ausschreibungsrunden für verschiedene Energieträger sowie Innovationsausschreibungen.
H. Weitere regenerative Energieformen: Beleuchtet die Einbeziehung von Biomasse, Wasserkraft und Geothermie in das neue Fördersystem.
I. Rechtsschutz im Ausschreibungssystem: Diskutiert die Besonderheiten der Rechtswegzuweisung und die Einschränkungen der Klagemöglichkeiten für Bieter.
J. Praktische Erfahrungen aus dem Pilotprojekt der FFAV: Wertet die Ergebnisse der ersten fünf Ausschreibungsrunden für Photovoltaik-Freiflächenanlagen kritisch aus.
K. Fazit: Zieht ein kritisches Resümee über die Erfolgsaussichten des Ausschreibungssystems und die Notwendigkeit von Nachbesserungen.
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Die Arbeit bietet eine kritische Analyse des mit dem EEG 2017 eingeführten wettbewerblichen Vergütungssystems, bei dem Fördersätze für erneuerbare Energien nun über Ausschreibungen ermittelt werden.
Im Zentrum stehen das Ausschreibungsdesign, die technologiespezifischen Regelungen für verschiedene Energieträger sowie der Rechtsschutz für teilnehmende Bieter.
Die Arbeit bewertet, ob die Ziele des Gesetzgebers – insbesondere Kostensenkung und Einhaltung von Ausbauzielen – durch das neue System erreicht werden können, ohne die Akteursvielfalt zu gefährden.
Die Arbeit stützt sich auf eine wissenschaftliche Auswertung gesetzlicher Rahmenbedingungen, einschlägiger Literatur, aktueller Stellungnahmen von Verbänden und Ministerien sowie empirischer Daten aus dem Pilotprojekt der FFAV.
Der Hauptteil analysiert detailliert die verschiedenen Phasen der Ausschreibung, spezifische Anforderungen an die verschiedenen Energieträger wie Wind, Photovoltaik und Biomasse sowie die rechtlichen Besonderheiten des Rechtsschutzes.
Zu den zentralen Begriffen gehören das EEG 2017, Ausschreibungsverfahren, Wettbewerb, Kosteneffizienz, Akteursvielfalt und Rechtsschutz.
Der Autor kritisiert, dass die Hürden für kleinere Akteure und Bürgerenergiegesellschaften durch das Ausschreibungssystem zu hoch bleiben, da diese oft nicht mit der finanziellen Stärke von Großkonzernen konkurrieren können.
Der Autor zieht ein eher negatives Resümee: Die Akteursvielfalt wurde gefährdet und eine Marktkonzentration zugunsten großer Unternehmen festgestellt, was Zweifel an der Eignung des Systems für das EEG 2017 aufwirft.
Der Ausschluss der Drittanfechtung wird kritisch als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft, da er den effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) für unterlegene Bieter schwächt.
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