Diplomarbeit, 2004
48 Seiten, Note: 1,7
1. Problemstellung
2. Darstellung des Sachverhaltes
2.1 Der Sachverhalt
2.2 Position des Steuerpflichtigen
2.3 Position des Finanzamtes
2.4 Urteil des Finanzgerichts
2.5 Urteil des Bundesfinanzhofs
3. Die Voraussetzungen einer Rückstellung
3.1 Verschiedene Arten von Rückstellungen
3.2 Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
3.2.1 Außenverpflichtungsprinzip
3.2.2 Wirtschaftliche Verursachung
3.2.3 Ausgabenüberschussprinzip
3.2.4 Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
3.2.4.1 bei einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung
3.2.4.2 bei einer privatrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten
3.2.4.3 bei einer privatrechtlichen Verpflichtung gegenüber der Grundstücks-GbR
3.2.5 Der faktische Leistungszwang
4. Vergleich mit ähnlichen Urteilen
4.1 Altlasten eines Galvanikunternehmens
4.2 Verunreinigtes Grundstück
5. Kritische Würdigung
6. Der Aspekt der Teilwertabschreibung
7. Ausblick
8. Thesenförmige Zusammenfassung
Die Arbeit untersucht die steuerliche Zulässigkeit von Rückstellungen für die Beseitigung von Umweltschäden anhand einer kritischen Würdigung eines BFH-Urteils, wobei insbesondere die Kriterien der Außenverpflichtung und der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme im Fokus stehen.
3.2.5 Der faktische Leistungszwang
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil aus dem Jahre 2000 entschieden, dass eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auch dann gebildet werden kann, wenn anstelle einer Rechtspflicht zur Leistung nur ein „faktischer Leistungszwang“ besteht, d.h. sich die Verpflichtungen „nicht aus einem am Bilanzstichtag bestehenden Vertrag, sondern nur aus einer Branchenübung ergeben.“ Dies ist gegeben, wenn sich der Unternehmer der Verpflichtung aus sittlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen kann. Der Bundesgerichtshof hat in einer bilanzrechtlichen Entscheidung bereits 1991 ebenfalls entsprechend entschieden. Sinnvoll ist diese Entscheidung deshalb, weil auch faktische Verpflichtungen das Vermögen eines Kaufmanns belasten.
Bejaht man die Rückstellung nicht schon aufgrund einer Rechtspflicht, so kommt im vorliegenden Fall ein faktischer Leistungszwang in Betracht. Neben der moralischen und sittlichen Verpflichtung, eine selbst verursachte Umweltverschmutzung auch wieder zu beheben, müssen auch wirtschaftliche Gründe berücksichtigt werden. Da allgemein bekannt ist, dass chemische Reinigungsunternehmen Stoffe wie Perchloräthylen verwenden und diese Umweltschäden verursachen können, muss der Betrieb dafür Sorge tragen, dass Schäden unterbleiben oder zumindest umgehend beseitigt werden. Ansonsten könnten zumindest umweltbewusste Kunden ausbleiben. Angenommen, es würde beispielsweise durch einen Bericht in der Lokalpresse bekannt, dass das Reinigungsunternehmen in größerem Umfang Bodenkontaminationen hervorgerufen und nicht beseitigt hat, wird dies beim heutigen Umweltbewusstsein wohl massive Umsatzverluste für das Unternehmen bedeuten, so dass dieses im Wettbewerb nicht mehr bestehen kann. Ich verweise in diesem Zusammenhang als bekanntes Beispiel auf die Schäden, die der Shell-Konzern durch Kundenboykotte hinnehmen musste, nachdem bekannt wurde, dass er eine ausgediente Ölbohrinsel einfach in der Nordsee versenken wollte. Shell Deutschland musste dabei Umsatzrückgänge bis zu 50 % hinnehmen. Aus wirtschaftlichen Gründen ist das Reinigungsunternehmen also gezwungen, die Bodenreinigung durchführen zu lassen, da ein mittelständisches Unternehmen das Risiko einer Aufdeckung der Kontaminationen und des damit möglicherweise verbundenen lokalen Skandals nicht tragen kann.
1. Problemstellung: Einleitung in das Spannungsfeld zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt bei Rückstellungen für Umweltschäden.
2. Darstellung des Sachverhaltes: Detaillierte Schilderung des Ausgangsfalls sowie der Positionen der beteiligten Parteien und der bisherigen Urteile.
3. Die Voraussetzungen einer Rückstellung: Eingehende Prüfung der bilanziellen Kriterien wie Außenverpflichtung und wirtschaftliche Verursachung.
4. Vergleich mit ähnlichen Urteilen: Analyse vergleichbarer Fälle, um die Kontinuität oder Abweichung in der Rechtsprechung des BFH zu bewerten.
5. Kritische Würdigung: Eigene Stellungnahme zur Argumentation des Gerichts und Kritik an der engen Auslegung des Inanspruchnahmekriteriums.
6. Der Aspekt der Teilwertabschreibung: Kurze Erörterung der Konkurrenz zur Rückstellung im Kontext kontaminierter Grundstücke.
7. Ausblick: Fazit zur Entwicklung der Rechtsprechung und Einschätzung künftiger Anforderungen an Umwelt-Rückstellungen.
8. Thesenförmige Zusammenfassung: Kompakte Darstellung der wesentlichen Ergebnisse der Arbeit.
Rückstellungen, Umweltschäden, Bilanzsteuerrecht, Außenverpflichtung, Inanspruchnahme, Wahrscheinlichkeit, Bodenkontamination, Perchloräthylen, faktischer Leistungszwang, Teilwertabschreibung, BFH-Urteil, Maßgeblichkeitsprinzip, Realisationsprinzip, Umweltschutz, Verbindlichkeiten.
Die Diplomarbeit widmet sich der steuerlichen Behandlung von Rückstellungen für Umweltschäden, speziell im Zusammenhang mit einem BFH-Urteil zur Beseitigung von Bodenkontaminationen.
Im Zentrum stehen die bilanzsteuerrechtlichen Kriterien zur Bildung von Rückstellungen, insbesondere bei ungewissen Verbindlichkeiten im Umweltbereich.
Ziel ist eine kritische Würdigung des BFH-Urteils, um zu prüfen, ob die vom Gericht angewandten Kriterien für die Rückstellungsbildung sachgerecht sind.
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse des Bilanzsteuerrechts, unter Einbeziehung von Literatur, Gesetzen und vergleichbarer Rechtsprechung.
Es werden die Voraussetzungen für Rückstellungen wie das Außenverpflichtungsprinzip, die wirtschaftliche Verursachung und die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme geprüft.
Zentrale Begriffe sind Rückstellungen, Umweltschäden, Außenverpflichtung, Inanspruchnahme, faktischer Leistungszwang und Bilanzsteuerrecht.
Der Autor argumentiert, dass der faktische Leistungszwang – etwa durch Öffentlichkeitsdruck – eine Rückstellung auch ohne explizite Rechtspflicht begründen kann.
Der Autor kritisiert die Auffassung, dass die Kenntnis des Gläubigers (Behörde) zwingende Voraussetzung für die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme sei, da die Belastung auch ohne dieses Wissen objektiv besteht.
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