Bachelorarbeit, 2015
40 Seiten, Note: 1,3
1 Einleitung
2 Folter
2.1 Definition
2.2 Historische Einordnung
2.2.1 Antikes Griechenland und Römisches Reich
2.2.2 Mittelalter
2.3 Rettungsfolter
3 Auskunftspflicht vs. Aussageverweigerungsrecht
3.1 Polizeirechtliche & strafprozessuale Einordnung
3.2 Durchsetzung mit Zwang
4 Grundsatz zwischen Moral und Recht
5 Argumentation auf moralischer Ebene
5.1 Gegen eine Relativierung des Folterverbots
5.1.1 Achtungsanspruch der Menschenwürde
5.1.2 Dammbruchargument
5.1.3 Grenzenlose Anwendung und Wahl der Mittel
5.1.4 Falscher Tatverdächtiger
5.2 Für eine Relativierung des Folterverbots
5.2.1 Schutzpflicht der Menschenwürde
5.2.2 Opferschutz vor Täterschutz
5.2.3 Nothilfe statt Folter
5.2.4 Analogie
6 Eigene Stellungnahme
7 Fazit
Diese Arbeit untersucht die moralische und rechtliche Zulässigkeit der sogenannten Rettungsfolter in einem demokratischen Rechtsstaat, wobei der Fokus primär auf einer moralischen Argumentation liegt, um zu prüfen, ob diese eine Relativierung des absoluten Folterverbots rechtfertigen könnte.
5.1.2 Dammbruchargument
Foltergegner führen immer wieder das Argument des Dammbruchs – im englischen Sprachgebrauch auch slippery slope genannt – auf (Reemtsma, 2005, S. 114). Verbildlicht man dieses Argument, so ist mit einem Damm die Grenze der Folter – also das absolute Folterverbot – gemeint, welche sich im Laufe der Geschichte in den Gesetzestexten durchgesetzt hat. Kritiker wie Bielefeldt sind der Meinung, dass das Auflösen dieser Grenze, sei es auch nur für einen bestimmten Fall, zur Folge hat, dass dieser „Präzedenzfall, der über die konkrete Situation hinaus auf andere, mehr oder weniger ähnlich gelagerte Fälle verweist“ (Bielefeldt, 2006, S. 5). Dem-entsprechend würde der Damm (das absolute Folterverbot) immer weiter brechen, bis er womöglich nicht mehr vorhanden ist. Das Damm-bruchargument beinhaltet den weiteren Aspekt, dass andere nicht so stark gefestigte Rechtsstaaten sich ein Beispiel nehmen und das Folterverbot umso öfter missachten (Brugger, 2006, S. 13). Somit handelt es sich nicht mehr nur um einen Grenzfall, sondern um einen ganzen Grenzbereich (Bielefeld, 2006, S. 5).
Reemtsma hingegen bezeichnet das Dammbruchargument als Scheinevidenz, weil man nicht fiktiv eine Sache aufstellen kann, wenn diese Sache nicht begründet wurde (Remmtsma, 2005, S. 114 f.). Genauer gesagt: Die Aussage, dass sich durch einen Fall die Grenzen auflösen bzw. verschieben würden, kann nicht behauptet werden, solange nicht das Gegenteil bewiesen wurde. Verstärkt wird diese Aussage durch den Vergleich des Rettungsschusses. Dieses Tötungsverbot war ebenfalls Langezeit ein Tabuthema und stand abermals in der öffentlichen Diskussion, bis es sich im deutschen Gesetz verankert hat. Dieses Beispiel kann vergleichsweise herangezogen werden, um zu zeigen, dass bisher kein Dammbruch ausgelöst wurde (Erb, 2004, Punkt 11).
1 Einleitung: Die Einleitung führt in die Problematik der Rettungsfolter anhand von Beispielen wie "Dirty Harry" und dem Fall Jakob von Metzler ein und formuliert die zentralen Thesen.
2 Folter: Dieses Kapitel definiert Folter, arbeitet historische Funktionen heraus und grenzt die Rettungsfolter von der historischen Folter ab.
3 Auskunftspflicht vs. Aussageverweigerungsrecht: Hier wird die rechtliche Lage in Deutschland, insbesondere im Polizeigesetz NRW, hinsichtlich der Auskunftspflicht und ihrer Schranken analysiert.
4 Grundsatz zwischen Moral und Recht: Das Kapitel erörtert die theoretische Unterscheidung zwischen Moral und Recht und wie moralische Erwägungen das Recht beeinflussen können.
5 Argumentation auf moralischer Ebene: Der Hauptteil beleuchtet detailliert die verschiedenen moralischen Pro- und Contra-Argumente bezüglich einer Relativierung des Folterverbots.
6 Eigene Stellungnahme: Der Autor bewertet die Problematik aus eigener Perspektive und sucht nach einem gangbaren Weg zwischen moralischer Pflicht und Rechtsstaatlichkeit.
7 Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und bestätigt, dass eine Integration der Folter in das deutsche Rechtssystem aufgrund des Prinzips der Menschenwürde kaum möglich erscheint.
Rettungsfolter, Menschenwürde, Folterverbot, Dirty Harry Problem, Rechtsstaat, Moral, Grundrechte, Polizeirecht, Aussageerzwingung, Dammbruchargument, Opferschutz, Schutzpflicht, Strafprozessordnung, Gefahrenabwehr, Konsequenzialismus.
Die Arbeit befasst sich mit der moralischen Argumentation hinsichtlich einer möglichen Relativierung des absoluten Folterverbots in einem demokratischen Rechtsstaat wie Deutschland.
Zentrale Themen sind die Definition von Folter, die historische Einordnung, das Polizeirecht, die Spannung zwischen Moral und Recht sowie die Abwägung von Menschenrechten im Kontext der Rettungsfolter.
Ziel ist es zu klären, ob eine moralische Argumentation ein bestehendes Recht in Frage stellen kann und ob moralische Gründe ausreichen, um die Folter in Deutschland zu relativieren.
Die Arbeit basiert auf einer Literaturrecherche im deutsch- und englischsprachigen Raum (1980–2014) sowie der Auswertung polizeirechtlicher Gesetze und ethischer Theorien.
Der Hauptteil gliedert sich in eine polizeirechtliche Analyse, die theoretische Erörterung des Verhältnisses von Moral und Recht sowie die detaillierte Darstellung moralischer Argumente von Foltergegnern und -befürwortern.
Die Arbeit lässt sich maßgeblich durch Begriffe wie Rettungsfolter, Menschenwürde, Rechtsstaatlichkeit, Opferschutz und Gefahrenabwehr charakterisieren.
Der Begriff beschreibt ein moralisches Dilemma, bei dem ein Polizeibeamter ein ethisch erstrebenswertes Ziel verfolgt (z.B. Menschenleben retten), dafür aber rechtlich unzulässige "schmutzige Mittel" wie Folter anwenden muss.
Der Fall dient als reales Beispiel für die deutsche Diskussion über die Rettungsfolter und veranschaulicht die Spannung zwischen der Schutzpflicht für ein Leben und dem absoluten Folterverbot.
Laut Arbeit liegt der wesentliche Unterschied in der Intention: Während historische Folter primär der Wahrheitsfindung oder dem Geständnis diente, ist Rettungsfolter ein Akt der Gefahrenabwehr zur Lebensrettung.
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass eine Integration der Folter in deutsches Recht aufgrund der Unantastbarkeit der Menschenwürde nicht möglich ist, schlägt aber eine strafmildernde Berücksichtigung für Beamte vor, die in einer solchen Notlage handeln.
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