Bachelorarbeit, 2016
51 Seiten, Note: 2,3
II. Tabellenverzeichnis
III. Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Problemexposition
2.1 Vorstellung der Einrichtung und der aktuellen Rechtsform ...
2.2 Erwartungen an die zu wählende Rechtsform
3 Rechtsformwahl
3.1 Allgemeines zur Rechtsformwahl
3.2 Aspekte der Rechtsformwahl
3.2.1 Höhe des Gründungskapitals und der Gründungskosten
3.2.2 Haftung
3.2.3 Steuerliche Aspekte
3.2.4 Vorgeschriebene Buchführung
3.2.5 Publizitätsverpflichtung
4 Rechtsformen eingetragener Verein und gemeinnützige GmbH
4.1 Rechtsform gemeinnütziger eingetragener Verein
4.1.1 Gemeinnützigkeit
4.1.1.1 Welche Vereine sind gemeinnützig?
4.1.1.2 Anerkennung der Gemeinnützigkeit
4.1.2 Rechtsfähigkeit des eingetragenen Vereins
4.1.3 Nicht-rechtsfähig, ohne Rechtspersönlichkeit
4.2 Rechtsform gemeinnützige GmbH
5 Gegenüberstellung und Wahl der passenden Rechtsform
5.1 Vor- und Nachteile eines eingetragenen Vereins
5.2 Vor- und Nachteile einer gemeinnützigen GmbH
5.3 Entscheidung
6. Umsetzung der Einführung der gewählten Rechtsform
6.1 Planung
6.2 Durchführung
7 Fazit
IV. Literaturverzeichnis
XI. Anlagenverzeichnis
XI. 1. Satzung
Tabelle 1: Grafische Darstellung Verein
Tabelle 2: Grafische Darstellung gGmbH
Tabelle 3: Arbeitspakete Gründung Verein
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Aus der Gesamtstatistik zur Existenzgründung, des Institut für Mittelstandsforschung in Bonn, geht hervor, dass im Jahr 2015, 388.000 neue Unternehmen gegründet wurden. Während der Gründung ist die Wahl der Rechtsform ein grundlegendes Entscheidungskriterium.
Die vorliegende Bachelorarbeit "Gemeinnütziger eingetragener Verein oder gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung? Klärung und Umsetzung der neuen Rechtsform nach Gründung einer Tagespflege für Senioren" beschreibt den Weg zur Entscheidung, welche Rechtsform für die Tagespflegeeinrichtung für Senioren gewählt wird.
Nachdem im März 2016 die Tagespflege für Senioren in Hamburg- Langenhorn als Einzelunternehmen startete, steht nun diese Entscheidung der zukünftigen Rechtsformwahl unmittelbar bevor und die Ausarbeitung dieser Arbeit soll die Basis für die Entscheidungsfindung stellen.
Diese Ausarbeitung der Entscheidungsgrundlage wird aus der Position der Einrichtungsleitung für den Geschäftsführer, der zeitgleich der Inhaber ist, erfolgen. Das Ziel ist es, die passende Rechtsform für die Tagespflege zu identifizieren und dem Inhaber bei der Entscheidung beratend zur Seite zu stehen. Zudem hat die Einrichtungsleitung im folgenden Mitspracherecht bei der Entscheidungsfindung, auf welche Rechtsform es hinauslaufen soll. Da dieser Entscheidungsprozess zum jetzigen Zeitpunkt einen elementaren Stellenwert in der beruflichen Praxis der Einrichtungsleitung hat, wurde diese Fragestellung zum Thema dieser Arbeit herangezogen.
Ziel der Bachelorarbeit ist es, die Entscheidung über die Rechtsform im Sinne der Tagespflege zu treffen. Dieses wird durch die Detailbetrachtung der beiden in Frage kommenden Rechtsformen und der Darstellung der Vor- und Nachteile erreicht. Die im Vorfeld als wichtig bewerteten Kriterien sind unter anderem die Möglichkeit der Spendenannahme, der Buchführungsaufwand, die entstehenden Gründungskosten, die steuerliche Belastung, die Notwendigkeit einer Kapitalbeschaffung und der Zeitaufwand bei der Gründung der neuen Rechtsform.
In der Bachelorarbeit werden alle wichtigen Aspekte betrachtet, denen im gesamten Entscheidungsprozess Beachtung geschenkt werden muss, damit am Ende eine sinnvolle Entscheidung für die Rechtsformwahl getroffen werden kann. Zu den Aspekten gehören neben den oben genannten, die Haftung, die Publizitätsverpflichtung sowie das Verhältnis von Chancen und Risiken.
Zu Beginn wird die aktuelle Situation beschrieben, die Rahmenbedingungen der Tagespflege und die Erwartungen, die an die Rechtsform gesetzt werden, formuliert. Anschließend geht es über in die Rechtsformwahl. Dort werden die zwei in Frage kommenden Möglichkeiten, der gemeinnützige eingetragene Verein und die gemeinnützige GmbH erläutert und im Verlauf gegenübergestellt. Nach der genauen Betrachtung werden die Vor- und Nachteile beschrieben. Mittels der SWOT-Analyse werden die Stärken, Schwächen, Risiken und Chancen optisch dargestellt. Diese Gegenüberstellung wird für die Entscheidung über die Rechtsform genutzt und erfolgt nach Grundlage der angegebenen Literatur.
Nachdem die Entscheidung getroffen wurde, wird die Umsetzung der Einführung der neuen Rechtsform geplant. Im Fazit wird kritisch Stellung zu der Herangehensweise genommen, Besonderheiten beschrieben, die sich im Verlauf der Ausarbeitung ergeben haben und es erfolgt ein Ausblick in die Zukunft.
Abschließend erfolgt im Fazit eine Betrachtung nach der Prozess, Ergebnis- und Strukturqualität.
Die Tagespflege für Senioren hat im März 2016 in Hamburg eröffnet. Das Unternehmen ist Mitglied im Bundesverband privater Anbieter ambulanter Dienste e.V. Durch das Leistungsangebot der Tagespflege können pflegende Angehörige von ihrem Pflegealltag entlastet werden, ohne dass ein Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung notwendig ist. Die Tagespflegegäste wohnen und leben weiterhin in ihrer gewohnten und vertrauten Umgebung. Den Tag verbringen sie in geselliger Gemeinschaft, dabei werden sie von den Mitarbeitern der Tagespflegeeinrichtung kompetent begleitet.
Die Zielgruppe sind ältere Menschen, die zuhause leben und tagsüber unterstützende Hilfe, Pflege und Betreuung benötigen. Die Tagespflege möchte pflegebedürftigen Menschen mit Familienanschluss eine Alternative zum Einzug in eine Pflegeeinrichtung bieten. Pflegenden Angehörigen ist es so möglich, dem Beruf nachzugehen oder sich eine Auszeit zu schaffen. Alleinstehende, pflegebedürftige Menschen finden hier den Erhalt ihres eigenständigen und selbstständigen Lebens, trotz ihrer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit.
Auch Menschen, die keine krankheits- oder altersbedingten Einschränkungen haben, bietet die Tagespflege mit unserem Angebot die Möglichkeit, ihren Lebensabend in Gesellschaft zu verbringen. Durch die Geselligkeit in der Gruppe erfahren sie Sicherheit, Vertrauen und Geborgenheit.
Die Tagespflege ist aktuell ein Einzelunternehmen, mit dem Kennzeichen, dass es von einer Person, dem Inhaber, betrieben wird. Da das Einzelunternehmen keine spezielle Rechtsform darstellt, ist keine Rechtsbeziehung festgelegt.
Ein Einzelunternehmen kann nur von einer natürlichen Person gegründet werden und dabei nicht als juristische Person in Erscheinung treten. Das Einzelunternehmen darf dennoch mit natürlichen Personen ein Arbeitsverhältnis schließen. (vgl. Hierl, Huber 2008:17)
Die Kennzeichen des Einzelunternehmens sind:
1. Ein Unternehmer
2. Unbeschränkte Haftung
3. Kein vorgeschriebenes Mindestkapital (vgl. Opoczynski, Horn 2012:53ff)
Im Vorfeld wurden die Anforderungen an die Rechtsform ausgearbeitet. Die Betrachtung anderer Tagespflegeeinrichtungen in Hamburg und deren Rechtsformen erfolgte ebenfalls und diente zur Informationssammlung. Die Tabelle der AOK Rheinland / Hamburg, Stand 01.04.2015, stellt 34 zugelassene Tagespflegen dar und dient lediglich zur groben Orientierung.
1. Einzelunternehmen: 24 Tagespflegen
2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts: 1 Tagespflege
3. Gesellschaft mit beschränkter Haftung: 4 Tagespflegen
4. Unternehmergesellschaft: 2 Tagespflegen
5. Eingetragener Verein: 1 Tagespflege
6. Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung : 2 Tagespflegen
7. Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kapital Gesellschaft: 1 Tagespflege
Deutlich wird daraus, dass die meisten Tagespflegen mit einer Einzelunternehmung starten.
Im Vorfeld wurde die Tatsache als wichtig betrachtet, dass keine Haftung für den Inhaber des Unternehmens besteht. Weiterhin sollte die Möglichkeit bestehen Spenden annehmen zu dürfen. Dem folgt der Wunsch nach einem geringen Startkapital, die Erhaltung der Unabhängigkeit und ein geringes unternehmerisches Risiko. Folgende Kriterien sind wichtig bei der Rechtsformwahl:
1. ein geringer Buchführungsaufwand
2. geringe Gründungskosten
3. die steuerliche Belastung
4. prüfen, ob die Notwendigkeit besteht, Kapital zu beschaffen
5. der Zeitaufwand bei der Gründung der neuen Rechtsform
Die Wahl einer bestimmten Rechtsform hat rechtliche, finanzielle und steuerliche Auswirkungen. Wichtige Aspekte sind die Auswirkung auf das Image oder zum Beispiel die Möglichkeit, Fremdkapital in das Unternehmen holen zu können. (vgl. Opoczynski, Horn 2012:50ff) Die Wahl der Rechtsform ist abhängig von den individuellen Zielen des Gründers und den gesetzlichen Vorgaben. (vgl. Sommer, Wert, Leuchten 2013:15)
Folgende elf Aspekte müssen bei der Auswahl der Rechtsform beachtet werden:
1. Unternehmerische Unabhängigkeit
2. Haftung
3. Höhe des Gründungskapitals
4. Höhe der Gründungskosten
5. Kapitalbeschaffung
6. steuerliche Aspekte
7. Image
8. notwendige Formalitäten
9. vorgeschriebene Buchführung
10. Eintrag ins Handelsregister
11. Publizitätspflicht und Prüfpflicht. (vgl. Opoczynski, Horn 2012:50ff)
Es liegt in den meisten Fällen keine Bestimmung vor, die die Höhe des Gründungskapitals bestimmt. Ausnahmen sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit 25.000 Euro und die Aktiengesellschaft mit mindesten 50.000 Euro.
Besonders wenn kein Gründungskapital notwendig ist, muss den Gründungskosten Beachtung geschenkt werden. Diese setzen sich aus den Gebühren für die Anmeldung und aus den Kosten für Anwalt und Notar zusammen. Die Höhe richtet sich nach dem Stammkapital. (vgl. Opoczynski, Horn 2012 :50ff)
Verein:
Die Gründungskosten für den Verein setzen sich aus den Kosten für das Registergericht, sowie dem Notar zusammen. Beide berechnen die Kosten nach dem Geschäftswert. Bei welchem Geschäftswert welche Kosten anfallen, kann der Kostenordnung entnommen werden. Bei einem Geschäftswert von 3.000 Euro beträgt die volle Gebühr 26 Euro, gemäß §80 Abs. 1 Kostenordnung. Die Gerichtskosten für die erste Eintragung des Vereins wird mit 52 Euro berechnet.
Zusätzlich fallen Veröffentlichungskosten zwischen 10 Euro und 30 Euro an. Die Kosten für den Notar zur Beglaubigung einer Unterschrift, wird mit einem Viertel des Geschäftswertes, mindestens 20 Euro und höchstens 130 Euro, §§ 140,33,45 Kostenordnung, berechnet.
Die Gründungskosten für einen eingetragenen Verein belaufen sich somit auf ungefähr 120 bis 150 Euro. (vgl. Sommer, Werz, Leuchten 2013:41)
gGmbH:
Die Gründung erfordert einen oder mehrere Gesellschafter, mit der Gründung geht der Abschluss des Gesellschaftsvertrages einher. Dem folgt die Übernahme von den Stammeinlagen durch die Gesellschafter. Der Gesellschaftervertrag muss nach § 3 GmbHG notariell beurkundet werden. Der Vertrag beinhaltet folgende Informationen:
Die Firma, den Sitz der Gesellschaft, den Unternehmensgegenstand, den Betrag des Stammkapitals und den Betrag der Einlage, der auch als Sachund Geldeinlagen möglich ist, die von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leisten ist. Nach § 5 IV GmbHG ist bei der Leistung von Sachleistungen ein besonderer Gründungsbericht erforderlich.
Die Mindeststammeinlage beträgt nach § 5 I GmbHG 25.000 Euro, die Mindesteinlage eines jeden Gesellschafters liegt bei 100 Euro. Die Entstehung einer GmbH geht mit der Eintragung in die Abteilung B des Handelsregisters einher. Der Firmenname kann aus einer Sach-, Personen- oder Fantasiefirma bestehen. Bei der Sachfirma muss der Gesellschaftszweck vom Gesellschafter abgeleitet sein, während bei der Personenfirma die Namen der Gesellschafter oder der Name eines Gesellschafters zu nennen sind. Der Zusatz "mit beschränkter Haftung" muss im Namen immer vorhanden sein. (vgl. Werny 2007:7)
Die Unterscheidung der Personengesellschaften und
Kapitalgesellschaften erfolgt durch die Haftungsaspekte. Die
Gesellschafter haften bei der Personengesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen, auch dem Privatvermögen, für die Schulden des Unternehmens.
Bei dem gemeinnützigen eingetragenen Verein unterscheidet sich die Haftungsfrage dadurch, ob es sich um einen rechtsfähigen Verein handelt oder um einen nicht rechtsfähigen Verein.
Nach § 31 Bürgerliches Gesetzbuch, ist der rechtsfähige Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. "§ 31 BGB enthält jedoch keinen eigenständigen Haftungstatbestand, er begründet lediglich die Mithaftung der juristischen Person "Verein" für einen Sachverhalt, den eine für ihn handelnde natürliche Person gesetzt hat und der nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften eine Schadenshaftung begründet." (Ott 1996:186)
Für die im Folgenden aufgeführten Handlungen haftet der rechtsfähige Verein:
1. Vorstand
2. Vereinsmitglieder
3. Vertreter des Vereins nach § 30 BGB
4. leitender Angestellter
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, wenn ihre Ausführung einen Dritten schädigt
(vgl. Ott 1996:186ff)
Bei der gemeinnützigen GmbH haftet nicht der Gesellschafter selbst, sondern das Gesellschaftsvermögen gem. § 13 Abs. 2 GmbHG für die Verbindlichkeiten. Voraussetzung dafür ist die Eintragung in das Handelsregister. In der Phase der Vorgründungsgesellschaft besteht zivilrechtlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das bedeutet, dass der Gesellschafter persönlich und unbeschränkt haftet. Die Vorgesellschaft stellt keine rechtsfähige GmbH dar. (vgl. Menges 2004:58ff)
Das Gesellschaftsvermögen der GmbH haftet in voller Höhe, allerdings erst nach der Eintragung in das Handelsregister. Davor haften die Handelnden persönlich, unbeschränkt und solidarisch, gemäß §11 GmbHG. Sobald die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sind die Gesellschafter verpflichtet, die noch ausstehende Stammeinlage zu leisten. (vgl. Werny 2007:7)
Verein:
Der gemeinnützige Verein bietet in wichtigen Steueraspekten Steuervergünstigungen. Wenn die Gewinne zur Verwirklichung der Satzungszwecke genutzt werden, sind diese steuerfrei. Nach § 64 Abs. 3 der Abgabeordnung, besteht eine Steuerbefreiung von wirtschaftlichen Tätigkeiten, wenn die wirtschaftlichen Einnahmen insgesamt 35.000 Euro nicht übersteigen.
Eine Befreiung von der Abgeltungssteuer für Zinserträge sowie eine Steuerbefreiung bei vielen typischen Umsätzen von Vereinen wird gewährt. Eine Umsatzsteuerbefreiung für Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten und eine Steuerermäßigung auf 7% der Umsätze im Vereinszweck sind zu nennen. Zudem erfolgen die Befreiungen von Grund-, Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Die Einkommensteuer der Vergütung der Mitarbeiter bei bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich liegt bei 2.400 Euro pro Jahr. Eine Befreiung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis zu 720 Euro im Jahr wird gewährt. Der gemeinnützige Verein ist zum Empfang von Spenden berechtigt, die beim Spender steuerlich abziehbar sind. (vgl. Goetze, Röcken 2016:21)
Folgende steuerrechtliche Aspekte sind bei einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegeben.
Kosten, die einer natürlichen Person durch die Gründung entstanden sind, können weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Grund dafür ist, dass eine Gründung nicht dazu dienen darf, steuerliche Einkünfte zu erlangen.
gGmbH:
Im Falle einer Ausstattung der gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Betriebsvermögen eines Wirtschaftsunternehmens, handelt es sich um eine steuerneutrale Vermögensumschichtung. Es ist zu prüfen, ob es sich um eine Entnahme für betriebsfremde Zwecke handelt. Dieses ist gegeben, wenn das Unternehmen keine wirtschaftlichen Vorteile hieraus erzielen kann. (vgl. Menges 2004:58ff)
Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist, dass die Tätigkeiten der Allgemeinheit zu Gute kommen. Dazu ist es wichtig, dass der Kreis der Geförderten nicht auf bestimmte Merkmale beschränkt ist. Der § 52 Abs. 2 Satz 1 der Abgabeordnung enthält eine Aufzählung der Zwecke, die als gemeinnützig anerkannt werden können. (vgl. Sommer, Werz, Leuchten 2013:204)
Verein:
Es müssen Aufzeichnungen über alle finanziellen Vorgänge gemacht werden, diese bilden zeitgleich die Grundlage für die Buchführung. Die Buchführung besteht aus zwei Grundlagen:
1. Aufzeichnungen, die Belege über Einnahmen und Ausgaben
2. Zusammenstellung und Ordnung der Geschäftsvorfälle nach sachlichen Gesichtspunkten mithilfe der Buchführung
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