Bachelorarbeit, 2013
54 Seiten, Note: 1,2
1. Prolog
2. Was ist ein Kaufvertrag
2.1. Rechtliche Grundlagen
2.1.1übereinstimmende Willenserklärung
2.1.2 Geschäftstätigkeit der Partner
2.1.3 Die Möglichkeit des Geschäfts
2.1.4 Freiwilligkeit
2.1.5 Die Erlaubtheit
2.2. Formfreiheit
2.3. Abschluss des Kaufvertrages
3. Der Kaufvertrag und seine Abgrenzung zu anderen Verträgen
3.1. Abgrenzung zu Pachtvertrag, Mietvertrag, Verwahrungsvertrag, Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Kreditvertrag, Versicherungsvertrag
4. Inhalt des Kaufvertrages
4.1 Bestandteile des Kaufvertrages
4.1.1 Gesetzliche Bestandteile
4.1.2 Kaufmännische Bestandteile
4.2 Lieferbedingungen
4.2.1 Erfüllungsort
4.2.2 Kostenübergang
4.2.3 Preisklauseln (Kosten- und Risikoübergang)
4.2.4 Die Zahlungsbedingungen
4.2.5 Die Qualitätsfestlegung im KV
4.2.6 Besichtigung der Ware
4.2.7 Beschreibung und Abbildung der Ware
4.2.8 Handelsklassen
4.2.9 Muster und Proben
4.2.10 Marken
4.2.11 Typen und Normen
4.2.12 Sonderregelungen der Qualität im KV
4.3 Der Lieferverzug
4.3.1 Eintreten des Lieferverzugs
4.3.2 Die rechtlichen Möglichkeiten des Käufers bei Lieferverzug
4.4 Abruf- und Spezifikationsverzug
4.4.1 Abrufverzug
4.4.2 Spezifikationsverzug
4.5 Der Zahlungsverzug und die Regelung von Zahlungsschwierigkeiten
4.5.1 Der Eintritt des Zahlungsverzugs
4.5.2 Rechtsfolgen beim Zahlungsverzug
4.6 Weitere außergerichtliche Schritte
4.6.1 Postauftrag
4.6.2 Inkassobüro
4.6.3 Rechtsanwalt
4.7 Die gerichtliche Eintreibung von Forderungen
4.7.1 Mahnverfahren – Mahnklage
4.8 Quantität
4.8.1 Maßgrößen
4.8.2 Mengenangaben im KV
4.8.3 Gewichtskontrollen durch den Käufer unter Berücksichtigung der Verpackung
4.8.4 Gewichtsabzüge
4.9 Der Preis
4.9.1 Preisnotierung
4.9.2 Preisfestsetzung im KV
4.9.3 Preisabzüge u. Preisnachlässe
5. Die Zahlung
5.1. Barzahlung
5.1.1 Wertbrief
5.1.2 Postanweisung
5.1.3 Postauftrag
5.1.4 Postnachnahme
5.2. Bargeldlose Zahlung
5.2.1 Girokonto
5.2.2 Scheck
5.2.3 Bankomatkarte
5.2.4 Kreditkarte
5.2.5 Dauerauftrag
5.2.6 Lastschriftverkehr
6. Vertragsabschluss im Fernabsatz und E-Commerce
6.1. Fernabsatz und E-Commerce
6.2. Vorteile und Risiken des Onlineshoppings
6.3. Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher
6.4. Bestätigungspflichten
6.5. Lieferfrist
7. Rücktrittsrechte
7.1. Grundsätzliche Regelungen
7.2. Besondere Rücktrittsrechte für Konsumenten
7.3. Das Rücktrittsrecht beim Haustürgeschäft
8. Epilog
9. Quellenverzeichnis
9.1. Bücher/Mitschriften
9.2. Internet
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
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Da ich mich schon seit Kindesalter immer für die Hotellerie & Gastronomie interessierte, beschloss ich schon früh, eine Hotel- und Tourismusfachschule zu besuchen. Nachdem ich mir einige Schulen im Zuge von Tagen der offenen Tür angeschaut hatte, habe ich die Zillertaler Tourismusschulen für meine Ausbildung ausgewählt
Nach dem Abschluss in der 3-jährigen Hotelfachschule möchte ich im 3-jährigen Aufbaulehrgang an den Zillertaler Tourismusschulen die Matura abschließen und in der Zukunft weiterhin im Gastgewerbe tätig sein.
Ich wählte das Thema „Kaufvertrag“ für meine Facharbeit, da es für mich mit Abstand eines der interessantesten und wichtigsten Themen im Fachbereich Betriebs- und Volkswirtschaft ist.
Diese Facharbeit widme ich meinen Eltern, meinen Lehrern, meinen Verwandten und meinen Freunden, die mich während meiner Zeit an den Zillertaler Tourismusschulen immer unterstützt haben und mir in allen Situationen beigestanden sind und damit einen großen Beitrag daran leisteten, dass ich nie aufgegeben habe und mein Ziel, welches ich mir vor meinen Augen halte, nie verloren habe.
Der Kaufvertrag ist:
- eine „übereinstimmende Willenserklärung“
- zwischen dem Anbieter und dem Nachfragendem
- Sachgüter gegen Geld zu tauschen
Jede betriebliche Leistungserstellung ist nur dann sinnvoll, wenn sie auch abgesetzt werden kann. Absetzen bedeutet jedoch, dass eine andere Wirtschaftseinheit einen Beschaffungsakt durchführt. Der absetzende Betrieb tritt daher mit anderen Betrieben bzw. Haushalten in Verbindung, die Sachgüter oder Dienstleistungen beschaffen wollen.
- ABGB:
Das allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch enthält allgemeine gültige Normen. Diese gelten für Österreichische Staatsbürger d.h. Kaufleute u. Nichtkaufleute. Soweit nicht die einschlägigen Sondergesetze (UGB, KSCHG) etwas anderes bestimmen.
- UGB:
Das Unternehmensgesetzbuch liegt vor wenn beide Kaufmänner sind.
- KSCHG:
Das Konsumentenschutzgesetzbuch enthält eine Reihe von Sondervorschriften, die den Verbraucher (nicht Kaufmann) schützen sollen.
Bsp.: Vor „Überrumpelungsgeschäften“ (sogenannten Haustürgeschäft), wenn der Letztverbraucher zum Abschluss eines KV außerhalb des Geschäftslokals des Unternehmers bzw. nicht auf einer Messe von diesemüberredet wird. Die Schutzbestimmungen des KSCHG gelten nur für Geschäfte zwischen Unternehmer und Letztverbraucher. Bsp.: Ein Zeitschriftenvertreter kommt unangemeldet in ihre Wohnung und verkauft Ihnen ein Jahresabonnement, Sie unterschreiben den Bestellschein und 5 Tage später kommt die erste Zeitschrift samt Rechnung. Sie können, wenn Sie nach reiflicherüberlegung die Zeitschrift nicht haben wollen innerhalb einer Woche mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurücktreten.
Die Ein-Wochen-Frist beginnt zu laufen mit dem Datum der Unterschrift auf der Bestellung.
- PHG:
Wird durch den Fehler eines Produktes entweder ein Mensch getötet, am Körper verletzt, oder an der Gesundheit gefährdet, oder auch eine andere Sache beschädigt, so gilt das Produkthaftungsgesetz und jemand haftet für den Ersatz des Schadens.
1. Der Unternehmer, der das Produkt hergestellt und in den Verkehr gebracht hat.
2. Der Inländische Unternehmer, der es zum Vertrieb im Inland eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat.
Das PHG sichert somit dem Konsumenten Schadenersatzansprüche zu für den Fall, das durch einen am Produkt auftretenden Fehler Personen oder Sachen zu Schaden kommen.
Beachte: Bei der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften gilt folgender Grundsatz:
Damit ein Kaufvertrag zu Stande kommt müssen folgende Bedingungen gegeben sein:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Rechtliche Bedingungen für das Zustandekommen von Kaufverträgen
Solange die Willenserklärungen nichtübereinstimmen, ist der Kaufvertrag nicht abgeschlossen. (z.B.: Max bestellt bei einem Versandhaus ein Tischtuch mit weißem Muster auf blauem Grund. Das Versandhaus liefert das Tischtuch mit weißem Muster, allerdings auf grünem Grund.) à Der Vertrag ist nicht zu Stande gekommen.
Dieübereinstimmende Willenserklärung kann in verschiedenen Formen zu Stande kommen:
- Ausdrücklich (schriftlich u. mündlich)
- Schlüssige Handlungen
- Stillschweigen
Ausdrücklich:
Kaufverträge zwischen Unternehmen werden meist schriftlich abgeschlossen. (z.B.: schriftliche Bestellung des Käufers, schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers).
Zwischen Haushalten und Unternehmungen ist jedoch der mündliche Kaufabschluss die Regel. Mündliche Kaufabschlüsse kommen jedoch auch zwischen Unternehmen vor (z.B.: beim Abholgroßmarkt).
Schlüssige Handlungen:
Die Handlungen lassen eindeutig erkennen das beide Partner den Vertrag abschließen wollen. Z.B.: Jemand nimmt am Markt eine Melone aus einem Korb undübergibt der Verkäuferin wortlos einen Geldbetrag. Diese gibt ebenfalls wortlos das Wechselgeld heraus.
Stillschweigen:
Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung. Es kann jedoch zwischen Kaufleuten durch Stillschweigen zum Abschluss eines Kaufvertrages kommen.
Z.B.: Zwei Kaufleute stehen zu einander in regelmäßigen Geschäftsverkehr. Der eine gibt eine Bestellung auf, der andere antwortet nicht. In diesem Fall wird Stillschweigen als Zustimmung gewertet (Annahme der Bestellung).
Personen, die ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und geistig handlungsfähig sind, sind voll geschäftsfähig. Die dürfen sämtliche Verträge eigenverantwortlich abschließen und sind für die Folgen ihres Handelns verantwortlich.
Bsp.: Eine 19-jährige Maturantin darf ihre Maturareise selbst buchen und bezahlen.
Als „mündige Minderjährige“ gelten Personen ab dem vollendenden 14. Lebensjahr bis zum 18. Geburtstag. Diese Personen dürfen nurüber das verfügen, was ihnen zur Verfügung gestellt wurde bzw. was sie selbst verdient haben.
Bsp.: Eine 17-jährige Schülerin darf im Buchgeschäft Bücher und CD’s kaufen, aber sie ist nicht berechtigt, eine eigene Wohnung zu mieten, es sei denn, die Erziehungsberechtigten stimmen zu.
„Unmündige Minderjährige“ sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Sie dürfen nur Sachen und Leistungen mit einem geringfügigen Wert kaufen.
Bsp.: Kauf eines Straßenbahnfahrscheins, Kauf eines Hamburgers, etc. Kinder bis zum 7. Lebensjahr sind nicht geschäftsfähig, während Personen im Alter zwischen sieben und 14 Jahren Schenkungen entgegen nehmen können. Allerdings dürfen sie dadurch keine Verpflichtungen eingehen.
Geschäfte, die unmöglich, oder sinnlos sind, sind ungültig.
Bsp.: Kauf eines Grundstücks auf dem Saturn.
Das Geschäft darf nicht durch Zwang oder Drohung (Furcht) beigeführt werden.
Das Geschäft darf nicht gegen die Rechtsvorschriften verstoßen.
Bsp.: Geschäfteüber gestohlene oder geschmuggelte Ware.
Im Allgemeinen können Kaufverträge in beliebiger Form abgeschlossen werden. Für folgende Kaufverträge ist jedoch unbedingt die Schriftlichkeit erforderlich:
1. Kaufverträge die unter das Ratengesetz fallen
2. Kaufverträgeüber Liegenschaften (bebaute u. unbebaute Grundstücke) solche Kaufverträge müssen nicht nur schriftlich, sondern auch vor einem Notar abgeschlossen werden. Andernfalls kann die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch nicht durchgeführt werden.
Usancen (Handelsbräuche, Handelssitten):
Darunter versteht man Gepflogenheiten, die im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten stattfinden:
- In einem Räumlich begrenzten Gebiet (z.B.: Tirol)
- Für eine bestimmte Branche (z.B.: Textilhandel)
In der Regel angewandt werden zum Bsp.:
Es ist in einer Bracheüblich, die Ware in Säcken zu je 20 kg zu liefern. Enthält der Kaufvertrag keine Bestimmungenüber Art und Größe der Verpackung, so gilt die Usance „Verpackung in Säcken zu je 20kg“
Zwingende und nachgiebige Rechtsvorschriften:
- Zwingende Rechtsvorschriften können durch den Willen der Vertragspartner nicht abgeändert werden.
Bsp.: Die Vorschrift, dass Kaufverträge nach dem Ratengesetz schriftlich abzuschließen sind, kann durch eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer nicht abgeändert werden.
- Nachgiebige Rechtsvorschriften, diese Vorschriften können jederzeit durch Vereinbarungen der beiden Vertragspartner abgeändert werden. Das heißt sie gelten nur dann, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Bsp.: Laut UGB (Unternehmensgesetzbuch) ist der Erfüllungsort eines KV jener Ort, an dem der Verkäufer zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung hatte. Diese Bestimmung ist jedoch „nachgiebiges Recht“ und kann jederzeit im Vertrag abgeändert werden.
Die meisten Bestimmungen im ABGB (allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) und UGB sind nachgiebiges Recht („Gestaltungsfreiheit“)
Usancen sind immer nachgiebiges Recht.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der Laufvertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich Abgeschlossen werden. Kaufverträge zwischen Unternehmen werden in der Regel in schriftlicher Form Abgeschlossen. Kaufverträge werden heute auch vielfach via Internet, also elektronisch abgeschlossen. Werden Leistungen oder Produkte „online“ erworben, dann wird dies als „Electronic Commerce“ bezeichnet.
Durch die Entwicklung leistungsfähiger Mobiltelefone ist es möglich, Leistungen auchüber das Handy online zu erwerben.
Kaufverträge sind zweiseitige Rechtsgeschäfte, andere Verträge auch, aber es muss nicht immer etwas gekauft werden.
Beim Kaufvertrag steht er Erwerb einer Leistung oder einer Ware im Vordergrund. Andere wichtige Verträge (besonders für Hoteliers und Gastronomen) sind:
- Pachtvertrag
- Mietvertrag
- Verwahrungsvertrag
- Arbeitsvertrag
- Werkvertrag
- Kreditvertrag
- Versicherungsvertrag
Pachtvertrag:
Immer dann, wenn der Eigentümer eines Betriebes seinen Betrieb nicht mehr selbst führt oder führen will und ihn einem Pächterüberlässt, liegt ein Pachtvertrag vor. Der Pächter führt den Betrieb auf eigene Rechnung und zahlt für dieüberlassung einen monatlichen oder jährlichen Geldbetrag (Pacht).[1]
„Grundliegend für einen guten Pachtvertrag sind die gegenseitigen Geschäftsbedingungen
von Pächter und Verpächter. Fragen wie: Reparaturkosten, Instandhaltungen, Instandsetzungen und die Ablöse der beweglichen Investitionen sind im Vertrag im Vorhinein festzulegen. Versicherungen wie z.B. Haftpflichtübernimmt der Pächter, Feuerversicherung muss laut Gesetz der Verpächterübernehmen.“[2]
Bsp.: Verpachtung eines Gasthauses, Verpachtung einer Landwirtschaft
Mietvertrag:
Der Mieterübernimmt z.B. eine Wohnung oder ein Büro für den persönlichen Gebrauch vom Vermieter und zahlt dafür Miete.
Bsp.: Vermietung eines Büros an ein Beratungsunternehmen, eine Firma mietet Räumlichkeiten eines Hotels für ihre Fortbildungsseminare.
Verwahrungsvertrag:
Der Verwahrungsvertrag bildet in der Hotellerie und Gastronomie die rechtlichen Grundlagen für die Aufbewahrung von Wertgegenständen und Geld im Hotelsafe (Depot). Gäste können Schmuck, Bargeld und Schecks auch in einen eigenen Safe legen. Werden Wertgegenstände in einen Hotelsafe gelegt, so wird dafür ein eigener Depotschein ausgestellt. Bei Einzelsafes oder einem eigenen Zimmersafe ist kein Depotschein (Verwahrungsvertrag) erforderlich.
Der Hotelier haftet für die von den Gästen eingebrachten (deponierten) Wertgegenstände. Als eingebrachte Sachen gelten z.B. die in einem Schiraum deponierten Schi oder das auf einem
Gästeparkplatz abgestellte Auto. Der Gastwirt haftet haftet allerdings nicht für Sachen, die der Gast bei sich trägt, z.B. Uhr, Brieftasche oder Kleidung. Die Gastwirthaftung ist mit 1.100 € beschränkt. Für Geld oder Wertpapiere haftet der Gastwirt nur mit 550 €.
Bei einem möglichen Schaden trifft den Hotelier die Beweislast, d.h., er muss nachweisen, dass die Beschädigung weder durch ihn noch durch seine Mitarbeiter entstanden ist. Darüber hinaus ist der Tresor – ebenso wie die Handkasse – in einem entsprechenden Ausmaß zu versichern.
Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften nach ABGB als „Verwahrer“ für jene Sachen, die ihre Gäste eingebracht haben.
Arbeitsvertrag:
Ein Arbeitsvertrag regelt das vertragliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Neben privatrechtlichen Vorschriften sind hier auch arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
[...]
[1] vgl. Karl H. Wagner, Michael Kövesi, Stefan Hava Betriebswirtschaft Tourismus, Band 2, S. 150,
[2] Aussage von Thordes Schlünzen Eigentümer des Hotel Central
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