Bachelorarbeit, 2016
56 Seiten, Note: 2,3
A. Einleitung
B. Historie des § 52a UrhG
I. Gesetzesentwurf der Bundesregierung
II. Stellungnahme des Bundesrates
III. Gegenäußerung der Bundesregierung
IV. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
V. Inkrafttreten des Gesetzes
VI. Frist des § 137k UrhG
C. Tatbestandsmerkmale des § 52a UrhG
I. Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a Abs. 1 UrhG
1. Öffentliche Zugänglichmachung
a) Öffentlichkeitsbegriff in § 15 Abs. 3 UrhG
b) Öffentlichkeitsbegriff in § 52a UrhG
c) Akt der Zugänglichmachung
2. Zulässige Nutzungsgegenstände
a) Kleine Teile eines Werkes
b) Teile eines Werkes
c) Werke geringen Umfangs
d) Einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften
3. Privilegierte Zwecke
a) Veranschaulichung im Unterricht, § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG
b) Eigene wissenschaftliche Forschung, § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG
4. Bestimmt abgegrenzter Personenkreis
a) Unterricht, § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG
b) Forschung, § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG
5. Gebotenheit zum jeweiligen Zweck
a) Gebotenheit
b) Entfall der Gebotenheit
6. Rechtfertigung zu nicht kommerziellen Zwecken
II. Bereichsausnahmen, § 52a Abs. 2 UrhG
1. Für den Unterricht an Schulen bestimmte Werke, § 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG
2. Filmwerke, § 52a Abs. 2 Satz 2 UrhG
III. Erforderliche Vervielfältigung, § 52a Abs. 3 UrhG
1. Technisch erforderliche Vervielfältigung
2. Vervielfältigung im Vorfeld
3. Vervielfältigung im Anschluss
4. Vorratsvervielfältigung
IV. Angemessene Vergütung, § 52a Abs. 4 UrhG
1. Umfang der Vergütungspflicht
2. Angemessene Vergütungshöhe
3. Verwertungsgesellschaftspflicht
D. Fazit und Ausblick
Die Arbeit analysiert die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 52a UrhG, um eine präzisere Auslegung des Umfangs und der Reichweite dieser Schrankenregelung für den Bildungs- und Forschungsbereich zu erarbeiten. Dabei steht die Untersuchung der historischen Entstehung sowie die Klärung unbestimmter Rechtsbegriffe im Vordergrund, um die praktische Handhabung für Dozenten und Institutionen zu erleichtern.
a) Kleine Teile eines Werkes
In § 52a Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. UrhG wird die öffentliche Zugänglichmachung von kleinen Teilen eines Werkes privilegiert, jedoch nur zum Zweck der Veranschaulichung im Unterricht.
Der Ausdruck „kleine Teile“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der sich auch in den § 53 Abs. 2 Nr. 4a UrhG und § 53 Abs. 3 Halbsatz 1 UrhG wiederfindet. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wurde nicht näher konkretisiert oder erläutert, was zu vielen kontroversen Diskussionen führte.
Auch innerhalb der Literatur gibt es dazu verschiedene Auffassungen, wie dieser Begriff auszulegen sei. In der Literatur wird beispielsweise vertreten, dass die Bestimmung, ob es sich um einen „kleinen“ Teil handelt, als Gesamtabwägung jeweils im vorliegenden Einzelfall erfolgen soll. Andere Vertreter der Literatur verneinen das Vorliegen eines „kleinen“ Teils, wenn der verwendete Anteil das gesamte Werk ersetzen könne. Zum Teil wurde von Autoren auch eine Obergrenze in Höhe von 20% des gesamten Werks als Bestimmungskriterium für „kleine“ Teile herangezogen. Anderen wiederum liegt diese Obergrenze zu hoch, sie präferieren einen maximalen Anteil von 10% am gesamten Werk als „kleinen“ Teil. Auch der BGH befasste sich eingehend mit dieser Frage. In seiner Entscheidung zum Fall „Meilensteine der Psychologie“ vom 28.11.2013 setzte er die Höchstgrenze für „kleine“ Teile eines Werks bei 12% des Gesamtwerks, aber höchstens 100 Seiten an. Dabei sollen alle Seiten, die überwiegend aus Text bestehen, inklusive Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literaturverzeichnis, Namensregister und Sachregister des Werks abzüglich der Leerseiten berücksichtigt werden.
Damit hat der BGH eine praxisrelevante und eindeutige Lösung der Auslegungsfrage des unbestimmten Rechtsbegriffs „kleine“ Teile gefunden und so zumindest Rechtssicherheit geschaffen.
A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die rasante Digitalisierung in Bildung und Forschung sowie die daraus resultierenden Herausforderungen für das Urheberrecht und die Notwendigkeit der "Bildungs- und Forschungsschranke".
B. Historie des § 52a UrhG: Dieses Kapitel zeichnet den legislativen Weg des § 52a UrhG nach, von den ersten Entwürfen über die Anhörungen und Stellungnahmen der Interessengruppen bis hin zum Inkrafttreten und der langjährigen Befristung.
C. Tatbestandsmerkmale des § 52a UrhG: Hier werden detailliert die Voraussetzungen für die öffentliche Zugänglichmachung, die zulässigen Werknutzungen, die privilegierten Zwecke, der abgegrenzte Personenkreis sowie Vergütungsfragen analysiert.
D. Fazit und Ausblick: Das Fazit fasst die durch BGH-Urteile gewonnene Rechtssicherheit zusammen und diskutiert die Herausforderungen der verpflichtenden Einzelerfassung sowie zukünftige politische Reformbestrebungen.
Urheberrecht, § 52a UrhG, öffentliche Zugänglichmachung, Bildungs- und Forschungsschranke, Unterricht, Wissenschaft, digitale Lehre, Vervielfältigung, angemessene Vergütung, Verwertungsgesellschaft, Gesamtvertrag, Kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs, Rechtssicherheit, Befristung.
Die Arbeit untersucht die Tatbestandsmerkmale des § 52a UrhG, um die Unsicherheiten bei der praktischen Anwendung der "Bildungs- und Forschungsschranke" im digitalen Kontext zu reduzieren.
Im Zentrum stehen die historischen Hintergründe, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung urheberrechtlicher Werke in Unterricht und Forschung, die Vergütungsregeln sowie die Rolle der Verwertungsgesellschaften.
Ziel ist es, durch die detaillierte Analyse der Norm und die Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung eine klarere Sicht über Umfang und Reichweite der Schrankenregelung zu schaffen.
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse, die Gesetzestexte, Materialien des Gesetzgebungsverfahrens, die relevante Literatur und die höchstrichterliche Rechtsprechung (insbesondere BGH) auswertet.
Der Hauptteil behandelt die historische Genese der Norm, die Auslegung von Begriffen wie "Öffentlichkeit" und "kleine Teile", die Bereichsausnahmen sowie die technische Erforderlichkeit der Vervielfältigung.
Die zentralen Schlagworte sind Urheberrecht, § 52a UrhG, öffentliche Zugänglichmachung, Bildungs- und Forschungsschranke, Unterricht, Wissenschaft, Vergütung und Rechtssicherheit.
Der BGH legte im Fall "Meilensteine der Psychologie" eine Höchstgrenze von 12% des Gesamtwerks fest, wobei diese jedoch auf maximal 100 Seiten begrenzt ist.
Es wird befürchtet, dass der hohe bürokratische Aufwand für Dozenten bei der Erfassung und Meldung jeder einzelnen Werknutzung die Akzeptanz und Nutzbarkeit digitaler Lernangebote an Hochschulen massiv beeinträchtigt.
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