Bachelorarbeit, 2016
56 Seiten, Note: 2,3
Die Bachelorarbeit von Julia Koller befasst sich mit der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken für Unterricht und Forschung im Rahmen des Urheberrechtsgesetzes (§ 52a UrhG). Die Arbeit analysiert die historische Entwicklung des § 52a UrhG und untersucht die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift im Detail. Dabei stehen die Zulässigkeit der Nutzung, die rechtlichen Grenzen und die Vergütungspflicht im Vordergrund.
Die Einleitung der Arbeit stellt das Thema und die Forschungsfrage vor und gibt einen Überblick über die Struktur der Arbeit. Kapitel B beleuchtet die Historie des § 52a UrhG und verfolgt die Entwicklung der gesetzlichen Regelung von der Gesetzesinitiative bis zur endgültigen Fassung. Kapitel C widmet sich den Tatbestandsmerkmalen des § 52a UrhG und analysiert die Voraussetzungen für die öffentliche Zugänglichmachung von Werken für Unterricht und Forschung. Dabei werden insbesondere die Begriffe der öffentlichen Zugänglichmachung, die zulässigen Nutzungsgegenstände und die privilegierten Zwecke sowie die Gebotenheit und die Vergütungspflicht im Detail beleuchtet.
Die Arbeit behandelt zentrale Themen des Urheberrechts, insbesondere die öffentliche Zugänglichmachung von Werken für Unterricht und Forschung gemäß § 52a UrhG. Die wichtigsten Schlüsselwörter sind daher: Urheberrecht, öffentliche Zugänglichmachung, Unterricht, Forschung, § 52a UrhG, Tatbestandsmerkmale, Zulässigkeit der Nutzung, rechtliche Grenzen, Vergütungspflicht.
Der § 52a UrhG regelt die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken für Zwecke des Unterrichts und der Forschung unter bestimmten Voraussetzungen.
Es bedeutet, ein Werk so verfügbar zu machen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit (z.B. Kursteilnehmer oder Forschergruppen) von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl darauf zugreifen können.
Zulässig sind kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften.
Ja, für die öffentliche Zugänglichmachung nach § 52a UrhG ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, die in der Regel über Verwertungsgesellschaften abgewickelt wird.
Die Vorschrift verwendet viele unbestimmte Rechtsbegriffe, was zu Unsicherheiten über den Umfang und die Reichweite der erlaubten Nutzung führt.
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