Bachelorarbeit, 2016
71 Seiten
A. Einführung
B. Begriffsbestimmung
I. Computerprogramm
1. Quellformat
2. Objektformat
II. Computerimplementierung
C. Internationaler Rechtsvergleich
I. USA
1. Gesetzliche Regelung
a) § 100 und § 101 Patent Act
b) Auslegung der Rechtsbegriffe
2. Richterliches Patentierungsverbot
a) O'Reilly vs. Morse
b) Diamond vs. Chakrabarty
3. Rechtsprechung
a) Restriktive frühere Rechtsprechung
b) Öffnung
aa) Parker vs. Flook
bb) Diehr Fall
cc) Freeman-Walter-Abele Test
c) Totalöffnung
d) Aktuelle Entwicklungen
aa) Einschränkung der Patentierbarkeit
bb) Prüfungsverlagerung und Technikkriterium
II. Weitere Länder
D. Schutzmöglichkeiten
I. Urheberrecht
1. Schutzvoraussetzungen des Urheberrechts
a) Persönliche geistige Schöpfung
b) Abgrenzung zu Ideen
2. Schutzumfang des Urheberrechts
II. Patentrecht
1. Schutzvoraussetzungen der Patentierbarkeit
a) Die Technische Erfindung
aa) Funktion
bb) Begriffsbestimmung durch die Rechtsprechung
cc) Negativdefinition kraft gesetzlicher Fiktion
b) Qualitative Anforderungen
aa) Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit
bb) Erfinderische Tätigkeit
2. Rechtsprechung
a) Prüfung des Technizitätskriteriums
aa) Historische Entwicklung
bb) Differenzierung nach Anspruchsgegenstand
b) Unterschiedliche Praxis zwischen EPA und BGH
aa) Prüfung des Ausschlusses
bb) Prüfungsverlagerung auf die erfinderische Tätigkeit
3. Der Schutzumfang des Patents
III. Ausdehnung des Patentschutzes durch Softwarepatente
1. Konfliktpotenzial zwischen Patent- und Urheberrecht
2. Richtlinienvorschlag
3. Debatte um Softwarepatente
a) Argumente für Softwarepatente
aa) Urheberrechtlicher Schutz unsachgerecht
bb) Kriminalisierung der Endverbraucher
cc) Volkswirtschaftliche Argumente
b) Argumente gegen Softwarepatente
aa) Open Source Software
bb) Recherche zum Stand der Technik
cc) Hohe Kosten, Patentverletzungen und Monopole
4. Umsetzungsvorschläge und Implikationen
a) Funktionaler Schutz von Softwarepatenten
b) Reformation des Technikkriteriums
IV. Weitere Schutzrechte
1. Gebrauchsmusterrecht
a) Allgemeines und Schutzvoraussetzungen
b) Ausschluss für Computerprogramme und Verfahren
2. Markenschutz und Geschmacksmusterschutz
3. Know-How-Schutz und wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
E. Zusammenfassung und Ausblick
Die vorliegende Arbeit analysiert den gewerblichen Rechtsschutz von Software, wobei der Fokus insbesondere auf der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen liegt. Die zentrale Forschungsfrage untersucht, inwieweit Software durch bestehende Schutzinstrumente wie das Urheberrecht und das Patentrecht adäquat geschützt werden kann und ob eine Ausdehnung des Patentschutzes im Lichte juristischer sowie ökonomischer Erwägungen sinnvoll ist.
3. Der Schutzumfang des Patents
Ziel des Patentrechts ist ein Schutz des technisch-wirtschaftlichen Bereichs. Dabei wird durch das Patent die zugrundeliegende Idee geschützt, also der funktionale Inhalt, wobei auch eine unabhängige Entwicklung der gleichen Idee den patentrechtlichen Schutzbereich verletzt. Die private Nutzung oder die Nutzung zu Forschungszwecken, ist jedoch erlaubt. Der geringere Schutzumfang in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht, ist durch die geringere Schutzwürdigkeit des Erfinders begründet: Zwar verwirklicht die Erfindungshöhe in gewisser Weise die persönliche Komponente, indem die Erfindung laut Definition eben nicht von einem durchschnittlichen Fachmann hätte verwirklicht werden können. Dennoch sind Erfindungen zumindest unpersönlicher als Werke. Darüberhinaus sind Patente auch in gewissem Maß durch das Urheberrecht geschützt: Der Inhalt der Patentschrift ist, also die ihr zugrundeliegenden Pläne, Skizzen etc. sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt, allerdings gem. § 5 UrhG nur bis zur Veröffentlichung der Patentschrift.
A. Einführung: Darstellung der wachsenden Bedeutung von Software als Wirtschaftsgut und der Notwendigkeit ihrer rechtlichen Absicherung.
B. Begriffsbestimmung: Definition grundlegender technischer Begrifflichkeiten wie Computerprogramm, Quell- und Objektformat sowie das Konzept der Computerimplementierung.
C. Internationaler Rechtsvergleich: Untersuchung der US-amerikanischen Entwicklung von der restriktiven Frühphase bis hin zur weitreichenden Öffnung und anschließenden erneuten Einschränkung der Patentierbarkeit.
D. Schutzmöglichkeiten: Detaillierte Analyse des urheberrechtlichen und patentrechtlichen Schutzes von Software unter Berücksichtigung nationaler und internationaler Rechtsprechung und Normen.
E. Zusammenfassung und Ausblick: Resümee über den Doppelcharakter von Software und kritische Würdigung der zukünftigen Entwicklung von Softwarepatenten im Kontext der globalen Angleichung und Industrie 4.0.
Softwarepatente, Patentrecht, Urheberrecht, Computerprogramm, Computerimplementierung, Technizität, Erfinderische Tätigkeit, USA, Rechtsprechung, Technikkriterium, Aufgabe-Lösungs-Ansatz, Open Source, gewerblicher Rechtsschutz, Softwareschutz, Industrie 4.0
Die Arbeit behandelt den immaterialgüterrechtlichen Schutz von Software und untersucht, wie Software insbesondere durch das Patentrecht geschützt werden kann.
Die zentralen Themen sind die Abgrenzung von Software als Schutzgegenstand, der internationale Rechtsvergleich zur Patentierbarkeit in den USA sowie die juristische Analyse der deutschen Rechtslage unter Einbeziehung des europäischen Patentamts.
Das Ziel ist es zu analysieren, ob der derzeitige gewerbliche Rechtsschutz für Software, insbesondere durch Patente, angemessen ist und ob eine Ausweitung des Schutzes unter Berücksichtigung juristischer und ökonomischer Aspekte sinnvoll erscheint.
Es handelt sich um eine juristische Facharbeit, die eine dogmatische Analyse der aktuellen Rechtslage, der gesetzlichen Anforderungen sowie eine rechtsvergleichende und rechtshistorische Auswertung von Gerichtsentscheidungen vornimmt.
Der Hauptteil befasst sich mit der Begriffsbestimmung von Software, dem Vergleich der Rechtsprechung zwischen den USA, Deutschland und dem EPA sowie einer tiefgehenden juristischen Analyse des Urheber- und Patentrechts im Hinblick auf Software.
Wichtige Begriffe sind unter anderem Softwarepatente, Technizität, Erfinderische Tätigkeit, Computerimplementierung und der Schutzumfang geistigen Eigentums.
Die US-Rechtsprechung zeichnete sich durch eine sehr liberale Phase aus (z.B. State Street Bank), nähert sich aber in jüngster Zeit durch restriktivere Entscheidungen wie "Alice" der europäischen Haltung an, die stärker auf einem technischen Erfordernis (Technizität) basiert.
Es ist umstritten, weil die gesetzliche Ausnahme für "Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche" vage definiert ist und die Rechtsprechung kontinuierlich nach Kriterien sucht, um zwischen rein abstrakten Algorithmen und tatsächlich patentfähigen technischen Innovationen zu unterscheiden.
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