Bachelorarbeit, 2017
56 Seiten, Note: 2,0
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
I. EINLEITUNG
1. PROBLEMSTELLUNG/AUSGANGSSITUATION
2. ZIELSETZUNG
3. VORGEHENSWEISE
4. VERWENDETE METHODIK
II. PRAXISTEIL
1. DER BEHANDLUNGSVERTRAG
1.1 HUMANMEDIZIN
1.2 VETERINÄRMEDIZIN
1.3 DIE PARTEIEN DES BEHANDLUNGSVERTRAGS
1.3.1 Humanmedizin
1.3.2 Veterinärmedizin
1.4 DIE HAUPTPFLICHTEN DER PARTEIEN AUS DEM BEHANDLUNGSVERTRAG
1.4.1 Humanmedizin
1.4.2 Veterinärmedizin
2. MITWIRKUNG DER VERTRAGSPARTEIEN
2.1 DIE ZUSAMMENARBEIT DER PARTEIEN
2.1.1 Humanmedizin
2.1.2 Veterinärmedizin
2.2 INFORMATIONSPFLICHTEN - THERAPEUTISCHE AUFKLÄRUNG
2.2.1 Humanmedizin
2.2.2 Veterinärmedizin
2.3 WEITERE INFORMATIONSPFLICHTEN
2.3.1 Humanmedizin
2.3.2 Veterinärmedizin
2.4 ENTBEHRLICHKEIT DER INFORMATIONSPFLICHT
2.4.1 Humanmedizin
2.4.2 Veterinärmedizin
3. EINWILLIGUNG
3.1 ZWECK
3.2 DIE RECHTSNATUR DER EINWILLIGUNG
3.2.1 Humanmedizin
3.2.2 Veterinärmedizin
4. DIE SELBSTBESTIMMUNGSAUFKLÄRUNG
4.1 ZWECK
4.2 AUFKLÄRUNGSARTEN
4.2.1 Humanmedizin
4.2.2 Veterinärmedizin
4.3 UMFANG DER AUFKLÄRUNG
4.3.1 Humanmedizin
4.3.2 Veterinärmedizin
4.4 ENTBEHRLICHKEIT DER AUFKLÄRUNG(SPFLICHT)
4.4.1 Humanmedizin
4.4.2 Veterinärmedizin
5. BEHANDLUNGSDOKUMENTATION
5.1 ZWECK
5.1.1 Humanmedizin
5.1.2 Veterinärmedizin
5.2 DURCHFÜHRUNG UND UMFANG
5.2.1 Humanmedizin
5.2.2 Veterinärmedizin
5.3 AUFBEWAHRUNGSPFLICHT
5.3.1 Humanmedizin
5.3.2 Veterinärmedizin
6. EINSICHT IN DIE BEHANDLUNGSUNTERLAGEN
6.1 ZWECK
6.2 EINSICHTNAHME
6.2.1 Humanmedizin
6.2.2 Veterinärmedizin
7. BEWEISLASTREGELUNGEN
7.1 ZWECK
7.1.1 Humanmedizin
7.1.2 Veterinärmedizin
7.2 BEWEISLASTREGELUNG NACH PATRG - § 630H BGB
7.2.1 Voll beherrschbare Risiken
7.2.2 Aufklärungspflichtverletzung
7.2.3 Dokumentationsfehler
7.2.4 Anfängerfehler/Übernahmeverschulden
7.2.5 Grober Behandlungsfehler
7.2.6 Befunderhebungsfehler
III. FAZIT
IV. AUSBLICK
Die vorliegende Arbeit untersucht und vergleicht, inwieweit die gesetzlichen Regelungen des Patientenrechtegesetzes (PatRG) von 2013 auf den Bereich des Veterinärmedizinrechts anwendbar sind oder bereits analog angewendet werden, wobei insbesondere die haftungsrechtlichen Aspekte von Behandlungsverträgen, Aufklärung, Dokumentation und Beweislast im Fokus stehen.
1.1 Humanmedizin
Mit der Kodifikation des Arzthaftungsrechts im BGB durch die Einführung des PatRG entfällt die Frage nach dem Vertragstypus, dem die medizinische Heilbehandlung unterliegt.11
Der Arztvertrag bzw. Behandlungsvertrag ist ein Unterfall zum Dienstvertrag gem. § 611 ff. BGB. Der Behandlungsvertrag wurde mit dem § 630a im BGB kodifiziert. Damit hat die deutsche Rechtsprechung den medizinischen Behandlungsvertrag klar vom Werkvertrag abgegrenzt.12 Der behandelnde Arzt kann den Erfolg seiner Behandlung nicht garantieren. Er ist lediglich dazu verpflichtet den Zustand des Patienten, nach den gegebenen fachgerechten Möglichkeiten, zu verbessern.13
Lange Zeit galten Schönheitsoperationen, die auf Wunsch des Patienten erfolgten, als Ausnahme vom Grundsatz des Dienstvertrages. Sie wurden als Werkverträge behandelt. Diese Ausnahme gilt nach Einführung des PatRG nicht mehr pauschal, da die Regelung im Gesetz keine medizinische Indikation für eine medizinische Behandlung verlangt.14
Soll der Behandelnde einen Erfolg versprechen, kann ein Werkvertrag zwischen den Parteien vereinbart werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Regelungen über den Behandlungsvertrag ausgeschlossen werden und allein die Regelungen über den Werkvertrag gem. §§ 631 ff BGB Anwendung finden. Als Beispiele sind hier Prothesen oder Laboruntersuchungen zu nennen.15
Der Arzt haftet aus diesem Behandlungsvertrag gem. § 630b BGB aus den Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist.
1. DER BEHANDLUNGSVERTRAG: Dieses Kapitel erläutert die rechtliche Einordnung von ärztlichen und tierärztlichen Behandlungen als Dienstvertrag und grenzt diese von werkvertraglichen Vereinbarungen ab.
2. MITWIRKUNG DER VERTRAGSPARTEIEN: Hier wird die gegenseitige Informationspflicht von Arzt/Tierarzt und Patient/Tierhalter sowie die therapeutische Aufklärung behandelt.
3. EINWILLIGUNG: Dieses Kapitel thematisiert den Zweck und die Rechtsnatur der Einwilligung als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit medizinischer Eingriffe.
4. DIE SELBSTBESTIMMUNGSAUFKLÄRUNG: Hier werden Umfang, Arten und Formen der Patientenaufklärung sowie Besonderheiten in der Veterinärmedizin diskutiert.
5. BEHANDLUNGSDOKUMENTATION: Dieses Kapitel beschreibt die Bedeutung und Pflichten zur Dokumentation von Behandlungsmaßnahmen in Human- und Veterinärmedizin.
6. EINSICHT IN DIE BEHANDLUNGSUNTERLAGEN: Hier geht es um das Einsichtsrecht des Patienten bzw. Tierhalters in die Akten und die rechtlichen Grundlagen hierfür.
7. BEWEISLASTREGELUNGEN: Das Kapitel analysiert die Verteilung der Beweislast bei Behandlungsfehlern und die Anwendung der Regelungen des PatRG auf tierärztliche Haftungsfälle.
Arzthaftungsrecht, Veterinärmedizin, Behandlungsvertrag, Patientenrechtegesetz, PatRG, Dienstvertrag, Aufklärungspflicht, Beweislastumkehr, Behandlungsfehler, Dokumentationspflicht, Einsichtsrecht, Tierhalter, Haftung, Medizinrecht, Lege artis.
Die Arbeit vergleicht die haftungsrechtliche Situation in der Humanmedizin mit der in der Veterinärmedizin, insbesondere unter Berücksichtigung des 2013 eingeführten Patientenrechtegesetzes (PatRG).
Zentrale Themen sind der Behandlungsvertrag, die Aufklärungspflichten, die Dokumentationsführung sowie die Beweislastverteilung bei Haftungsprozessen.
Ziel ist es zu untersuchen, inwieweit die kodifizierten Regelungen des PatRG auf den veterinärmedizinischen Bereich übertragbar sind oder bereits durch die Rechtsprechung analog angewendet werden.
Die Untersuchung basiert auf einer umfassenden Literaturrecherche sowie der Analyse aktueller und historischer Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht.
Der Hauptteil gliedert sich in verschiedene Bereiche wie den Behandlungsvertrag, die Mitwirkung der Parteien, die verschiedenen Aufklärungsarten, die Dokumentationspflicht und spezielle Beweislastfragen.
Zu den prägenden Begriffen gehören Arzthaftungsrecht, Veterinärmedizin, Beweislastumkehr, Patientenrechtegesetz und der Behandlungsvertrag.
Obwohl Tiere keine Sachen mehr sind, werden sie rechtlich weitgehend noch als solche behandelt. Daher stehen bei tierärztlichen Behandlungen primär wirtschaftliche Interessen des Tierhalters im Vordergrund, während beim Menschen das Recht auf Selbstbestimmung und die individuelle Gesundheit priorisiert werden.
Das Urteil bestätigt, dass die Grundsätze zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern aus dem PatRG auch auf Fälle in der Veterinärmedizin übertragen werden können, was die Rechtsstellung des Tierhalters stärkt.
Nein, da das PatRG direkt auf natürliche Personen (Menschen) zugeschnitten ist. Dennoch findet durch die Rechtsprechung eine zunehmende analoge Anwendung statt, da beide Fachbereiche die Behandlung lebender Organismen zum Gegenstand haben.
Da für Tiere selten eine Krankenversicherung besteht und die Behandlungskosten oft in einem wirtschaftlichen Bezug zum Wert des Tieres stehen, ist eine Aufklärung über die finanziellen Folgen für den Tierhalter von essentieller Bedeutung.
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