Diplomarbeit, 2009
58 Seiten, Note: 1,7
Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...)
Einleitung
A) Begriffsklärung
I. Menschenwürde und Menschenrechte
1. Philosophiegeschichtliche Entwicklung
2. Rechtsgeschichtliche Entwicklung
3. Die Konkretisierung der Menschenwürde im Grundgesetz
4. Wann wird konkret die Würde des Menschen verletzt?
II. Der Begriff der Menschenwürde bei Heiner Bielefeldt
1. Entstehung der Menschenrechte im historischem Kontext
2. Freiheit – der Unwandelbare Kern der Menschenrechte
III. Der Begriff der Folter
1. Folter in der Geschichte der Menschheit
2. Die UN-Antifolterkonvention
3. Das Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention
B) Die Position von Heiner Bielefeldt
I. Menschenwürde, ein Apriori des modernen Rechtsstaats
II. Folter, eine Negierung der Menschenwürde
III. Die Absolutheit des Folterverbots
IV. Wie im Konfliktfall handeln?
V. Moralischer Absolutismus, Tabu oder vernünftige Begründung?
C) Argumentative Auseinandersetzung mit Bielefeldt
I. Unbedingter normativer Vorrang der Menschenwürde
II. Folter - immer eine Verletzung der Menschenwürde?
III. Abschließende Anfragen an die Position von Heiner Bielefeldt
D) Abschließende Bemerkungen
Diese Arbeit untersucht die philosophische Position von Heiner Bielefeldt zum absoluten Folterverbot. Ziel ist es, die Begründungslogik hinter der Unantastbarkeit der Menschenwürde im Kontext aktueller Debatten über Gefahrenabwehr und Extremsituationen (wie dem „ticking bomb“-Szenario) kritisch zu analysieren und ethische Anfragen an Bielefeldts Position zu formulieren.
3. Die Konkretisierung der Menschenwürde im Grundgesetz
In diesem Absatz möchte ich mich kurz mit dem Artikel 1 I des Grundgesetzes beschäftigen. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zählt zu den jüngsten Verfassungen der westlich-abendländischen Demokratie. In Europa hat das Grundgesetz als einzige Verfassung die Würde des Menschen als unantastbar festgeschrieben. Der Begriff der Würde wird aber im weiteren Verlauf der Gesetzestexte nicht näher bestimmt. Es lohnt sich darum, einen kurzen Blick auf die Entwicklungen im parlamentarischen Rat (der Rat, der für die Ausarbeitung des Grundgesetzes nach dem Ende des zweiten Weltkrieges zuständig war) zu werfen. Welche Motive und Überlegungen veranlassten die Verfassungsväter, den Artikel 1 I GG so zu verfassen, wie wir ihn heute kennen?
Am 26. Juli 1948 riefen die elf Ministerpräsidenten der westlichen Besatzungszone einen Ausschuss zusammen, der einen Entwurf für eine Verfassung diskutieren sollte. Noch vor dem ersten Treffen des parlamentarischen Rates trafen sich die 23 Mitglieder auf Einladung des bayrischen Ministerpräsidenten vom 10.-24. August in dem alten Schloss auf der Insel Herrenchiemsee. Dieser Ausschuss stellte wichtige Weichen für das zukünftige Grundgesetz, wozu auch das Bekenntnis von der unantastbaren Menschenwürde gehörte. Nach den Gräueltaten der Nazidiktatur war man sich sofort einig, dass dieses Bekenntnis in der neuen Verfassung zu stehen hat. Strittig aber war, an welcher Stelle. Diskutiert wurde, ob eine so genannte Kreationsklausel in der Präambel erwähnt werden sollte. Es gab noch viele weitere Formulierungsvorschläge.
Einleitung: Einführung in die Problematik von Menschheitsgeschichte und Folter sowie Begründung der Relevanz des absoluten Folterverbots im Kontext moderner Demokratien.
A) Begriffsklärung: Analyse der Begriffe Menschenwürde, Menschenrechte und Folter unter historischer und rechtlicher Perspektive.
B) Die Position von Heiner Bielefeldt: Darstellung von Bielefeldts These, dass die Menschenwürde eine unhintergehbare Prämisse darstellt, die ein ausnahmsloses Folterverbot erzwingt.
C) Argumentative Auseinandersetzung mit Bielefeldt: Diskussion der Positionen von Kritikern, die eine Abwägung zwischen Rechtsgütern (z.B. Leben vs. Würde) in Extremfällen fordern.
D) Abschließende Bemerkungen: Reflexion über die Grenzen der Vernunft in der Debatte und die persönliche Gewissensentscheidung des Einzelnen.
Menschenwürde, Folter, Menschenrechte, Rechtsstaat, Unantastbarkeit, Ticking-bomb-Szenario, Ethik, Freiheitsrecht, Rechtsgut, Grundgesetz, staatliche Schutzpflicht, Kategorischer Imperativ, Subjektivität, moralischer Absolutismus, Gewissensentscheidung.
Die Arbeit behandelt die ethische und philosophische Auseinandersetzung mit der Forderung nach einem absoluten Folterverbot, basierend auf der Position von Heiner Bielefeldt.
Im Zentrum stehen die Menschenwürde, die historische Entwicklung der Menschenrechte, die rechtliche Definition von Folter und die ethische Zulässigkeit von Gewalt in Extremsituationen.
Ziel ist es, die Argumentation für ein absolutes Folterverbot darzustellen und kritische Anfragen an diese Position zu formulieren, um die Komplexität der Abwägungsprozesse aufzuzeigen.
Es handelt sich um eine theologische bzw. philosophische Text- und Diskursanalyse, die verschiedene Positionen aus der Literatur gegeneinander abwägt.
Der Hauptteil gliedert sich in die Begriffsklärung, die detaillierte Darstellung der Position Bielefeldts, eine kritische Diskussion mit anderen Autoren und abschließende Anfragen.
Die Arbeit fokussiert auf Begriffe wie Menschenwürde, Folterverbot, Rechtsstaat und das Ticking-bomb-Szenario.
Bielefeldt begründet dies damit, dass die Menschenwürde kein abwägbares Rechtsgut ist, sondern die unhintergehbare Prämisse des modernen Rechtsstaates darstellt.
Kritiker argumentieren oft pragmatisch und fordern in extremen Konfliktfällen eine Abwägung, beispielsweise um Menschenleben zu retten, was Bielefeldt als Verstoß gegen die Unantastbarkeit der Würde ablehnt.
Es dient als extremes Gedankenexperiment, um zu prüfen, ob der Staat in absoluten Notsituationen zur Folter greifen darf, um unschuldige Leben zu schützen.
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass die Vernunft in dieser Debatte an ihre Grenzen stößt und die Entscheidung letztlich als Gewissensentscheidung beim Einzelnen verbleibt.
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