Bachelorarbeit, 2017
80 Seiten, Note: 2,0
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
A. Einleitung
I. Zielsetzung der Untersuchung
II. Gang und Aufbau der Untersuchung
B. Der Compliance-Officer
I. Compliance im Allgemeinen
1. Historische Entwicklung in den USA und in Deutschland
2. Der Compliance-Begriff
3. Compliance-Funktionen
4. Rechtliche Grundlagen der Compliance
II. Die Compliance-Organisationspflicht und ihre Rahmenbedingungen
1. Geschäftsverteilung
2. Delegationsmöglichkeiten
3. Stellung des COs im Unternehmen
4. Funktion und Aufgaben eines COs
5. Abgrenzung zum Unternehmensbeauftragten
C. Die Garantenstellung des Compliance-Officers
I. Unterlassensstrafbarkeit des COs
II. Voraussetzungen der Unterlassensstrafbarkeit gem. § 13 StGB
1. Regelungsbereich
2. Die Begehungsform – Tun oder Unterlassen?
3. Strafbarkeit des Unterlassens
4. Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung
5. Entsprechungsklausel
III. Die Garantenstellung des COs
1. Kritik und Meinungsstand in der Literatur
2. Garantenstellung aus Gesetz
3. Garantenstellung des COs aus Ingerenz
4. Garantenstellung des COs aus Herrschaft für Untergebene
5. Garantenstellung des COs aus Herrschaft über bestimmte Gefahrenquellen
6. Aufsichtsgarantenstellung des COs
7. Garantenstellung des COs aus Geschäftsherrenhaftung
8. Garantenstellung des COs aus freiwilliger Pflichtenübernahme
a) Reichweite der Garantenstellung
b) Vorrangige Haftung der Unternehmensleitung
c) Restriktive Auslegung des § 13 StGB
d) Umfang und Grenzen der Erfolgsabwendungspflicht
IV. Wegfall der Garantenstellung des COs
1. Hinzutreten der Geschäftsleitung
2. Informationsmangel/Defizite beim CO
V. Kausalität und Zurechnung
1. Kausalität
2. Zurechnung
VI. Vorsätzliches und fahrlässiges Unterlassen
D. Schlusswort
Die vorliegende Arbeit untersucht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Compliance-Officers (CO) unter besonderer Berücksichtigung der Frage, ob ihn regelmäßig eine Garantenpflicht gemäß § 13 Abs. 1 StGB trifft, um Straftaten innerhalb des Unternehmens durch Unterlassen zu verhindern.
Die Garantenstellung des Compliance-Officers
Im Bereich der unechten Unterlassungsdelikte existiert nur die Vorschrift des § 13 StGB, aus der keine ausreichenden Anhaltspunkte für das konkrete Pflichtenprogramm hervorgehen und wodurch die Prüfung der strafrechtlichen Garantenstellung des COs erheblich erschwert wird. Da der CO kein Betriebsinhaber bzw. -leiter ist stellt sich die Frage, ob er als einfacher Mitarbeiter für die Nichtverhinderung von Straftaten der Unternehmensangehörigen als Garant gilt. Zur Klärung dieser Fragestellung soll auf die Entscheidung des 5. Strafsenats des BGH vom 17. Juli 2009 eingegangen werden.
Der BGH bejaht das Vorliegen einer Garantenstellung des COs wegen seiner Stellung und Funktion im Unternehmen. Laut der Entscheidung wird mit der Übernahme eines Pflichtenkreises eine rechtliche Einstandspflicht i.S.d. § 13 Abs. 1 StGB begründet. „Die Entstehung einer Garantenstellung hieraus folgt aus der Überlegung, dass denjenigen, dem Obhutspflichten für eine bestimmte Gefahrenquelle übertragen sind dann auch eine "Sonderverantwortlichkeit" für die Integrität des von ihm übernommenen Verantwortungsbereichs trifft“.
A. Einleitung: Einführung in die Thematik der Wirtschaftskriminalität und die Notwendigkeit von Compliance-Organisationen zur Strafvermeidung.
B. Der Compliance-Officer: Erörterung des Compliance-Begriffs, der Funktionen (Schutz-, Beratungs-, Kontrollfunktion) sowie der rechtlichen Grundlagen und Delegationsmöglichkeiten im Unternehmen.
C. Die Garantenstellung des Compliance-Officers: Detaillierte Prüfung der Unterlassensstrafbarkeit und der verschiedenen Fallgruppen einer Garantenstellung unter Einbeziehung der Rechtsprechung und Literaturmeinungen.
D. Schlusswort: Fazit zur sekundären Garantenstellung des COs aus freiwilliger Übernahme und zur Bedeutung präziser vertraglicher Regelungen.
Compliance, Compliance-Officer, Garantenstellung, Unterlassensstrafbarkeit, § 13 StGB, Compliance-Organisation, Geschäftsherrenhaftung, Ingerenz, Kausalität, Zurechnung, strafrechtliche Verantwortung, Unternehmensstrafrecht, Compliance-Funktionen, Delegation, Aufsichtspflicht
Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Haftung eines Compliance-Officers, insbesondere damit, ob und inwieweit er als Garant für die Verhinderung von Straftaten im Unternehmen einstehen muss.
Zentrale Themen sind die Einordnung der Compliance-Funktionen, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Compliance-Organisation sowie die strafrechtlichen Grundlagen der Unterlassensstrafbarkeit.
Es soll geklärt werden, ob für einen Compliance-Officer regelmäßig eine Garantenpflicht aus § 13 Abs. 1 StGB begründet werden kann, da dies in der Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert wird.
Die Arbeit stützt sich auf eine juristische Analyse, insbesondere die Auslegung von Gesetzen, sowie die Auseinandersetzung mit aktueller Rechtsprechung (insbes. BGH) und den dazu veröffentlichten Literaturmeinungen.
Im Hauptteil werden die theoretischen Voraussetzungen der Garantenstellung sowie die verschiedenen dogmatischen Fallgruppen (wie Ingerenz, Geschäftsherrenhaftung und freiwillige Pflichtenübernahme) im Kontext des Compliance-Officers detailliert erörtert.
Die Arbeit ist geprägt durch Begriffe wie Garantenstellung, Compliance, Unterlassensdelikt, Haftung, Delegation und Sorgfaltspflicht.
Das Urteil des BGH vom 17. Juli 2009 dient als grundlegende Entscheidung, die die Diskussion über die Garantenstellung eines Compliance-Officers maßgeblich geprägt hat.
Ein Wegfall der Garantenstellung kann theoretisch eintreten, wenn die Umstände, die die Stellung begründen, entfallen, wobei die Arbeit kritisch prüft, ob das Hinzutreten der Geschäftsleitung oder Informationsdefizite des COs dies bewirken können.
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