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Bachelorarbeit, 2014
42 Seiten, Note: 2,8
1 Einleitung
2 Definitionen
2.1 Sachverständige
2.1.1 Notwendige Qualifikationen und Pflichten
2.1.2 Sachverständige als Beweismittel im Strafprozess
2.2 Befangenheit als Ablehnungsgrund
2.2.1 Besorgnis der Befangenheit von Sachverständigen im Strafprozess
2.2.2 Misstrauensgründe gegen die Unparteilichkeit
2.3 Produkthaftung
2.3.1 Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers
2.3.2 Verantwortlichkeit und Pflichten des Herstellers
2.3.3 Kausalität im strafrechtlichen Produkthaftungprozess
3 Strafprozesse bekannter Produkthaftungsfälle
3.1 Das Contergan-Verfahren
3.1.1 Entstehungsgeschichte und Sachverhalt
3.1.2 Kausalitätszusammenhang und Sachverständigenbeweis
3.2 Der Holzschutzmittel-Skandal
3.2.1 Sachverhalt und strafrechtliche Probleme
3.2.2 Beweisproblematik und Zwiespalt der Wissenschaft
3.2.3 Einfluss der Wirtschaft und die Rolle der Sachverständigen
4 Allgemeine Kriterien für die Beurteilung der Befangenheit
4.1 Wirtschaftliche Beteiligungen und wissenschaftliche Kooperationen
4.2 Gesellschaftspolitisches Engagement von Sachverständigen
4.3 Regeln für die Unparteilichkeit von Sachverständigen im
produktrechtlichen Strafprozess
5 Fazit
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die heutige Zeit ist geprägt von verantwortungslosen Unternehmern, bestechlichen Wissenschaftlern und einer größtenteils machtlosen Justiz, wenn es um die Verfolgung von Produkthaftungsfällen geht. Mangels Nachprüfbarkeit teilweise hochkomplexer chemischer Zusammenhänge bei Produktfehlern und Beweisbarkeit schuldhaften Verhaltens der Unternehmer, kommt es immer mehr zu Machtmißbrauch von Herstellerfirmen, welche sich durch ein geringes Entdeckungsrisiko und im Falle eines Strafprozesses eine niedrige zu erwartende Strafe in Sicherheit wiegen. Gesetzeslücken werden entsprechend ausgenutzt, da die Justiz erst dann einschreitet, wenn bestimmte Tatbestände erfüllt sind, welche jedoch erst einmal im Gesetz verankert sein müssen.
In Deutschland kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Skandalen aufgrund fehlerhafter Produkte, durch welche unzählige Menschen gesundheitlich und auch finanziell geschädigt wurden. Die Strafverfolgung dieser Produkthaftungsfälle war geprägt von Beweisproblemen der Kausalitätszusammenhänge und aufgrund mangelnder Sachkunde nahezu bedingungsloser Abhängigkeit der Justiz von den Forschungsergebnissen der Wissenschaftler.
Aufgrund der spezialisierten Fachkenntnis von Sachverständigen wird es für einen Richter immer schwieriger, im produktrechtlichen Strafprozess den Sachverstand und die vorgelegten Gutachten zu kontrollieren und zu beurteilen,1 was der Bestechlichkeit von skrupellosen Wissenschaftlern die Türen offen hält. „Richter in weiß heißen die Spezialisten aus den naturwissenschaftlichen Labors (..) zu Recht“, da durch mangelnde Überprüfbarkeit ihre Ergebnisse nur noch in rechtliche Entscheidungen umgesetzt werden können, so dass sie es sind die Recht sprechen.2
Durch die Abhängigkeit von Wissenschaft und Wirtschaft einerseits und etwaiger verheerender Folgen für die Bevölkerung durch gesundheitsschädigende Produktfehler andererseits, stellt sich hiermit die alles entscheidende Frage der Befangenheit von Sachverständigen im Strafprozess von Produkthaftungsfällen.
Dazu wird in der vorliegenden Arbeit zum besseren Verständnis der Materie zunächst einmal definiert, was ein Sachverständiger ist, welche Qualifikationen er mitbringen muss und wie er sich als Beweismittel im Strafprozess zu verhalten hat. Des Weiteren wird auf die Befangenheit als Ablehnungsgrund eingegangen und welche Misstrauensgründe gegen die Unparteilichkeit vorliegen können. Darüber hinaus wird die Produkthaftung erläutert mit der Schutzbedürftigkeit der Verbraucher, den Pflichten des Herstellers sowie der Kausalität im strafrechtlichen Produkthaftungsprozess.
Um die Frage der Befangenheit von Sachverständigen im Strafprozess näher zu beleuchten, wird im Folgenden auf zwei der größten und bedeutendsten Produkthaftungsfälle eingegangen- das Contergan-Verfahren sowie den Holzschutzmittel-Prozess- welche der Bevölkerung die Gefährlichkeit von Produkten gezeigt hatten und gleichfalls die Möglichkeit sich zu wehren, auch wenn nur Teilerfolge erzielt wurden. Nach Erläuterung des jeweiligen Sachverhaltes und der Rechtsprobleme wird das Verhalten der wichtigsten beteiligten Sachverständigen dargelegt, aus welchem die Befangenheit oder Unparteilichkeit wie auch ungerechtfertigte oder fehlende Befangenheitsanträge und ihre Folgen hervorgehen.
Zuletzt werden die wichtigsten Kriterien für die Beurteilung der Befangenheit von Sachverständigen im Strafprozess von Produkthaftungsfällen zusammengefasst, sowie Regeln für die Unparteilichkeit derselben aufgestellt, um schließlich die gewonnenen Erkenntnisse in einem Fazit abzurunden.
Eine gesetzliche Definition von Sachverständigen gibt es nicht, einzig die Subsumtion des § 36 GewO lässt eine Schlußfolgerung über die Voraussetzungen ihrer Tätigkeit sowie notwendige Qualifikationen und Pflichten zu.
Ein Sachverständiger kann gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 GewO für bestimmte Sachgebiete öffentlich bestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Personen, welche als Sachverständige tätig werden, eine besondere Sachkunde in ihrem Arbeitsgebiet aufweisen und es keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist es gemäß § 36 Abs. 2 GewO nötig, dass diese Personen nicht nur besonders qualifiziert sind in ihrem Gebiet der Wirtschaft, sondern zudem bestimmte Tatsachen feststellen, zu welchen andere in dem gleichen Gebiet tätigen Personen nicht befähigt sind. Somit heben sich Sachverständige durch ihre spezielle Begabung von der Masse hervor.
Ein Sachverständiger muss außerdem gewerblich oder freiberuflich tätig werden, nicht nur regelmäßig von Gerichten zur Erstellung von Gutachten herangezogen werden, sondern sein Fachwissen jedermann anbieten.3
Des Weiteren müssen Sachverständige gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 GewO unabhängig und weisungsfrei sein und es ist ihre Pflicht, die Sachverständigentätigkeit persönlich, gewissenhaft sowie unparteiisch ausführen. Somit können Personen, welche bei der Erstellung von Gutachten Weisungen von Dritten erhalten weder Sachverständige sein noch sich als solche öffentlich bezeichnen.4
Weitere Pflichten des Sachverständigen sind gemäß § 407 a ZPO seine eigenständige Prüfung, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt, wie auch ob weitere Sachverständige hinzugezogen werden müssen. Er ist nicht berechtigt, den Auftrag weiterzugeben und muss Zweifel am Inhalt und Umfang desselben unverzüglich mit dem Gericht absprechen.
Gemäß § 839 a BGB haftet ein gerichtlicher Sachverständiger bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Erstattung eines unrichtigen Gutachtens für den entstandenen Schaden, welcher einem Verfahrensbeteiligten durch das daraus folgende Gerichtsurteil entsteht. Er kann des Weiteren vereidigt werden.
Der Sachverständige hat im Laufe der Zeit auch im Strafverfahren zunehmend an Bedeutsamkeit gewonnen und ist hier kaum mehr hinwegzudenken. Wenn das Gericht nicht die notwendige Sachkunde besitzt, werden im Strafprozess Sachverständige als Beweismittel herangezogen und können zum dominanten Verfahrensgestalter werden.5 Die Strafprozessordnung geht dabei generell von natürlichen Personen aus, obgleich die Notwendigkeit der Sachkunde nicht zwangsläufig in Verbindung mit einer Einzelperson steht.6
Bei der Anhörung eines Sachverständigen handelt es sich neben der Zeugenaussage um eines der beiden persönliches Beweismittel welche in der Strafprozessordnung vorgesehenen sind.7 Die Auswahl erfolgt durch den Richter gemäß §73 Abs. 1 S. 1 StPO, welcher den Sachverständigen nach pflichtgemäßer Beurteilung bestimmt, in der Regel ohne Einbeziehung der Verfahrensbeteiligten.8 „Der Sachverständige ist folglich eine Person, die auf Grund ihrer besonderen Sach- und Fachkunde den Richter bei der Feststellung von Tatsachen unterstützt.“9
Der Sachverständige hat im Strafprozess ausschließlich nach der Wahrheit zu streben, „ohne inhaltliche Bindung an etwaige Ergebniserwartungen seines Auftraggebers“.10 Die Beantwortung gerichtlich gestellter Fragen müssen nicht nur gewissenhaft sondern auch exakt beantwortet werden und die dargelegten Informationen müssen im Strafprozess- im Gegensatz zum Zivilprozess- bei Bedarf auch darüber hinausgehen. Der Sachverständige muss hier gegebenenfalls die Eingeschränktheit der gerichtlichen Fragestellung bemerken und darauf schließen, dass andere wichtige Tatbestände eine prozessrelevante Rolle spielen. Bei Unterlassung solcher Informationen „setzt er sich dem berechtigten Vorwurf der Erstellung eines unvollständigen und damit im Ergebnis unrichtigen Gutachtens aus“.11
Der öffentlich bestellte Sachverständige hat gemäß § 75 Abs. 1 StPO der Ernennung des Gerichtes zur Erstattung eines Gutachtens Folge zu leisten, jedoch werden Zuwiderhandlungen wie Fristversäumnis oder Nichterscheinen in der Praxis selten geahndet, da „die Gerichte auf Sachverständige angewiesen sind.“12
Im Strafprozess gilt allerdings in der Hauptverhandlung das Strengbeweisverfahren betreffend der Schuld und der Rechtsfolgen. Eine durch die Aussage des Sachverständigen getroffene Tatsache gilt demnach nur als erwiesen, wenn das Gericht zur vollen Überzeugung über ihr Vorliegen gelangt ist.13
Schließlich müssen Sachverständige wie auch Zeugen grundsätzlich vor Gericht angehört werden unter Einbeziehung der Öffentlichkeit, da bei der gerichtlichen Entscheidung nur Tatsachen zugrunde gelegt werden dürfen, welche allen Zuschauern bekannt sind.14
Da Sachverständige durch ihre Gutachten nicht nur auf den Gang des Verfahrens, sondern in vielen Fällen auf das Ergebnis desselben Einfluß nehmen, ist ihre Objektivität von entscheidender Bedeutung.
Ein Sachverständiger kann gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 StPO wie auch gemäß § 406 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden wegen Besorgnis der Befangenheit.
Unter Befangenheit wird die verminderte Distanz und daraus resultierende Voreingenommenheit verstanden hinsichtlich personenbezogener Gegebenheiten oder in Bezug auf den Verfahrensgegenstand.15
Laut Gesetz muss nun keine konkrete Befangenheit vorliegen, welche auch schwerlich greifbar ist, vielmehr reicht eine Besorgnis der Befangenheit aus, was nicht nur eine Erleichterung für die Beteiligten bedeutet, sondern auch den Sachverständigen schützt, „da ihm mit der Ablehnung keine tatsächliche Befangenheit unterstellt wird“.16
Der Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit kann in der Regel nur Einzelsachverständigen gegenüber beansprucht werden, nicht auch Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen.17
Durch die gesetzliche Gleichstellung des gerichtlichen Sachverständigen mit dem Richter (§ 74 Abs. 1 S. 1 StPO) sowie die verfahrensbedeutsame Wichtigkeit seines Gutachtens sind an die Unparteilichkeit eines Sachverständigen hohe Erwartungen zu stellen.18 „Die vornehmste Pflicht des gerichtlichen Sachverständigen ist [somit] eine völlig objektive und unparteiische Grundhaltung.“19 Dieser Grundsatz bezieht sich auf seine gesamte Aktivität, sowohl den Prozessbeteiligten gegenüber als auch in Bezug auf das Gutachtenthema.20
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen im Strafprozess entsteht nun gemäß § 24 Abs. 2 StPO durch das Misstrauen gegen jene unparteiische Amtsausübung des Sachverständigen. Dieses Misstrauen kann aus sehr unterschiedlichen Anlässen entstehen und dasselbe Merkmal bei verschiedenen Personen andere Auswirkungen haben, wie auch dessen Einfluss bei denselben Personen zu verschiedenen Zeiten anders ausgeprägt zu sein vermag.21
Bei der Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit ist es zudem genauso irrelevant wie sich der Sachverständige selber fühlt wie auch welchen Standpunkt das Gericht vertritt, sondern einzig und allein wichtig, ob und inwiefern der Ablehnende ein Misstrauen gegenüber der Objektivität des Sachverständigen empfindet.22 Maßgebend sind dafür allerdings nicht alleine die subjektiven Empfindungen des Ablehnenden, vielmehr müssen solch überzeugende Gründe zur Rechtfertigung des Misstrauens vorliegen, welche einem unbeteiligten dritten Prozessbeteiligten bei geistiger Gesundheit und voller Vernunft sowie zumutbarer und ruhiger Prüfung des Sachverhaltes einleuchten.23
Diese Ablehnungsgründe werden dann von dem Gericht in ihrer Ganzheit beurteilt24 und gegebenenfalls festgestellt, dass die Möglichkeit eines Fehlens der innerlichen Unabhängigkeit besteht, womit ein von ihm erstelltes Gutachten möglicherweise nicht neutral ausfällt und dies somit die Ablehnung des Sachverständigen durch Misstrauen in seine Unparteilichkeit rechtfertigt.25
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen liegt bei objektivierender Betrachtung dann vor, wenn zwischen ihm und einem Prozessbeteiligten Freundschaft oder Feindschaft besteht sowie verwandtschaftliche Beziehungen. Des Weiteren entstehen ebenfalls Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bei einem Dienstverhältnis zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten, einer Wettbewerbssituation zwischen ihm und einer Partei, sowie dem Einholen von Informationen bei nur einer Partei oder dem Besorgen von Untersuchungsmaterial ohne Mitwirkung des Gegners. Das gleiche gilt bei ständiger Geschäftsverbindung oder regelmäßiger Tätigkeit zwischen dem Sachverständigen und einer Partei, wie auch bei wirtschaftlichen Verbindungen26, wobei Nähe und Gegenwärtigkeit dieser Beziehungen in der Gesamtschau ausschlaggebend sind für die Beurteilung einer vollständigen Unvoreingenommenheit.27
Eine übliche Gutachtertätigkeit eines Sachverständigen im Rechtsstreit einer Produktfirma stellt jedoch keinen Misstrauensgrund zur Rechtfertigung der Ablehnung dar, wenn der Sachverständige dauerhaft für verschiedener Firmen derselben Branche tätig ist.28 Ebenfalls ist üblicherweise kein Befangenheitsgrund gegeben, wenn einzelne, weit auseinanderliegende Geschäfte zwischen dem Sachverständigen und einer Partei abgewickelt wurden.29
Generell besteht die Gefahr der fehlenden Objektivität und Neutralität des Sachverständigen, wenn er sich von nicht in seinen Bereich fallenden strafrechtlichen Aspekten führen lässt oder Ergebnisse unter dem Eindruck des Tatvorwurfs analysiert30 und somit durch rechtliche Wertungen seine Kompetenz überschreitet.
Einzelne Fehler im erstellten Gutachten des Sachverständigen hingegen rechtfertigen nur dann eine Ablehnung, wenn relevante Kernpunkte nicht korrekt sind, welche für das Ergebnis ausschlaggebend sind. Einzig eine Überschreitung des Gutachterauftrages genügt nicht zu seiner Ablehnung, insbesondere die zusätzliche Beantwortung von Beweisfragen aus fachlicher Begeisterung ohne Begünstigung einer Partei stellt keine Besorgnis der Befangenheit dar.31 Hierbei ist es jedoch schwierig abzugrenzen, ob der Sachverständige ausschließlich im Rahmen seiner berufsbedingten wissenschaftlichen Ambitionen auftritt und sich daher bemüht seinen wissenschaftlichen Einsichten im Strafverfahren Ausdruck zu verleihen, oder ausserhalb diesen Bereiches die Staatsanwaltschaft bekräftigt das Gerichtsverfahren gegen den Angeklagten weiter durchzuführen, weil ihm an einer Verurteilung desselben gelegen ist.32
Ebenfalls Misstrauen auslösen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen kann ein etwaiges Eigeninteresse, vor allem wenn durch methodische Unkorrektheit oder Einseitigkeit des Gutachtens die Meinung einer bestimmten Partei bestätigt werden soll, welche für die berufliche Weiterentwicklung des Sachverständigen von Bedeutung ist.33
Eine Tätigkeit des Sachverständigen als (Privat-) Gutachter des mutmaßlich Geschädigten sowie ärztliche Behandlung selbigen stellt gleichfalls einen Ablehnungsgrund wegen Misstrauen in die Unparteilichkeit dar.34 Schließlich führt eine unterlassende Preisgabe seitens des Sachverständigen über mögliche Befangenheitsgründe gegebenenfalls im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch dann zur Besorgnis der Befangenheit, wenn der Umstand für sich alleine gesehen kein Misstrauen in seine Neutralität begründen würde.35
Laut dem Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989, welches am 01. Januar 1990 in Kraft getreten ist, wird als Produkt jede bewegliche Sache bezeichnet, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache darstellt (§ 2 ProdHaftG).
Ein Produkt hat gemäß § 3 ProdHaftG dann einen Fehler, wenn es nicht die notwendige Sicherheit offenbart, welche unter Beachtung aller relevanten Gegebenheiten angemessenerweise zu erwarten ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG haftet dann der Hersteller eines solchen fehlerhaften Produktes, wenn durch diesen Fehler am Produkt eine Person oder eine andere Sache in irgendeiner Form zu Schaden gekommen ist. Voraussetzung hierfür ist gemäß Absatz 2, dass der Fehler bei Inverkehrbringen des Produktes vorlag, das Produkt nicht den zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat und der Fehler nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu diesem Zeitpunkt hätte vom Hersteller erkannt werden müssen. In diesen Fällen trägt gemäß Absatz 4 der Hersteller die Beweislast, andernfalls muss der Geschädigte den Fehler, den Schaden sowie die Kausalität zwischen beiden belegen.
Ein pharmazeutischer Hersteller haftet gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 AMG für die Tötung oder nicht unerhebliche Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels. § 84 AMG enthält darüber hinaus einen besonderen Produkthaftungstatbestand, welcher den Rückgriff auf das Produkthaftungsgesetz verhindert, selbiges besagt ebenfalls § 15 ProdHG. Bei der Schadenersatzpflicht gibt es hingegen Haftungshöchstgrenzen hinsichtlich der Herbeiführung eines durch ein bestimmtes Arzneimittel bezogenen Schadens, um die Existenz des Unternehmers nicht zu gefährden.36 Eignet sich das Arzneimittel zur Verursachung des Schadens wird gemäß § 84 Abs. 2 S. 1 AMG die Kausalität vermutet, so dass die Beweislast des Gegenteils dem Hersteller obliegt und der Geschädigte lediglich die tatsächliche Fähigkeit des Arzneimittels den Schaden zu bewirken aufzeigen und gegebenenfalls belegen muss.37
Ein Verbraucherprodukt ist nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, welches zum 01.12.2011 außer Kraft getreten ist, sowie dem Produktsicherheitsgesetz, welches zum 01.12.2011 in Kraft getreten ist, ein Gebrauchsgegenstand oder sonstiges Produkt, welches für den Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbarer Bedingungen von einem Verbraucher benutzt werden kann, selbst wenn es nicht für diesen gedacht ist (§ 2 Abs. 3 GPSG, § 2 Nr. 26 ProdSG).
Nun ist der Verbraucher besonders schutzbedürftig, da es ihm meistens an der nötigen Marktübersicht mangelt. Ihm fehlt wiederkehrend die Überschau über das auf dem Markt vorhandene Sortiment und die in Frage kommenden Anbieter, wie auch über die Aufwendungen der Sättigung seines Verlangens. Charakterisierend für die Situation des Verbrauchers ist vielmals gerade das Fehlen von wesentlichen Informationen und der Darlegung von relevanten Eigenschaften der am Markt angebotenen Waren.38
Des Weiteren fehlt dem Verbraucher der Einblick in wirtschaftliche Grundtatbestände, er wählt daher die von ihm benötigten Produkte aus ganz anderen Motiven als rational zu erwarten wäre.
[...]
1 Vgl. Schlund in Ehlers (Hrsg) (2000), Rn 110
2 (vgl.) Schöndorf (2001), S. 160
3 Vgl. OLG München, 23.10.1975, WRP 76, 202
4 Vgl. Landmann/Rohmer (2013), Rn 11 zu § 36
5 Vgl. Eisenberg: Zur Ablehnung des Sachverständigen im Strafverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit, in NStZ (2006), 368-369
6 Vgl. Pawlak (1998), S. 33
7 Vgl. Schroeder (2007), Rn 111
8 Vgl. Pawlak (1998), S. 95
9 Musielak (2010), Rn. 437
10 (Vgl.) Eisenberg: Zur Ablehnung des Sachverständigen im Strafverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit, NStZ (2006), 369
11 Vgl. Schlund in Ehlers (Hrsg.) (2000), Rn 53-55
12 Ostendorf (2012), Rn 326
13 Vgl. Heger (2012), Rn 365
14 Vgl. Heger (2012), Rn 382
15 Vgl. Pawlak (1998), S. 99
16 (Vgl.) Schroeder (2007), Rn 159
17 Vgl. Schlund in Ehlers (Hrsg.) (2000), Rn 42
18 Vgl. Zwiehoff (2013), Rn 352
19 Vgl. Frieling/ Jessnitzer (1992), Rn 183
20 Vgl. Pawlak (1998), S. 122
21 Vgl. Zwiehoff (2013), Rn 20
22 Vgl. Meyer-Goßner (2011), Rn 4 zu §74 StPO
23 Vgl. Meyer-Goßner (2011), Rn 8 zu §24 StPO
24 Vgl. Meyer-Goßner (2011), Rn 4 zu §74 StPO
25 Vgl. Heger (2012), Rn 128
26 Vgl. Frieling/ Jessnitzer (1992), Rn 195-203
27 Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.03.2012- 4 W 14/12, S.2
28 Vgl. Schlund in Ehlers (Hrsg.) (2000), Rn 44
29 Vgl. Frieling/ Jessnitzer (1992), Rn 209
30 Vgl. Eisenberg: Zur Ablehnung des Sachverständigen im Strafverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit, NStZ (2006), 369
31 Vgl. Frieling/ Jessnitzer (1992), Rn 205, 216-217
32 Vgl. Zwiehoff (2013), Rn 364, 366
33 Vgl. Eisenberg: Zur Ablehnung des Sachverständigen im Strafverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit, NStZ (2006), 372
34 Vgl. Eisenberg: Zur Ablehnung des Sachverständigen im Strafverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit, NStZ (2006), 371
35 Vgl. Scheuch in BeckOK ZPO, Rn 21 zu § 406
36 Vgl. Volkmer in Körner, Rn 184-185 zu § 84 AMG
37 Vgl. Volkmer in Körner, Rn 220 zu § 84 AMG
38 Vgl. Kemper (1994), S. 37