Masterarbeit, 2017
75 Seiten, Note: 5,5
1. Einleitung und Fragestellung
1.1 Eingrenzung und Vorgehen
1.2 Ziel der Arbeit
2. Autonomie
2.1 Menschenwürde
2.2 personelle Autonomie
2.3 Stellungnahme
3. Paternalismus
3.1 Indirekter/ direkter Paternalismus
3.2 Weicher/ harter Paternalismus
3.3 Eingrenzung
4. Betäubungsmittelgesetz
4.1 Definitorische Grundlagen
4.1.1 Betäubungsmittel
4.1.2 Abhängigkeit
4.1.3 Statistik
4.2 Straftatbestimmungen
4.3 Eigenkonsum i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG
5. Rechtfertigung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG
5.1 Einleitung
5.2 Rechtsgutstheorie
5.3 Schutz des Konsumenten
5.3.1 Herrschende Lehre
5.3.2 Stellungnahme
5.4 Rechtsgüter der Allgemeinheit
5.5 Schutz der Volksgesundheit
5.5.1 Herrschende Lehre
5.5.2 Stellungnahme
5.6 Schutz des sozialen Zusammenlebens
5.6.1 Herrschende Lehre
5.6.2 Stellungnahme
5.7 Schutz vor Schädigung des sozialen Systems
5.7.1 Herrschende Lehre
5.7.2 Stellungnahme
5.8 Drogenkriminalität
5.8.1 Herrschende Lehre
5.8.2 Stellungnahme
5.9 Rechtsgüter Dritter
5.9.1 Herrschende Lehre
5.9.2 Abstraktes Gefährdungsdelikt
5.9.3 Stellungnahme
5.10 Präventionsgedanke
5.10.1 Herrschende Lehre
5.10.2 Stellungnahme
6. Ergebnisse der Untersuchung
6.1 Stellungnahme zur Rechtfertigung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG
6.2 Ergebnis und persönlicher Ausblick
Die Arbeit untersucht die Rechtfertigung paternalistischer Normen im Betäubungsmittelstrafrecht, insbesondere im Hinblick auf den Eigenkonsum gemäß Art. 19a Ziff. 1 BetmG, und geht der Frage nach, ob der Staat das Recht hat, seine Bürger vor gewollter Selbstschädigung zu schützen, oder ob dies das Selbstbestimmungsrecht unzulässig einschränkt.
1. Einleitung und Fragestellung
„Wenn ich nie im Gefängnis gewesen wäre, wäre ich jetzt mit grosser Sicherheit tot. (…) Wenn der Konsum nicht unter Strafe gestanden wäre und ich somit nie ins Gefängnis gemusst hätte, hätte ich durchgehend konsumiert und wäre daran vermutlich gestorben.“
Diese Aussage eines 27-jährigen Betäubungsmittelkonsumenten ist schockierend und trotzdem beruhigend zugleich. Seine ruhige und offene Art hat mich während des Interviews immer wieder von Neuem erstaunt und begeistert. Die physischen Schäden waren in seinem Fall selbst für einen medizinischen Laien wie mich nicht zu übersehen und wie seine Psyche unter dem jahrelangen Drogenkonsum gelitten hat ist nicht auszudenken. Im Fall von X, wäre er nach seiner Aussage sowie nach der Aussage des Gefängnisarztes, ohne einen Konsumationsunterbruch, durch die Gifte, die er konsumiert hat, bereits circa vor zwei Jahren verstorben. Der staatliche Eingriff hat ihm das Leben gerettet. Ich stellte mir jedoch in diesem beklemmenden Moment eine andere Frage, eine Frage die für mich persönlich einen hohen Stellenwert hat:
Hat der Staat das Recht und die Pflicht seine Bürger vor gewollter Selbstschädigung zu schützen, um so ihr Wohl gegen ihren aktuellen Willen zu fördern oder darf jedermann seinen Lebensinhalt so gestalten wie er möchte, sofern er keine anderen Personen mit seinen Handlungen schädigt oder gefährdet?
1. Einleitung und Fragestellung: Diese Einführung thematisiert die Spannung zwischen staatlichem Schutzauftrag und individueller Selbstbestimmung anhand eines Interviews mit einem Betäubungsmittelkonsumenten.
2. Autonomie: In diesem Kapitel werden die Konzepte der Menschenwürde und der personellen Autonomie als verfassungsrechtliche Grundlagen und Barrieren gegen paternalistische Eingriffe erörtert.
3. Paternalismus: Es erfolgt eine theoretische Einordnung des Paternalismus, wobei insbesondere zwischen direktem, indirektem, weichem und hartem Paternalismus unterschieden wird.
4. Betäubungsmittelgesetz: Das Kapitel bietet eine Übersicht über die definitorischen Grundlagen, die Straftatbestände und die aktuelle Drogenstatistik sowie deren Bedeutung im gesetzlichen Kontext.
5. Rechtfertigung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG: Dieser Hauptteil prüft kritisch die verschiedenen Legitimationsgrundlagen, wie den Schutz des Konsumenten, der Volksgesundheit und die Vermeidung von Drogenkriminalität.
6. Ergebnisse der Untersuchung: Die Untersuchung schließt mit einer zusammenfassenden Stellungnahme und präsentiert einen persönlichen Ausblick sowie einen konkreten Gesetzesentwurf zur Revision des Eigenkonsums.
Betäubungsmittelstrafrecht, Paternalismus, Autonomie, Selbstschädigung, Eigenkonsum, Art. 19a BetmG, Rechtsgutstheorie, Volksgesundheit, Drogenkriminalität, Präventionsgedanke, Strafrecht, Rechtsphilosophie, Menschenwürde, Drogenpolitik, Sucht.
Die Arbeit untersucht die staatliche Rechtfertigung, den Eigenkonsum von Betäubungsmitteln strafrechtlich zu sanktionieren, insbesondere vor dem Hintergrund liberaler Grundsätze wie der personellen Autonomie.
Die zentralen Felder umfassen die Konzepte von Autonomie und Paternalismus, die gesetzlichen Strukturen des Betäubungsmittelgesetzes sowie die strafrechtliche Dogmatik der Rechtsgutstheorie.
Das Ziel ist es, die Problematik staatlicher Verbotsnormen aufzuzeigen, die Gründe für oder gegen ein solches Verbot zu beleuchten und eine begründete persönliche Meinung zur strafrechtlichen Behandlung von Drogenkonsumenten zu formulieren.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die auf der Analyse von Fachliteratur, Rechtsprechung und einem qualitativen Interview mit einem Betäubungsmittelkonsumenten basiert.
Der Hauptteil befasst sich intensiv mit der Rechtfertigung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, indem verschiedene Schutzgüter wie Gesundheit des Konsumenten, Volksgesundheit und die Vermeidung von Drogenkriminalität kritisch hinterfragt werden.
Wichtige Begriffe sind insbesondere Paternalismus, strafrechtlicher Schutz vor Selbstschädigung, personelle Autonomie und die Kritik an der mangelnden Differenzierung zwischen harten und weichen Drogen im schweizerischen Recht.
Das Interview dient als Fallbeispiel, welches die theoretischen Diskussionen um staatliche Zwangsmaßnahmen und die tatsächliche Lebensrealität von Konsumenten verknüpft, was in den abschließenden Reformvorschlägen des Autors einfließt.
Der Autor argumentiert, dass aufgrund der unterschiedlichen Gefährlichkeit (etwa bei Cannabis im Vergleich zu Heroin) eine pauschale Kriminalisierung weicher Drogen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
Während der Autor eine Bestrafung des Konsums weicher Drogen ablehnt, hält er im Falle harter Drogen eine vollständige Legalisierung für nicht sinnvoll, plädiert jedoch für eine stärkere Verlagerung hin zu sozialpolitischen anstatt rein strafrechtlicher Maßnahmen.
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