Masterarbeit, 2015
107 Seiten, Note: 0,7
1 Einleitung
2 Sinn und Zweck sowie Einordnung des Ausgleichsanspruchs
2.1 Die Rolle des HGB
2.2 Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs
2.3 Dogmatische Einordnung
3 Der Handelsvertreter
3.1 Kaufmannseigenschaft
3.2 Selbständigkeit
3.3 Ständige Betrauung
3.4 Vermittlung oder Abschluss für einen Unternehmer
3.5 Bezirks- und Alleinvertreter
3.6 Versicherungs- und Bausparkassenvertreter
3.7 Vertragshändler
3.8 Franchisenehmer
4 Unternehmer im Sinne des § 89b HGB
5 Formelle Anspruchsvoraussetzungen
5.1 Vertragsbeendigung
5.1.1 Wirksamer Handelsvertretervertrag
5.1.2 Vertragsbeendigung durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Ablauf, Tod oder Insolvenz
5.1.2.1 Vertragsbeendigung durch Kündigung
5.1.2.2 Vertragsbeendigung durch Aufhebungsvertrag
5.1.2.3 Vertragsbeendigung durch Ablauf oder auflösende Bedingung
5.1.2.4 Vertragsbeendigung durch Tod
5.1.2.5 Vertragsbeendigung durch Insolvenz
5.1.2.6 Betriebseinstellung oder –veräußerung
5.2 Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs
6 Materielle Anspruchsvoraussetzungen
6.1 Neukundenwerbung bzw. wesentliche Erweiterung der Geschäftsbeziehung
6.1.1 Neukunden
6.1.2 Werbung durch den Handelsvertreter
6.1.3 Wesentliche Erweiterung der Geschäftsbeziehung
6.1.4 Stammkunden bei Vertragshändlern
6.2 Unternehmervorteile
6.3 Provisionsverluste (bis 05.08.2009)
6.3.1 Provisionszahlungen im letzten Vertragsjahr (Basisbetrag)
6.3.2 Prognosezeitraum
6.3.3 Kundenabwanderungsquote
6.3.4 Abzinsung
6.3.5 Berechnungsmethoden für Eigenhändler
6.4 Billigkeit (bis 05.08.2009)
6.4.1 Vertragswidrige Konkurrenztätigkeit vor Vertragsende
6.4.2 Konkurrenztätigkeit nach Vertragsende oder Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
6.4.3 Vertragsdauer
6.4.4 Kosteneinsparungen
6.4.5 Zahlung eines Fixums
6.4.6 Sogwirkung
6.4.7 Provisionspflicht gegenüber Nachfolger
6.4.8 Ablehnung eines Folgevertrags
6.4.9 Anlass zur außerordentlichen Kündigung
6.4.10 Altersversorgung des Handelsvertreters
6.4.11 Insolvenz des Handelsvertreters
6.4.12 Mangelnder Vermittlungserfolg
6.4.13 Vertragsaufhebung
6.4.14 Vertragswidriges Verhalten des Unternehmers
6.4.15 Wirtschaftliche und soziale Lage der Parteien
7 Die neue Rechtslage seit dem 05.08.2009
7.1 Rechtssache Turgay Semen gegen Deutsche Tamoil GmbH vor dem EuGH (C-348/07)
7.2 Die Änderung des HGB und erste Reaktionen
7.3 Möglichkeiten zur Berechnung der Unternehmensvorteile
7.4 Exkurs: Verfahren zur Unternehmensbewertung
7.5 Tatsächliche Ermittlung des Unternehmervorteils
7.6 Billigkeit
7.7 Angemessenheit
8 Höchstgrenze
9 Ausschluss des Ausgleichsanspruchs
9.1 Kündigung des Handelsvertreters
9.1.1 Alters- oder Krankheitsgründe
9.1.2 Begründeter Anlass
9.1.3 Ausgleichsverhindernde Eigenkündigung
9.2 Kündigung des Unternehmers
9.2.1 Widerspruch zwischen der EU-Richtlinie und dem HGB
9.2.2 Rechtssache Volvo Car Germany GmbH gegen Autohof Weidensdorf GmbH vor dem EuGH (C-203/09)
9.2.3 Die richtlinienkonforme Auslegung des BGH
9.2.4 Folgen der Urteile des EuGH und BGH
9.2.5 Der Sonderfall der Insolvenz
9.3 Übernahme durch einen Dritten
10 Unabdingbarkeit des Anspruchs
10.1 Aufbau und Anrechnung einer Altersvorsorge
10.2 Einmalprovisionen
10.3 Vorauserfüllung
10.4 Abwälzungsvereinbarungen
10.5 Einstandszahlungen
11 Fazit und Ausblick
Die Arbeit analysiert den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b HGB unter Berücksichtigung der richtungsweisenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesgerichtshofs (BGH) und untersucht die daraus resultierenden Implikationen für die Berechnung und Geltendmachung des Anspruchs.
3.1 Kaufmannseigenschaft
Wie auf Seite 3 beschrieben, wird das HGB oftmals als Sonderprivatrecht der Kaufleute bezeichnet. Das legt zunächst den Schluss nahe, dass es sich beim Handelsvertreter um einen Kaufmann handeln muss. Diese Eigenschaft ist jedoch gem. § 84 IV HGB nicht erforderlich, und die Vorschriften der §§ 84 ff HGB sollen auch dann Anwendung finden, wenn ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist.
1 Einleitung: Die Arbeit führt in die historische Entstehung des Handelsvertreterrechts ein und skizziert die Notwendigkeit des Ausgleichsanspruchs als Schutzinstrument gegenüber dem Unternehmer sowie dessen Harmonisierung durch EU-Recht.
2 Sinn und Zweck sowie Einordnung des Ausgleichsanspruchs: Dieses Kapitel erläutert die dogmatische Grundlage des § 89b HGB als Sonderrecht und diskutiert den Gerechtigkeitsgedanken hinter dem Ausgleichsanspruch.
3 Der Handelsvertreter: Hier werden die gesetzlichen Kriterien zur Definition des Handelsvertreters, inklusive der Abgrenzung zu anderen Vertriebsformen wie Vertragshändlern und Franchisenehmern, detailliert dargelegt.
4 Unternehmer im Sinne des § 89b HGB: Dieses Kapitel definiert den Unternehmerbegriff und verdeutlicht, dass die Kaufmannseigenschaft für die Einstufung als Unternehmer nicht zwingend erforderlich ist.
5 Formelle Anspruchsvoraussetzungen: Das Kapitel behandelt die notwendigen formellen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch, insbesondere die Vertragsbeendigung und die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Vertrages.
6 Materielle Anspruchsvoraussetzungen: Hier werden die zentralen inhaltlichen Kriterien für den Anspruch, wie Neukundenwerbung, Provisionsverluste und Billigkeitserwägungen, detailliert analysiert.
7 Die neue Rechtslage seit dem 05.08.2009: Die Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf die deutsche Rechtslage und die daraus resultierende Notwendigkeit einer gesetzeskonformen Auslegung werden hier erörtert.
8 Höchstgrenze: Das Kapitel befasst sich mit der Deckelung des Ausgleichsanspruchs auf die durchschnittliche Jahresprovision und deren Berechnungsmethodik.
9 Ausschluss des Ausgleichsanspruchs: Die Gründe für den Ausschluss des Anspruchs, insbesondere bei Kündigung durch den Handelsvertreter oder den Unternehmer, stehen hier im Fokus.
10 Unabdingbarkeit des Anspruchs: Dieses Kapitel beleuchtet das Verbot des Vorausverzichts auf den Ausgleichsanspruch und analysiert verschiedene Umgehungspraktiken wie Einstandszahlungen oder Abwälzungsvereinbarungen.
11 Fazit und Ausblick: Die Arbeit fasst die wesentlichen Erkenntnisse zur Entwicklung des Ausgleichsrechts zusammen und gibt einen Ausblick auf die Bedeutung der künftigen EuGH-Rechtsprechung für die Rechtssicherheit.
Handelsvertreter, Ausgleichsanspruch, § 89b HGB, Unternehmervorteil, Provisionsverlust, EuGH, BGH, Vertragsbeendigung, Neukunden, Stammkunden, Billigkeit, Höchstgrenze, Unabdingbarkeit, Vertragshändler, Unternehmensbewertung.
Die Arbeit analysiert den gesetzlichen Ausgleichsanspruch von Handelsvertretern nach Beendigung ihres Vertragsverhältnisses gemäß § 89b HGB im Kontext der europäischen Vorgaben.
Zu den Schwerpunkten zählen die Definition des Handelsvertreters, die Berechnung des Ausgleichs (insbesondere Unternehmervorteil und Provisionsverlust) sowie die Billigkeitsprüfung.
Ziel ist es, die Berechnung und Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs im Lichte der EuGH-Rechtsprechung kritisch zu untersuchen und die Rechtslage nach der Gesetzesnovelle 2009 darzustellen.
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf der Auswertung von Gesetzen, Rechtsprechung (BGH, EuGH) und einschlägiger rechtswissenschaftlicher Fachliteratur basiert.
Der Hauptteil gliedert sich in formelle und materielle Voraussetzungen, die Änderung der Rechtslage durch den EuGH, die Bestimmung der Höchstgrenze sowie Ausschlussgründe und die Unabdingbarkeit des Anspruchs.
Kernbegriffe sind Handelsvertreter, Ausgleichsanspruch, Unternehmervorteil, Provisionsverlust sowie die richtlinienkonforme Auslegung durch den EuGH.
Der EuGH hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch nicht starr auf die Höhe des Provisionsverlusts begrenzt werden darf, wenn der tatsächliche Unternehmervorteil höher zu bewerten ist.
Da der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch als Einmalzahlung bei Vertragsende erhält, dient die Abzinsung dazu, den Barwert der fiktiv fortgeführten Provisionen betriebswirtschaftlich korrekt zu ermitteln.
Die Münchener Formel ist eine vereinfachte Berechnungsmethode für Eigenhändler, die mittels Pauschalierungen den Ausgleichsanspruch praxisnah ermittelt, um die sonst komplexen Bewertungsrisiken zu reduzieren.
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