Bachelorarbeit, 2016
44 Seiten, Note: 1,7
Die Arbeit untersucht die Zulässigkeit außerordentlicher Kündigungen von Arbeitnehmern aufgrund der pflichtwidrigen Entwendung geringwertigen Arbeitgebereigentums. Dabei wird die Rechtsprechung zum „wichtigen Grund“ im Sinne von § 626 BGB analysiert und kritisch betrachtet.
Die Einleitung führt in das Thema der außerordentlichen Kündigung und den „wichtigen Grund“ im Sinne von § 626 BGB ein. Kapitel B erläutert die allgemeine Bedeutung von § 626 BGB und dessen Anwendung im Arbeitsverhältnis. Kapitel C behandelt das Konzept des „wichtigen Grundes“ in der Rechtsprechung, inklusive des zweistufigen Prüfungsschemas und der Kritik an dessen Anwendung. Kapitel D analysiert die Bedeutung geringwertiger Vermögensdelikte als Kündigungsgrund, wobei die Wertungswidersprüche zum Strafrecht, zur Zivilgerichtsbarkeit und zu anderen Kündigungsgründen beleuchtet werden. Das Kapitel schließt mit einer Stellungnahme zum Thema Bagatellgrenzen. Kapitel E fokussiert auf die Interessenabwägung bei geringwertigen Vermögensdelikten, wobei das Prognose- und Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie die Rolle der Abmahnung als milderes Mittel analysiert werden. Das Fazit soll die wichtigsten Ergebnisse der Arbeit zusammenfassen.
Die Arbeit befasst sich mit Themen wie außerordentliche Kündigung, „wichtiger Grund“ nach § 626 BGB, geringwertige Vermögensdelikte, Bagatellgrenzen, Interessenabwägung, Prognoseprinzip, Verhältnismäßigkeitsprinzip, Abmahnung als milderes Mittel.
Grundsätzlich ja. Nach der Rechtsprechung (z. B. „Bienenstich-Urteil“) kann auch die Entwendung geringwertiger Güter das Vertrauensverhältnis so schwer schädigen, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.
In diesem Fall wurde einer Kassiererin wegen der Einlösung zweier Pfandbons im Wert von 1,30 Euro gekündigt. Der Fall löste eine bundesweite Debatte über die Verhältnismäßigkeit von Kündigungen bei Bagatelldelikten aus.
Nein, eine feste Euro-Grenze existiert nicht. Die Arbeitsgerichte entscheiden im Einzelfall durch eine Interessenabwägung, wobei das Prognoseprinzip und die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Rolle spielen.
Eine Abmahnung ist als milderes Mittel vorzuziehen, wenn davon auszugehen ist, dass das Vertrauensverhältnis noch nicht unwiederbringlich zerstört ist und der Arbeitnehmer sein Verhalten künftig ändern wird.
Eine Kündigung dient nicht der Bestrafung für vergangenes Verhalten, sondern der Vermeidung künftiger Störungen. Es muss die Prognose bestehen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
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