Masterarbeit, 2016
96 Seiten, Note: 1,0
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Hinweise
1 Einleitung
2 Einführung des entwicklungspolitischen Kohärenzgebots sowie der Agrar- und Handelspolitik der EU
2.1 Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung
2.2 Die Gemeinsame Agrarpolitik der EU
2.2.1 Anfänge und Entstehungskontext
2.2.2 Reformen
2.2.3 Der Einfluss außereuropäischer Faktoren
2.3 Rahmenbedingungen des Agrargüterhandels zwischen der EU und Afrika
2.3.1 Das Allgemeine Präferenzsystem
2.3.2 Die Sonderstellung der AKP-Staaten
2.3.3 Die Doha-Runde und verstärkter Bilateralismus
2.3.4 Verhandlungsstand der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
2.3.5 Zentrale Inhalte des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens mit West-afirika
3 Entwicklungstheoretische Begründung: Der Wachstumsbeitrag von Agrarmärk-ten
3.1 Die Theorie des strukturellen Wandels
3.2 Der Beitrag der Landwirtschaft zu gesamtwirtschaftlichem Wachstum
3.3 Agrarische Wachstumsfaktoren
3.4 Die Rolle internationaler Märkte
3.4.1 Komparative Vorteile im Außenhandel
3.4.2 Skalenvorteile
3.4.3 Terms of trade im internationalen Handel
3.4.4 Exportorientierung oder Importsubstituierung - internationaler Wett-bewerb oder Schutz der heimischen Wirtschaft?
3.5 Armutsreduzierende Wirkung agrarischen Wachstums
3.6 Zwischenfazit: Afrika sollte seine komparativen Vorteile im Agrarsektor nutzen
4 Entfaltungshindemisse agrarischen Potentials in Afrika
4.1 Endogene Faktoren
4.2 Der Einfluss der EU-Agrarhandelspolitik
4.2.1 Fallbeispiel: Handel mit Milchpulver
4.2.2 Fallbeispiel: Handel mit Geflügelfleisch
5 Fazit
Literaturverzeichnis
Anlagen
Abbildung 1: Entwicklungsphasen der GAP, 1962-2013
Abbildung 2: Entwicklung der Selbstversorgung in der EU mit Getreide, Zucker, Butter und Rindfleisch, 1974-2003
Abbildung 3: Staatliche Stützung der Produzenten in % der Brutto-Betriebs-Ein-nahmen in diversen Ländern, 1986-2015
Abbildung 4: Kürzungen agrarpolitischer Stützmaßnahmen gemäß dem Agrar- ab-kommen der Uruguay-Runde
Abbildung 5: Entwicklung der GAP-Ausgaben, 1980-2020
Abbildung 6: BIP-Anteil der drei Wirtschaftssektoren in verschiedenen Ländern, 27 2015
Abbildung 7: Nettohandel mit Agrarprodukten in Sub-Sahara-Afrika, 1961-2007
Abbildung 8: Selbstversorgungsgrad bei verschiedenen landwirtschaftlichen Er-Zeugnissen in Bayern, Deutschland und der EU (in %), 2012/13 und 2014
Tabelle 1: Einteilungskriterien der drei volkswirtschaftlichen Sektoren nach Fou-rastié
Tabelle 2: Die Rolle von Wissen als Produktionsfaktor von der Agrar- bis zur Wis-sensökonomie
Tabelle 3: Produktion von Tuch und Wein (in Stunden berechnet)
Tabelle 4: Produktionskosten für Tuch und Wein in Euro
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Hinweise
Zur historischen Einordnung der Begriffe EWG / EG / EU:
„EWG = Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, sie wurde 1958 gegründet als Zollunion mit weiter reichenden, auch politischen Zielsetzungen. Parallel dazu wurde die europäische Atomgemeinschaft EURATOM gegründet, und es existierte bereits seit 1952 die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS). In einem Fusionsvertrag vom 8. April 1965 wurde beschlossen, die Organe der drei Teile (EWG, EURATOM, EGKS) zum 1. Juli 1967 zu fusionieren. Es entstand die EG = die Europäischen Gemeinschaften. Mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) vom 7. Februar 1992 in Maastricht entstand die Europäische Union = EU, die am 1. November 1993 in Kraft trat. Die EU löste die EG ab. EURATOM und EGKS wurden als eigenständige Organe Ende 2003 aufgelöst; es existiert nur noch die EU“.2
Mit Afrika ist, wenn nicht explizit anders angemerkt, in dieser Arbeit immer Sub-Saha- ra-Afrika gemeint.
Aus Vereinfachungsgründen wird im folgenden Text an vielen Stellen nur die männliche Form verwendet, wenngleich auch Frauen betroffen sind - wenn Z.B. von Arbeitern die Rede ist, sind, sofern nicht explizit anders erwähnt, auch Arbeiterinnen gemeint.
"Wenn man gleichzeitig viel Steuergeld mit verschiedenen Entwicklungsprogrammen nach Afrika bringt, dann sollte man nicht mit den Wirtschaftsverhandlungen kaputt machen, was man auf der anderen Seite als Entwicklungsministerium versucht aufzubauen"3.
So kritisiert der Afrikabeauftragte des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung die sich abzeichnenden neuen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der Europäischen Union (EU) mit Afrika und verdeutlicht damit die Kohärenz - problematík europäischer Politik. Ein Bereich dieser Politik, der in der Vergangenheit oft als Beispiel dafür angeführt wurde, ist die Gemeinsame Agrarpolitik. So fordert die EU einerseits mittels Entwicklungszusammenarbeit afrikanische Agrarproduktion und -märkte, durch die Entwicklung vorangetrieben und Armut verringert werden soll. Andererseits führt die Subventionierung der EU-Landwirtschaft dazu, dass europäische Agrarerzeugnisse in Afrika zu Preisen verkauft werden, mit denen afrikanische Produzenten nicht konkurrieren können. Soweit der Vorwurf mit Blick auf die Agrarpolitik. Hinzu kommt in jüngerer Zeit, wie das Eingangszitat verdeutlicht, verstärkt ein zweites Politikfeld: die Handelspolitik. Hier lautet die Kritik, die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen verordneten die weitgehende Öffnung afrikanischer Märkte für EU-Produkte. fm Zusammenspiel mit der Agrarpolitik bekäme der afrikanische Agrarsektor dadurch den Wettbewerbsdruck der hochentwickelten EU-fntensivlandwirtschaft noch intensiver zu spüren als bisher. Die Folge: Die Entwicklung afrikanischer Agrarmärkte, die potentiell viel zur Armutsbekämpfüng beitragen könnten, wird erschwert. Dabei hat sich die EU doch selbst das Ziel gesetzt, die diversen Politikbereiche, in denen sie tätig ist, bezüglich möglicher Negativauswirkungen auf Entwicklungsländer hin zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Das Erkenntnisinteresse dieser Arbeit besteht darin festzustellen, inwieweit diese Thesen zutreffend sind und ob die Maßnahmen, die die EU in der Vergangenheit ergriffen hat, um die Kohärenz ihrer Gesamtpolitik im Sinne der Entwicklung zu stärken, als erfolgreich bewertet werden können. Als potentiell kohärenzfördemde oder -hemmende Maßnahmen werden hierbei ausschließlich die Reformen der Agrarpolitik und die neuen Handelsverträge am Beispiel des Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Westafrika untersucht und bewertet.
Im Rahmen dieser Arbeit erfolgt eine Eingrenzung der Untersuchung auf zwei Politik- felder und einen Subkontinent. Das Feld der Agrarpolitik wurde als Untersuchungsgegenstand ausgewählt aufgrund dessen spezieller Relevanz im beruflichen Arbeitsbereich des Autors und der an ihr schon etliche Jahren geäußerten Kritik aus entwicklungspolitischen Kreisen. Die Handelspolitik als zweites Politikfeld wurde aufgrund dessen Aktualität durch die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen hinzugezogen. Eine Untersuchung der Agrarpolitik hinsichtlich deren Auswirkungen auf afrikanische Länder würde ohne eine parallele Betrachtung der Handelsbedingungen kaum Sinn ergeben. Geographisch wurde der Fokus auf Sub-Sahara-Afrika gelegt, da dort eine hohe Dichte an least developed countries und damit ein besonderes Interesse für Entwicklungszusammenarbeit besteht. Exemplarisch für alle Wirtschaftspartnerschaftsabkommen werden zentrale Punkte des Vertrags mit Westafrika vorgestellt, da dies mit Blick auf das Handelsvolumen die wichtigste AKP-Partnerregion der EU ist.4
Aufbau und Vorgehensweise der Arbeit sehen folgendermaßen aus:
Zunächst wird in Kapitel 2 das Konzept der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung sowie dessen rechtliche Verankerung erläutert. Es folgt eine Einführung der Gemeinsamen Agrarpolitik, für deren Verständnis und Bewertung eine Darstellung der historischen Entwicklung sowie internationaler Einflussfaktoren unverzichtbar ist. Danach wird ein Überblick über die Rahmenbedingungen des Agrargüterhandels zwischen der EU und Afrika gegeben. Auch zur Bewertung der neuen Handelsabkommen ist ein Blick in die Vergangenheit und eine Einordnung in den internationalen Kontext notwendig, der in diesem Subkapitel erfolgt. In Kapitel 3 wird mit entwicklungsökonomischen Theorien begründet, warum der Handel mit Agrarprodukten von großer wirtschaftlicher Bedeutung für Afrika ist. Die Gründe, die einer Zunahme des Handels mit afrikanischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen entgegenstehen, werden in Kapitel 4 benannt. Dabei wird insbesondere der Einfluss der Agrarhandelspolitik der EU beleuchtet und anhand zweier Fallbeispiele verdeutlicht. In Kapitel 5 werden die Ergebnisse der Untersuchung hinsichtlich des Erkenntnisinteresses dieser Arbeit zusammengefasst und bewertet.
Im Folgenden werden die drei für diese Arbeit relevanten Bereiche europäischer Politik vorgestellt. Dabei werden, wo angebracht, jeweils in groben Zügen auch die historische Entwicklung dargestellt und die Spannungsfelder dieser Triade angedeutet.
Gemäß der OECD meint Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) das Inbetrachtziehen der Bedürfnisse und Interessen der Entwicklungsländer in der Evolution der globalen Ökonomie. Es beinhaltet die systematische Förderung sich gegenseitig verstärkender politischer Maßnahmen seitens aller Regierungsressorts, woraus Synergien resultieren, die auf vereinbarte Ziele hinwirken. Das Gegenteil, Politikinkohärenz, wären Maßnahmen, die zu erwartenden Einnahmen und Wachstum in Entwicklungsländern entgegenwirken, sich somit kontraproduktiv auf Entwicklungspolitik auswirken und die Wettbewerbsfähigkeit diese Länder schwächen.5
Bereits mit dem Inkrafttreten der römischen EWG-Gründungsverträge 1958 war Entwicklungspolitik ein zentrales Anliegen europäischen Außenhandelns.6 Jedoch lag die Verantwortung für explizite Entwicklungspolitik bis 1992 ausschließlich bei den Mitgliedstaaten. Auf EWG bzw. EG-Ebene konnte lediglich indirekt - beispielsweise mittels der Gestaltung der Wirtschaftsbeziehungen im Rahmen von Assoziierungsabkommen mit ehemaligen Kolonien - entwicklungspolitisch gewirkt werden. Eine eigenständige entwicklungspolitische Zuständigkeit gegenüber den Mitgliedstaaten wurde der EU-Kommission erst 1992 mit dem Vertrag von Maastricht zuerkannt.7 In Letzterem wurde auch das Kohärenzgebot als Teil des sogenannten Triple-C-Prinzips eingeführt: Coordination, Complementarity, Coherence (auf Deutsch: Koordination, Komplementarität, Kohärenz). Während Koordination und Komplementarität hinsichtlich politischer Maßnahmen der EU vis-á-vis derer der Mitgliedstaaten eingefordert wurde (vertikale Kohärenz), bezog sich Kohärenz vornehmlich auf das Verhältnis diverser EU-Politiken zueinander (horizontale Kohärenz). Jedoch wurde hier die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU allgemein in den Blick genommen, ohne, dass dabei eine Priorisierung der Entwicklungspolitik vorgenommen wurde, sodass hier nicht von PKE die Rede sein kann.8
Mit dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat, wurde dieses Kohärenzgebot noch einmal verstärkt und konkretisiert.9 In den Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union (Kapitel 1) werden in Artikel 21 Absatz 2 unter anderem folgende Ziele genannt:
,,d) die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu fördern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen;
e) die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern, unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse;
f) zur Entwicklung von internationalen Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Umwelt und der nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen beizutragen, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen;“10
Jedoch ist im selben Zielkatalog an erster Stelle zu lesen, dass die Union durch ihr auswärtiges Handeln auch „ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit und ihre Unversehrtheit“11 wahren möchte. Damit ist, insbeson- dere durch die genannte Verfolgung der Eigeninteressen, schon in dieser Orientierung gebenden Auflistung ein Spannungsfeld angelegt bzw. abgebildet, das grundlegend für die in dieser Arbeit aufgegriffene Problematik ist. In diesem Zusammenhang weist Carbone darauf hin, dass es in pluralistischen politischen Systemen, in denen Interessenskonflikte Wesensmerkmale sind, keine perfekte Kohärenz geben kann. Es geht also darum, unnötige Inkohärenzen zu vermeiden, nach möglichen w/>2-w/>2-Lösungen zu streben und somit ein möglichst hohes Maß an Kohärenz herzustellen.12
Nicht nur die EU hat sich insbesondere seit Verabschiedung der Millenium Development Goals zum Ziel gesetzt, PKE zu fördern. Auch die OECD, die Vereinten Nationen und andere, mit Entwicklungspolitik befasste Organisationen beschäftigen sich mit deren Weiterentwicklung und Fragen der Implementierung.13 Die Ernsthaftigkeit, mit der die EU dieses Ziel verfolgt, ist jedoch einzigartig. Stichhaltigster Beleg dafür ist die Tatsache, dass die Union bisher die einzige Institution ist, die das Konzept mit rechtlicher Verbindlichkeit versehen hat.14
Über die Gestaltung des Rechtsrahmens hinaus hatte sich die EU 2005 im Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik zu PKE verpflichtet und noch im selben Jahr zwölf Politikbereiche (inkl. Handel und Landwirtschaft) priorisiert, in denen sie besonderes Potential für Synergieeffekte auf dem Weg zur Verwirklichung der Milleniums- Entwicklungsziele und somit für PKE sah.15 In seither zweijährig erscheinenden PKE- Berichten präsentiert die Kommission ihre Sicht entsprechender Fort- und Rückschritte innerhalb der EU. Um „dieses Konzept gezielter, wirksamer und strategisch sinnvoller“16 zu machen, wurden 2009 die fünf Fokusbereiche Handel und Finanzen, Klima - wandel, globale Emährungssicherheit, Migration und Sicherheit ausgewählt, auf die die PKE-Bemühungen der EU seither primär ausgerichtet sind. Zu den Bereichen Emährungssicherheit und Handel gehören auch die Fragen nach den Auswirkungen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf Entwicklungsländer und der Ausgestaltung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, die in dieser Arbeit näher betrachtet werden sollen.17
Im Jahr 2015 wurden mit 54,6 Milliarden Euro ca. 39% des gesamten EU-Haushalts für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ausgegeben.18 Dabei werden in der Landwirtschaft nur 1,6% des BIP der Union erwirtschaftet und nur 5% der arbeitenden Bevölkemng sind in diesem Sektor beschäftigt.19 Diese Diskrepanz ist Ausdmck der „stark von Pfadabhängigkeiten geprägte[n] EWG [bzw. EU]-Agrarpolitik“20, für deren Nachvollziehbarkeit zunächst ihr Entstehungskontext und dann ihre Entwicklung in den Blick genommen werden müssen.
Die GAP trat 1962 im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) in Kraft und hatte laut EWG-Vertrag zum Ziel, die landwirtschaftliche Produktivität zu steigern, ein gesichertes Einkommen für die Landwirte zu gewährleisten, die Märkte zu stabilisieren sowie die Versorgung der Bevölkemng mit günstigen Lebensmitteln sicherzustellen. Zur Erreichung dieser Ziele verpflichteten sich die Vertragsstaaten (Frankreich, Deutschland, Luxemburg, Belgien, Niederlande und Italien) je nach Agrarprodukt zu einer „gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (...) [durch] gemeinsame Wettbewerbsregeln, (...) Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen [und/oder] eine europäische Marktordnung“21. Als Maßnahmen hierfür wurden im Vertragswerk explizit „Preisregelungen, Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen [sowie] gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr“21 aufgeführt.
In den jeweiligen Marktordnungen wurden für die diversen Agrarerzeugnisse EWG- weit einheitliche Mindestpreise bzw. Interventionspreise festgelegt, deren Niveau meist deutlich über den Weltmarktpreisen lag. Konnten die Bauern ihre Produkte auf dem Markt nicht zu diesen Preisen verkaufen, griff die unbeschränkte staatliche Abnahmegarantie. Die Überschüsse wurden vom Staat zum Mindestpreis aufgekauft und eingelagert und Z.T. vernichtet; oder es wurde der Export dieser Güter gefördert.22 Auf Einfuhren aus Drittländern wurden Importzölle (Abschöpfungen) in Höhe der Differenz von Weltmarkt- und EWG-Preis erhoben und/oder restriktive Einführkontingente festgelegt. Dieses Prinzip der Gemeinschaftspräferenz war für den EWG-Agrarsektor ein effektiver Schutz vor internationaler Konkurrenz. Die enormen Kosten, die dieses System verursachte, wurden in finanzieller Solidarität von allen Mitgliedstaaten gemeinsam getragen.23
Dieser sozialistisch anmutenden Verfassung der GAP lagen folgende Motive zugrunde: Unter dem nachwirkenden Eindruck der Nahrungsmittelknappheit der Nachkriegsjahre sowie dem sich verfestigenden kalten Krieg wurde einer gewissen Emährungsautarkie durch eigene Produktion hoher Stellenwert beigemessen. Kaum abzuschätzende Risiken wie durch Wetter oder Tierseuchen bedingte Produktionseinbrüche, ließen die Landwirtschaft als besonders schutzbedürftig erscheinen. Darüber hinaus wurde im Gegensatz zu anderen Wirtschaftsbereichen im Primärsektor nicht von signifikant steigender Nachfrage bzw. Wachstumspotential ausgegangen. Eine protektionistische, interventionistische Haltung im Bereich der Landwirtschaft war daher auch vor Einführung der GAP in den Mitgliedstaaten schon üblich und wurde ทนท lediglich vergemeinschaftet. Dadurch sollte nicht zuletzt das Wohlwollen der einflussreichen Agrarverbände und der bäuerlichen Bevölkerung, die in Frankreich und Italien Ende der 50er Jahre noch über 25% der Gesamtbevölkerung betrug, im Hinblick auf die europäische Integration gesichert werden.24
Auch wenn die primärrechtliche Grundlage seit Gründung der EWG nahezu unverändert blieb, so gab es doch zahlreiche sekundärrechtliche Änderungen, mittels derer die GAP im Rahmen diverser Reformen an neue Erfordernisse angepasst wurde.25 Abbildung 1 zeigt die gängige Phaseneinteilung der GAP, inklusive übergreifender Zielsetzungen und den jeweils zentralen Herausforderungen, Maßnahmen oder Reformbestrebungen. Die folgende Darstellung beschränkt sich auf die im Sinne dieser Arbeit und/oder für das Grundverständnis der Reformen wichtigsten Entwicklungen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Entwicklungsphasen der GAP, 1962-2013
Quelle: Europäische Kommission 2016a.
Das primäre Ziel der Selbstversorgung wurde spätestens Anfang der 80er Jahre nicht nur erreicht, sondern so weit übertroffen, dass es zum Problem wurde (siehe Abbildung 2). Die nachfrageunabhängigen Produktionsanreize der GAP führten zu enormer Überproduktion (die sprichwörtlichen Milchseen und Butterberge),26 die wiederum zu stark ansteigenden, subventionierten Exporten führten, da die Vernichtung von eingelagerten Lebensmitteln im großen Stil moralisch nicht vertretbar war.27 Die Kosten der GAP explodierten. Bis zu 10 Milliarden Euro wurden jährlich für Exportsubventionen gezahlt. Die EU (bzw. EWG/EG) wurde zu einem führenden Exporteur von Milchprodukten, Getreide, sowie Schweine- und Rindfleisch. Dies trug erheblich zum Verfall der Weltmarktpreise bei und hatte - wie in Kapitel 4 zu sehen sein wird - deutliche und langfristige Auswirkungen auf die Landwirtschaft afrikanischer Länder.28
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Entwicklung der Selbstversorgung in der EU mit Getreide, Zucker, Butter und Rindfleisch, 19742003
Quelle: in Anlehnung an Europäische Kommission 2005b: 9.
Nach einigen weniger bedeutsamen Änderungen wurde 1992 mit der nach dem damaligen EU-Kommissar für Landwirtschaft benannten MacSharry-Reform ein grundlegender Richtungswechsel der GAP vollzogen, der deren Kosten mindem und den europäischen Agrarsektor marktorientierter und international wettbewerbsfähiger machen sollte. Die Interventionspreise wurden für Rindfleisch um 35% und für Getreide um 15% gesenkt und somit dem Weltmarktniveau angenähert.29 Die resultierenden Einkommensausfälle für Landwirte wurden durch Direktzahlungen ausgeglichen, die einerseits an die bewirtschaftete Fläche bzw. die Stückzahl an Vieh pro Betrieb und andererseits, in bestimmten Fällen, an obligatorische Flächenstilllegungen gebunden waren. Wie in Kapitel 2.2.3 zu sehen sein wird, war diese Neuausrichtung der GAP neben den innereuropäisch geforderten Kostensenkungen vor allem auch einem sich international wandelnden Kontext geschuldet.
In diesen Zeiten fortschreitender Marktorientierung wurde das Konzept der Multifunktionalität der Landwirtschaft eine zunehmend populäre und bis heute zentrale Begründung für die weitere Unterstützung des Agrarsektors mit öffentlichen Mitteln. Demnach erbringt die Landwirtschaft neben der Agrargüterproduktion auch gesellschaftlich erwünschte Leistungen - Z.B. Management natürlicher Ressourcen, Umweltschutz oder Pflege von Kulturlandschaft und Erholungsraum - und soll „für diese Bereitstellung öffentlicher Güter (staatlich) entlohnt werden“30. 1999 wurde, diesem Paradigma folgend, in der Agenda 2000-Reform eine zweite Säule der GAP zur Entwicklung des ländlichen Raumes eingerichtet. Die Mitgliedsstaaten konnten hierbei eigenständig entscheiden, Direktzahlungen zu reduzieren und frei gewordene Mittel den Landwirten stattdessen für die Ausführung staatlicherseits erwünschter Aufgaben auszuzahlen - die sogenannte Modulation.31
2003 erfolgte im sogenannten Mid-Term Review mit der weitgehenden Entkoppelung der Direktzahlungen von der Produktion ein weiterer zentraler Reformschritt. Die Einkommensstützung wurde (nach einer übergangzeit) in Form von Betriebsprämien fortgeführt. Diese waren ทนท an den Erhalt von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand und/oder diverse Regularien bezüglich dem Schutz von Flora und Fauna, Tierhaltung sowie Boden- und (Grund-)Wasserschutz gekoppelt.32 Bei Einhaltung dieser sogenannten cross-compliance Kriterien konnten auch solche Flächen bei der Prämienberechnung berücksichtigt werden, die nicht zur Produktion von Agrarerzeugnissen genutzt wurden. Durch diese Neuregelung war ein wichtiger finanzieller An-
reiz zur Überproduktion größtenteils abgeschafft. Darüber hinaus wurde die Modulation mit 3% Umschichtung 2005, 4% 2006 und 5% 2007 und in den Folgejahren obligatorisch.33 2008 wurde mit dem Health Check die sukzessive Erhöhung der Milchquoten bis zu deren Auslaufen 2015 und die Beschränkung staatlicher Marktintervention (Aufkauf und Lagerung) auf Krisenzeiten beschlossen. Die Modulation wurde abermals erhöht, um „besser auf neue Herausforderungen und Chancen etwa in den Bereichen Klimawandel, Wassermanagement, Schutz der biologischen Vielfalt und Erzeugung von Bioenergie“34 reagieren zu können.
2014 trat nach einer mehrjährigen, breit angelegten Befragung verschiedener Stakeholder das bisher letzte größere Reformpaket in Kraft.35 Zu den Zielsetzungen dieser Reform gehören
„wirtschaftliche Ziele (Gewährleistung der Emähnmgssicherheit durch eine wirtschaftlich tragfähige landwirtschaftliche Erzeugung, Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Wertschöpfong innerhalb der Lebensmittelkette), umweltpolitische Ziele (nachhaltiger Einsatz der natürlichen Ressourcen und Bekämpfung des Klimawandels) und regional orientierte Ziele (Gewährleistung der wirtschaftlichen und sozialen Dynamik ländlicher Gebiete)“36.
30% der Direktzahlungen - also Mittel der ersten Säule - sind ทนท an die Einhaltung sogenannter Green ing-Auflagen gebunden.37 Den Mitgliedstaaten wurden zusätzliche Entscheidungsbefugnisse in der nationalen Mittelverteilung eingeräumt, um das targeting zu verbessern. Die Kooperation von Erzeugern wird finanziell unterstützt, unter anderem um deren Verhandlungsposition gegenüber der weiterverarbeitenden Industrie zu stärken. Weitere Produktionsdeckelungen wurden aufgehoben. Und die Unterschiede in der Höhe der Direktzahlungen sowohl innerhalb als auch zwischen den Mitgliedstaaten sollen abgebaut werden.38
Die beschriebenen Reformen haben dazu geführt, dass die Produktion agrarischer Erzeugnisse im Laufe der Zeit marktorientierter gestaltet wurde. Landwirtschaftliche Betriebe decken ihre Kosten zunehmend durch den Verkauf ihrer Güter am Markt anstatt durch öffentliche Fördermittel. Wie in Abbildung 3 zu sehen ist, hat sich das Erzeugerstützungsniveau der EU besonders zwischen 2003 und 2011 dem anderer bedeutender Agrarhandelsakteure angenähert. 2015 lag der Anteil staatlicher Subventionen an den Brutto-Einnahmen landwirtschaftlicher Betriebe bei 18,9%. 1986 waren es noch 38,6%. Während Anfang der 1970er Jahre noch 70% des EU-Haushalts für landwirtschaftliche Stützmaßnahmen ausgegeben wurden, sind es heute, wie erwähnt, nur noch ca. 39%.39
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1986-2015
Quelle: in Anlehnung an OECD 2016.
Neben einem innereuropäischen, wirtschaftlichen Strukturwandel, der dem Agrarsektor heute eine deutlich geringere Bedeutung zukommen lässt, als dies noch zu Beginn der GAP der Fall war, waren auch außereuropäische Faktoren mit ein Grund für die Reformen.
Grundsätzlich ist hierzu anzumerken, dass sich in den 1980er Jahren in bedeutenden weltwirtschaftlichen Institutionen und der EU eine ökonomische Denkweise durchsetzte, die Deregulierung und Liberalisierung anstelle von staatlichem Protektionismus als geeignete Mittel internationaler Wohlfahrtssteigerung sah. Im Vorfeld der MacSharry-Reform sah sich die EU deshalb in der Uruguay-Runde (19861994) des General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) zunehmendem Druck internationaler Handelspartner ausgesetzt, ihre protektionistische Behandlung der Landwirtschaft aufzugeben.40
Das Agrarabkommen der Uruguay-Runde von 1994 legte den Abbau marktverzerrender staatlicher Stützmaßnahmen fest und basierte auf drei Hauptpfeilem: Verbesserung des Marktzutritts, Abbau der inneren Stützung und Reduktion von Exportsubventionen. Abbildung 4 zeigt die verordneten Kürzungen für Industrie- und Entwicklungsländer bis 2000 bzw. 2004.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 4: Kürzungen agrarischpolitischer Stützmaßnahmen gemäß dem Agrarabkommen der Uruguay-Runde
Quelle: Gröhn-Wittern et al. 2013: 7.
Für die EU bedeutete dies sowohl eine Verringerung der Exportsubventionen als auch der produktionsgekoppelten Direktzahlungen, da diese als markt- bzw. handelsverzer- rend eingestuft wurden.41 42 Die in Abbildung 5 zu sehenden Verschiebungen der GAPAusgaben gehen zu einem Großteil auf Verpflichtungen der EU gegenüber der Welthandelsorganisation (auf Englisch: World Trade Organization, WTO) zurück.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 5: Entwicklung der GAP-Ausgaben, 1980-2020.43
Quelle: Europäische Kommission 2011: 5.
Die langfristigen Auswirkungen des Agarabkommens können laut Konoid „in ihrer Bedeutung kaum überschätzt werden“43, denn während agrarpolitische Fragen bis dorthin kein Bestandteil europäischer Außenwirtschaftspolitik waren, sah sich die EU danach in internationalen Handelsgesprächen im Hinblick auf die GAP „einem permaneten Rechtfertigungsdruck ausgesetzt“44.
Die Betonung der Multifünktionalität der Landwirtschaft als Begründung weiterhin bestehender Subventionen sowie der politische Kurs der Marktorientierung über die dargestellten Reformen hinweg ist die Reaktion der EU auf diesen außenpolitischen Druck.
Für eine entwicklungspolitische Einordnung der Wirkung der GAP auf die Länder Afrikas folgt zunächst ein Überblick über die Rahmenbedingungen der Handelsbeziehungen der beiden Kontinente und danach eine Betrachtung ökonomischer Theorien zum Handel mit Agrarprodukten.
Um den Agrargüterhandel zwischen der EU und Afrika besser einschätzen zu können, seien zunächst einige Eckdaten genannt. Die Warenhandelsbilanz der letzten zehn Jahre weist leichte Überhänge auf AKP-Seite aus (siehe Anlage 1). Die Importe aus den AKP- Staaten in die Union umfassen hauptsächlich Primärerzeugnisse. 2015 waren nach SITC-Gütereinteilung 50,6% dieser Importe öl bzw. Bergbauprodukte und 22,1% Agrarprodukte inkl. Fisch. Exportiert werden hingegen größtenteils verarbeitete Produkte (2015: 71,4%), wobei auch der Anteil der Agrarprodukte nicht zu vernachlässigen ist (2015: 13,2%).45 D.h. Agrarprodukte haben in der Handelsbeziehung zu den AKP-Staaten einen deutlich höheren Stellenwert als in der EU-Wirtschaft, in der 2015 nur 1,6% des BIP auf den Agrarsektor entfielen.46
Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen GATT (General Agreement on Tariffs and Trade) ist seit 1948 das Rahmenwerk für internationalen Handel, das 1995 in die Welthandelsorganisation überführt wurde.47 Hauptziel des GATT bzw. der WTO ist die Förderung des weltweiten Wirtschaftswachstums durch die Reduktion von Handelsbarrieren und das Schlichten in Konfliktfällen.48 Kemprinzip des GATT ist die Meistbegünstigungsklausel (Artikel 1). Diese besagt, dass Präferenzen (z.B. reduzierte Einführzölle), die einem Land gewährt werden, automatisch auch für alle anderen Vertragspart- nem gelten.49 Jedoch ist es im Rahmen des special and differential treatment möglich, Entwicklungsländern spezielle Handelspräferenzen einzuräumen.
1971 führte die EU auf Empfehlung der บทนed Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD) hin als erster entwickelter Staatenverbund das Allgemeine Präferenzsystem (APS) ein.50 Dadurch wurden die Zölle reduziert, die Entwicklungsländer bei der Einfuhr bestimmter Waren in die EU zu zahlen haben. Zunächst wurde hierfür eine zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung (waiver) im Rahmen des GATT benötigt.51 1979 wurde in der Tokio-Runde mit der Verabschiedung des enabling clause eine permanente rechtliche Gmndlage im GATT geschaffen, die entwickelten Staaten gewährt, Entwicklungsländern unilateral nicht-reziproke, nicht-diskriminierende (gegenüber wirtschaftlich vergleichbar gestellten Staaten) Handelspräferenzen einzuräumen. Außerdem klammert der enabling clause Freihandelsabkommen zwischen Entwicklungsländern von der Meistbegünstigungsklausel aus (Abs. 2 c) und soll somit den Süd-Süd-Handel stärken.52
Die Europäische Kommission benennt drei Faktoren für die Einführung des APS:
- Internationaler Handel kann zu signifikanten Einnahmen und einem Zuwachs an wirtschaftlicher Aktivität in einem Land führen und so zu dessen Entwicklung beitragen.
- Für gewisse Länder, die (noch) wenig Anteil an internationalem Handel haben, können Präferenzen ein wichtige Hilfsmaßnahme für verbesserte Welthandelsintegration sein.
- Nachhaltige Entwicklung braucht über den Primärsektor hinaus auch die verarbeitende Industrie, d.h. Diversifizierung. Handelspräferenzen sollten daher den Export verarbeiteter Güter befördern.53
Das aktuelle Design des APS unterscheidet drei Kategorien:
- Allgemeines APS: Zollreduktionen bei ca. 66% aller EU-Zolltarifpositionen. Derzeit profitieren 30 Länder von diesen Vergünstigungen.
- APS+: Komplette Aufhebung der Zölle auf nahezu die selben 66% der EU-Zolltarifpositionen für Länder, die gewisse Menschenrechts-, Arbeitsrechts-, Umwelt- und Good Governance-Standards einhalten. Derzeit sind 13 Länder dementsprechend begünstigt.
- Everything but Arms (EBA): Komplette Aufhebung der Zölle und Mengenbeschränkungen für alle Einfuhren aus den derzeit 49 least developed countries (LDCs) in die EU; einzige Ausnahmen sind Waffen und Munition.54
6350 Produkte werden vom APS/APS+ abgedeckt, 7200 von EBA.55 Nicht empfindliche Produkte dürfen zollfrei eingeführt werden, während für empfindliche Produkte die Einfuhrzölle im APS/APS+ lediglich reduziert sind.56 Agrargüter sind die größte Produktgruppe, für die im APS/APS+ keine Zollvergünstigungen gewährt werden.57 Diese Sonderbehandlung soll den europäischen Wirtschaftszweig schützen, der die selben Waren in der Union herstellt.58
EBA wurde 2001 und APS+ 2006 eingeführt. Durch eine Anfang 2014 in Kraft getretene Reform des kompletten APS wurde der Kreis der begünstigten Ländern von 178 auf 92 reduziert. Damit sollte der Präferenzerosion entgegengewirkt werden, die den komparativen Vorteil von Präferenzen für die LDCs verringert, wenn viele andere, vor allem handelsstärkere Länder dieselben Präferenzen genießen. Darüber hinaus wurden die Zollvergünstigungen für einige mittlerweile konkurrenzfähige Produkte des allgemeinen APS gekürzt.59
Der postkoloniale (Agrargüter-)Handel zwischen der EU und afrikanischen Ländern wurde und wird über das APS hinaus durch weitreichende völkerrechtliche Assoziierungsabkommen mit Handelsschwerpunkt bestimmt, die die EU mit mehrheitlich französischen und britischen ehemaligen Kolonien in Afrika, der Karibik und der Pazifikregion - den derzeit 79 AKP-Staaten (siehe Anlage 2) - ausgehandelt hat: Yaoundé I & II (1964, 1971) Lomé I - IV (1975, 1979, 1984, 1989), Cotonou (2000, revidiert 2005 und 2010, gültig bis 2020).60 Zum Cotonou-Abkommen (CA) gehören Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit einzelnen AKP-Regionen, die ursprünglich ab 2008 in Kraft treten sollten.61
Durch die Assoziierungsabkommen wurden AKP-Staaten handelsrechtliche Vorteile gegenüber anderen, wirtschaftlich vergleichbar gestellten Entwicklungsländern eingeräumt. Mehr als 96% der AKP-Exporte konnten unter dem CA zollfrei in die EU eingeführt werden. Das heißt, auch Entwicklungsländer mit höherem mittleren Einkommen wie Namibia oder Botsuana genossen Privilegien, die denen der LDCs unter EBA ähneln.62 Dieser Zustand verstieß zwar gegen das GATT bzw. WTO-Recht und wurde in Einzelfällen auch angeklagt.63 Mehrheitlich wurde er aber von den anderen GATT-Ver- tragsparteien geduldet und zuletzt 2001 mit einem waiver64 versehen, unter der Bedingung, dass - wie in CA Art. 37 vorgesehen - der EU-AKP-Handel ab 2008 WTO-kon- form gestaltet wird.65 Daraufhin wurde, um den Sonderstatus der AKP-Staaten gegenüber anderen Entwicklungsländern zu wahren, der Abschluss von Freihandelsabkommen gemäß GATT Art. XXIV angestrebt. Dieser Artikel erfordert, dass „substantially all trade“66 innerhalb einer angemessenen übergangsfrist, die nur in begründbaren Ausnahmefällen länger als 10 Jahre betragen darf, liberalisiert wird. D.h. der Wegfall von Zöllen muss prinzipiell reziprok sein. Dennoch ist es laut Zimmermann rechtlich möglich, „dass etwa ein (WPA) vorsieht, dass die EU überhaupt keine Einfuhrzölle für Waren aus den AKP-Staaten erhebt, während die AKP-Staaten dies nur für 80% ihrer Importe tun“67. Darüber hinaus bedeutet „substantially all trade“ seiner Einschätzung nach auch, dass kein Wirtschaftssektor (z.B. die Landwirtschaft) komplett von der Liberalisierung ausgeklammert werden darf.
Eine derartige Liberalisierung und ein weitgehend reziprokes Handelsregime mit der EU waren für die AKP Staaten aus Gründen, die noch aufgezeigt werden, jedoch problematisch. Daher wurden diverse Altemativlösungen vorgeschlagen, beispielsweise ein erweitertes APS für LDCs und Niedrigeinkommensländer, das allen Ländern in LDC- Zollunionen EBA-Konditionen gewährt oder ein spezielles Abkommen für Afrika analog zum African Growth and Opportunity Act der USA, der allerdings auch auf einer WTO-Ausnahmeregelung beruht.68 Des Weiteren wurde versucht, im Rahmen der WTO weitreichendere Vorzugsregelungen für Entwicklungsländer zu erwirken.
Nachdem durch das Agrarabkommen der Uruguay-Runde eine signifikante Reduzierung der weltweiten Handelshemmnisse für Agrargüter erreicht wurde, begann 2001 in Doha die aktuelle Verhandlungsrunde der WTO zur weiteren Liberalisierung des Welthandels. Die Agenda ist explizit an den Interessen der Entwicklungsländer orientiert.70 Im Zentrum der Verhandlungen des Agrarkapitels stehen dabei der weitere Abbau handelsverzerrender interner Marktstützung, die Komplettabschaffung aller Exportsubventionen und die weitere Öffnung der Märkte durch Abbau von Zollschranken.69 Den Entwicklungsländern sollen hierbei im Sinne des special and differential treatment geringere Liberalisierungspflichten auferlegt werden als den Industriestaaten. Doch die entsprechenden Vorschläge der LDCs wurden wiederholt von den Industriestaaten zurückgewiesen.70 Uneinigkeiten in konkreten Verhandlungspunkten haben einen Abschluss der Runde bis heute verhindert.71 Im Dezember 2015 wurden zwar einige Beschlüsse im Agrarkapitel gefasst, unter anderem die Abschaffung von Ausfuhrsubventionen seitens Industrieländern (inkl. entsprechenden Krediten).72 Doch angesichts der Tatsache, dass Exportsubventionen in der EU kaum noch eine Rolle spielen, kann dies nicht (mehr) als großer Erfolg für die Entwicklungsländer gewertet werden. Einige Länder, darunter die USA, fordern mittlerweile ein Ende der Doha-Runde, die gezeigt hat, wie schwierig multilaterale Einigungen durch das Erstarken von Schwellenländem wie Brasilien, Indien und China wurden.
Die seit 2008 ins Stocken geratenen WTO-Gespräche ließen die Anzahl bilateraler Verträge stark anwachsen (siehe Anlage 4). Machtasymmetrien zwischen den Verhandlungsparteien können dabei zu einer einfacheren Durchsetzung strittiger Punkte führen, als dies in einem multilateralen Forum der Fall ist. In den WPA-Verhandlungen hat die EU dies beispielsweise genutzt, indem sie dissidenten Staaten (Elfenbeinküste, Botswana, Kamerun, Fidschi, Ghana, Kenia, Namibia und Swasiland), die nicht bereit waren ein Abkommen abzuschließen, zum 1. Oktober 2014 die Handelspräferenzen verweigerte.73
[...]
1 Siehe Hinweise auf folgender Seite.
2 Vgl. Konrad Adenauer Stiftung 2016.
3 Südwestrundfimk 2014.
4 Eine Einführung des AKP- (Afrika-, Karibik- und Pazifik-)Staatenverbundes erfolgt in Kapitel 2.3.2.
5 Vgl. OECD 2003: 2.
6 In der Präambel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) ist Z.B. zu lesen: „In der Absicht die Verbundenheit Europas mit den überseeischen Ländern zu bekräftigen, und in dem Wunsch, entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen den Wohlstand der überseeischen Länder zu fördern (...)“ (EWG 1958: 1).
7 Vgl. Müller, L. 2015: 22.
8 Siehe Z.B. Artikel c des Vertrages über die Europäische Union (Maastricht): „Die Union achtet insbesondere auf die Kohärenz aller von ihr ergriffenen außenpolitischen Maßnahmen im Rahmen ihrer Außen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der Rat und die Kommission sind für diese Kohärenz verantwortlich. Sie stellen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Durchführung der betreffenden Politiken sicher“ (EG 1992: 8).
9 Siehe Vertrag über die Europäische Union (Lissabon) Art. 16 Abs. 6 Uabs. 3, Art. 18 Abs. 4, Art. 21 Abs. 3 Uabs 2 (vgl. EU 2012a: 24+27+29) oder auch Art. 208 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Lissabon): „Die Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeftihrt. Die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzen und verstärken sich gegenseitig. Hauptziel der Unionspolitik in diesem Bereich ist die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut. Bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, trägt die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung“ (EU 2012a: 141).
10 Ebd: 29.
11 Art. 21 Abs. 2 Uabs. a) (ebd).
12 Vgl. Carbone, M. 2009: 4.
13 Siehe Z.B. www.oecd.org/pcd und insbesondere die jährlich erscheinenden OECD peer reviews, in denen entwicklungspolitische Bemühungen aller DAC-Mitgliedsländer bewertet werden.
14 Vgl. Müller, L. 2015: 28.
15 Die 12 Bereiche waren: Handel, Umwelt, Klimawandel, Sicherheit, Landwirtschaft, Fischerei, soziale Dimension der Globalisierung, Beschäftigung und menschenwürdige Arbeit, Migration, Forschung und Innovation, Informationsgesellschaft sowie Verkehr und Energie (vgl. Europäische Kommission 2005a: 5-6). Zur Verpflichtung zu PKE vgl. Europäisches Parlament 2006: 2.
16 Europäische Kommission 2009a: 4.
17 Vgl. Europäischer Rat 2009: 5-6.
18 Davon 40,9 Mrd./74,91% für Direktzahlungen, 2,5 Mrd./4,58% für Agrarmarktausgaben und 11,2 Mrd./20,51% für ländliche Entwicklung (vgl. Deutscher Bauernverband 2015a: 99).
19 Vgl CIA 2016.
20 Türk, H. 2016.
21 Siehe Vertrag zur Gründung der EWG Art. 40 Abs. 2 (vgl. EWG 1958:21).
22 Siehe Vertrag zur Gründung der EWG Art. 40 Abs. 3 (vgl.ebd).
23 Vgl. Europäische Kommission 2005: 6-7.
24 Die Abwicklung der Ein- & Auszahlungen lief über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft (EAGLF).
25 Vgl. Konoid 2015: 78-81. Die GAP war der erste und lange Zeit einzige voll vergemeinschaftete europäische Politikbereich (vgl. Europäische Kommission 2012: 5).
26 In den Vertrag über die Arbeitsweise der EU (Lissabon), der 2009 in Kraft trat, wurden die für die GAP grundlegenden Artikel 38 - 43 des EWG-Vertrages größtenteils wörtlich identisch übernommen.
27 „Zwischen 1973 und 1988 stieg das landwirtschaftliche Produktionsvolumen in der Gemeinschaft um 2% jährlich, während die Binnennachfrage nur um 0.5% pro Jahr zunahm“ (Europäische Kommission 1998: 5). Gründe hierfür waren verbesserte Dünge- und Anbautechniken sowie hohe Investitionen, die durch großzügige Kreditvergabe der Geldinstihite an Landwirte aufgrund der staatlichen Absicherung des Sektors möglich wurden.
28 Vgl. Zyla 2009
29 Vgl. Reichert 2011: 4+8 und Europäische Kommission 1998: 5.
30 Im Milchsektor war bereits 1984 eine Quotenregelung eingeführt worden. Bei erheblichen Überschreitungen mussten Betriebe fortan Strafen zahlen.
31 Mölders et al. 2011. Im Rahmen der Welthandelsorganisation wurde dies unter anderem von einer Agrargtiter exportierenden Allianz aus 19 Industrie- und Entwicklungsländern kritisiert, die das Multifunktionalitäts-Konzept als Vorwand für handelsverzerrende Subventionen sieht (vgl. The Caims Group 2000).
32 Vgl. Konoid 2015: 97.
33 Zur Berechnung der Höhe der Betriebsprämie konnten die Mitgliedstaaten zwischen zwei Modellen wählen. Im Betriebsmodell wurde die Prämie pro Hof auf Grundlage prämienberechtigter Flächen und/oder Tieranzahl während der Referenzperiode (2000-2002) berechnet. Im Regionalmodell erhielt jeder Hof in einer Region eine gleich hohe Hektar-/Tier-Prämie.
34 Vgl. Europäische Kommission 2005c: 3. In dieser Zeit wurden auch die Regelungen für den Zucker,- Obst und Gemüse- und Weinmarkt entlang bisheriger Reformlinien anderer Marktordnungen erneuert (vgl. Konoid 2015: 101).
35 Europäische Kommission 2009b.
36 Die letzten zwei von 12 Schlussfolgerungen aus dieser ansonsten erwartungsgemäß stark auf innereuropäische Bedürfnisse hinweisenden Befragung lauten: Die GAP „sollte faire Wettbewerbsbedingungen für einheimische und eingeführte Erzeugnisse schaffen; sie sollte darauf achten, den Volkswirtschaften und Lebensmittelerzeugungskapazitäten der Entwicklungsländer keinen Schaden zuzufügen, und sie sollte zur Bekämpfung des Hungers in der Welt beitragen“ (Europäische Kommission 2013a).
37 Europäisches Parlament 2016a.
38 Die drei Auflagen umfassen den Erhalt von Dauergrünland, die Bereitstellung ökologischer Vorrangflächen (z.B. Hecken aufgrund ihrer Nützlichkeit hinsichtlich Pflanzen-, Erosions- und Gewässerschutz) und die Diversifizierung des Anbaus. Darüber hinaus gelten die cross-compliance-?????? für alle Mittel der ersten Säule und 30% der Mittel der zweiten Säule sind für weitere freiwillige Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen reserviert.
39 Vgl. Europäische Kommission 2013b: 2-10.
40 EU 2016.
41 Vgl. Konoid 2015: 90-91+103-105.
42 Interne Agrarbeihilfen werden von der WTO in drei Kategorien eingeteilt: die gelbe, blaue und grüne Box. Von Stützungsmaßnahmen, die in die gelbe Box fallen, geht ein Produktionsanreiz aus. Sie gelten als marktverzerrend. Maximal 5% des Wertes eines bestimmten Erzeugnisses oder der gesamten landwirtschaftlichen Produktion entwickelter Staaten darf auf diese Weise gestützt werden. Maßnahmen, die in die blaue Box (Stützung mit produktionsbeschränkendem Aspekt, Z.B. die Flächenstilllegungsprämie) oder die grüne Box (z.B. entkoppelte Einkommenssttitzung) fallen, unterliegen keinen Obergrenzen (vgl. WTO 2016a).
43 Zu beachten ist, dass ein Großteil der steigenden Kosten auf die EU-Erweiterungen zurück geht.
44 Konoid 2015: 104
45 Ebd.
46 Vgl. Europäische Kommission (2016b): 2+4.
47 Vgl. CIA 2016.
48 Bis Ende 1994 hatten 128 Länder das GATT unterzeichnet. Die WTO hat derzeit (Stand Juli 2016) 164 Mitgliedsländer (vgl. WTO 2016b und WTO 2016c).
49 In acht Verhandlungsmnden konnten die Zölle bisher von durchschnittlich 40 auf ca. 3 % gesenkt werden (vgl. BMZ 2016).
50 Weitere grundlegende Prinzipien sind die Gleichbehandlung in- und ausländischer Unternehmen, Güter und Dienstleistungen (Artikel 3) sowie das Verbot mengenmäßiger Im- und Exportbeschränkungen (Artikel 11) (vgl. BMZ 2016).
51 Das APS der USA trat kurze Zeit später 1974 in Kraft.
52 Vgl. Europäische Kommission 2004: 3.
53 Vgl. WTO 2016d.
54 Vgl. Europäische Kommission 2015a: 4-5.
55 Vgl. ebd: 2-3. „In 2014, almost €76 billion of imports received GSP preferences - €52 billion of imports from countries under the general arrangement, around €6,6 billion of imports from GSP+ beneficiaries and €17 billion of imports from EBA countries'' (ebd: 5).
56 Vgl. UNCTAD 2015: 7.
57 Siehe EU-Verordnung 978/2012 Art. 7 Abs. 1 und 2 (vgl. Europäische Union 2012b: 6).
58 Vgl. Europäische Kommission 2015a: 11.
59 Vgl. Europäische Union 2012b: 3. Eine solche direkte Konkurrenzsituation besteht Z.B. bei Zucker, Baumwolle, Rindfleisch, Milchprodukten, diversem Obst und Gemüse (auch verarbeitet) und alkoholischen Getränken.
60 Vgl. Europäische Kommission 2015a: 6-10.
61 Vgl. Müller, L. 2015: 43. Die beiden Yaoimdé-Abkommen, die ausgehandelt wurden, bevor Großbritannien 1973 der EWG beitrat und ihre ehemaligen Kolonien mitberücksichtigt wissen wollte, wurden mit 18 Staaten der „Assoziation afrikanischer Staaten“ abgeschlossen.
62 Siehe Art. 36 und 37 der ersten Version des CA (2000) (vgl. Europäische Kommission 2000). Auch im Vertragstext des WPA mit Westafrika wird vielfach Bezug auf das CA genommen.
63 Vgl. Zimmermann, A. 2009: 4. Zu Agrargtitem unter dem CA: „Tropical products which do not compete with European products enter the EU market duty free. Temperate products face an exemption or reduction of customs duties, while fruits and vegetables are subject to seasonal restrictions. Other agricultural products face quantitative restrictions or are excluded from preferential treatment“ (Curran/ Nillson et al. 2008: 3). Auch die von der EG finanzierten Ausgleichsfonds STABEX ( Stabilization of Export Earnings ) und SYSMIN {System for Stabilization of Export Revenues in Minerals ), die beim Nichterreichen eines bestimmten jährlichen Mindestexporterlöses die Differenz ausglichen, waren eine wichtige Stütze für die AKP-Länder (vgl. Müller, L. 2015: 46).
64 Aufgrund einer Konkurrenzsituation beim Bananenhandel legten z.B. Ecuador, Guatemala, Honduras und Mexiko zusammen mit den USA schon 1996 bei der WTO Beschwerde gegen die tarifliche Privilegierung von AKP-Bananen ein. Die USA waren Mitkläger, da die US-Untemehmen Del Monte und Dole zu den größten in Südamerika operierenden Bananenproduzenten gehören. Die WTO bestätigte die Unrechtmäßigkeit der Privilegien mehrfach. 2009 wurde außerhalb der WTO eine Einigung erzielt (vgl. BBC 2009).
65 Ein waiver muss von mindestens drei Viertel der WTO-Mitgliedstaaten erteilt werden.
66 Vgl. Zimmermann, A. 2009: 3.
67 GATT Art. XXIV Abs. 8 (vgl. GATT 1986).
68 Zimmermann, A. 2009: 4.
69 Vgl. Europäisches Parlament 2014: 6+79.
70 Vgl. WTO 2016c.
71 Vgl. BMF 2016.
72 Vgl. Third World Network 2005.
73 Anlage 3 zeigt die zentralen Konfliktpunkte im Rahmen der Doha-Runde.
74 Vgl. Europäisches Parlament 2016b und WTC) 2016f.
75 Vgl. Müller, F. 2015: 115.
Der GRIN Verlag hat sich seit 1998 auf die Veröffentlichung akademischer eBooks und Bücher spezialisiert. Der GRIN Verlag steht damit als erstes Unternehmen für User Generated Quality Content. Die Verlagsseiten GRIN.com, Hausarbeiten.de und Diplomarbeiten24 bieten für Hochschullehrer, Absolventen und Studenten die ideale Plattform, wissenschaftliche Texte wie Hausarbeiten, Referate, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Dissertationen und wissenschaftliche Aufsätze einem breiten Publikum zu präsentieren.
Kostenfreie Veröffentlichung: Hausarbeit, Bachelorarbeit, Diplomarbeit, Dissertation, Masterarbeit, Interpretation oder Referat jetzt veröffentlichen!
Kommentare