Examensarbeit, 2016
37 Seiten, Note: 13
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
A. Sexistische und menschenverachtende Werbung im alten und neuen UWG
B. Gesetzeslage vor und nach der UWG-Reform
I. § 4 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 7, 8, 10 UWG a.F. und § 4 UWG n.F.
1. Die Änderungen
2. Ziel der Normen
3. Die Tatbestände
a) Die Unlauterkeit im Sinne des § 4 UWG a.F. und n.F.
b) § 4 Nr. Alt. 2 UWG a.F.
aa) Geschäftliche Handlung
bb) In menschenverachtender Weise
cc) Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
(1) Das Beeinträchtigungsmittel
(2) Eignung
(3) Erheblichkeit oder Erfordernis eines aggressiven Verhaltens
dd) Untersagungsmöglichkeiten nach § 4 Nr. 1 Alt. 2 UWG a.F.
c) § 4 Nr. 7; 8; 10 UWG a.F.
d) Nach der Reform
4. Bewertung der Reform
II. § 3 I UWG a.F. und § 3 I UWG
1. Die Änderungen
2. Rechtsnatur und Zweck der Normen
3. Die Tatbestände
a) Die Unlauterkeit
aa) Konkretisierung durch den Richter
bb) Konkretisierung durch das Unionsrecht
cc) Konkretisierung durch den Rückgriff auf andere Begriffe
dd) Konkretisierung durch die Grundrechte
b) Erfordernis einer spürbaren Beeinträchtigung
c) Folgen des Wegfalls des Spürbarkeitserfordernisses durch die Reform
4. Die Bewertung der Reform
C. Die menschenverachtende und sexistische Werbung
I. Der Begriff der Menschenwürde
1. Der Inhalt der Menschenwürde
2. Auslegung der Menschenwürde
3. Zwischenergebnis
II. Die Fallgruppen der Verletzung der Menschenwürde durch die Werbung
1. Gewaltanwendung gegenüber Dritten
2. Ethnische und religiös diskriminierende Werbung
3. Werbung welche Menschen mit Beeinträchtigung diskriminiert
4. Die Schock-Werbung
5. Die subliminale Werbung
6. Kriegs- und gewaltverherrlichende Werbung
7. Die sexistische Werbung
III. Zwischenergebnis
D. Fazit
E. Ausblick
Das Hauptziel dieser Arbeit ist es, den Umgang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit menschenverachtender Werbung vor und nach der Reform vom Dezember 2015 zu analysieren und den Begriff der menschenverachtenden Werbung sowie dessen Abgrenzung zur bloßen geschmacklosen Werbung zu konkretisieren.
7. Die sexistische Werbung
Als Unterfall der menschenverachtenden Werbung ist die sexistische Werbung ebenfalls daran zu messen, ob durch diese dem Adressaten, der abgebildeten Person, oder einem anderen Personenkreis die Rechtsubjektqualität abgesprochen wird. Der Bezugspunkt derlei Betrachtungen stellt zu meist eine werbliche Maßnahme dar, welche einen kränkenden, der Geschlechtergleichberechtigung widersprechenden Inhalt aufweist.
Besonders umstritten ist hier nicht die Frage, ob derlei Werbung nach § 3 I UWG zu untersagen ist, sondern ab welcher Grenze sexistische Werbung die Menschenwürde, von zumeist der Frau, verletzt.
Ein älterer Ansatzpunkt, welcher sich auf die gesetzliche Wertung des § 1 UWG a.F. aus dem Jahr 1909 bezieht ging davon aus, anknüpfend an das Tbm. der guten Sitten, dass es eines Eindringens in den Tabubereich des Anstandsgefühls des adressierten Verkehrskreises und der damit einhergehenden Sittenwidrigkeit bedürfe. Anknüpfend an die Sittenwidrigkeit wurde ebenfalls i.d.R. an die Verletzung der Grundrechte angeknüpft und die Verletzung der Würde i.S.d. Art. 1 I GG thematisiert. Durch die Änderungen i.R.d. UWG Reformen und den Austausch des Tbm. der Sittenwidrigkeit mit dem der Unlauterkeit ist nun lediglich auf die Verletzung der Menschenwürde durch die fragliche Handlung abzustellen, welche ebenfalls, wie ausgeführt das Merkmal der Unlauterkeit näher def.
Nach der ganz allg. Meinung kann hierbei darauf abgestellt werden, dass eine Verletzung der Menschenwürde vorliegt, soweit der Mensch in sexuellem Kontext zu einem bloßen Objekt gemacht wird, lediglich Adressat fremdbestimmter Handlungen ist, oder aber die Gleichwertigkeit ihm abgesprochen wird.
A. Sexistische und menschenverachtende Werbung im alten und neuen UWG: Die Einleitung erläutert die Bedeutung der UWG-Reform für die Unterbindung menschenverachtender Werbung und definiert das Ziel der Arbeit.
B. Gesetzeslage vor und nach der UWG-Reform: Dieses Kapitel erörtert die rechtlichen Rahmenbedingungen der Paragrafen §§ 4 und 3 UWG in der alten und neuen Fassung sowie deren Bewertung.
C. Die menschenverachtende und sexistische Werbung: Dieser Teil befasst sich mit der Definition der Menschenwürde und untersucht verschiedene Fallgruppen, in denen Werbung gegen diese verstoßen kann.
D. Fazit: Das Fazit stellt zusammenfassend fest, dass die Reform die Untersagung menschenverachtender Werbung durch den Wegfall der Spürbarkeitsklausel erleichtert hat und die Objektformel ein taugliches Kriterium bleibt.
E. Ausblick: Der Ausblick beleuchtet zukünftige politische Überlegungen und die Problematik eines möglichen einfachgesetzlichen Würdebegriffs.
Menschenwürde, UWG-Reform, Unlauterkeit, § 3 I UWG, sexistische Werbung, menschenverachtende Werbung, Objektformel, Grundrechte, Art. 1 I GG, Lauterkeitsrecht, Diskriminierung, Werberecht, Fallgruppen, Wettbewerbsfreiheit, Verbraucherschutz.
Die Arbeit analysiert den Umgang des deutschen Wettbewerbsrechts mit menschenverachtender und sexistischer Werbung und untersucht, wie sich die UWG-Reform auf die Möglichkeiten zur Untersagung solcher Werbemaßnahmen ausgewirkt hat.
Die Arbeit behandelt die Entwicklung der gesetzlichen Regelungen, die Anwendung der Generalklausel (§ 3 I UWG), die grundrechtliche Verankerung der Menschenwürde (Art. 1 I GG) sowie spezifische Fallgruppen von Werbung, die als menschenverachtend oder sexistisch eingestuft werden können.
Das Ziel ist es, darzustellen, wie das UWG vor und nach der Reform von 2015 mit menschenverachtender Werbung umgeht, und den Begriff der menschenverachtenden Werbung präzise von bloß geschmackloser Werbung abzugrenzen.
Die Arbeit nutzt eine juristische Analyse, die auf Gesetzesauslegung, dem Rückgriff auf verfassungsrechtliche Grundsätze (insbesondere die Objektformel der Menschenwürde) und der Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur basiert.
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der gesetzlichen Änderungen im UWG, die systematische Darstellung von Fallgruppen (wie Schock-Werbung, Gewaltanwendung oder sexistische Werbung) und die Herleitung von Kriterien zur Konkretisierung der Unlauterkeit.
Zentrale Begriffe sind Menschenwürde, UWG-Reform, Unlauterkeit, sexistische Werbung, Objektformel, Art. 1 I GG und Wettbewerbsrecht.
Die Objektformel dient als zentrales Abgrenzungskriterium, um festzustellen, wann eine werbliche Handlung die Menschenwürde verletzt (Degradierung zum bloßen Objekt) und damit als unlauter einzustufen ist, statt lediglich als geschmacklos zu gelten.
Der Autor stuft das Urteil als zu ausufernd ein, da aus seiner Sicht auf den Zeichnungen keine Nötigung erkennbar ist und somit keine fremdbestimmte Verobjektivierung vorliegt, die eine Verletzung der Menschenwürde rechtfertigen würde.
Die Reform hat die Spürbarkeitsklausel in § 3 I UWG entfernt, was nach Ansicht des Autors dazu führt, dass menschenverachtende Werbung nun leichter untersagt werden kann, da das Erfordernis einer spürbaren Beeinträchtigung der Marktteilnehmer entfällt.
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