Studienarbeit, 2016
52 Seiten, Note: 11
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Literaturverzeichnis
Anlagenverzeichnis
A. Einleitung
B. Ausgangsfall
C. Güterrechts- und Erbstatut nach nationalem Kollisionsrecht
I. Deutsches Kollisionsrecht
II. Griechisches Kollisionsrecht
III. Zwischenergebnis
D. Das erbrechtliche Viertel des § 1371 I im deutschen Güterrecht
I. Voraussetzungen und Rechtsfolge
II. Die Regelung des pauschalen Zugewinnausgleichs
E. Die Anwendung des § 1371 I bei Fällen mit Auslandsbezug
I. Die Qualifikation des §13711
1. Darstellung des Streitstandes
a) Güterrechtliche Qualifikation
b) Güter- und erbrechtliche Qualifikation
c) Äquivalenzorientierte Lösungsansätze
2. Die Entscheidung des BGH
3. Stellungnahme
II. Die EU-Erbrechtsverordnung
III. Die EU-Güterrechtsverordnung
IV. Substitution
V. Anpassung
1. Die kollisionsrechtliche Lösung
2. Materiellrechtliche Lösung
3. Zwischenergebnis
VI. Zwischenergebnis
F. Ansätze zur Problemlösung
I. Europäische Sachrechtsvereinheitlichung
II. Änderung der EU-Verordnungen
III. Deutsche Rechtsänderung
IV. Rechtswahl
G. Fazit
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Anlagen befinden sich auf dem beigelegten Datenträger.
Die Anzahl der Erbfälle mit Auslandsbezug nimmt stetig zu, wodurch auch dem internationalen Kontext des Erbrechts immer mehr Bedeutung zukommt. Inzwischen weist jeder 10. Erbfall in Deutschland diesen Bezug allein durch eine ausländische Staatsangehörigkeit des Verstorbenen auf und auch bei der Betrachtung auf europäischer Ebene sieht es ähnlich aus.[1] Hinzu kommen Konstellationen, in denen der Verstorbene zum Beispiel ausländische oder doppelte Staatsangehörigkeiten innehat, bei einer im Ausland geschlossenen Ehe oder einem ausländischen Ehevertrag sowie beim Aufenthalt im Ausland durch einen dortigen Wohnsitz, Job, durch Immobilienvermögen oder Gesellschaftsbeteiligungen.[2] Bei Erbfällen fällt das Erbrecht regelmäßig mit dem Güterrecht zusammen, da durch den Tod eines Ehegatten auch der Güterstand beendet wird.[3] Dabei bestimmt das Erbrecht die Erbfolge, das Güterrecht hingegen setzt sich mit den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten auseinander.[4] Innerhalb des deutschen Rechts und auch der anderen Rechtsordnungen sind die beiden Bereiche aufeinander abgestimmt.[5] Probleme entstehen immer dann, wenn bei Fällen mit Auslandsbezug Erb- und Güterstatut auseinanderfallen und dadurch verschiedene Rechtsordnungen greifen.[6] In dieser Konstellation nimmt § 1371, der die Folgen der Auflösung des gesamten Güterstandes beim Tod eines Ehegatten regelt, eine besondere Stellung ein.[7] In Absatz 1 der Vorschrift heißt es:
„Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.“
Dabei fällt auf, dass dort gleichzeitig die Abwicklung des Güterstandes und die Höhe des Erbteils geregelt ist.[8] Die Schwierigkeiten der Qualifikation in Fällen mit Auslandsbezug ergeben sich demnach daraus, dass die güterrechtliche Norm im deutschen Recht mit dem Erbrecht verknüpft ist, sodass sich die Frage ergibt, ob sie beim Zusammentreffen mit ausländischem Recht güter- oder erbrechtlich zu qualifizieren ist.[9]
Das Problem soll im Folgenden anhand eines kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Falles (B.) aus der Sicht eines hinterbliebenen Ehegatten dargestellt werden. Wie viel Ehegatte (M) und Sohn (S) einer verstorbenen Griechin jeweils vom Nachlass erhalten, hängt von der in dieser Arbeit zu beantwortenden Frage ab, ob der Erbteil des Ehegatten durch § 13711 erhöht wird.
Dazu soll zunächst das für den Zeitpunkt des Beschlusses des BGH maßgebende nationale Recht durch die Ermittlung des Güter- und Erbrechtstatuts bestimmt werden (C.). Im Anschluss soll § 1371 I im deutschen Recht betrachtet werden (D.), um seine Rolle in der vorliegenden Problematik herauszuarbeiten. Sodann soll der Streitstand um seine Qualifikation (E. I.) anhand des BGH-Beschlusses beleuchtet werden, um herauszufinden, ob § 1371 I auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Darauf hat auch die Europäisierung des internationalen Privatrechts Einfluss, die nachfolgend (E. II., III.) dargestellt wird. Herausgestellt wird dabei, wie sie sich auf das Ergebnis auswirken würde, wenn beim Beschluss des BGH das heutige bzw. zukünftige europäische Recht zu berücksichtigen wäre. Danach ist zu klären, ob die Voraussetzungen des § 1371 I vorliegend erfüllt sind (E. IV.) und wie Wertungswidersprüche der griechischen und deutschen Rechtsordnung angeglichen werden können (E. V.). Schließlich soll durch die Darstellung verschiedener Lösungsansätze (F.) herausgefunden werden, ob und wie die Probleme künftig gelöst werden können.[10]
Die Erblasserin F hat ihren Mann M 1983 in Griechenland geheiratet und zog 2003 mit ihrer Familie nach Deutschland. In der notariellen Kaufvertragsurkunde ließen die Ehepartner festhalten, dass sie mit sofortiger Wirkung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wählen. Im Jahr 2013 verstarb F in Frankfurt am Main. Zum Zeitpunkt ihres Todes waren die Ehepartner griechischer Staatsangehörigkeit zwar noch verheiratet, M hatte jedoch in der Zwischenzeit einen Scheidungsantrag gestellt. Das Scheidungsverfahren wurde bis zum Tod der Erblasserin nicht abgeschlossen.
Eine Verfügung von Todes wegen lag nicht vor, sodass es zur gesetzlichen Erbfolge kam. Die gesetzlichen Erben sind der Ehemann M und ihr gemeinsamer Sohn S. Letzterer hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der unter Anwendung griechischen Erbrechts drei Viertel des Nachlasses für ihn und für seinen Vater ein Viertel ausweisen sollte. M wendet hiergegen ein, dass er durch eine Erbquote seines Sohnes in Höhe von drei Viertel seinen Zugewinnausgleich nach § 1371 Iverlierenwürde.
Wer in welcher Höhe am Nachlass beteiligt wird, bestimmt das jeweils anzuwendende Recht. Dazu muss zunächst festgestellt werden, welche Rechtsordnung hierfür heranzuziehen ist. Dies ist Aufgabe des internationalen Privatrechts (IPR). Dabei werden auftretende Rechtsfragen im Rahmen der Qualifikation denjeweili- gen Kollisionsnormen zugeordnet, mit deren Hilfe sich die anzuwendende Rechtsordnung ermitteln lässt. Die Gesamtheit der für den Fall maßgeblichen Normen dieses Rechts wird als Statut bezeichnet.[11]
Da bei einem Erbfall regelmäßig auch der Güterstand beendet wird, ist neben dem Erbstatut, das über die Erbfolge entscheidet, auch das Güterrechtsstatut ausschlaggebend, das über die Rechte, welche sich aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben, bestimmt.[12] Das Güterrechtsstatut richtet sich im deutschen Recht nach Art. 15 EGBGB, der auf Art. 14 EGBGB verweist. Letzterem ist zu entnehmen, dass das internationale Ehegüterrecht in erster Linie an die Staatsangehörigkeit der Eheleute anknüpft (Art. 14INr. 1EGBGB), hilfsweise auch an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 141 Nr. 2 EGBGB) oder schließlich an die Verbundenheit zu einem Staat (Art. 14 INr. 3 EGBGB).[13] Das Güterrechtsstatut ist unwandelbar, kann jedoch durch Rechtswahl (Art. 15 IIEGBGB),[14] auf die im Kapitel F. IV. genauer eingegangen wird, unter gewissen Voraussetzungen selbst bestimmt werden.
Die bis zum letzten Jahr geltende Regelung zum internationalen Erbrecht in Art. 25 IEGBGB a.F. hingegen knüpfte ausschließlich an die Staatsangehörigkeit des verstorbenen Ehepartners an und führte damit zur Anwendung des Heimatrechtes. Eine Rechtswahl kannte Art. 25 II EGBGB a.F. nur für Immobilien.[15] Die inzwischen geltende Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der im Rahmen der europäischen Kollisionsrechtsvereinheitlichung[16] entwickelte EU- Erbverordnung (EUErbVO) wird im Punkt E. II. erläutert.
Da die Ehegatten mit ihrem gemeinsamen Sohn aus Griechenland nach Deutschland gezogen sind, ist auch das griechische Kollisionsrecht einzubeziehen. Die Bestimmung des griechischen Güterechtsstatuts ist der deutschen jedoch sehr ähnlich. Die Anknüpfungspunkte in Art.15, 14des griechischen Zivilgesetzbuches (ZGB) entsprechen der deutschen Regelung in Art. 15 EGBGB weitgehend. Eine Rechtswahl ist im griechischen Kollisionsrecht jedoch nicht vorgesehen.[17] Auch das Erbstatut entspricht dem deutschen Recht insofern, als dass es vor der Einführung der EU-Erbverordnung ebenso vom Staatsangehörigkeitsprinzip beherrscht wurde.[18] Art. 28 ZGB nimmt die Verweisung des Art. 25 I EGBGB a.F. an.[19]
Im Ausgangsfall ist nach nationalem Kollisionsrecht für das Güterrecht griechisches Recht anzuwenden. Wegen der Rechtswahl der Ehegatten ist allerdings deutsches Recht heranzuziehen. Für für das Erbrecht gilt griechisches Recht. Durch die EU-Erbverordnung ist das Erbstatut indes einheitlich geregelt und knüpft an den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort an. Interessant wird dies für den Ausgangsfall, da dieser vom BGH vor der Geltung der EU-Erbverordnung entschieden wurde. Herauszufinden ist zudem, ob und inwiefern die Verordnung - in Zusammenspiel mit der geplanten EU-Güterrechtsverordnung[20] - tatsächlich zur Vereinheitlichung des europäischen Erbrechts und damit zur Lösung des Qualifikationsproblems beitragen kann. Zunächst soll aber die Regelung des § 1371 I im deutschen Recht erläutert werden.
§ 1371 I gehört im deutschen Recht dem Güterrecht (§§ 1363-1563) an und bestimmt die Regelungen der Vermögensbeziehungen der Ehegatten untereinander.[21] Durch die Art des Güterstandes der Ehe einerseits und die Ordnung erbender Verwandter des Erblassers andererseits wird die Höhe des Erbteils des längstlebenden Ehegatten bestimmt.[22]
Bei der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist der erzielte Zugewinn auszugleichen.[23] Der Sinn dieses Ausgleichs liegt in dem Bestreben, die Ehepartner zur Hälfte an dem zu beteiligen, was sie während der Ehe erworben haben.[24] In dieser Umgebung normiert § 1371 die Folgen der Auflösung des gesamten Güterstandes beim Tod eines Ehegatten. Der hier relevante 1. Absatz regelt den Ausgleich des Zugewinns durch die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um ein Viertel.[25]
Voraussetzung für den Zugewinnausgleich sind der gesetzliche Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, die Beendigung des Güterstandes durch den Tod des Ehegatten und dass der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe geworden ist.[26] Dabei ist der Zugewinn die Vermögensmehrung während der Ehe, die sich aus der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen ergibt (§ 13 73).[27] Er wird entweder pauschal gewährt (§ 1371 I) oder rechnerisch ermittelt (§ 1371 II, III).[28] Bei der sogenannten „erbrechtlichen Lösung“ erfolgt der Zugewinnausgleich als Rechtsfolge des § 1371 I in Ergänzung zum § 1931 I, II pauschal um ein Viertel, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde, ob dieser den Zugewinn des Überlebenden übersteigt, aus welchem Grund die Ehe geschlossen wurde und wie lang sie andauerte.[29]
§ 1371 I stellt eine Schnittstelle zwischen dem Familien- und Erbrecht dar, genauer gesagt hat sie eine güterrechtliche Funktion, die mit Mitteln des Erbrechts verwirklicht wird.[30] Insofern nimmt das deutsche Recht eine Sonderstellung im europäischen Recht ein.[31]
Ein Vorteil der pauschalen erbrechtlichen Lösung des 1. Absatzes ist, dass den Familien im Interesse des Familienfriedens die Schwierigkeiten der Berechnung des Anfangs- und Endvermögens erspart bleiben, die sich nicht nur aus fehlenden Angaben und Unterlagen des Verstorbenen ergeben, sondern auch aus zu befürchtenden Streitigkeiten.[32] Dennoch bleiben den Hinterbliebenen die Berechnungen nicht erspart, wenn sie herausfinden wollen, ob für sie möglicherweise die Ausschlagung des Erbes mit der Folge der rechnerischen Bestimmung des Zugewinns günstiger ist und andererseits aufgrund von § 5 ErbStG.[33]
Der pauschale Ausgleich geht überdies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit: Er wird unabhängig von der tatsächlichen finanziellen Situation gewährt und kann bei einem hohen Zugewinn zu ungerechten Ergebnissen führen.[34] Andersherum wird er gern. § 1371 I auch dann gewährt, wenn gar kein Zugewinn erzielt wurde.[35] Das kann eine völlige Verfehlung des tatsächlich bezweckten Ausgleichs bewirken, wenn nämlich derjenige Ehegatte verstirbt, der den geringeren Zugewinn erlangt hat und infolgedessen der Ausgleichsberechtigte wäre.[36] In diesem Fall erhält der ohnehin schon bessergestellte Ehegatte das pauschale Viertel aus § 1371 I.[37]
Die Erhöhung des Erbteils bringt mithin zwangsläufig auch eine Reduzierung der Erbteile der Verwandten mit sich. Das Familienvermögen geht damit in familienfremde Hände über. Der Ehegatte wird dinglich am Nachlass und wird dadurch auch an dessen Verwertung und Verwaltung beteiligt - im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen der Ehegatte nur eine Ausgleichsforderung (§§ 1372, 1378) erhält.[38]
Dabei ist aber zu beachten, dass es - auch nach dem Willen des Gesetzgebers - dem Gleichheitsgrundsatz entspricht, das Vermögen zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten aufzuteilen, die dieses gemeinschaftlich und durch das Zusammenwirken in der auf Lebenszeit angelegten Ehe erwirtschaftet haben.[39] Trotz der genannten Kritikpunkte ist festzuhalten, dass der Zweck des § 1371 I, der in der Vereinfachung und der Wahrung des Familienfriedens liegt, weitgehend erreicht wurde.[40] Die Norm ist zudem dispositiv und kann durch einseitige Verfügung von Tode wegen und durch Ehevertrag abgedungen werden.[41] Der Schutz der einseitigen Abkömmlinge eines Ehegatten wird dadurch erreicht, dass der Ehegatte ihnen aus dem Zugewinnausgleich eine angemessene Ausbildung gewähren muss (§ 1371 IV).[42]
Im Ausgangsfall würde der Ehegatte M neben seinem Sohn S als Verwandter 1. Ordnung (§ 1924) bei der Anwendung deutschen Rechts zunächst ein Viertel vom Nachlass (§ 1931 I 1) bekommen. Addiert man diesen Erbteil mit dem Viertel aus § 1371 I, so erhielten M und Sjeweils die Hälfte des Nachlasses. Zu prüfen ist, ob und inwiefern sich dies in Fällen mit Auslandsbezug ändert.
Das Ehegüterrecht hat nicht nur eine große Bedeutung für die Statusfolge der Vermögensbeziehungen von Paaren, sondern auch für den Rechtsverkehr mit Dritten und steht mit vermogens- und erbrechtlichen Fragen im Zusammenhang, woraus sich zahlreiche Abgrenzungsprobleme ergeben.[43] Ein Grund für die kollisionsrechtlichen Schwierigkeiten liegt darin, dass Paarbeziehungen in Europa unterschiedlich geregelt und definiert sind und damit auch unterschiedliche Wirkungen innehaben. Einige der Staaten kennen nur die Ehe zwischen Mann und Frau, andere daneben auch die registrierte gleichgeschlechtliche Partnerschaft bzw. Ehe.[44]
Ein weiteres Problem liegt in der Diversität der europäischen gesetzlichen und vereinbarten Güterstände während und nach der Ehe, vor allem in Abgrenzung zu den Rechten des überlebenden Ehegatten am Nachlass.[45] Während einige Rechts-
Ordnungen für die Bestimmung der Erbquote ausschließlich auf das Erbrecht abstellen, wird in anderen auch das Güterrecht herangezogen.[46] Bei Fällen mit Auslandsbezug kann es durch eine unterschiedliche Anknüpfung dazu kommen, dass Güterrechts- und Erbstatut auseinanderfallen.[47]
Der in § 1371 I geregelte Zugewinnausgleich ist dabei auf die gleichzeitige Anwendung des deutschen Güter- und Erbrechts zugeschnitten und setzt die spezifische Erbfolge des § 1931 voraus. Die Frage ist also, wie bei dem Zusammentreffen verschiedener Rechtsordnungen mit § 13711 zu verfahren ist.
Bei der Qualifikation einer Norm geht es darum, den sachlichen Anwendungsbereich deutscher Kollisionsnormen abzugrenzen bzw. dem Tatbestand einer Kollisionsnorm die Sachnorm zuzuordnen.[48]
Bei der Kombination des Güterrechts- und Erbstatuts sind die folgenden drei Konstellationen denkbar: Zunächst kann der Fall eintreten, dass deutsches Güterund Erbrecht heranzuziehen ist. Möglich ist aber auch, dass neben dem deutschen Erbrecht ausländisches Güterrecht oder andersherum neben deutschem Güterrecht ausländisches Erbrecht anzuwenden ist. Relativ unproblematisch sind die ersten beiden Punkte. Das Verhältnis von Güter- und Erbrecht der Ehegatten im deutschen Recht wurde soeben dargestellt und richtet sich nach den §§ 1931, 1371. Ist deutsches Erbrecht und ausländisches Güterrecht anzuwenden, ergibt sich der Erbteil aus § 1931, da § 1371 eine Sachnorm des deutschen und damit hier nicht anzuwendenden Ehegüterrechts ist. Ein Zugewinnausgleich findet demnach in der Regel nicht statt, außer das ausländische Güterrecht sieht ihn vor und tritt an die Stelle der Verweisung in § 1931 IV.[49]
Problematischer gestaltet sich die letztgenannte Konstellation. Ob § 1371 I auch bei ausländischem Erbstatut anwendbar ist, wird im Folgenden zu klären sein.
1. Darstellung des Streitstandes
Die Frage, die sich um die Qualifikation des § 1371 dreht, lautet also: Kann der gesetzliche Ehegattenerbteil nach § 1371 I erhöht werden, wenn deutsches Güterrecht, aber ausländisches Erbrecht heranzuziehen ist?
Ehepartner leben in Deutschland grundsätzlich in einer Zugewinngemeinschaft, bei der vom deutschen Güterrecht Gebrauch zu machen ist. Das Problem ergibt sich nun daraus, dass das Güterrecht die Rechtsfolge in das (deutsche) Erbrecht verschiebt, vorliegend aber griechisches bzw. allgemein gesagt, ausländisches Erbrecht anzuwenden ist. Zur Beantwortung der gestellten Frage muss festgestellt werden, ob die pauschale Erhöhung des Erbteils unter das Erb- oder Güterrechtsstatut fällt, denn im ersten Fall kann § 1371 I nicht zur Anwendung kommen, weil deutsches Erbrecht nicht einschlägig ist, im anderen Falljedoch schon.[50] Für M würde die Anwendung des § 1371 I einen Erbteil in Höhe der Hälfte des Nachlasses neben S bedeuten, ansonsten bekäme er nur ein Viertel aus dem griechischen Erbrecht und S die restlichen drei Viertel.
Die Antwort auf die Frage nach der Qualifikation des § 1371 I wurde in der Vergangenheit von Literatur und Rechtsprechung umstritten, verschiedene Oberlandesgerichte kamen zu abweichenden Entscheidungen.[51] Auch der BGH hat sie bis zur Entscheidung im Beschluss vom 13.05.2015 jahrzehntelang offen gelassen.[52] Auf seine Auseinandersetzung mit den vertretenen Ansichten sowie deren Auswirkungen auf den Ausgangsfall soll im Folgenden eingegangen werden.
a) Güterrechtliche Qualifikation
Der BGH beginnt seine Ausführungen zur Qualifikation des § 1371 I mit der Ablehnung der erbrechtlichen Lösung: Alle vertretenen Ansichten seien sich dahingehend einig, dass § 1371 I zumindest auch güterrechtlich zu qualifizieren ist - eine rein erbrechtliche Lösung werde heute im Grunde nicht mehr vertreten.[53] Sodann spricht er die Möglichkeit einer rein güterrechtlichen Qualifikation an.[54] Neben dem Argument, dass die Vorschrift systematisch gesehen im Güterrecht eingeordnet wurde, läge der Grund dieser Annahme zuvörderst darin, dass die güterrechtlichen Elemente der Norm gegenüber den erbrechtlichen überwiegen.[55] Güterrechtliche Regelungen sind dieser Meinung nach abhängig von dem Güterstand, dem sie unterliegen und vor allem solche, die einen Ausgleich für während der Ehe erbrachter Leistungen vorsehen und eine Konsequenz aus dem Umstand sind, dass die Ehegatten aus einem Topf gewirtschaftet haben.[56] § 1371 I sei eben deswegen güterrechtlich zu qualifizieren, weil er dem Ausgleich der erbrachten Leistungen des Ehegatten und der Entflechtung des verschmolzenen Vermögens diene.[57] Abzustellen sei dabei nach einigen Stimmen auf das zeitliche Element: Dem Güterrecht gehören die vermögensrechtlichen Beziehungen während der Ehe und ihrer Auflösung durch den Tod an. Das Erbrecht hingegen regele die Verteilung des dem Erblasser zustehenden Vermögens. Der Tod eines Ehegatten sei dabei der Anlass, aus dem die güterrechtliche Auseinandersetzung quasi als Vorstufe der erbrechtlichen Verteilung des Nachlasses erfolge.[58] Die Konsequenz dieser Ansicht ist, dass der Anwendungsbereich des § 1371 I bei Bestehen einer Zugewinngemeinschaft unabhängig vom einschlägigen Erbstatut eröffnet ist.[59] Für den Ausgangsfall führt die güterrechtliche Lösung dazu, dass neben dem griechischen Erbrecht das deutsche Güterrecht Anwendung findet. Dadurch erhöht sich der Erbteil des Μ (Ά und % für S gern. Art. 1813, 1820 ZGB)[60] um ein Viertel auf die Hälfte des Nachlasses.
b) Güter- und erbrechtliche Qualifikation
Anschließend geht der BGH auf die Ansicht ein, welche § 1371 I gleichzeitig güter- und erbrechtlich qualifiziert.[61] Sie lässt das deutsche Ehegüterrecht nur zur Anwendung gelangen, wenn zugleich das deutsche Erbrecht anzuwenden ist.[62] Die Begründung dieser Position liegt in der Annahme, dass Güter- und Erbrecht in der Norm so eng verzahnt seien, dass sie keiner der beiden Kollisionsnormen (Art. 15, 25 EGBGB) zugeordnet werden könne - auch „Theorie der Doppelqualifikation“ genannt.[63] Eine Entscheidung zugunsten einer dieser beiden Qualifikationen sei nicht möglich, weil dadurch außer Acht gelassen werden würde, dass Ausgangspunkt und Zielsetzung zwar dem Güterrecht angehören, aber erbrechtlich zu qualifizieren seien.[64] Ferner nehme § 1371 Bezug auf andere erbrechtliche
Vorschriften wie §§ 1931, 1993, 2335 und 2339 f.[65] Eine Erhöhung der ausländischen Erbquote durch eine rein güterrechtliche Lösung stelle das ausländische Erbrecht zudem verfälscht dar und greife in die Verbindlichkeit des Erbstatuts ein.[66] Nach dieser Ansicht geht der überlebende Ehegatte güterrechtlich gesehen leer aus.[67] Damit ist § 1371 I auch auf den Ausgangsfall nicht anwendbar.
c) Äquivalenzorientierte Lösungsansätze
Zuletzt geht der BGH auf zwei äquivalenzorientierte Lösungsansätze ein, die als vermittelnde Ansichten einzustufen sind.[68] Der erste geht von einer güterrechtlichen Qualifikation aus, sofern das daneben berufene Erbstatut dem deutschen Erbrecht insoweit entspricht und äquivalent ist, als dass die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten nicht zugleich einen güterrechtlichen Ausgleich beinhaltet.[69] Dies gelte insbesondere, wenn das ausländische Erbrecht dem Ehepartner genauso viel zuspricht wie das deutsche Erbrecht.[70] Da das griechische und deutsche Erbrecht sich in der Höhe der Beteiligung des Ehegatten am Nachlass (H) nicht unterscheiden und zudem das griechische Recht einen Zugewinnausgleich im gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung bei Scheidung (Art. 1400 ZGB) und im Todesfall (Art. 1401 ZGB) kennt,[71] bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass § 13711 anwendbar wäre.
Nach der anderen Meinung ist der pauschalierte Zugewinnausgleich anzuwenden, wenn das einschlägige Erbrecht eine äquivalente Vorschrift zu § 1371 I kennt.[72] Diese Vergleichbarkeit wurde für viele Länder, darunter auch Griechenland, verneint,[73] was angesichts der Sonderstellung des § 1371 I im europäischen Recht auch nicht verwundert. Damit ist der griechische Erbteil des M nach dieser Ansicht nicht zu erhöhen.
2. Die Entscheidung des BGH
Die Entscheidung des BGH im Beschluss vom 13.05.2015 erfolgte für eine rein güterrechtliche Qualifikation des § 1371 I. Dies entspräche dem Zweck der Norm und dem Willen des Gesetzgebers, eine güterrechtliche Auseinandersetzung durch Pauschalisierung zu umgehen. Zwar könne dabei im Einzelfall der Zugewinnausgleich höher ausfallen als eine Berechnung, allerdings sei auch die gegenteilige Konstellation möglich, in der der berechnete Zugewinn höher ist als das gesetzliche Viertel, sodass auch der Einwand einer Belastung und Benachteiligung anderer Berechtigter nicht überzeugen könne. Zweck des § 1371 sei nicht, andere Erben zu beteiligen, sondern den Güterstand der Eheleute abzuwickeln. Die Kritik gegen die güterrechtliche Lösung überzeugt nach Ansicht des BGH nicht, da sie übersehe, dass eine Nichtanwendung des § 1371 I das deutsche Güterrecht übergehen würde.[74]
Auch die erste äquivalenzorientierte Meinung kann seiner Aussage nach nicht überzeugen, denn diese „vermengt Fragen der Qualifikation der ausländischen Nachlassbeteiligung und der international-privatrechtlichen Anpassung mit der Qualifikation des § 1371 I sowie der Substitution seiner Tatbestandsmerkmale.“[75] Bei der Substitution sei zu prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal des gesetzlichen Erbteils durch eine Regelung der güterrechtlichen Beteiligung des überlebenden Ehegatten am Nachlass in dem für das Erbstatut maßgeblichen Recht ersetzt werden kann. Dafür sei jedoch keine Normidentität, sondern nur eine Vergleichbarkeit erforderlich. Falls die Anwendung ausländischen Erbrechts zu einer Vervielfachung des güterrechtlichen Ausgleichs führen sollte, so sei der Widerspruch durch die Anpassung der Normanwendung im Einzelfall zu beheben. Auch die zweite äquivalenzorientierte Ansicht sei schon deshalb abzulehnen, weil sie ausgehend von der Theorie der Doppelqualifikation der güterrechtlichen Qualifikation des § 1371 I widerspräche.[76] Nach der Entscheidung des BGH findet das erbrechtliche Viertel demnach Anwendung und der Erbteil des M wird erhöht.
3. Stellungnahme
Bei der Frage nach der Anwendbarkeit des § 1371 I bei ausländischem Erbrecht gibt es viele Meinungen mit noch mehr Argumenten, die für sich genommen alle vertretbar sind. Die Entscheidung des BGH ist dennoch die richtige. Betrachtet man lediglich die Ergebnisse der einzelnen Ansichten, so erscheint eine güterrechtliche Lösung, die die Anwendung des § 1371 I erlaubt, am adäquatesten. Durch das deutsche Güterrechtsstatut ist vom materiellen Güterrecht und damit von der pauschalen Erhöhung des Erbteils Gebrauch zu machen. Ob die Voraussetzungen des § 1371 lim Einzelfall erfüllt sind, ist erst im Anschluss festzustellen. Es ist nicht ersichtlich, warum der überlebende Ehegatte eines Ehepaares mit deutschem Güterstand bei Auflösung desselben stets leer ausgehen und statt der Hälfte des zusammen erlangten Vermögens nur ein Viertel erlangen sollte.
Dies entspricht auch dem Leitgedanken der Gerechtigkeit des IPR, welcher sich im Prinzip der engsten Verbindung äußert. Nach Aussage des BGH sollen Rechtsbeziehungen mit Auslandsberührung nach der Rechtsordnung, der der Fall schwerpunktmäßig zugeordnet ist, beurteilt werden. Im Vordergrund steht dabei das Interesse an einer vorhersehbaren und effizienten Streitbeilegung. Im Familien- und Erbrecht kommt die Verbundenheit mit einer Rechtsordnung durch die Staatsangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthalt dazu. Das IPR folgt dabei zwar der Theorie der Neutralität gegenüber dem Inhalt des anwendbaren Rechts, jedoch dürfen die Funktionen des Sachrechts nicht außer Acht gelassen werden.[77] Legt man § 1371 I im Sinne des Wortlauts aus, so ist, wie schon in der Einleitung festgestellt, eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, da sowohl güter- als auch erbrechtliche Begriffe in dem Absatz Vorkommen. Die systematische Auslegung mit der Stellung des § 1371 I im Familienrecht spricht schon eher für eine güterrechtliche Qualifikation, kann aber nicht allein auschlaggebend sein. Die historische Auslegung ist noch weniger aussagekräftig, da sich der Gesetzgeber bei der Entstehung der Norm nicht zu ihrer Behandlung im internationalen Privatrecht geäußert hat.[78] Der Ausschuss für Rechtswesen sprach zwar einerseits von einer „erbrechtlichen Lösung“[79] in § 1371 I, da es auf die Berechnung des Ausgleichs nach den §§ 1373 ff nicht ankomme, andererseits sei die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils aber nicht anderes als „eine besondere Art des Zugewinnausgleichs im Rahmen der Zugewinngemeinschaft“.[80] Wenn die Erbteilserhöhung demnach nur im Güterstand der Zugewinngemeinschaft möglich ist, so hatte der Gesetzgeber wohl güterrechtliche Motive.[81]
[...]
[1] Große-Wilde/Ouart, Einl. zu Art. 25, 26, Rn. 1; Kohler/Pintens, FamRZ 2011, 1433 (1435); Müller-Lukoschek, ErbVO, § 1, Rn. 3.
[2] Henrich, FamR, S. 327 ff., 335 f., 338; Große-WilddZecher, Einl. zu Art. 25, 26, Rn. 2; Müller- Lukoschek, ErbVO, § 2, Rn. 144 ff., § 3, Rn. 8.
[3] jurisPK/Ludwig, Art. 15, Rn. 68.
[4] Henrich, FamR, S. 327; Maulbetsch, ErbR, S. 32.
[5] jurisPK /Ludwig, Art. 15, Rn. 69.
[6] Maulbetsch, ErbR, S. 23, 29.
[7] Jauemig/Budzikiewicz, § 1371, Rn. 1.
[8] Ney, Spannungsverhältnis, S. 54.
[9] Maulbetsch, ErbR, S. 15f.
[10] Angelehnt an BGHZ, 205, 289.
[11] Derstadt, IPRax 2001, 84; Maulbetsch, ErbR, S. 15 ff.; Müller-Lukoschek, ErbVO, § 1, Rn. 10 f.
[12] Henrich, FamR, S. 327
[13] Braeuer, Zugewinn, Rn. 22 f.; Derstadt, IPRax 2001, 84.
[14] Derstadt, IPRax 2001, 84.
[15] Reimann, ZEV 2015, 409, 413.
[16] Makowsky, GPR 2012, 266.
[17] SüR/Stamatiades, Griechenland, Rn. 14 ff.
[18] SüR/Stamatiades, Griechenland, Rn. 1.
[19] BGHZ, 205, 289 (291).
[20] Süß, MittBayNot 2015, 507 (511).
[21] Büte, Zugewinn, S. 1; Dörner, Abgrenzung, Rn. 6.
[22] Brox/Walker, ErbR, § 5, Rn. 67; Damrau/Tanck/Tanck, § 1931, Rn. 5.
[23] Erman/Budzikiewicz, § 1371, Rn. 2.
[24] BVerfGE 80, 170(180).
[25] Jauemig/Budzikiewicz, § 1371, Rn. 1 ff.; NachfolgeR/Schwackenberg, § 1371, Rn. 14, 22 f.; Rauscher, FamR, § 17, Rn. 397.
[26] Brox/Walker, ErbR, § 5, Rn. 75.
[27] Duderstadt, Zugewinn, S.l.
[28] HK-BGB/Kemper, § 1371,Rn. 1.
[29] Erman/Budzikiewicz, § 1371, Rn. 2, 5.
[30] Erman/Budzikiewicz, § 1371, Rn. 2; Bamberger/Roth/Mayer, § 1371, Rn. 1 f.
[31] Röthel, DJT, A 52.
[32] jurisPK/Roth, § 1371, Rn. 1.
[33] MüKo/Koch, § 1371, Rn. 7.
[34] NachfolgeR/Schwackenèerg, § 1371, Rn. 4 f.
[35] Brox/Walker, ErbR, § 5, Rn. 75.
[36] Leipold, NJW 2011, 1179.
[37] Leipold, NJW 2011, 1179.
[38] Brox/Walker, ErbR, § 5, Rn. 75; NachfolgeR/Schwackenberg, § 1371, Rn. 4 f.
[39] BVerfG, FamRZ 1989, 939 (941); Schröder, Zugewinn, Rn. 4.
[40] Soergel/Grziwotz, § 1371, Rn. 3.
[41] Bamberger/Roth/Mayer, § 1371, Rn. 12.
[42] Brox/Walker, ErbR, § 5, Rn. 75; Palandt/Brudermüller, § 1371, Rn. 1.
[43] Martiny, Iprax 2011, 437 (439).
[44] Dutta/Wedemann, Europäisierung, S. 138 f.; Martiny, Iprax 2011, 437 (439 f.).
[45] Martiny, Iprax 2011, 437 (443 ff.).
[46] NK-BGB/Odersky, Länderbericht, z. B.: Großbritannien Rn. 26 f., Italien Rn. 51 f., Griechenland Rn. 18f., Frankreich Rn. 60 f., Skanvinavien Rn. 32.
[47] Braeuer, Zugewinn, Rn. 22 f.
[48] Müller-Lukoschek, ErbVO, § 2, Rn. 79.
[49] Andrae, FamR, § 3, Rn. 254 f.; Henrich, FamR, S. 328 f.; MüKo/Siehr, Art. 15, Rn. 104 ff.
[50] Müller-Lukoschek, ErbVO, § 2, Rn. 76 ff.
[51] OLG Frankfurt/M., FamRZ 2015, 144 (145).
[52] BGHZ, 205, 289.
[53] BGHZ, 205, 289 (294).
[54] BGHZ, 205, 289 (294).
[55] Hüßtege/Ganz, IPR, S. 122; Staudinger/Mankowsk/', Art. 15, Rn. 326.
[56] Döbereiner, MittBayNot 2013, 358 (359); Mankowski, ZEV 2014, 121 (127).
[57] Müller-Lukoschek, ErbVO, § 2, Rn. 82.
[58] Flick/Piltz, ЕгЫаИ/Wachter, Rn. 174; MüKo/Dutta, Art. 25, Rn. 153.
[59] OLG München, ZEV2012, 591 (593); Lorenz, NJW2015, 2157 (2158).
[60] SüR/Stamatiades, Griechenland, Rn. 30.
[61] BGHZ, 205, 289 (294).
[62] OLG Köln, ZEV 2012, 205 (206).
[63] Müller-Lukoschek, ErbVO, § 2, Rn. 80; Staudinger/Mankowski, Art 15, Rn. 358.
[64] Mankowski, ZEV 2014, 121 (123 f.)
[65] Beier, Kollisionsrecht, S. 244.
[66] BGHZ, 205, 289 (296).
[67] Derstadt, IPRax 2001, 84 (87).
[68] BGHZ, 205, 289 (295).
[69] OLG Frankfurt/M., FamRZ 2015, 144 (145 f.); MüKo/Siehr, Art. 15, Rn. 107.
[70] MüKo/Siehr, Art. 15, Rn. 107.
[71] SüR/Stamatiades, Griechenland, Rn. 30.
[72] BGHZ, 205, 289 (295).
[73] Frank/Döbereiner,Nachlass, S. 12f.;jurisPK/Roth, § 1371,Rn. 1.
[74] BGHZ, 205, 289 (295 f.).
[75] BGHZ, 205, 289 (297).
[76] BGHZ, 205, 289 (298 f.).
[77] BGHZ 75, 32 (41); MüKo/v. Hein, Eml. IPR, Rn. 29 f.
[78] Ney, Spannungsverhältnis, S. 136 f.
[79] Seidl, SchriftlicherBerichtzuBT-Drucks. 2/3409vom 12.04.1957, S. 16.
[80] Seidl, SchriftlicherBerichtzuBT-Drucks. 2/3409vom 12.04.1957, S. 16.
[81] Ney, Spannungsverhältnis, S. 136 f.
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