Bachelorarbeit, 2016
35 Seiten, Note: 1,7
1. Einleitung
2. Geschichte des ErbStG
3. Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht
3.1 Behandlung von Betriebsvermögen im ErbStG
3.2 Verfassungswidrigkeit der §§ 13a, 13b und 19 Abs. 1 ErbStG
4. Vergleich verschiedener Reformvorschläge
4.1 Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 7. August 2015
4.2 Reformvorschlag des IMK
4.3 Reformvorschlag von Houben & Maiterth
5. Kritische Beurteilung
6. Schlussbetrachtung
Die vorliegende Bachelorarbeit untersucht die verfassungsrechtlich umstrittene steuerliche Behandlung von Betriebsvermögen im deutschen Erbschaftsteuerrecht. Ziel ist es, die Gründe für die Einstufung als verfassungswidrig durch das Bundesverfassungsgericht aufzuarbeiten, verschiedene Reformansätze zu bewerten und die ökonomische Sinnhaftigkeit umfangreicher Steuerbegünstigungen für Familienunternehmen kritisch zu hinterfragen.
3.1 Behandlung von Betriebsvermögen im ErbStG
Die Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen sind nach §§ 13a und 13b ErbStG bestimmt. Nach § 13a Abs. 1 ErbStG iVm § 13b Abs. 1 ErbStG bleiben 85 Prozent des Werts von Betriebsvermögen außer Ansatz, dies ist der Verschonungsabschlag nach dem Grundmodell. Ein Verschonungsabschlag ist laut Definition „das Recht, den Wert eines begünstigten Vermögenserwerbs bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Steuer durch einen Gegenposten zu neutralisieren und so im Ergebnis „außer Ansatz“ zu lassen“.
Nach § 13a Abs. 1 ErbStG bleibt das begünstigte Vermögen „insgesamt“ außer Ansatz, gleichzeitig wird jedoch auf § 13b Abs. 4 ErbStG verwiesen, welcher eine 85 Prozent Grenze zieht. Es ist also eine Begünstigung von 85 Prozent gemeint, die Wortwahl dieses Paragraphen kann daher als unglücklich bezeichnet werden. Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme).
Die Ausgangslohnsumme ist hierbei der Durchschnitt der Lohnsummen der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Dies gilt aber nur, solang die Ausgangslohnsumme nicht 0 Euro beträgt und der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte aufweist. Zusätzlich dürfen während der Behaltensfrist von fünf Jahren nach § 13a Abs. 5 ErbStG fünf weitere Bedingungen nicht verletzt werden, so würde bspw. die Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs zur Nachversteuerung führen (§ 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Die letzte Voraussetzung für den Verschonungsabschlag ist, dass das Verwaltungsvermögen maximal 50 Prozent des Gesamtvermögens ausmachen darf.
1. Einleitung: Vorstellung der Problemstellung, der verfassungsrechtlichen Ausgangslage durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sowie der Zielsetzung und Vorgehensweise der Arbeit.
2. Geschichte des ErbStG: Historischer Rückblick auf die Entwicklung der Erbschaftsteuer in Deutschland von den Anfängen bis zur modernen Gesetzgebung und den damit verbundenen Reformen.
3. Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht: Detaillierte Darstellung der aktuellen Steuerbegünstigungen sowie Erläuterung der Urteilsbegründung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelungen.
4. Vergleich verschiedener Reformvorschläge: Vorstellung und Diskussion dreier unterschiedlicher Ansätze zur Neuregelung, reichend von minimalinvasiven Anpassungen durch die Bundesregierung bis hin zu drastischen Kürzungen durch wissenschaftliche Modelle.
5. Kritische Beurteilung: Umfassende ökonomische und rechtliche Würdigung der Reformvorschläge unter Berücksichtigung von Liquiditätseffekten, Lobbyismus und der Begünstigung von Familienunternehmen.
6. Schlussbetrachtung: Zusammenfassung der Kernergebnisse und ein Ausblick auf die zu erwartende Umsetzung der Reformen sowie die Konsequenzen bei einer Überschreitung der gesetzten Fristen.
Betriebsvermögen, Erbschaftsteuerrecht, Erbschaftsteuergesetz, Verschonungsabschlag, Verfassungswidrigkeit, Unternehmensnachfolge, Reformvorschläge, Familienunternehmen, Steuerbegünstigung, Liquidität, Lohnsummenregelung, Verwaltungsvermögen, Steuergerechtigkeit, BVerfG, Wirtschaftsrecht.
Die Arbeit untersucht die Behandlung von Betriebsvermögen im deutschen Erbschaftsteuerrecht und setzt sich kritisch mit der Verfassungswidrigkeit der aktuellen Steuerprivilegien auseinander.
Die zentralen Felder sind die historische Entwicklung des Erbschaftsteuergesetzes, die Analyse der §§ 13a und 13b ErbStG, der Vergleich verschiedener politischer und ökonomischer Reformvorschläge sowie die Frage der wirtschaftlichen Effizienz von Verschonungsregeln.
Das primäre Ziel ist es, aufzuzeigen, ob die umfangreichen Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haltbar sind und wie eine verfassungskonforme Neuregelung aussehen könnte.
Die Arbeit basiert auf einer fundierten Literaturanalyse, der Auswertung empirischer Studien zur Unternehmensnachfolge sowie einer juristischen und ökonomischen Diskussion der Gesetzesentwürfe und Urteilsbegründungen.
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der aktuellen Rechtslage, die Analyse der verfassungsrechtlichen Defizite, den Vergleich dreier Reformmodelle (Bundesregierung, IMK, Houben & Maiterth) sowie eine kritische wirtschaftliche Beurteilung der Privilegierung von Betriebsvermögen.
Wesentliche Begriffe sind "Betriebsvermögen", "ErbStG", "Verschonungsabschlag", "Verfassungswidrigkeit" und "Unternehmensnachfolge".
Das Gericht bemängelt, dass große Unternehmen ohne Bedarfsprüfung in den Genuss steuerlicher Begünstigungen kommen, was gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, da eine Ungleichbehandlung von betrieblichem und nicht betrieblichem Vermögen vorliegt.
Die Cash-GmbH ist ein Beispiel für missbräuchliche Gestaltungsmöglichkeiten, bei denen Bargeld in ein Unternehmen eingebracht wird, um in den Genuss von Steuerbefreiungen zu gelangen, was durch die Reformvorschläge unterbunden werden soll.
Sie befürworten eine drastische Kürzung oder Abschaffung der sachlichen Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen, da sie empirisch nicht belegen können, dass Unternehmen primär durch die Erbschaftsteuerlast in die Insolvenz getrieben werden.
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