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Bachelorarbeit, 2017
52 Seiten, Note: 2,0
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Aufbau der Arbeit
2 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
2.1 Begriffsdefinition
2.1.1 Definition des Begriffes „unbegleitet“
2.1.2 Definition des Begriffes „minderjährig“
2.1.3 Definition des Begriffes „Flüchtling“
2.2 Fluchtursachen und Motive
2.3 Aktuelle Situation in Deutschland
3 Rechtliche Lage von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
3.1 Internationale Schutzkonventionen für unbegleitete Minderjährige
3.1.1 Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
3.1.2 Die UN – Kinderrechtskonvention (KRK)
3.1.3 Das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ)
3.1.4 Entschließung des Rates der Europäischen Union vom 26. Juni 1997
3.2 Rechtliche Rahmenbedingungen der Europäischen Union
3.2.1 EU-Aufnahmerichtlinie und Qualifikationsrichtlinie
3.2.2 Die Dublin III-Verordnung
3.3 Rechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland
3.3.1 Das Grundgesetz (GG)
3.3.2 Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
3.3.3 Das Asylgesetz (AsylG)
3.3.4 Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
3.3.5 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)
4 Die Lebenssituation von UMF und psychisches Befinden
4.1 Der Hintergrund der Lebenssituation von UMF
4.1.1 Erfahrungen aus der Heimat
4.1.2 Erfahrungen auf der Flucht
4.2 Psychisches Befinden
4.2.1 Adoleszenz im Fluchtkontext
5 Der Begriff Trauma und Traumafolgestörungen
5.1 Trauma. Begriffsdefinition
5.2 Arten von Traumatisierungen
5.3 Traumafolgestörungen
5.3.1 Akute Belastungsstörung
5.3.2 Posttraumatische Belastungsstörung 32
5.3.2.1 Symptome des intrusiven Wiedererlebens
5.3.2.2 Symptome des Vermeidungsverhalten
5.3.2.3 Erhöhte Angstbedingte Erregung
5.3.3 Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung - DESNOS
5.4 Erkennungsmöglichkeiten einer Traumatisierung bei UMF
6 Traumabewältigung und Integrationsmöglichkeiten von UMF
6.1 Unterstützungsmaßnahmen für traumatisierte UMF
6.1.1 Bezugspersonen
6.1.2 Forderung von Resilienz
6.2 Therapie zur Traumabewältigung
6.2.1 Stabilisierungsphase
6.2.2 Bearbeitungsphase
6.2.3 Integrationsphase
6.3 Besonderheiten der Traumatherapie mit UMF
6.4 Möglichkeiten der Integration
6.4.1 Integration durch Bildung
6.4.1.1 Vorschulprogramm als die erste Stufe der Bildungsintegration
6.4.1.2 Integration in der Schule
6.4.1.3 Ausbildung
6.4.2 Projekte
7 Herausforderungen für die Soziale Arbeit
7.1 Spezifisches Wissen und Können
7.2 Herausforderungen
8 Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Kinder und Jugendliche, die ohne Eltern oder anderen begleitenden Personen nach Deutschland kommen, nennt man unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Im neuen Land stehen sie neuen gesellschaftlichen Verhältnissen gegenüber und müssen sich der neuen Umgebung anpassen. Hinzu kommt, dass junge Leute noch oft traumatisiert sind. Das Leben in der neuen Heimat und unter fremden Menschen, deren Sprache sie nicht verstehen, beinhaltet in sich viele Herausforderungen für sie selbst und auch für die SozialarbeiterInnen der Kinder- und Jugendhilfe.
Die vorliegende Bachelorarbeit hat zum Ziel die Herausforderungen der Sozialen Arbeit im Umgang mit traumatisierten minderjährigen Flüchtlingen herauszuarbeiten. Um diese Frage beantworten zu können, wird die Situation von UMF aus sozialpolitischer, rechtlicher und psychosozialer Sicht aufgezeigt. Dabei sollen auch die folgenden Kernfragen beantwortet werden:
- Welche Einwirkung hat die erlebte Vergangenheit und die aktuelle Situation auf den psychischen Zustand von UMF?
- Welche Maßnahmen sind für die Traumabewältigung und Integration von UMF notwendig?
Das zweite Kapitel dient zu einer Einführung in die Thematik. Zunächst wird auf die Definition des Begriffs „minderjähriger unbegleiteter Flüchtling“ eingegangen. Anschließend wird ein Überblick verschafft, aus welchen Gründen UMF fliehen, welche Hauptfluchtländer und welche Haupteinreiseorte davon betroffen sind.
Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit den rechtlichen Grundlagen. Es werden zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt, die auf europäischer Ebene wichtige Grundlagen für den Umgang mit UMF bieten, wie die UN-Kinderrechtskonvention, das Haager Kinderschutzübereinkommen, die Genfer Flüchtlingskonvention, die Dubliner Verordnung und die EU-Aufnahme- und Qualifikationsrichtlinie. Weiter werden in diesem Kapitel die nationalen Gesetzesgrundlagen und der Nationale Aktionsplan vorgestellt.
Im vierten Kapitel werden die Lebenssituation von UMF und ihr psychisches Befinden beschrieben.
Das dritte Kapitel beinhaltet den Aspekt der Traumatisierung. In diesem Kapitel soll beschrieben werden, was der Begriff „Traumatisierung“ bedeutet, welche mögliche Folgen von Traumata geben und inwiefern UMF von einer Traumatisierung betroffen sein können.
Im weiteren Kapitel wird der Aspekt auf die Traumabewältigung und Integration von UMF gelegt und anschließend die Herausforderungen für die SozialarbeiterInnen im siebten Kapitel vorgestellt. Zum Abschluss dieser Arbeit folgt als Fazit eine Zusammenfassung.
Unbegleitete Kinder und Jugendliche gibt es bei allen Fluchtbewegungen. Sie fliehen alleine aus ihrer Heimat vor Krieg, Diskriminierung, Verfolgung und bewaffneten Konflikten. Manche von Ihnen wurden während der Flucht unfreiwillig von ihren Eltern getrennt, andere wurden von ihren Familien „in Sicherheit“ losgeschickt.
Am Anfang der Arbeit ist es zweckdienlich, die Begrifflichkeiten zu definieren, um in das Thema einzusteigen. Zunächst wird erklärt, was unter der Begrifflichkeit „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ verbirgt. Schließlich wird ein Überblick über die Fluchtursachen und Motive sowie aktuelle Situation in Deutschland gegeben.
Für Kinder und Jugendliche, die ohne Eltern aus ihrem Heimatsland fliehen, wird in deutschsprachigem Raum der Begriff „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ (weiter UMF) verwendet. Er beinhaltet viele Aspekte und steht in engem Zusammenhang mit nationaler Gesetzgebung, internationalen Abkommen und Kinder- und Menschenrechtsstandarts. Er steht im Kontext von regulärer und irregulärer Migration, freiwilliger und Zwangsmigration, Ein- und Auswanderung, Asylrecht und Kindeswohl.[1]
Um den Begriff UMF genauer zu definieren, ist es sinngemäß, diesen in einzelne Begriffe zu zergliedern und diese zu definieren.
In den Richtlinien von United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR 2009) wird der Begriff „unbegleiteter Minderjähriger“ auf die Personen angewendet, „ die von beiden Elternteilen getrennt wurden und nicht von einem Erwachsenen betreut wurden, der nach dem Gesetz oder der Tradition hierfür zuständig ist “.
Nach den Richtlinien des Rates der Europäischen Union (der Rat der Europäischen Union, 2004) werden unbegleitete Minderjährige folgendermaßen definiert:
„ Drittstaatsangehörige oder Staatenlose unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines gesetzlich oder nach den Gepflogenheiten für sie verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in die Obhut einer solchen Person genommen werden; hierzu gehören auch Minderjährige, die ohne Begleitung zurückgelassen werden, nachdem sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind“. [2]
Im deutschen Recht gibt es keine Definition des Begriffes „unbegleitete Minderjährige“.
Gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist jede Person unter 18 minderjährig.[3] Bis zu diesem Zeitpunkt vertreten die Erziehungsberechtigte (Eltern oder Vormund) die Interessen des Minderjährigen.[4]
In Art. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, kurz UN-Kinderrechtskonvention (KRK) heißt es:
„Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt“.[5]
Das heißt, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des VIII. Sozialgesetzbuch, müssen alle unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge unter 18 Jahre unverzüglich durch das Jugendamt in Obhut genommen werden. Diese Bestimmungen stimmen aber nicht mit dem Ausländerrecht überein. Nach dem Aufenthaltsgesetz gelten unbegleitete minderjährige Flüchtlinge bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres als volljährig und dementsprechend können in Gemeinschaftsunterkünften für erwachsene AsylbewerberInnen untergebracht werden. Das bedeutet, dass sie auch in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahrensfragen auch ohne Vormund rechtlich wirksame Handlungen vornehmen können und in einigen Fällen auch müssen[6].
Das Gesetz wurde aber mit Wirkung vom 01.11.2015 verändert, so dass die Handlungsfähigkeit von Jugendlichen im Asylverfahren von 16 Jahre auf 18 Jahre angehoben wurde. Diese Änderung soll zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung der UMF dienen.[7]
Die meisten Flüchtlinge verfügen dennoch bei der Anreise nach Deutschland über keine gültigen Papiere und da es keine wissenschaftliche fundierte Untersuchungsmethode gibt, mit der sich eine verlässliche und möglichst taggenaue Altersbestimmung erzielen lässt, entstehen sich daraus viele praktische und rechtliche Probleme.[8] Somit kann z. B. ein Minderjähriger als volljährig oder Volljähriger als minderjährig eingeschätzt werden.
Der UNHCR als weltweit größter Akteur der Flüchtlingshilfe, sowie alle Staaten, die diese Konvention unterschrieben haben, beiziehen sich bei der Vergabe des Flüchtlingsstatus überwiegend auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), die in Art. 1 Flüchtlinge als solche Personen definiert, die vor ihrer Heimat „ aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“ fliehen sollten .[9]
Da für den Begriff „Flüchtling“ keine klare einheitliche Gruppe bestimmt wird, soll der Begriff in vorliegender Arbeit nicht im juristischen Sinne verstanden werden, wonach ein Flüchtling diesen Status nach dem erfolgreichen Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention[10] bereits erhalten hat. Nach dieser Begriffsdefinition wird gemeint, dass das Anerkennungsverfahren erfolgreich durchgelaufen wurde und der Flüchtling nicht mehr in sein Land abgeschoben wird. Im Kontext von minderjährigen Flüchtlingen wird auch jede minderjährige Person angesehen werden, die den Status eines anerkannten Flüchtlings oder eine andere Form des humanitären Aufenthalts in Deutschland anstrebt. Deshalb bezieht sich der Begriff „Flüchtling“ in der vorliegenden Arbeit auf unbegleitete minderjährige Schutzsuchende, die erst einen Asylantrag stellen wollen sowie auf diejenige, die den Status eines anerkannten Flüchtlings bekommen haben.[11]
Die Zahl geflüchteter Kinder und Jugendlichen ist hoch: Weltweit befinden sich 42,5 Millionen Menschen auf der Flucht, 46% von ihnen sind minderjährig (UNCR 2012), viele von ihnen sind zudem unbegleitet unterwegs.[12] Warum fliehen Kinder und Jugendliche ohne ihre Familie in ein fremdes Land?
Es gibt vielfältige Gründe für eine Flucht. Das könnten zum Beispiel Gewalt, Tod von Freunden und Angehörigen oder Krieg sein. Die Sehnsucht nach den besseren Lebensumständen regt die Menschen dazu, lange und schwere Fluchtwege auf sich zu nehmen. Viele Eltern möchten für ihre Kinder bessere Zukunftsperspektiven und berufliche Bildung.[13]
Weitere Gründe für die Flucht sind Armut, politische Verfolgung und Menschenverletzungen. Oft fliehen Familien gemeinsam, verlieren sich aber unterwegs, wenn zum Beispiel ein Elternteil auf der Fahrt über das Meer ertrinkt oder wenn die Eltern inhaftiert werden. Das sind auch die Gründe dafür, warum so viele UMF gibt.[14]
Es existiert aber eine Reihe von kinderspezifischen Fluchtursachen. Bei den Kindern kommen als Gründe für die Flucht die Zwangsrekrutierungen als Kindersoldaten und wenn die Betroffenen von Kinderhandel bedroht oder bereits Opfer davon geworden sind.[15] Die weiteren Gründe sind Sklaverei, Zwangsprostitution, Zwangsverheiratung, Sippenhaft und Diskriminierungen.[16] Viele UMF erzählen, dass sie Kriege erlebt haben oder Angst von religiösen Bewegungen hatten. Oft waren sie Zeugen von Bombenanschlägen, Verschleppung oder Tötung von Angehörigen.[17] Dies hat als Folge, dass bei den UMF besonders starke Formen von Traumatisierung auftreten können. Teilweise mussten sie den Verlust von Angehörigen überstehen oder wurden Zeuge von anderen erschwerenden Gewalterfahrungen, was tief liegende Gefühle der Hilflosigkeit und einen Vertrauensverlust gegenüber anderen Menschen verursachen kann.[18]
Laut den Angaben vom Statistischen Bundesamt nahm die Anzahl der in Obhut genommenen UMF im Jahr 2015 im Vergleich zu vergangenen Jahre deutlich zu. Nach der Statistik kamen 2015 etwa 42300 Kinder und Jugendliche ohne Begleitung einer sorgeberechtigten Person nach Deutschland, das waren 263% mehr als im Vorjahr. Ungefähr 91% (38700) dieser jungen Menschen waren männlich, hingegen reisten nur etwa 3 600 Mädchen unbegleitet nach Deutschland ein.[19]
Einen Asylantrag haben im Jahr 2015 laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach derzeitigem Stand rund 22 300 (53%) gestellt. Insgesamt haben die Jugendämter in demselben Jahr etwa 77 600 Kinder und Jugendliche in Obhut genommen, dabei waren knapp 29 600 Minderjährige beziehungsweise 62% mehr als im Vorjahr.[20]
Vergleicht man die Zahl der Inobhutnahmen UMF mit der Zahl der von Ihnen gestellten Asylanträge, dann wird es klar, dass manche davon auf einen Asylantrag verzichten und suchen einen anderen Weg zum Aufenthalt.
Abb. 1 Inobhutnahmen 2010-2015
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Statistisches Bundesamt 2015
Laut Bundesfachverband Unbegleitete Flüchtlinge e. V. (B-UMF) gibt es allerdings keine genauen Daten darüber, wie viele UMF jährlich nach Deutschland kommen und wie viele ohne Papiere im Land verbleiben. Ebenso ist nicht bekannt, wie vielen an den Grenzen die Einreise ohne Registrierung verweigert wird und wie viele sich in Abschiebehaft befinden, ohne dass das Jugendamt davon in Kenntnis gesetzt wird.[21]
Nachdem im 2. Kapitel der Einstieg in die Thematik erfolgt ist, befasst sich das dritte Kapitel mit den rechtlichen Grundlagen für die UMF.
Die rechtliche Lage von UMF in Deutschland ist sehr kompliziert und spielt für diese Migrantengruppe entscheidende Rolle. Demnach werden in diesem Kapitel die wichtigen Punkte einiger Schutzkonventionen und Richtlinien, internationaler und nationaler Gesetzgebungen zusammengefasst, die die rechtliche Situation von UMF in Deutschland bestimmen.
Gemäß internationaler und regionaler Menschenrechtsnormen, internationalem und europäischem Flüchtlingsrecht sowie internationalen und europäischen Rechtsvorschriften haben UMF einen Anspruch auf internationalen Schutz. Internationale Menschenrechte gelten für jede Person, einschließlich Migranten, Asylsuchende, Flüchtlinge und unbegleitete Minderjährige.[22]
Im Folgenden werden einige grundsätzliche internationale Schutzkonventionen dargestellt, die die Grundlage für den Schutz von UMF bieten.
Die GFK ist das erste internationale Schutzabkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge. Es wurde in Genf von einer UN-Bevollmächtigungskonferenz am 28. Juni 1958 verabschiedet und in Kraft am 22. April 1954 getreten. Ursprünglich wurde die darin formulierte Definition von „Flüchtling“ (vgl. Kap. 2.1.3) in Art. 1A Abs. 2 mit Bezug auf die Ereignisse vor dem 1. Januar 1951 angewendet. Damit wollte man den Flüchtlingen des Zweiten Weltkriegs einen rechtlichen Status und ein angemessenes Leben ermöglichen. In dem Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 wurde in Art. 1 Abs. 2 die zeitliche Einschränkung aufgehoben. Seitdem hat der Begriff universelle Bedeutung und gilt für alle Flüchtlinge weltweit.[23] Die Konvention erstreckt sich gleichermaßen auf Kinder und Jugendliche, da es keine Altersbegrenzungen gibt.
Die wichtigsten Elemente der Konvention sind: die Schutzgewährung ohne Unterschied und Diskriminierung (Verbot unterschiedlicher Behandlung, Art. 3), die Freiheit der Religionsausübung (Art. 4), freier Zugang zu den Gerichten (Art. 16), Ausstellung von Personalausweisen (Art. 27) und Reiseausweisen (Art.28) und Verbot der Ausweisung und Zurückweisung bei Bedrohung des Lebens oder der Freiheit (Art.33).[24]
Weiterhin wird im Art.33 betont, dass die Flüchtlinge wegen illegaler Einreise nicht bestraft werden sollen, wenn sie aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder Freiheit bedroht waren. Sie sollen jedoch unverzüglich bei den Behörden melden und die Gründe für ihre unrechtmäßige Einreise und ihren unrechtmäßigen Aufenthalt erklären.[25] In diesem Artikel werden die Flüchtlinge nicht nur vor der direkten Abschiebung geschützt, sondern auch von so genannten Kettenabschiebungen, also vor der Abschiebung in Drittländer, von denen aus sie in das Land zurückgeschoben werden, aus dem sie gekommen sind.[26]
Die Konvention über die Rechte des Kindes (KRK) von 1989[27], auch UN-Kinderrechtskonvention genannt, ist das wichtigste internationale Schutzabkommen von Kindern und Jugendlichen. Das Übereinkommen wurde von allen Staaten außer Somalia und USA unterzeichnet. In Bundesrepublik Deutschland ist diese Konvention am 5. April 1992 in Kraft getreten, allerdings erstmal unter einem Vorbehalt, der die Einschränkungen für die ausländischer Kinder umfasste. Erst 2010 wurde der Vorbehalt zurückgenommen, und seitdem ist das Abkommen auch in Deutschland für alle Kinder gültig.[28]
Die KRK beschreibt die Menschenrechte für Kinder und ist für deren menschenrechtlichen Schutz von großer Bedeutung. Als Kind gilt gemäß Art. 1 „jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat“, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendendem Recht nicht früher eintritt“.[29] Diese Rechte lässt sich nach vier Prinzipien unterteilen:[30]
- Die Nichtdiskriminierung: Nach Art. 2 sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die Rechte jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind zu gewährleisten und müssen dafür sorgen, dass „das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seinen Familienangehörigen geschützt wird.“[31]
- Das Kindeswohl: „ Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, […], ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“ „Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind [….] den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind.“[32]
- Das Recht auf Leben und Entwicklung wird im Art. 6 dargestellt: „Die Vertragsstaaten erkennen an, das jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat“ und „gewährleisten in größtmöglichem Umgang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.“[33]
- Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Beteiligung: Die Vertragsstaaten geben dem Kind das Recht, „sich eine eigene Meinung zu bilden“ und „diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern“. Außerdem wird betont, dass die Meinung des Kindes „angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife“ berücksichtigt werden soll.[34]
Weiterhin ist Art. 22 von Bedeutung, da in dem verschiedene Prinzipien formuliert werden, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die UMF ausüben können: Die Vertragsstaaten verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um jedem Flüchtlingskind, „angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte“[35] zu gewährleisten, und zwar unabhängig davon, ob es sich in elterlicher Begleitung befindet oder nicht.[36] Außerdem sollen die Flüchtlingskinder Unterstützung und Hilfe bei der Suche nach ihren Eltern oder anderen Familienmitgliedern erhalten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass „wenn die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden können, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.[37]
Art. 20 gilt auch für UMF, in dem der besondere Schutz und Beistand des Staates von der Familie getrennt lebenden Kindern begründet wird. Dieser Artikel formuliert das Recht des Kindes auf Betreuung. In Betracht kommen folgende Formen der Betreuung wie Adoption, die Aufnahme in eine Pflegefamilie oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung.[38]
Relevant ist auch Art. 24, in dem „das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit“ bestimmt wird.[39]
Recht auf soziale Sicherheit, angemessene Lebensbedingungen und Unterhalt, Bildung, Freizeit sowie Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung, vor Suchtstoffen und vor allen Formen der sexuellen Ausbeutung sind weitere Themen, die innerhalb der Konvention die Bedeutung finden.
Das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996, auch Haager Kinderschutzübereinkommen genannt, ist ein internationales Übereinkommen zwischen mehreren Staaten, um den Schutz von Kindern im internationalem Bereich zu verbessern und gemeinsame Bestimmungen über die Rechte des Kindes festzulegen.[40] Damit wurde das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, kurz Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) von 1961, ersetzt.
In Deutschland wurde das Übereinkommen 2003 unterzeichnet und Anfang 2011 in Kraft getreten. KSÜ befasst sich mit der Zuständigkeit und dem anzuwendenden Recht für Minderjährige. Der Begriff „Minderjährige/Minderjähriger“ des MSA wird durch den Begriff „Kind“ ersetzt und gilt somit laut Art. 2 für alle Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.[41]
Gemäß Art. 5 Abs. 1 sind die Behörden des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für das Ergreifen von Schutzmaßnahmen zuständig. Dies richtet sich auch für Flüchtlingskinder, die infolge von Unruhen ihre Heimat verlassen mussten, wie Art. 6 Abs. 1 hervorhebt, oder wenn gewöhnlicher Aufenthalt nicht festgestellt werden kann.[42] Allerdings findet KSÜ gemäß Art. 4 (j) keine Anwendung auf Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderungen, so z. B. auf die Verfahrensfähigkeit ab dem 16. Lebensjahr, das Kindeswohl ist aber auch bei UMF zu berücksichtigen, da Voraussetzung für Schutzmaßnahmen der tatsächliche Aufenthalt ist. In Art. 15 Abs. 1 wird betont, dass bei der Zuständigkeitsausübung die Vertragsstaaten ihr eigenes Recht anzuwenden haben. Für die Bundesrepublik heißt diese Aussage, dass der Zugang zu Leistungen der Kinder du Jugendhilfe für UMF nach den Regelungen des SGB VIII zu entscheiden ist.[43] Dies bedeutet, dass UMF die gleichen Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen, wie es im Allgemeinen in deutscher Gesetzgebung für Kinder- und Jugendliche vorgesehen wird.
Der Europäische Rat hat 1997 die Entschließung des Rates vom 26. Juni 1997 betreffend unbegleitete minderjährige Staatsangehörige dritter Länder verabschiedet. Somit wurden gemeinsame Zielformulierungen und Grundsätze für den Umgang mit UMF festgelegt und ihre besondere Schutzbedürftigkeit anerkannt. In der Enzschließung werden folgende Grundsätze formuliert:
- Artikel 1: Anwendungsbereich und Ziel,
- Artikel 2: Einreise in das Hoheitsgebiet,
- Artikel 3: Mindestgarantien für alle unbegleiteten Minderjährigen,
- Artikel 4: Asylverfahren,
- Artikel 5: Rückführung unbegleiteter Minderjähriger.[44]
Zu den Mindestgarantien für alle UMF gehören die schnelle Identitätsfeststellung, der Anspruch auf den notwendigen Schutz und die notwendige Grundversorgung nach nationalem Recht und unabhängig von der Rechtsstellung, die zügige Bestellung eines Vormundes oder anderer Vertretungsorganisationen, die Beachtung der angemessenen Befriedigung von rechtlichen, sozialen, medizinischen und psychologischen Bedürfnissen der Minderjährigen durch einen Vormund, der Zugang zu den allgemeinen und besonderen Bildungseinrichtungen für Schulpflichtige Kinder bei vermutlich längerem Aufenthalt, angemessene medizinische oder sonstige Betreuung und der Schutz von Ausbeutung oder Misshandlung und allen anderen Formen grausamer, unmenschlicher Behandlung.[45] Die in Art. 4 Abs.4 getroffene Aussage, dass UMF ab 16 Jahren in Aufnahmeeinrichtungen für erwachsene Asylbewerber untergebracht werden können, wiederspricht Art. 3 KRK über die Vorrangigkeit des Kindeswohls, auf den in den einleitenden Bemerkung hingewiesen wird.[46] Laut Art. 4 der Entschließung werden Rückführungen und Abschiebungen von UMF nicht ausgeschlossen, sie werden dennoch mit bestimmten Bedingungen der Aufnahme und Betreuung verbunden. So heißt es im Art. 5 Abs. 4:
„ Minderjährige dürfen auf keinen Fall in ein Drittland zurückgeführt werden, wenn diese Rückführung dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Europäischen Konvention über die Menschenrechte und Grundfreiheiten, den Übereinkommen gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes unbeschadet der Vorbehalte, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bei der Ratifizierung dieses Übereinkommens eingelegt haben, oder den Protokollen zu diesem Übereinkommen zuwiderlaufen würde“.[47]
Da die Flüchtlinge in Europa nicht selbst festlegen können, in welchem Land ihr Asylverfahren durchgeführt wird und in welchem Land sie danach aufhalten, einigten sich die EU-Staaten über Zuständigkeits- und finanzielle Ausgleichsregeln für Asylverfahren.[48] Im folgenden Unterkapitel werden europäische Rechtsgrundlagen und Vorgaben erläutert, die die Situation der jungen Flüchtlinge innerhalb der Bundesrepublik maßgeblich beeinflussen.
Im Rahmen der Neuauflage des europäischen Asylsystems wurde am 26. Juni 2013 eine Veränderung der Aufnahmerichtlinie vom Europäischen Parlament und dem Rat der EU verabschiedet. Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von AsylbewerberInnen auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten.[49]
Von großer Bedeutung für UMF ist Art. 24, in dem die Normen für ihre Unterbringung festgelegt werden. An erster Stelle muss überprüft werden, ob UMF erwachsene Verwandte im Bundesgebiet haben, weil sie als erste Unterbringungsmöglichkeit für die Jugendlichen sein könnten. Wäre es nicht möglich, so werden UMF in einer Pflegefamilie, in Aufnahmezentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige oder in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften untergebracht. Wichtig ist die Neuerung, dass UMF ab 16 Jahren nur dann in Aufnahmezentren für erwachsene untergebracht werden können, wenn dies ihrem Wohl dient.[50] Hinsichtlich der Inhaftierung von AsylantragstellerInnen wird zwar festgelegt, dass ein Antragstellen nur möglichst kurz und so lange in Haft genommen werden kann, wie die in Art. 8 Abs. 3 genannten Gründe gegeben sind.[51] Die Haftgründe werden aber so gefasst, dass ein keinen Fall gibt, bei dem man kein Haftgrund finden wird.[52]
Zu den möglichen Haftgründen gehören: Identitätsfeststellung, Beweissicherung, Entscheidung über das Einreiserecht, verspätete Asylantragstellung, Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, Sicherung der Dublin-Überstellung.[53] Minderjährige dürfen gemäß Art. 11 Abs. 2 nur in äußersten Falle genommen werden.[54]
Die sogenannte Qualifikationsrichtlinie von 2011 (Neufassung) legt „die Normen für die Anerkennung von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, sowie für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes“ fest.[55] Bezüglich UMF werden im Art. 31 verbindliche Standards für den Umgang mit Jugendlichen festgelegt. Die Unterbringungsmöglichkeiten werden gleichermaßen wie in der Aufnahmerichtlinie beschrieben, dennoch mit dem Zusatz, dass hierbei die Wünsche des Kindes entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen sind. Weiterhin wird festgelegt, dass Geschwister so lange wie möglich zusammen bleiben sollen und die Suche nach den Familienmitgliedern schnellstmöglich beginnen werden soll.[56]
Das Dublin-System legt die Kriterien und Verfahren fest, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.[57] Die Dublin III-Verordnung ist am 19. Juli 2013 in Kraft getreten und löste somit die Dublin II-Verordnung ab. Die neuen Regelungen sind für die Asylanträge ab dem 01.01.2014 anzuwenden. Die novellierte Verordnung umfasst einige Verbesserungen für UMF und beinhaltet als Neuerung Anträge auf internationalen subsidiären Schutz. Bezüglich der Minderjährigen wird das Wohl des Kindes als vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten hervorgehoben. Zu den weiteren Garantien gehören unter anderem qualifizierte Vertretung und Unterstützung von UMF in allen Verfahren.[58]
Weitere wichtige Aspekte bei der Berücksichtigung des Kindeswohls sind Möglichkeit der Familienzusammenführung, Wohlergehen und soziale Entwicklung, Sicherheitserwägungen und die Ansichten des Minderjährigen.[59] Außerdem soll der Mitgliedstaat, in dem der unbegleiteter Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, aktive Schritte zur Suche nach Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen unternehmen und für das Personal der zuständigen Behörde für UMF eine geeignete Schulung über die besondere Bedürfnisse Minderjähriger zur Verfügung stellen.[60] Für einen unbegleiteten Minderjährigen ist jener Mitgliedstaat zuständig, „in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister […..] regelmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient“.[61] Wenn der Minderjährige keine Familienangehörige hat, so ist der Mitgliedstaat für die Asylantragsprüfung zuständig, in dem er seinen Antrag gestellt hat.[62] In strittigen Fällen, wenn der Antragsteller zunächst in einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, dann aber in ein anderes Land gefahren und da erneut einen Antrag gestellt, ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, im dem der letzte Antrag gestellt wurde. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6.6.2013. In der Pressemitteilung des EuGH Nr. 71/13 wurde u.a ausgeführt:
„ In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich in der Europäischen Union rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat derjenige ist, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Antrag gestellt hat“.[63]
[...]
[1] Vgl. Hargasser (2016), S.50
[2] UNHCR 2009, Art.2
[3] Vgl. BGB, 1896, §2
[4] Vgl. Riedelsheimer u. Wiesinger 2004, S. 13
[5] KRK 1989, Art.1
[6] Vgl. Schmieglitz 2014, S. 8.
[7] vgl. B-UMF 2015
[8] Vgl. Hargasser 2015, S. 52
[9] Vgl. Detemple 2015, S.10
[10] Gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist ein Flüchtling als eine Person definiert, welche „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will“ (Art. 1A Nr. 2 GFK)
[11] Vgl. Schmieglitz 2014, S. 17
[12] Vgl. ebd, S.8
[13] Vgl. Imm-Bazlen, Schmieg 2017, S.10
[14] Vgl. ebd, S. 10
[15] Vgl. Berthold, Thomas/Espenhorst, Niels 2011a. In: Jamt 2011, Heft 6-7, S.320
[16] Vgl. Dieckof 2010. In: Schmieglitz 2014, S. 23
[17] Vgl. Hargasser 2015, S. 220 f
[18] Vgl. Deutsches Caritasverband e. V. 2010, S. 21
[19] Vgl. Statistisches Bundesamt 2016 (siehe Internetverzeichnis)
[20] Vgl. ebd. 2016
[21] Vgl. B-UMF, 2012b, 1
[22] Vgl. Hargasser 2015, S.54
[23] Vgl. ebd. in: GFK/Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, 2011, 42 ff.
[24] Vgl. GFK/Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951. Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, 2011
[25] Vgl. ebd. 2011
[26] Vgl. Detemple 2015, S.18
[27] KRK 1989
[28] Vgl. Lewek 2015/16 in: Fischer, Graßhoff (Hrsg.), S.76
[29] Ebd., Art. 1
[30] Vgl. Rieger 2010, S.24
[31] Ebd., Art. 2, Abs. 1 und 2
[32] Ebd., Art. 3 Abs. 2
[33] Ebd., Art. 6
[34] KRK 1989, Art. 12
[35] Ebd., Art. 22
[36] Vgl. Hargasser 2015, S. 58
[37] Ebd., Art. 22 Abs. 2
[38] Vgl.ebd., Art. 20
[39] Vgl. ebd., Art. 24 Abs. 1
[40] KSÜ, 1996
[41] Vgl. Haargasser 2015, S. 61
[42] Vgl. Art. 6 KSÜ Abs. 1 und 2
[43] Vgl. Wiechers 2012
[44] Der Rat der Europäische Union 1997
[45] Vgl. Ebenda 1997, Art.3
[46] Vgl. Hargasser 2015, S. 62
[47] Der Rat der Europäischen Union 1997, Art. 5 Abs. 4
[48] Vgl. Hargasser 2015, S. 65
[49] Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union 2013b
[50] Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2013, Art.24 Abs. 2
[51] Vgl. ebd., Art. 9 Abs. 2
[52] Vgl. Hargasser 2015, S. 66
[53] Vgl. ebd., Art. 8 Abs. 3
[54] Vgl. ebd., Art. 11
[55] Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union 2011
[56] Vgl. ebd. 2011, Art. 31
[57] Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union 2013a
[58] Vgl. Wenzl 2013, S. 2
[59] Vgl. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union 2013a, Art. 6 Abs. 3
[60] Vgl. ebd, Art. 6 Abs. 4
[61] Ebd. Art. 8 Abs. 1 S. 1
[62] Vormundschaftsverein im Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e. V., Dublin III-Verordnung
[63] EuGH, Pressemitteilung Nr. 71/13