Diplomarbeit, 2004
140 Seiten, Note: 1,0
1 EINFÜHRUNG
2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
2.1 AKTIVE STERBEHILFE
2.2 INDIREKTE STERBEHILFE
2.3 PASSIVE STERBEHILFE
2.4 STERBEBEGLEITUNG
3 JURISTISCHE BEHANDLUNG
3.1 AKTIVE STERBEHILFE
3.1.1 Auf Verlangen des Patienten
3.1.1.1 Strafbarkeit gemäß § 211 StGB
3.1.1.2 Strafbarkeit gemäß § 212 StGB
3.1.1.3 Strafbarkeit gemäß § 216 StGB
3.1.1.4 Abgrenzung zwischen strafbarer Tötung auf Verlangen und strafloser Teilnahme an einer Selbsttötung
3.1.1.5 Rechtfertigungsmöglichkeiten
3.1.1.6 Entschuldigungsmöglichkeiten
3.1.2 Ohne Verlangen des Patienten
3.1.2.1 Strafbarkeit gemäß § 211 StGB
3.1.2.2 Strafbarkeit gemäß § 212 StGB
3.1.2.3 Strafbarkeit gemäß § 213 StGB
3.1.2.4 Strafbarkeit gemäß § 216 StGB
3.1.2.5 Rechtfertigungsmöglichkeiten
3.1.2.6 Entschuldigungsmöglichkeiten
3.2 INDIREKTE STERBEHILFE
3.2.1 Auf Verlangen des Patienten
3.2.1.1 Strafbarkeit gemäß § 211 StGB
3.2.1.2 Strafbarkeit gemäß § 212 StGB
3.2.1.3 Strafbarkeit gemäß § 216 StGB
3.2.1.4 Strafbarkeit gemäß § 222 StGB
3.2.1.5 Rechtfertigungsmöglichkeiten
3.2.1.6 Entschuldigungsmöglichkeiten
3.2.2 Ohne Verlangen des Patienten
3.2.2.1 Strafbarkeit gemäß § 211 StGB
3.2.2.2 Strafbarkeit gemäß § 212 StGB
3.2.2.3 Strafbarkeit gemäß § 216 StGB
3.2.2.4 Strafbarkeit gemäß § 223 StGB
3.2.2.5 Rechtfertigungsmöglichkeiten
3.2.2.6 Entschuldigungsmöglichkeiten
3.3 PASSIVE STERBEHILFE
3.3.1 Abgrenzung der passiven Sterbehilfe von der aktiven Sterbehilfe
3.3.1.1 Rechtliche Einordnung als Unterlassen
3.3.1.2 Rechtliche Einordnung als Tun
3.3.2 Auf Verlangen des Patienten
3.3.2.1 Strafbarkeit gemäß § 211, 13 StGB
3.3.2.2 Strafbarkeit gemäß §§ 212, 13 StGB
3.3.2.3 Strafbarkeit gemäß § 216 StGB
3.3.2.4 Strafbarkeit gemäß § 323 c StGB
3.3.2.5 Rechtfertigungsmöglichkeiten
3.3.2.6 Entschuldigungsmöglichkeiten
3.3.3 Ohne Verlangen des Patienten
3.3.3.1 Rechtfertigungsmöglichkeiten
3.3.3.2 Grenzen der Lebenserhaltungspflicht
3.3.3.3 Entschuldigungsmöglichkeiten
3.3.4 Gegen den Willen des Patienten
3.3.4.1 Strafbarkeit gemäß §§ 211, 13 StGB
3.3.4.2 Strafbarkeit gemäß §§ 212, 13 StGB
3.3.4.3 Strafbarkeit gemäß § 323 c StGB
3.3.4.4 Strafbarkeit gemäß § 223 StGB
3.3.4.5 Strafbarkeit gemäß § 239 StGB
3.3.4.6 Rechtfertigungsmöglichkeiten
3.3.4.7 Entschuldigungsmöglichkeiten
3.4 STERBEBEGLEITUNG
3.4.1 Auf Verlangen des Patienten
3.4.2 Gegen den Willen des Patienten
3.4.2.1 Strafbarkeit gemäß §§ 223, 13 StGB
3.4.2.2 Strafbarkeit gemäß § 323 c StGB
Die Diplomarbeit verfolgt das Ziel, einen objektiven Überblick über die verschiedenen Arten der Sterbehilfe und deren rechtliche Würdigung nach deutschem Strafrecht zu geben. Dabei steht die Forschungsfrage im Mittelpunkt, wie die Tötungsdelikte in Bezug auf die Sterbehilfe auszulegen sind und ob im Falle einer lebensverkürzenden Handlung Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe greifen.
3.1.1.4 Abgrenzung zwischen strafbarer Tötung auf Verlangen und strafloser Teilnahme an einer Selbsttötung
Im Vorfeld sei erwähnt, dass die scheinbar problemlose Abgrenzung nicht ganz so einfach ist, wie es zunächst den Anschein hat. Nach herrschender Meinung ist die Feststellung unstrittig, dass eine Selbsttötung sowie deren Versuch keinen Tatbestand erfüllt und somit keine Strafbarkeit nach sich zieht. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Teilnahme an einem Selbstmord nach dem Grundsatz der Akzessorietät nicht möglich, da Anstiftung und Beihilfe gem. §§ 26, 27 StGB eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat erfordern. Ebenso unproblematisch ist die Beurteilung von Fällen, bei denen sich der Beteiligte auf die Erteilung von Ratschlägen oder bloße Vorbereitungshilfen beschränkt, wie etwa die ausschließliche Besorgung eines todbringenden Giftes, welches der Suizident in Abwesenheit des Helfenden selbst zum Mund führt und austrinkt. Wesentlich schwieriger gestaltet sich die Beurteilung, sobald der Tatbeteiligte unmittelbar in das Tötungsgeschehen involviert ist, wie es etwa bei dem Einflößen von Gift der Fall ist.
Der BGH brachte in einer Entscheidung aus dem Jahre 1959 zum Ausdruck, dass die subjektiven Täterschaftskriterien maßgeblich für die Abgrenzung seien. Aufgrund derer sollte Teilnahme gegeben sein, wenn der Beteiligte die Tötung seiner inneren Willensrichtung nach als fremde Tat will. Demnach sei für die Strafbarkeit erforderlich, dass der Beteiligte das Geschehen beherrschen wolle, also Täterwillen habe. Dies erschien jedoch selbst dem BGH eine weniger optimale Lösung zu sein, da es gerade typisch für § 216 StGB ist, dass sich der Sterbehilfeleistende dem Willen des Lebensmüden unterwirft. Da § 216 StGB ein Zusammenwirken von Täter und Opfer voraussetzt und beim Suizid Täter und Opfer identisch sind, muss die Heranziehung der Tatherrschaft eingeengt werden. Die subjektive Abgrenzungstheorie war für eine brauchbare Auslegung wertlos, da jegliche Tötungen auf Verlangen in der Straflosigkeit hätten enden müssen.
1 EINFÜHRUNG: Die Einleitung beleuchtet die medizinethische und juristische Kontroverse um die Sterbehilfe vor dem Hintergrund des medizinischen Fortschritts und der deutschen Geschichte.
2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN: Hier werden die zentralen Kategorien der Sterbehilfe – aktiv, indirekt, passiv und Sterbebegleitung – voneinander abgegrenzt und definiert.
3 JURISTISCHE BEHANDLUNG: Dieses Hauptkapitel analysiert detailliert die strafrechtliche Bewertung der verschiedenen Sterbehilfeformen unter Einbeziehung von Tötungsdelikten, Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen.
4 FAZIT: Das Fazit betont, dass der Wille des Patienten das entscheidende Maß für die rechtliche Zulässigkeit der verschiedenen Sterbehilfeformen sein muss.
Sterbehilfe, Aktive Sterbehilfe, Indirekte Sterbehilfe, Passive Sterbehilfe, Sterbebegleitung, Tötung auf Verlangen, StGB, Strafbarkeit, Patientenwille, Patientenverfügung, Notstand, Tatherrschaft, Lebensschutz, Selbstbestimmung, Menschenwürde.
Die Arbeit untersucht die strafrechtliche Behandlung der verschiedenen Sterbehilfeformen (aktiv, indirekt, passiv und Sterbebegleitung) aus der Perspektive des materiellen Strafrechts der Bundesrepublik Deutschland.
Zentral sind die juristische Differenzierung der Sterbehilfeformen, die Anwendbarkeit der Tötungsdelikte (§§ 211 ff. StGB) sowie die Suche nach Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen bei ärztlichem Handeln.
Die Arbeit möchte einen objektiven Überblick über die rechtliche Würdigung der Sterbehilfe bieten und klären, wie sich Strafbarkeit und Straflosigkeit in den verschiedenen Grenzsituationen des Sterbens rechtlich begründen lassen.
Die Autorin/der Autor nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, bei der herrschende Lehre und Rechtsprechung, insbesondere wegweisende BGH-Urteile, kritisch gegenübergestellt werden.
Der Hauptteil gliedert sich in die juristische Behandlung der vier Sterbehilfeformen, wobei jeweils auf Wunsch oder gegen den Willen des Patienten, die spezifische Strafbarkeit und mögliche Rechtfertigungsgründe geprüft werden.
Die Arbeit dreht sich primär um Begriffe wie Sterbehilfe, Tötung auf Verlangen, Garantenstellung, Patientenverfügung, Tatherrschaft und Selbstbestimmungsrecht.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Intention des Täters: Bei der aktiven Sterbehilfe ist die Lebensverkürzung das direkte Ziel, bei der indirekten Sterbehilfe ist sie lediglich eine unbeabsichtigte, wenn auch in Kauf genommene Nebenfolge einer schmerzlindernden Therapie.
Es gibt einen Meinungsstreit, ob das Abschalten eine aktive Tötung (Tun) oder ein Sterbenlassen (Unterlassen) darstellt; die herrschende Meinung neigt dazu, dies als Unterlassen zu werten, wenn es sich um einen Behandlungsabbruch bei aussichtsloser Prognose handelt.
Die Patientenverfügung ist ein wichtiges Indiz für den mutmaßlichen Willen des Patienten, falls dieser sich nicht mehr selbst äußern kann. Ihre rechtliche Verbindlichkeit ist jedoch in der Literatur umstritten, wobei die BGH-Rechtsprechung ihre Bedeutung für die Feststellung des Selbstbestimmungsrechts betont.
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