Diplomarbeit, 2016
55 Seiten, Note: 1
1. EINLEITUNG
2. DIE GEWÄSSER UND DEREN NUTZBARKEIT FÜR DIE SPORTAUSÜBUNG
2.1. WASSER ALS REGELUNGSGEGENSTAND IM GESETZ
2.2. ARTEN VON GEWÄSSERN
2.2.1. ÖFFENTLICHE UND PRIVATE GEWÄSSER
2.2.2. GRUNDWASSER, TAGWÄSSER
2.3. NUTZUNG VON GEWÄSSERN NACH WRG
2.3.1. GEMEINGEBRAUCH
2.3.2. BEWILLIGUNGSPFLICHTIGE NUTZUNG
2.3.3. BEWILLIGUNGSFREIE NUTZUNG
2.4. NUTZUNG VON GEWÄSSERN NACH SCHFG
2.5. BESCHRÄNKUNG DER WASSERNUTZUNG
2.5.1. DURCH WASSERRECHTSBEHÖRDE – BEWILLIGUNGSVERFAHREN
2.5.2. DURCH PFLICHT ZUR REIHHALTUNG UND SCHUTZ DER GEWÄSSER
2.5.3. DURCH VERORDNUNGEN GEMÄß §§ 16 UND 17 SCHFG
2.5.4. DURCH NATURSCHUTZRECHT
2.5.5. DURCH EIGENTÜMER
3. ZUGANG ZUM WASSER
3.1. WEGEFREIHEIT
3.1.1. IM WALD
3.1.2. IM BERGLAND
3.2. BESCHRÄNKUNG DER WEGEFREIHEIT
3.2.1. NATURSCHUTZRECHT
3.2.2. GRUNDEIGENTÜMER
3.3. SONSTIGE ZUGANGSMÖGLICHKEITEN
4. SPORTAUSÜBUNG IM/AM WASSER
4.1. SCHWIMMEN/TAUCHEN
4.2. SEGELN/WINDSURFEN/KITESURFEN
4.3. SUP – STAND UP PADDLING
4.4. KAJAKING/KANU/RAFTING
4.5. CANYONING
4.6. EISLAUFEN, EISKLETTERN
5. SCHLUSSBETRACHTUNG
Die Arbeit untersucht die rechtlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Ausübung von Wassersportarten in Österreich aus öffentlich-rechtlicher Perspektive, mit einem Schwerpunkt auf den gesetzlichen Bestimmungen zur Wassernutzung und dem Zugang zu Gewässern.
4.5. CANYONING
Das Canyoning wird auch Schluchtenwandern (bzw. im Volksmund „Schluchteln“) genannt und ist eine noch relativ junge Sportart. Beim Canyoning folgen die Sportler dem Wasserlauf und durchsteigen Schluchten (Canyons) oder Wasserfälle, klettern oder rutschen steile Felswände hinab bzw. durchschwimmen Bäche. Als Ausrüstung verwenden die Sportler neben wasserfester Kleidung auch Seile und Haken, wie sie beim Felsklettern normalerweise benützt werden.
Aus wasserrechtlicher Sicht stellt sich auch beim Canyoning die Frage, ob die Ausübung unter den Gemeingebrauch gemäß § 8 WRG zu subsumieren ist oder ob es einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf. Unter den kleinen Gemeingebrauch an Privatgewässern fällt das Canyoning jedenfalls nicht, da das Schwimmen und Abseilen eindeutig über das erlaubte Tränken und Schöpfen hinausgeht. Die zivilrechtliche Zustimmung des Eigentümers ist daher unumgänglich. Zusätzlich kann auch eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 9 Abs 2 WRG nötig sein, wenn in Rechte Dritter, wie z.B. Fischereiberechtigten, eingegriffen wird.
In öffentlichen Gewässern erlaubt der Gemeingebrauch u.a. das Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen. Diese Aufzählung ist illustrativ (Gesetzeswortlaut „wie insbesondere“) und damit nicht abschließend. Das Betreten des Wassers im Rahmen des Canyonings kann deshalb als eine Form des gewöhnlichen Gemeingebrauchs (Baden) angesehen werden, sofern andere nicht von der gleichen Benutzung ausgeschlossen werden. Fraglich bleibt, ob das Benützen von Hilfsvorrichtungen wie Seilen und Haken auch vom Gemeingebrauch gedeckt ist, oder ob sie als „besondere Vorrichtung“ i.S.d. WRG gelten. Laut Hattenberger sind besondere Vorrichtungen allerdings nur solche, die die Nutzung des Wassers oder des Wasserbettes an sich bezwecken. Kleine Werkzeuge, wie Seile, Haken oder sonstiges Ausrüstungsmaterial der Canyonauten (Helm, Anzug, Schuhe ect.) fallen nicht unter den Begriff der „besonderen Vorrichtung“.
1. EINLEITUNG: Einführung in die Bedeutung des Wassers als Ressource und Sportstätte in Österreich sowie die Relevanz der rechtlichen Rahmenbedingungen für Wassersport.
2. DIE GEWÄSSER UND DEREN NUTZBARKEIT FÜR DIE SPORTAUSÜBUNG: Darstellung der rechtlichen Unterscheidung von Gewässern und deren Nutzungsmöglichkeiten nach Wasserrechtsgesetz und Schifffahrtsgesetz sowie deren Beschränkungen.
3. ZUGANG ZUM WASSER: Erläuterung der rechtlichen Grundlagen für den Zugang zu Gewässern, insbesondere im Hinblick auf Wegefreiheit und die Rolle von Grundeigentümern.
4. SPORTAUSÜBUNG IM/AM WASSER: Detaillierte Analyse spezifischer Wassersportarten, deren rechtliche Einordnung und die besonderen Regelungen für ihre Ausübung.
5. SCHLUSSBETRACHTUNG: Zusammenfassende Bewertung der komplexen Rechtslage und Ausblick auf die zukünftige Entwicklung im Spannungsfeld zwischen Naturschutz, Sportinteressen und gewerblicher Nutzung.
Wassersport, Wasserrecht, Schifffahrtsgesetz, Gemeingebrauch, Naturschutzgesetz, Wegefreiheit, Gewässernutzung, Canyoning, Rafting, Stand Up Paddling, Eigentumsschutz, Gewässerschutz, öffentliches Interesse, Sportausübung, Tirol.
Die Diplomarbeit befasst sich mit der rechtlichen Zulässigkeit und den Rahmenbedingungen für die Ausübung verschiedener Wassersportarten in Österreich, basierend auf der österreichischen Gesetzeslage.
Die zentralen Felder umfassen die Einteilung der Gewässer, die Möglichkeiten der Wassernutzung nach Wasser- und Schifffahrtsrecht sowie die rechtlichen Aspekte des Zugangs zu diesen Gewässern.
Das Ziel ist es, zu erläutern, welche Möglichkeiten zur Ausübung von Wassersport durch die gesetzlichen Regelungen eröffnet oder verwehrt werden, insbesondere unter Berücksichtigung von Tiroler Gesetzen.
Die Arbeit basiert auf einer tiefgehenden juristischen Analyse der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der entsprechenden Fachliteratur und Rechtsprechung.
Der Hauptteil analysiert die wasserrechtlichen Eigenschaften, Zugangsfragen sowie spezifische Sportarten wie Schwimmen, Segeln, Stand Up Paddling und Canyoning hinsichtlich ihrer rechtlichen Zulässigkeit.
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Wassersport, Wasserrecht, Schifffahrtsgesetz, Naturschutzgesetz, Wegefreiheit und Gemeingebrauch charakterisieren.
Es ist strittig, ob diese Hilfsmittel als "besondere Vorrichtung" i.S.d. WRG gelten oder als Sportanlage nach dem Naturschutzgesetz eine Bewilligung erfordern; die Literatur ist hierzu gespalten.
SUPs werden aktuell oft als Ruderfahrzeuge eingestuft, wobei es für die Ausübung nach heutigem Stand kaum spezifische restriktive Verordnungen wie bei anderen Sportarten gibt.
Ja, sofern keine öffentliche Wegefreiheit oder eine öffentlich-rechtliche Legalservitut (wie im Wald unter bestimmten Bedingungen) vorliegt, bedarf der Zugang zu Privatgewässern der Zustimmung des Eigentümers.
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