Masterarbeit, 2017
38 Seiten, Note: 5,1
A. Einleitung
B. Hauptteil - Mängelrüge im Werkvertragsrecht
I. Definition Werkvertrag und Werkmängel
II. Definition und Rechtsnatur Mängelrüge
III. Inhalt der Mängelrüge
IV. Prüfungspflicht
V. Haftungsbegründung beim Werkvertrag
1. Mängel
a. Unwesentliche Mängel
b. Wesentliche Mängel
c. Offenbare Mängel
d. Verdeckte Mängel
2. Erklärung der Vertragsparteien: Rügepflicht
a. Inhaltliche Ausgestaltung der Rügepflicht und Anzeigepflicht des Unternehmers
b. Rechtfolge bezüglich der Mängelrüge
c. Rücktritt bei Mängel
d. Unzureichende Mängelrüge
e. Unterlassene und verspätete Mängelrüge
f. Problem: Absichtliche Täuschung
3. Beweislast
VI. Fristen und Form Mängelrüge
1. Fristen
a. Werkvertrag nach OR
b. Baurecht nach SIA-Norm 118
2. Form und Inhalt der Mängelrüge
VII. Abgrenzung der Rügepflicht zu dem Kauf- und Mietrecht
1. Rügepflicht im Kaufrecht
a. Definition des Kaufvertrages und Abgrenzung zum Werkvertrag
b. Mängelanzeige
2. Rügepflicht im Mietrecht
a. Definition des Mietvertrages
b. Rügepflicht im Mietrecht
3. Bedeutung Rügepflicht
C. Schlussfolgerung
D. Tabellenübersicht: Vergleich OR / SIA Normen
E. Anlage 1: SIA-WERKVERTRAG
Diese Arbeit untersucht die rechtlichen Grundlagen und die praktische Anwendung der Mängelrüge im Werkvertragsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Schweizer Gesetzgebung und der SIA-Norm 118, mit dem Ziel, die Pflichten des Bestellers sowie die Rechtsfolgen bei Mängeln zu systematisieren und von angrenzenden Rechtsgebieten abzugrenzen.
b. Wesentliche Mängel
Bei der Unterscheidung der Rechte und Pflichten des Bestellers ist nach der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage zu fragen. Haben der Unternehmer und der Bestellter die SIA-Norm 118 ihrem Vertrag zugrunde gelegt, beurteilen sich die Ansprüche des Bestellers nach dieser Norm. Nach den Bestimmungen aus Art. 84 SIA kann der Bauherr die im Werkvertrag festgelegte Bauleistung einseitig ändern. Nach dem Absatz kann der Bauherr von dem Unternehmen verlangen, dass dieser Leistungen, zu denen dieser vertraglich verpflichtet ist, auf eine andere Art und Weise erfüllt, als ursprünglich vereinbart. Es handelt sich hierbei um eine einseitige Vertragsänderung, durch die der Gesamtcharakter des Vertrages unverändert bleibt, d.h. eine Weisung bzw. eine Änderung der Pläne.
Unter Weisungen ist die Anordnung über die Ausführung der geschuldeten Werkleistung zu verstehen, die der Besteller nach dem Vertragsabschluss erteilt und die von dem Unternehmer zu befolgen sind. Der Besteller kann durch die Weisung folgende Leistungen verlangen:
1) dass der Unternehmer eine werkvertraglich geschuldete Leistung „auf andere Art“ als vereinbart ausführen muss;
2) dass der Unternehmer eine werkvertraglich geschuldete Leistung „in grösseren oder kleineren Mengen“ ausführen muss;
3) dass der Unternehmer eine werkvertraglich geschuldete Leistung „überhaupt nicht“ ausführen muss;
4) dass der Unternehmer eine werkvertraglich nicht vorgesehene Leistung „zusätzlich“ ausführen muss.
Die Normierungen sind insofern von Bedeutung, als dass sie den Leistungsumfang des Werkvertrages festlegen. Treten von diesem vereinbarten Leistungsumfang Abweichungen auf, ist der Besteller zu einer Nacherfüllung berechtigt.
Solche Abweichungen lassen sich mit dem Begriff des wesentlichen Mangels bezeichnen. Das ergibt sich im Baurecht nach Art. 160 der SIA-Norm 118. Bei den SIA-Normen handelt es sich um spezifische werkvertragliche Vorschriften zum Baurecht.
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik der Mängelrüge in synallagmatischen Rechtsverhältnissen ein und definiert das Ziel, die Mängelrüge beim Werkvertrag näher zu beleuchten.
B. Hauptteil - Mängelrüge im Werkvertragsrecht: Dieses Kapitel bildet das Kernstück der Arbeit, welches Definitionen, die Rügepflicht, Prüfungsobliegenheiten, Beweislast sowie Fristen und Formvorschriften ausführlich behandelt.
C. Schlussfolgerung: In diesem Abschnitt werden die wesentlichen Erkenntnisse der Analyse zusammengefasst und die Bedeutung der Rügepflicht im Werkvertrag reflektiert.
D. Tabellenübersicht: Vergleich OR / SIA Normen: Dieses Kapitel dient der übersichtlichen Visualisierung und systematischen Gegenüberstellung der rechtlichen Anforderungen zwischen dem Obligationenrecht und der SIA-Norm 118.
E. Anlage 1: SIA-WERKVERTRAG: Diese Anlage stellt ein praktisches Beispiel für die Struktur eines SIA-Werkvertrags zur Verfügung.
Mängelrüge, Werkvertrag, SIA-Norm 118, Obligationenrecht, Rügepflicht, Prüfungsobliegenheit, Beweislast, wesentliche Mängel, unwesentliche Mängel, offene Mängel, verdeckte Mängel, Gewährleistung, Baumängel, Vertragsabweichung, Besteller.
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Analyse der Mängelrüge innerhalb von Werkvertragsverhältnissen, insbesondere im Kontext des schweizerischen Obligationenrechts und der SIA-Norm 118.
Die Arbeit behandelt die Bestimmung von Werkmängeln, die Pflichten von Besteller und Unternehmer, die Beweislastverteilung sowie die verschiedenen Fristen und formellen Voraussetzungen bei Mängelrügen.
Das Ziel ist die analytische Aufarbeitung der Mängelrüge beim Werkvertrag, um deren Ausgestaltung zu verstehen und eine Abgrenzung zu anderen Vertragsarten wie Kauf- und Mietrecht vorzunehmen.
Es handelt sich um eine rechtliche Analyse, die einschlägige Gesetzesartikel (OR), Normen (SIA 118) und die herrschende Lehre sowie einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts auswertet.
Der Hauptteil erörtert detailliert die Definitionen von Werk und Mangel, die verschiedenen Mängelarten, die konkreten Pflichten der Vertragsparteien bei der Rüge sowie die Beweislast und Fristregelungen.
Wichtige Begriffe sind Mängelrüge, Werkvertrag, SIA-Norm 118, Rügepflicht, Gewährleistung und Beweislast.
Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Anwendbarkeit der Rügefristen und die Rechtsfolgen, da für offene Mängel strengere Anforderungen an die sofortige Anzeige gelten als für verdeckte Mängel.
Bei absichtlicher Täuschung verliert der Unternehmer das Recht, sich auf eine versäumte Rüge oder die damit verbundenen Haftungsbeschränkungen zu berufen, was den Schutz des Bestellers erhöht.
Die Abnahme ist ein zentraler Zeitpunkt, da sie die Prüfung auf Mängel einleitet und bei Unterlassung der Rüge während oder unmittelbar nach der Abnahme zu einer fiktiven Genehmigung führen kann.
Obwohl in beiden Fällen eine Rügepflicht zur Wahrung der Gewährleistungsansprüche besteht, unterscheiden sich die spezifischen Fristen und die zugrunde liegenden Vertragsgegenstände – der Kauf einer serienmäßigen Sache gegenüber der Herstellung eines individuellen Werkes.
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