Masterarbeit, 2017
104 Seiten, Note: 1,3
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Vorgehensweise
2 Hintergrund der Regelungsbedürfnisse von § 8c Abs. 1 S. 1 KStG durch den Gesetzgeber
2.1 Verlustabzug für Körperschaften
2.2 Entwicklungen des Körperschaftsteuergesetzes zur Regelung des Verlustuntergangs bis zum 31.12.2007
2.3 Einführung der Norm des § 8c KStG zum 01.01.2008
2.3.1 Ursprungsnorm
2.3.1.1 Anwendungsbereich
2.3.1.2 Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolge
2.3.1.3 Darstellung anhand eines Fallbeispiels
2.3.2 Nachträgliche Ergänzungen
2.3.2.1 Sanierungsklausel
2.3.2.2 Konzernklausel
2.3.2.3 Stille-Reserven-Klausel
2.4 Einführung der Norm des § 8d KStG zum 01.01.2016
2.4.1 Anwendungsbereich
2.4.2 Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolge
2.4.2.1 Schädlicher Beteiligungserwerb
2.4.2.2 Antragstellung
2.4.2.3 Unterhaltung desselben Geschäftsbetriebs
2.4.2.4 Schädliches Ereignis im Sinne des § 8d Abs. 2 KStG
2.4.2.4.1 Einstellung oder Ruhestellung des Geschäftsbetriebs
2.4.2.4.2 Zuführung einer andersartigen Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs
2.4.2.4.3 Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs
2.4.2.4.4 Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft
2.4.2.4.5 Einnahme der Stellung eines Organträgers
2.4.2.4.6 Übertragung von Wirtschaftsgütern unter dem gemeinen Wert
2.4.3 Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags
3 Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG
3.1 Sachverhaltsdarstellung
3.2 Überblick über Art. 3 Abs. 1 GG
3.3 Urteil und Urteilsbegründung
3.3.1 Urteil des BVerfG vom 29.03.2017
3.3.2 Urteilsbegründung
3.4 Anforderungen des BVerfG nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit
3.5 Überblick über die über das Urteil des BVerfG hinausgehenden relevanten Normen des Grundgesetzes
3.5.1 Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG
3.5.2 Rechtsstaatlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG
4 Verfassungsrechtliche Heilung des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG durch den § 8d KStG?
4.1 Diskussion der Vor- und Nachteile des neuen § 8d KStG
4.1.1 Antragstellung
4.1.1.1 Umfang der Antragstellung
4.1.1.2 Zeitpunkt der Antragstellung
4.1.1.3 Vorliegen von stillen Reserven
4.1.1.4 Organträger und Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft
4.1.2 Unterhaltung desselben Geschäftsbetriebs
4.1.3 Unterhaltung von mehreren Geschäftsbetrieben
4.1.4 Rechtsfolgen von fortführungsschädlichen Ereignissen
4.1.4.1 Einstellung oder Ruhestellung des Geschäftsbetriebs
4.1.4.2 Zuführung einer andersartigen Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs
4.1.4.3 Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs
4.1.4.4 Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft
4.1.4.5 Einnahme der Stellung eines Organträgers
4.1.4.6 Übertragung von Wirtschaftsgütern unter dem gemeinen Wert
4.1.5 Festgestellter fortführungsgebundener Verlustvortrag
4.1.5.1 Zurechnung von stillen Reserven
4.1.5.2 Entwicklung eines nur teilweise untergehenden fortführungsgebundenen Verlustvortrags aufgrund der Deckung durch stille Reserven
4.1.5.3 Untergang des festgestellten fortführungsgebundenen Verlustvortrags durch ein nachfolgendes schädliches Ereignis im Sinne des § 8c KStG
4.1.6 Effekte für die Gewerbesteuer
4.2 Vereinbarkeit des § 8d KStG mit dem Grundgesetz
4.2.1 Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG
4.2.2 Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG
4.2.3 Rechtsstaatlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG
4.3 Umsetzungsmöglichkeiten zur Heilung der Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG und zur Verbesserung des Verlustabzugs
4.3.1 Ausschluss der unsachgerechten Typisierung von Körperschaften
4.3.2 Kopplung des § 8d KStG an § 8c KStG
4.3.3 Klärung von Auslegungsfragen des § 8d KStG
5 Schlussbetrachtung
5.1 Ergebnis
5.2 Ausblick
Die Arbeit untersucht, ob die Einführung und Erstreckung des § 8d KStG auf die Jahre 2008 bis 2015 ausreicht, um die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG zu heilen. Dabei wird kritisch hinterfragt, inwiefern § 8d KStG als Instrument zur Regelung der Verlustabzugsbeschränkung geeignet ist und ob durch potenzielle Anpassungen der Norm die Verfassungskonformität erreicht werden kann.
2.3.1.3 Darstellung anhand eines Fallbeispiels
Folgendes Zahlenbeispiel soll die Regelung des § 8c S. 1 KStG a. F. besser verdeutlichen:
Sachverhalt: UN A plant zum 31.12.2012 den Kauf von UN B. Da UN B noch über einen Verlustvortrag in Höhe von 50 Mio. Euro verfügt, soll durch eine schrittweise Anteilsübertragung in den nächsten Jahren die optimale steuerliche Ausgestaltung des Kaufes analysiert werden. Folgende Jahresergebnisse werden in den kommenden Jahren von UN B erwirtschaftet:
Tabelle 2: Fallbeispiel 2: quotaler/vollständiger Untergang des Verlustvortrags - Ausgangslage (Werte in Mio. Euro)
Quelle: eigene Darstellung
1 Einleitung: Vorstellung der Problemstellung, Zielsetzung und der gewählten Vorgehensweise zur Beantwortung der Forschungsfrage.
2 Hintergrund der Regelungsbedürfnisse von § 8c Abs. 1 S. 1 KStG durch den Gesetzgeber: Erläuterung der gesetzlichen Entwicklung des Verlustabzugs für Körperschaften sowie der Einführung der Normen § 8c und § 8d KStG.
3 Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG: Zusammenfassung des Urteils zur Verfassungswidrigkeit sowie Einordnung der relevanten Grundgesetz-Normen.
4 Verfassungsrechtliche Heilung des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG durch den § 8d KStG?: Kritische Analyse der Vor- und Nachteile von § 8d KStG sowie Diskussion der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und Umsetzungsvorschläge zur Heilung.
5 Schlussbetrachtung: Zusammenfassendes Ergebnis der Arbeit und Ausblick auf die zukünftige steuerliche Behandlung von Verlusten bei Körperschaften.
Verlustabzug, Körperschaftsteuer, § 8c KStG, § 8d KStG, fortführungsgebundener Verlustvortrag, Anteilseignerwechsel, Verfassungswidrigkeit, Bundesverfassungsgericht, Stille-Reserven-Klausel, Konzernklausel, Geschäftsbetrieb, Steuergerechtigkeit, Grundgesetz, Verlustvortrag, Unternehmenssteuerreform
Die Arbeit analysiert, ob die Einführung des § 8d KStG die Verfassungswidrigkeit des § 8c KStG heilen kann.
Zentrale Felder sind die Verlustabzugsbeschränkungen für Körperschaften, der Anteilseignerwechsel und die verfassungsrechtliche Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht.
Ziel ist es zu prüfen, ob die Erstreckung von § 8d KStG auf die Jahre 2008 bis 2015 ausreicht, um die Verfassungswidrigkeit der quotalen Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG zu beseitigen.
Es erfolgt eine kritische juristische Analyse der Normen im Kontext der Rechtsprechung sowie eine rechnerische Veranschaulichung der steuerlichen Auswirkungen anhand von Fallbeispielen.
Der Hauptteil befasst sich mit der Entwicklung der Verlustabzugsvorschriften, dem Urteil des BVerfG und einer detaillierten Diskussion der Vor- und Nachteile von § 8d KStG sowie dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz.
Wichtige Begriffe sind Verlustvortrag, fortführungsgebundener Verlustvortrag, § 8c KStG, § 8d KStG, Anteilseignerwechsel und Verfassungsmäßigkeit.
Bei einem Erwerb zwischen 25 % und 50 % innerhalb von fünf Jahren kommt es zu einem quotalen Untergang der Verlustvorträge, während bei über 50 % ein vollständiger Verlustuntergang droht.
Sie dient als Ausnahme zur Verlustabzugsbeschränkung, indem sie Verluste bis zur Höhe der vorhandenen stillen Reserven erhält, sofern diese nicht durch einen schädlichen Anteilseignerwechsel untergehen würden.
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